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Document 32007R0375
Commission Regulation (EC) No 375/2007 of 30 March 2007 amending Regulation (EC) No 1702/2003 laying down implementing rules for the airworthiness and environmental certification of aircraft and related products, parts and appliances, as well as for the certification of design and production organisations (Text with EEA relevance )
Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR )
OJ L 94, 4.4.2007, p. 3–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 316–330
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2012; Aufgehoben durch 32012R0748
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003R1702 | Zusatz | Artikel 2SEXIES | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Änderung | Anhang | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Zusatz | Artikel 2BIS | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Zusatz | Artikel 2TER | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Zusatz | Artikel 2QUINQUIES | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Zusatz | Artikel 2QUATER | 05/04/2007 | |
Modifies | 32003R1702 | Ersetzung | Artikel 2 | 05/04/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32012R0748 |
4.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 375/2007 DER KOMMISSION
vom 30. März 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für alle Luftfahrzeuge, die der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unterliegen, muss bis zum 28. März 2007 ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ausgestellt werden. Falls kein solches Zeugnis oder keine solche Fluggenehmigung vorliegt, dürfen sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Betreibern der Gemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden. |
(2) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission bis zum 28. März 2007 die zugelassene Konstruktion festzustellen, die für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen oder Fluggenehmigungen von Luftfahrzeugen erforderlich ist, die in den Mitgliedstaaten registriert sind und die die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung nicht erfüllen. Es war der Agentur nicht möglich, diese Feststellung für viele Luftfahrterzeugnisse fristgemäß zu treffen, da ihr die erforderlichen Anträge der Entwickler dieser Erzeugnisse nicht vorgelegt wurden. |
(3) |
Während Lufttüchtigkeitszeugnisse nur ausgestellt werden sollten, wenn die Agentur die Konstruktion nach einer technischen Beurteilung des Erzeugnisses genehmigen konnte, können eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für einen befristeten Zeitraum ausgestellt werden, damit diese Luftfahrzeuge weiter betrieben werden können und die Agentur ihre Konstruktion überprüfen kann. |
(4) |
Wegen Zeitmangels konnte die Agentur bis zum 28. März 2007 keine besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit annehmen. Es ist jedoch möglich, die Feststellung der zugelassenen Konstruktion durch Bezugnahme auf die Konstruktion des Entwurfsstaats zu treffen, wie dies für die meisten Luftfahrzeuge mit einer Musterzulassung, die von einem Mitgliedstaat vor dem 28. September 2003 ausgestellt wurde, erfolgt ist. |
(5) |
Eine solche Feststellung sollte nur für diejenigen Luftfahrzeuge erfolgen, für die die Mitgliedstaaten Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt haben, ausgenommen eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen, damit sichergestellt ist, dass diese Luftfahrzeuge mindestens die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind. |
(6) |
Um Sicherheitsrisiken zu minimieren und Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, sollte die beabsichtigte Maßnahme nur auf Luftfahrzeuge Anwendung finden, für die ein Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat und die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (3), registriert waren. Die Eigner dieser Luftfahrzeuge waren sich zum Zeitpunkt der Registrierung nicht des Risikos bewusst, dass deren weiterer Betrieb nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein könnte. Demgegenüber war den Eignern von Luftfahrzeugen, die nach dem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat registriert wurden, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1703/2003 in diesem Mitgliedstaat anwendbar wurde, bekannt, dass der weitere Betrieb dieser Luftfahrzeuge nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein würde, sofern nicht die Agentur in der Lage wäre, ihre Konstruktion bis zu diesem Datum zu genehmigen. |
(7) |
Es wird für notwendig erachtet sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die für die beabsichtigte Maßnahme in Frage kommen, ausschließlich solche sind, für die es die stellvertretende Behörde des Entwurfsstaats mittels einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 akzeptiert, die Agentur bei der Sicherstellung der fortlaufenden Aufsicht über die in dieser Weise zugelassene Konstruktion zu unterstützen. |
(8) |
Die beabsichtigte Maßnahme sollte befristet sein, um die damit verbundenen Risiken zu verringern, dass die Agentur nur über beschränkte technische Kenntnisse der Konstruktion der betreffenden Erzeugnisse verfügt. Es ist ebenso erforderlich, den Entwicklern einen Anreiz dazu zu geben, die Agentur bei der Feststellung der erforderlichen zugelassenen Konstruktion zu unterstützen, um ihre Luftfahrzeuge vollständig in das Gemeinschaftssystem zu integrieren. Außerdem führt die Anwendung unterschiedlicher Regulierungssysteme auf Luftfahrzeuge, die für den gleichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu Wettbewerbsproblemen im Binnenmarkt und kann nicht unbegrenzt fortgesetzt werden. Die Gültigkeit der Maßnahme sollte daher auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt werden, der um höchstens 18 Monate verlängert werden kann, sofern ein Zulassungsverfahren eingeleitet wurde und innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann. |
