22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/4


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 6. Dezember 2007

betreffend einen Leitfaden für die Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension

(2007/C 314/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Anbetracht des Leitfadens für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates und des Leitfadens für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit entwickelt.

(2)

Die Mitgliedstaaten richten oftmals Großveranstaltungen mit internationaler Dimension aus.

(3)

Die Strafverfolgungsbehörden, die in einem Mitgliedstaat mit einer Großveranstaltung mit internationaler Dimension befasst sind, müssen die Sicherheit der Veranstaltung sowohl unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung als auch unter dem Aspekt der Terrorismusbekämpfung gewährleisten. Je nach Art der Veranstaltung (politische, sportliche, gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltung) kann der eine dieser Aspekte wichtiger sein als der andere und können gegebenenfalls andere Behörden zuständig sein, jedoch müssen beide Aspekte Beachtung finden.

(4)

Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden auf eine praktische Handreichung zurückgreifen können, die sich auf die Erfahrungen und bewährten Praktiken aus früheren Veranstaltungen stützt und die als Richtschnur und Inspirationsquelle dienen kann.

(5)

Der Leitfaden sollte gegebenenfalls entsprechend den künftigen Erfahrungen und der Weiterentwicklung bewährter Praktiken überarbeitet und aktualisiert werden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1.

ihre Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Dienststellen, um bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgerichtet werden, die öffentliche Sicherheit garantieren zu können;

2.

zu diesem Zweck sicherzustellen, dass der im Anhang enthaltene Leitfaden für die Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension den relevanten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt wird.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

Alberto COSTA


ANHANG

LEITFADEN FÜR DIE POLIZEI- UND SICHERHEITSBEHÖRDEN ZUR ZUSAMMENARBEIT BEI GROSSVERANSTALTUNGEN MIT INTERNATIONALER DIMENSION

I.

EINLEITUNG

I.1.

Zweck

I.2.

Grundprinzipien

II.

INFORMATIONSMANAGEMENT

II.1.

Kontaktstellen

II.1.1.

Ständige Kontaktstellen

II.1.2.

Veranstaltungsbezogene Kontaktstellen

II.2.

Informationsaustausch

II.3.

Beurteilung der Bedrohungslage und Risikoanalyse

III.

VERANSTALTUNGSMANAGEMENT

III.1.

Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden und Dienste im veranstaltenden Mitgliedstaat

III.2.

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

III.2.1.

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

III.2.2.

Vorgehen im Hinblick auf Straftaten

III.2.3.

Terroristische Bedrohungen

III.3.

Operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

III.3.1.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

III.3.2.

Operative Unterstützung

III.3.3.

Verbindungsbeamte

III.3.4.

Beobachter

III.3.5.

Finanzielle Vereinbarungen und Ausrüstung

III.3.6.

Kommunikationsplan

III.4.

Medienstrategie

III.5.

Schulung, Training und Übungen

IV.

BEWERTUNG

IV.1.

Veranstaltungsbezogene Bewertung

IV.2.

Strategische Bewertung

ANHANG A

Standardformblatt für ein Ersuchen um Entsendung von Verbindungsbeamten oder Beamten, die andere Arten operativer Unterstützung leisten

ANHANG B

Risikoanalyse betreffend potenzielle Demonstranten und andere Gruppierungen

ANHANG C

Standardformblatt für den Austausch von Informationen über Personen, die eine terroristische Bedrohung darstellen

ANHANG D

Standardformblatt für den Austausch von Informationen über Gruppen, die eine terroristische Bedrohung darstellen

ANHANG E

Bezugsdokumente

ANHANG F

Ständige Kontaktstellen für den Bereich der öffentlichen Sicherheit

I.   EINLEITUNG

I.1.   Zweck

Dieser Leitfaden soll eine praktische Handreichung sein, die den Strafverfolgungsbehörden in Europa im Rahmen ihrer Zuständigkeit, für die Sicherheit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension (beispielsweise den Olympischen Spielen oder anderen großen Sportveranstaltungen (1), großen gesellschaftlichen Veranstaltungen oder politischen Tagungen auf hoher Ebene wie z. B. G8-Gipfeltreffen) Sorge zu tragen, als Richtschnur und Inspirationsquelle dienen kann. Die in diesem Leitfaden enthaltenen Grundsätze sollten daher nur Anwendung finden, wenn dies angemessen und nützlich ist, wobei die nationalen Rechtsvorschriften voll und ganz einzuhalten sind. Auch sollten Regelungen, die in bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen (MoU) enthalten sind, von diesen Grundsätzen unberührt bleiben.

