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Document 32007L0039

Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 165, 27.6.2007, p. 25–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/39/oj

27.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/25


RICHTLINIE 2007/39/EG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2007

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(2)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet.

(3)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4)

Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben.

(5)

Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(2)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

„Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Diazinon

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,01 (1)

Grapefruits

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

Orangen

 

Pampelmusen

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

0,05

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamia

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne

 

Pistazienkerne

 

Walnüsse

 

Sonstige

0,01 (1)

iii)

KERNOBST

0,01 (1)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,01 (1)

Aprikosen/Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,01 (1)

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,01 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,01 (1)

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

0,2

Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

0,01 (1)

e)

Wildfrüchte

0,01 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocadofrüchte

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (zur Ölgewinnung)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

0,3

Granatäpfel

 

Sonstige

0,01 (1)

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben, Rote Beete

 

Karotten, Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich/Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzeln

 

Radieschen und Rettich

0,1

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

0,01 (1)

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Speisezwiebeln

0,05

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

0,01 (1)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanacea

 

Tomaten/Paradeiser

 

Paprika

0,05

Auberginen/Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

0,01 (1)

b)

Cucurbitaceae mit genießbarer Schale

0,01 (1)

Gurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale

0,01 (1)

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

0,02

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

0,01 (1)

Brokkoli

 

Blumenkohl/Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

Kopfkohl

0,5

Sonstige

0,01 (1)

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

0,05

Grünkohl

 

Sonstige

0,01 (1)

d)

Kohlrabi

0,2

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,01 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

Kresse

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

Salat

 

Endivien

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,01 (1)

Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,01 (1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,01 (1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildwachsende Pilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,01 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,02 (1)

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfsamen

 

Baumwollsamen

 

Hanfsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,01 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,02 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,5


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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