EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007L0021

Richtlinie 2007/21/EG der Kommission vom 10. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion-Calcium und Fluroxypyr in Anhang I (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 97, 12.4.2007, p. 42–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 56M, 29.2.2008, p. 285–289 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/21/oj

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/42


RICHTLINIE 2007/21/EG DER KOMMISSION

vom 10. April 2007

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion-Calcium und Fluroxypyr in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission (2) wurde Azoxystrobin bis 1. Juli 2008, mit der Richtlinie 97/73/EG der Kommission (3) wurde Imazalil bis 31. Dezember 2008, mit der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission (4) wurde Kresoxym-Methyl bis 31. Januar 2009, mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission (5) wurde Spiroxamin bis 1. September 2009, mit der Richtlinie 1999/80/EC der Kommission (6) wurde Azimsulfuron bis 1. Oktober 2009, mit der Richtlinie 2000/50/EG der Kommission (7) wurde Prohexadion-Calcium bis 20. Oktober 2010 und mit der Richtlinie 2000/10/EG der Kommission (8) wurde Fluroxypyr bis 30. November 2010 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle oben genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3)

Die Kommission wird Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I erforderlicher Informationen festlegen müssen. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der oben genannten Wirkstoffe in Anhang I für einen Zeitraum zu verlängern, der den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der der Kommission ermöglicht, die Bewertung dieser Anträge zu organisieren und eine Entscheidung zu treffen.

(4)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 12. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(3)  ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26.

(4)  ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(5)  ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16. Berichtigung im ABl. L 221 vom 21.8.1999, S. 19.

(6)  ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(7)  ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten die Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 folgende Fassung:

„1

Imazalil

CAS-Nr. 73790-28-0, 35554-44-0

CIPAC-Nr. 335

(+)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)imidazol oder (+)-Allyl 1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

975 g/kg

1. Januar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:

Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten der Behandlungslösung kein nicht vertretbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserorganismen, mit sich bringt;

Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein nicht vertretbares Risiko für Wasserorganismen mit sich bringt;

Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass die Anwendung kein nicht vertretbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997.

2

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy] phenyl}-3-methoxyacrylat

930 g/kg (Z-Isomeres max. 25 g/kg)

1. Juli 1998

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 22. April 1998.

3

Kresoxym-Methyl

CAS-Nr. 143390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat

910 g/kg

1. Februar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Bedingungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998.

4

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

(8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro[4,5]decan-2-ylmethyl)-ethyl-propylamin

940 g/kg (Diastereomere A und B zusammen)

1. September 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Sicherheit des Anwenders achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen,

und

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Mai 1999.

5

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]harnstoff

980 g/kg

1. Oktober 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Aviotechnische Ausbringungen dürfen nicht zugelassen werden

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen umfassen (z. B. im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Juli 1999

6

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

(4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)essigsäure

950 g/kg

1. Dezember 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten

die unter Nummer 7 des Prüfungsberichts angeforderten zusätzlichen Angaben berücksichtigen;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts nicht bis 1. Dezember 2000 vorgelegt worden sind.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 30. November 1999.

8

Prohexadion-Calcium

CAS Nr. 127277-53-6

CIPAC-Nr. 567

Calcium-3,5-dioxo-4-propionylcyclohexancarboxylat

890 g/kg

1. Oktober 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.“


Top