(9) |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 bezieht sich ausschließlich auf Luftfahrzeuge, denen eine Musterzulassung erteilt wurde. Einer Reihe von Luftfahrzeugen, die für die in diesem Artikel genannte Maßnahme in Frage kommen sollten, wurde jedoch nie eine Musterzulassung erteilt, da eine solche nach den zum Zeitpunkt der Entwicklung und Zulassung anwendbaren ICAO-Normen nicht erforderlich war. Es ist daher eine Klärung erforderlich, damit sichergestellt ist, dass solchen Luftfahrzeugen weiterhin ein Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt werden kann. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte geändert werden, um Unklarheiten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Teil 21A.173 b) 2) und Teil 21A.184 des Anhangs der Verordnung zu vermeiden, in denen von „besonderen/spezifischen Zertifizierungsspezifikationen“ statt „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Rede ist. |
(11) |
Abweichend von den Vorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen ist in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Erteilung einer Fluggenehmigung vorgesehen. Eine solche Genehmigung wird im Allgemeinen erteilt, wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorübergehend ungültig ist, beispielsweise aufgrund eines Schadens, oder wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden kann, beispielsweise wenn das Luftfahrzeug nicht die wesentlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt oder die Einhaltung dieser Anforderungen noch nicht nachgewiesen wurde, das Luftfahrzeug aber dennoch zur sicheren Flugdurchführung in der Lage ist. |
(12) |
Nach dem Ende des Übergangszeitraums für Fluggenehmigungen ist es erforderlich, gemeinsame Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen anzunehmen, die alle erforderlichen Bedingungen zur Minderung des Risikos einer Abweichung von den wesentlichen Anforderungen enthalten, und damit die Anerkennung der Fluggenehmigungen durch alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gewährleisten. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der Agentur (4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen (1) Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen werden die in Teil 21 angegebenen Zeugnisse ausgestellt. (2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Teil 21 nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Teil 21 gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind. (3) Soweit im Anhang (Teil 21) Bezug genommen wird auf die Anwendung und/oder Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission und ein Mitgliedstaat sich gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung dafür entschieden hat, diesen Teil erst ab dem 28. September 2008 anzuwenden, gelten bis zu diesem Datum die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften. Artikel 2a Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen (1) Für Erzeugnisse, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Für Erzeugnisse mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:
(3) Für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:
(4) Zur Erfüllung von 21A.433 a von Teil 21 gelten für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt. (5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend. Artikel 2b Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen (1) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte Änderungen an Erzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war. (2) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte große Änderungen an Erzeugnissen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:
Artikel 2c Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge (1) Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (5), von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, und das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:
(2) Die besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erlauben die Fortsetzung derjenigen Betriebsarten, zu denen das Luftfahrzeug am 28. März 2007 berechtigt war, und gelten bis zum 28. März 2008, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt durch eine Konstruktions- und Umweltzulassung ersetzt werden, die die Agentur gemäß dieser Verordnung erteilt. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für das betreffende Luftfahrzeug werden von den Mitgliedstaaten gemäß Teil 21 Abschnitt H ausgestellt, wenn die Konformität mit diesen Spezifikationen bestätigt wurde. (3) Die Kommission kann die in Absatz 2 genannte Gültigkeitsdauer um höchstens 18 Monate für Luftfahrzeuge eines bestimmten Musters verlängern, sofern die Agentur ein Zulassungsverfahren für dieses Luftfahrzeugmuster vor dem 28. März 2008 aufgenommen hat und die Agentur feststellt, dass dieses Verfahren innerhalb der verlängerten Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden kann. In diesem Fall teilt die Agentur ihre Feststellung der Kommission mit. Artikel 2d Fortdauer von Zeugnissen für Teile und Ausrüstungen (1) Zulassungen von Teilen und Ausrüstungen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt. (2) Im Hinblick auf Teile und Ausrüstungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:
Artikel 2e Fluggenehmigung Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 feststellt, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten. Die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das von den Mitgliedstaaten vor dem 28. März 2007 einem Luftfahrzeug erteilt wurde, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gilt bis zum 28. März 2008 als Fluggenehmigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.“ |
2. |
Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).