Dieser Leitfaden ist ein fortschreitendes Dokument, das auf der Grundlage der künftigen Erfahrungen und der Entwicklung der bewährten Praktiken geändert und angepasst werden soll (siehe Abschnitt IV.2 Strategische Bewertung).

Der Leitfaden für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates sowie der Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen sind in die derzeitige Fassung des vorliegenden Leitfadens eingearbeitet worden. Die für eine Großveranstaltung mit internationaler Dimension zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen die Sicherheit der Veranstaltung sowohl unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung als auch unter dem Aspekt der Terrorismusbekämpfung gewährleisten. Je nach Art der Veranstaltung (politische, sportliche, gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltung) kann der eine dieser Aspekte wichtiger sein als der andere und können gegebenenfalls andere Behörden zuständig sein, jedoch müssen beide Aspekte Beachtung finden.

I.2.   Grundprinzipien

Bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Mäßigung eingehalten werden, wobei einem weniger eingriffsintensiven Ansatz der Vorzug gegeben wird. Wann immer möglich sollte ein deeskalierendes Vorgehen der Polizei gewählt werden, das auf Dialog, vereinbarter Kontrolle des öffentlichen Raums und Partnerschaft basiert.

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension, insbesondere politischen Veranstaltungen, zuständig sind, müssen versuchen sicherzustellen, dass — wie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen — die Menschenrechte, insbesondere das Recht der Bürger, ihre Meinung frei zu äußern und sich in friedlicher Weise zu versammeln, voll und ganz gewahrt werden. Dem Agieren von Personen oder Gruppen, deren Ziele bzw. Vorgehen in Verbindung stehen mit Gewalttaten oder anderen kriminellen Handlungen, sollte weitestgehend vorgebeugt werden.

Obwohl der veranstaltende Mitgliedstaat die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung trägt, ist es aufgrund des internationalen Charakters der Veranstaltung Aufgabe aller anderen Mitgliedstaaten und der zuständigen Stellen der Europäischen Union (EU), zur Gewährleistung dieser Sicherheit beizutragen und entsprechende Unterstützung zu leisten.

II.   INFORMATIONSMANAGEMENT

II.1.   Kontaktstellen

II.1.1.   Ständige Kontaktstellen

Gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (2) muss mindestens eine ständige Kontaktstelle pro Mitgliedstaat eingerichtet werden.

Kontaktdaten sowie sonstige wichtige Informationen zu der/den ständigen Kontaktstelle/n sollten dem Generalsekretariat des Rates (dessen E-Mail-Anschrift sich in Anhang F findet) zur Weiterleitung an die Mitgliedstaaten übermittelt werden. Etwaige Änderungen betreffend die ständige/n Kontaktstelle/n eines Mitgliedstaats sollten auf demselben Wege mitgeteilt werden.

Die ständigen Kontaktstelle/n sollte/n folgenden Anforderungen gerecht werden können:

Verfügbarkeit rund um die Uhr (soweit erforderlich vor, während und nach einer Veranstaltung),

Personal mit ausreichenden Sprachkenntnissen in zumindest einer anderen Sprache der EU-Organe,

ständige operative Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationsstruktur, einschließlich gegebenenfalls durch Verschlüsselung gesicherter Telefon-, Fax- und E-Mail-Verbindungen, sowie Internet-Zugang,

ausreichende Übersetzungskapazitäten für den Informationsaustausch.

II.1.2.   Veranstaltungsbezogene Kontaktstellen

Für jede Großveranstaltung mit internationaler Dimension sollte jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere veranstaltungsbezogene Kontaktstellen benennen. Je nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Strukturen kann diese Kontaktstelle mit der/den ständigen Kontaktstelle/n identisch sein. Die veranstaltungsbezogenen Kontaktstellen sollten den oben genannten Anforderungen gerecht werden können.

