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Document 32007L0009

Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 63, 1.3.2007, p. 17–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/9/oj

1.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/17


RICHTLINIE 2007/9/EG DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2007

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Ein Mitgliedstaat hat der Kommission angesichts von Bedenken wegen der Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (2) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission hat die EFSA ein Gutachten (3) über das Risiko der Aldicarb-MRL in dieser Richtlinie erstellt.

(8)

Der Anhang der Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31).

(2)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

(3)  The EFSA Journal (2006) 409, S. 1-23.


ANHANG

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Aldicarb folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb)

„1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

0,02 (1)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

Orangen

 

Pomelos

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

Pinienkerne, Pignoli

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

 

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

 

Aprikosen, Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildfrüchte

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (Kelteroliven)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,02 (1)

Rote Rüben

 

Karotten und Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich, Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Radieschen und Rettiche

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

0,02 (1)

a)

Solanaceae

 

Tomaten, Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen, Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

 

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

 

Salatgurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuchermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

0,02 (1)

a)

Blumenkohle

 

Brokkoli

 

Blumenkohl, Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,02 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

Gartenkresse

 

Feldsalat

 

Kopfsalat

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Blattsellerie

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,02 (1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,02 (1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,02 (1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,05 (1)

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

 

Hanfsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln

0,02 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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