(3) EU-15: 28. September 2003, EU-10: 1. Mai 2004, EU-2: 1. Januar 2007.
(4) Stellungnahme 1/2007 vom 30. Januar 2007 und Stellungnahme 2/2007 vom 8. Februar 2007.
(5) EUR-15: 28. September 2003, EUR-10: 1. Mai 2004, EUR-2: 1. Januar 2007.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 21A.139 b) 1) wird folgende Ziffer xvii angefügt:
|
2. |
In Absatz 21A.163 wird folgender Buchstabe e angefügt:
|
3. |
In Absatz 21A.165 werden die folgenden Buchstaben j und k angefügt:
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4. |
Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“ |
5. |
In Abschnitt 21A.173 b) 2) werden die Wörter „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt. |
6. |
In Abschnitt 21A.173 wird Buchstabe c gestrichen. |
7. |
In Abschnitt 21A.174 wird Buchstabe d gestrichen. |
8. |
Abschnitt 21A.179 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
9. |
In Abschnitt 21A.184 werden die Wörter „besondere Zertifizierungsspezifikationen“ bzw. „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ bzw. „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt. |
10. |
Abschnitt 21A.185 wird gestrichen. |
11. |
Abschnitt 21A.263 b) erhält folgende Fassung:
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12. |
In Abschnitt 21A.263 c) werden die folgenden Ziffern 6 und 7 angefügt:
|
13. |
In Abschnitt 21A.265 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
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14. |
Abschnitt P des Hauptabschnitts A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21A.701 Umfang Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:
21A.703 Berechtigung Anträge auf Fluggenehmigungen kann jede natürliche oder juristische Person stellen, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701 a) 15) handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss. Eine zur Beantragung der Fluggenehmigung berechtigte Person ist auch zur Beantragung der Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt. 21A.705 Zuständige Behörde Unbeschadet 21.1 ist die ‚zuständige Behörde‘ im Sinne dieses Abschnitts:
21A.707 Antrag auf Fluggenehmigung
21A.708 Flugbedingungen Zu den Flugbedingungen gehören:
21A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen
21A.710 Genehmigung der Flugbedingungen
21A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung
21A.713 Änderungen
21A.715 Sprache Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen. 21A.719 Übertragbarkeit
21A.721 Inspektionen Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen. 21A.723 Laufzeit und Fortdauer
21A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß 21A.713 zu behandeln. 21A.727 Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden. 21A.729 Aufzeichnungspflichten
|
15. |
Abschnitt 21B.20 erhält folgende Fassung: „21B.20 Pflichten der zuständigen Behörden Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.“ |
16. |
Abschnitt 21B.25 a) erhält folgende Fassung:
|
17. |
Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“ |
18. |
Abschnitt 21B.325 a) erhält folgende Fassung:
|
19. |
Abschnitt 21B.330 erhält folgende Fassung: „21B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen
|
20. |
Abschnitt P des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21B.520 Untersuchungen
21B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage) aus, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt P eingehalten werden. 21B.530 Widerruf von Fluggenehmigungen
21B.545 Aufzeichnungspflichten
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21. |
Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:
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22. |
EASA-Formblatt 20 erhält folgende Fassung: „“ |
23. |
Das folgende EASA-Formblatt 20b wird eingefügt: „“ |
24. |
Blatt B von EASA-Formblatt 55 erhält folgende Fassung: „“ |