Der veranstaltende Mitgliedstaat teilt den ständigen Kontaktstellen der übrigen Mitgliedstaaten (siehe Anhang F) die Angaben zu der/den veranstaltungsbezogenen Kontaktstelle/n mit. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet dann den veranstaltenden Mitgliedstaat über seine eigene/n Kontaktstelle/n für diese Veranstaltung.

Die veranstaltungsbezogene/n Kontaktstelle/n könnte/n unter anderem zur Aufgabe haben, Hilfestellung bei folgenden Tätigkeiten zu leisten:

Erhebung und Analyse von Informationen aus dem eigenen Staat sowie aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen und anderen Informationsquellen,

Durchführung einer Qualitätskontrolle in Bezug auf Form und Inhalt,

Einrichtung zuverlässiger und effizienter Kommunikationsverbindungen zu den einschlägigen Hauptbeteiligten — auf nationaler und internationaler Ebene —, vorzugsweise über gesicherte Kanäle,

Austausch von Informationen mittels vorhandener gesicherter Kommunikationskanäle,

Austausch von Informationen in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen und anderen internationalen Einrichtungen,

Weiterleitung von verarbeiteten Informationen an ihre jeweiligen Sicherheitsdienste, Polizeibehörden und andere Dienste, an entsprechende Dienste des veranstaltenden Staates sowie gegebenenfalls an Behörden und Dienststellen in anderen Mitgliedstaaten und an einschlägige EU-Stellen,

Durchführung von Beurteilungen der Bedrohungslage und Risikoanalysen zu potenziellen Demonstranten oder anderen Gruppierungen für den veranstaltenden Mitgliedstaat,

Beobachtung, Evaluierung und Follow-up der Veranstaltung.

II.2.   Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat sollte Informationen, die von seiner nationalen Behörde für die Sicherheit einer Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat als wichtig betrachtet werden, unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weiterleiten. Bei der Übermittlung von Informationen sollten sich die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Vertraulichkeit bewusst sein.

Der Informationsaustausch sollte über die bestehenden Kommunikationskanäle und -strukturen erfolgen. Beim Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, sind die innerstaatlichen und die internationalen Rechtsvorschriften und Verträge in jedem Fall streng einzuhalten. (3)

Er sollte durch die Kontaktstellen der beteiligten Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Die erhobenen Informationen sollten nach ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden und Dienste weitergeleitet werden. Kontakte zwischen den Sicherheitsdiensten, Polizeibehörden und anderen Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten können durch die jeweiligen Kontaktstellen koordiniert und hergestellt werden.

Die Kontaktstelle/n des veranstaltenden Mitgliedstaats sollte/n die Erhebung und die Analyse einschlägiger Informationen über die Veranstaltung sowie deren Austausch mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, zuständigen EU-Stellen oder anderen internationalen Institutionen erleichtern. Die Informationen könnten unter anderem Folgendes umfassen:

vor der Veranstaltung eingegangene Informationen und Erkenntnisse, die sich auf den Verlauf der Veranstaltung oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen auswirken könnten,

Personen, die mit terroristischen Organisationen, Terroranschlägen oder anderen bedeutenden kriminellen Aktivitäten, die indirekt mit Terrorismus verbunden sein könnten, in Zusammenhang stehen,

Ausmaß der Gefahr für Amtsträger (Staats- und Regierungschefs, Parlamentsabgeordnete, andere VIP usw.), Sportler, Besucher/Zuschauer und Veranstaltungsorte. Neben dem veranstaltenden Mitgliedstaat, der die Hauptverantwortung trägt, sollten alle anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander sachdienliche Informationen in Bezug auf solche Personen übermitteln,

sonstige Informationen über potenzielle Ziele und Interessen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern im veranstaltenden Staat, um diese besser schützen zu können,

Informationen und Erkenntnisse in Bezug auf potenzielle Demonstranten oder andere Gruppierungen,

während der Veranstaltung eingegangene oder erbetene Informationen zu Tatverdächtigen, einschließlich ihres Namens, Geburtsdatums, Wohnorts und des Hintergrunds sowie der Umstände der Festnahme und/oder einer genauen Beschreibung der begangenen Straftat,

Informationen über geltende Rechtsvorschriften und über die Strategie für das polizeiliche Vorgehen (in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern),

Berichte über Vorfälle und Bewertungsberichte sowie entsprechende Beiträge.

II.3.   Beurteilung der Bedrohungslage und Risikoanalyse

Eine angemessene und rechtzeitige Beurteilung der Bedrohungen (in Bezug auf Terrorismus, die öffentliche Ordnung, organisierte Kriminalität u. a.), denen internationale Veranstaltungen ausgesetzt sind, ist für die Sicherheit von entscheidender Bedeutung. Abgesehen von der spezifischen Beurteilung der einschlägigen Bedrohung sollte eine Analyse durchgeführt werden, die die Erhebung, Auswertung und Verbreitung von sicherheitsrelevanten Informationen über eine bestimmte spezifische Situation umfasst.

Neben den Erkenntnissen, die dem veranstaltenden Staat selbst zur Verfügung stehen, stützt sich die Analyse auf Informationen und Beurteilungen von anderen Mitgliedstaaten. Jede Kontaktstelle sollte der entsprechenden Kontaktstelle im veranstaltenden Staat zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor einer internationalen Veranstaltung eine ständige Beurteilung der Bedrohungslage, d. h. Angaben zu Einzelpersonen oder Gruppen übermitteln, die sich voraussichtlich zum Ort der Veranstaltung begeben werden und als potenzielle Bedrohung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit gelten (beispielsweise bekannte potenzielle Demonstranten oder andere Gruppierungen). Die Beurteilung sollte sowohl dem veranstaltenden Mitgliedstaat als auch anderen betroffenen Ländern — d. h. Durchreise- bzw. Nachbarländern — übermittelt werden.

Diese Analyse kann im Einklang mit der Rahmenanalyse in den Anhängen B, C und D strukturiert werden. Liegen keine solchen Informationen vor, so sollte der veranstaltende Staat darüber unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sie dem veranstaltenden Staat so rasch wie möglich auf geeignetem Wege übermitteln, wobei sie sichere Kommunikationskanäle benutzen.

Gemäß dem Mandat von Europol und dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (4) können durch Europol einschlägige Informationen und Analysen bereitgestellt und allgemeine Beurteilungen der Bedrohungslage auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten erstellt werden. Die betreffenden Informationen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Liegen keine solchen Informationen vor, so kann der veranstaltende Staat darüber unterrichtet werden.

Die Auswahl von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sollte sich auf eine Beurteilung der Bedrohungslage, einschließlich der Wahrscheinlichkeit eines potenziellen Schadens, sowie auf eine Risikoanalyse stützen.

Aus diesem Grunde sollte der zuständige veranstaltende Staat gegebenenfalls mit Unterstützung anderer Mitgliedstaaten und der zuständigen EU-Stellen spätestens sechs Monate vor der Veranstaltung eine aktualisierte Beurteilung der Bedrohungslage und eine aktualisierte Risikoanalyse erstellen. Im Vorfeld der Veranstaltung sollten die Informationen regelmäßig aktualisiert werden. In den letzten drei Monaten vor der Veranstaltung sollte jeden Monat sowie erforderlichenfalls wöchentlich vor der Veranstaltung eine Analyse übermittelt werden. Diese Beurteilungen und Analysen sollten an die beitragenden Staaten und Stellen verteilt werden.

Während der Veranstaltung sollten täglich Lageberichte verfasst werden. Die Berichte sollten auf Informationen des veranstaltenden Staates, anderer Mitgliedstaaten und der zuständigen EU-Stellen beruhen. Die Risikobeurteilung sollte sich auf die aktuellsten Informationen stützen, die die ausländischen Polizeidelegationen oder die für die Veranstaltung zuständigen Kontaktstellen an die Hand geben können. Die Berichte sollten so vollständig sein, wie es die vorliegenden Informationen ermöglichen.

III.   VERANSTALTUNGSMANAGEMENT

III.1.   Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden und Dienste im veranstaltenden Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde des veranstaltenden Mitgliedstaats sollte einen operativen Gesamtplan erstellen, auf dessen Grundlage alle weiteren detaillierten Planungen erfolgen. Sie sollte ferner Planungen für die strategische Ebene (strategische Planung), die übergeordnete operative Ebene (operative Planung) und den konkreten Einsatz vor Ort (taktische Planung) aufstellen. Das Planungsverfahren sollte so früh wie möglich beginnen.

Vor einer Veranstaltung sollte der veranstaltende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Aufgaben aller beteiligten Behörden und Dienste klar festgelegt und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten allen Betroffenen mitgeteilt werden.

Der veranstaltende Mitgliedstaat könnte eine Gesamtmatrix erstellen, der alle einschlägigen Abläufe und die Hauptakteure (z. B. Organisation der Tagung, Sicherheitsvorkehrungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, justizielle Dienste, Dienste für soziale und präventive Maßnahmen, Gesundheitsdienste, öffentlicher Verkehr und sonstige die Infrastruktur betreffende Fragen) zu entnehmen sind. Diese „Blaupause“ könnte ein nützliches Instrument darstellen, um den Planungsrahmen zu veranschaulichen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Abläufe erfasst sind.

Für die Veranstaltung könnte eine mit Koordinierungsaufgaben betraute Projektgruppe eingesetzt werden, der Vertreter aller beteiligten Behörden und Dienste angehören. Die Gruppe sollte vor, während und nach der eigentlichen Veranstaltung regelmäßig zusammentreten, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen in kohärenter und abgestimmter Weise getroffen werden. Eine vorrangige Aufgabe der Gruppe sollte es sein, effiziente Kommunikationsverbindungen zwischen allen Behörden und Diensten sicherzustellen.

Die verantwortlichen Behörden und Dienste sollten dafür sorgen, dass die erforderliche Ausrüstung sowie die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen vorhanden sind, damit die zugewiesenen Aufgaben mit der nötigen Effizienz, Qualität und Schnelligkeit erledigt werden können. Sehr nützlich für die veranstaltenden Mitgliedstaaten wäre eine Datenbank, die Auskunft über die verfügbaren Ressourcen und die entsprechenden Kontaktstellen gibt.

Die Polizeibehörden des veranstaltenden Mitgliedstaats sollten dafür sorgen, dass mit dem eigentlichen Organisator der Veranstaltung alle notwendigen Vereinbarungen und Vorkehrungen im Hinblick auf die Polizeiarbeit getroffen werden. Der Organisator trägt die Hauptverantwortung für die Veranstaltung, und je nach Art der Veranstaltung sollte eine Liste von Anforderungen erstellt werden, die einzuhalten sind. Die Vorkehrungen könnten unter anderem Folgendes umfassen:

Veranstaltungsorte, wo es nicht zu Störungen der öffentlichen Ordnung kommen darf (Tagungsgebäude, Hotels),

Zutrittskontrolle und eventuell Absperrung einer Sicherheitszone rund um den Veranstaltungsort sowie Festlegung der einschlägigen Zuständigkeiten,

Sicherheitsmaßnahmen, die vom Organisator getroffen werden müssen, z. B. interne Videoüberwachung,

Austausch umfassender und ständig aktualisierter Informationen über Delegierte und sonstige Teilnehmer der Veranstaltung (Name, Funktion, Anwesenheitsdauer, Unterbringung, Beförderung usw.),

Regelungen im Hinblick auf VIP und die Sicherheit im Hotel.

III.2.   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

III.2.1.   Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Auf der Grundlage der in Abschnitt I.2 dargelegten Grundprinzipien sollten die zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats eine genau definierte Gesamtstrategie für das polizeiliche Vorgehen bei internationalen Veranstaltungen festlegen. Diese Gesamtstrategie könnte beispielsweise folgende Strategien umfassen:

die Maßnahmen der Polizei werden darauf ausgerichtet, den Schutz friedlicher Demonstrationen zu gewährleisten,

die Polizei sollte im Wege des Dialogs und durch ein glaubwürdiges Maß an Bereitschaft die Initiative behalten und somit Krawalle und größere Störungen der öffentlichen Ordnung begrenzen oder verhüten,

die Polizei sollte nach ihrem Ermessen gegebenenfalls sehr diskret auftreten und ein hohes Maß an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen und Demonstrationen walten lassen,

Festnahmen sollten zum Zwecke der Strafverfolgung oder der vorübergehenden Inhaftierung usw. und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen,

die Polizei sollte ihre Anstrengungen generell auf Gruppierungen konzentrieren, die Störungen planen oder den Willen erkennen lassen, solche Störungen zu initiieren,

die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, Drittstaaten, EU-Stellen und internationalen Einrichtungen in einschlägigen Bereichen, beispielsweise dem Grenzbereich, sollte gefördert werden.

Werden in einem Land mehrere Veranstaltungen ausgerichtet, so sollte der veranstaltende Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Polizeistrategie so weit irgend möglich für die verschiedenen Veranstaltungen harmonisiert wird. Wenn es angemessen ist, kann die Strategie auch mit anderen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

Die zuständigen Behörden in dem veranstaltenden Mitgliedstaat sollten frühzeitig einen Dialog mit Einzelpersonen und Gruppen (einschließlich Aktivistengruppen und Demonstranten), den örtlichen Behörden, den für die Infrastruktur zuständigen Diensten, der örtlichen Bevölkerung und anderen wichtigen Akteuren aufnehmen, um sicherzustellen, dass Versammlungen und rechtmäßig stattfindende Demonstrationen friedlich verlaufen. Der Dialog sollte auf der Basis gemeinsamer Verantwortung geführt werden. Er sollte schon in einer frühen Phase der Vorbereitungen aufgenommen und vor, während und nach der Veranstaltung als Instrument eingesetzt werden.

Die Einrichtung eines konstruktiv und auf der Grundlage des gegenseitigen Respekts arbeitenden Netzwerks bietet die Möglichkeit, potenziellen Störungen vorzubeugen; zugleich steht damit ein Instrument zur Verfügung, mit dem bei Konfrontationen vermittelnd eingegriffen werden kann.

Auf nationaler Ebene sollten Dialogstrukturen bzw. Teams eingesetzt werden; diese sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgabe den unterschiedlichen Kulturen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen (5).

Es sollten Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Behörden und den verschiedenen Organisationen, Bürgervereinigungen und Vertretern von Demonstranten geschaffen werden. Die Organisatoren von Demonstrationen sowie alle Betroffenen können in folgenden Fragen beraten werden:

praktische Aspekte (d. h. Unterbringung und Logistik),

einschlägige anwendbare Rechtsvorschriften bezüglich Demonstration, Redefreiheit, Widerstand gegen die Staatsgewalt usw.,

Strategie für das polizeiliche Vorgehen in Angelegenheiten, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, und Anweisungen für die Anwendung polizeilicher Gewalt,

Kontaktstellen bei der Polizei und anderen einschlägigen Behörden.

Als Maßnahme ist zu erwägen, die vorgenannten Informationen in mehreren Sprachen zugänglich zu machen (beispielsweise mit Faltblättern, auf Websites). Die Informationen können ausländischen Besuchern über die jeweiligen Kontaktstellen zur Verfügung gestellt werden.

III.2.2.   Vorgehen im Hinblick auf Straftaten

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten — im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und der erklärten Strategie — um systematische Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bei Straftaten bemüht sein, die im Zusammenhang mit gewalttätigen Demonstrationen oder anderen Störungen der öffentlichen Ordnung während einer Großveranstaltung begangen werden.

Alle Handlungen, die nachweislich einen Straftatbestand erfüllen, sollten — in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Recht — grundsätzlich eine Strafverfolgung im veranstaltenden Mitgliedstaat oder durch die zuständigen Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats nach sich ziehen. Ist eine unmittelbare Strafverfolgungsmaßnahme im veranstaltenden Mitgliedstaat nicht möglich, so sollten die anderen Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Würdigung des vorliegenden Beweismaterials und der jeweiligen Tatumstände ihre eigenen Staatsangehörigen zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen.

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte Vorkehrungen dafür treffen, dass für ausreichende Mittel im Hinblick auf Inhaftierungen und strafrechtliche Ermittlungen gesorgt ist und dass ausreichend Räumlichkeiten für Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zur Verfügung stehen. Dabei sollte stets vom schlimmsten Fall mit einer größeren Anzahl von Straftätern ausgegangen werden.

Die Strafverfolgungsbehörden sollten sich somit auf die Bewältigung einer größeren Arbeitslast einstellen und über ausreichende Kapazitäten verfügen, um:

möglichst rasch über die Anordnung von Untersuchungshaft befinden zu können,

möglichst rasch über Ermittlungsmaßnahmen, die einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen, befinden zu können,

eine größere Zahl von Strafsachen verhandeln zu können,

auf Rechtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten reagieren zu können.

III.2.3.   Terroristische Bedrohungen

Aufgrund der Tatsache, dass die EU und einige ihrer Mitgliedstaaten wichtige Akteure im Bereich der internationalen Politik sind, kann davon ausgegangen werden, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Ziel von politisch oder religiös motivierten internationalen Terroristen sind. Neben Angriffen durch internationale Terroristen auf die EU oder ihre Mitgliedstaaten bei Großveranstaltungen besteht die Gefahr von Angriffen durch in der EU oder ihren Mitgliedstaaten selbst angesiedelte terroristische Gruppen oder Organisationen.

Ziele solcher terroristischer Angriffe könnten die Veranstaltung selbst, VIP, Politiker der EU, nationale Delegationen der Mitgliedstaaten oder das an der Veranstaltung teilnehmende Publikum sein. Die Anwesenheit der internationalen Medien ist aus der Sicht des Straftäters von großer Bedeutung, da er durch die Medien eine Plattform für die Darstellung der Ideologie der Gruppe oder der Organisation erhält.

Zur Vorbeugung terroristischer Angriffe sind Informationen und Erkenntnisse über terroristische Gruppen oder Organisationen von wesentlicher Bedeutung; sie sollten daher jederzeit verfügbar sein. Daher ist es für den veranstaltenden Mitgliedstaat und seine Strafverfolgungsbehörden wichtig, generell und entsprechend dem veranstaltungsbedingten Bedarf Informationen und Erkenntnisse auszutauschen. Die Strafverfolgungsbehörden sollten entscheiden, welche terroristischen Gruppen, Organisationen und Einzelpersonen von Belang sein könnten, und ihre eigene Datenbank je nach Veranstaltung überprüfen. Ferner sollten alle anderen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit diesen Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen übermitteln.

Die Auswahl von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sollte sich auf eine Beurteilung der Bedrohungslage sowie auf eine Risikoanalyse stützen.

III.3.   Operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

III.3.1.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird erforderlich sein, wenn der veranstaltende Mitgliedstaat und die beteiligten Länder eine flexible, gemeinsame Grenzregelung anwenden, um die polizeilichen Maßnahmen in den Grenzregionen nach Maßgabe der konkreten Lage oder Bedrohung zu verstärken. Gegebenenfalls sollten gemeinsame oder abgestimmte vorbeugende Streifen und Kontrollen durchgeführt werden.

Für Mitgliedstaaten, die die einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands anwenden, können die Artikel 23 bis 31 des Schengener Grenzkodex (6) über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ein nützliches Instrument sein, um zu verhindern, dass Einzelpersonen oder Gruppen, die als potenzielle Bedrohung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit gelten, sich an den Ort der Veranstaltung begeben.

Daher sollten die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche und wirksame Durchführung etwaiger Ausweisungsmaßnahmen getroffen werden.

III.3.2.   Operative Unterstützung

Der veranstaltende Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (7) um die Entsendung von Beamten der Polizei- oder Intelligence-Dienststellen eines anderen Mitgliedstaats zur operativen Unterstützung für eine bestimmte Veranstaltung ersuchen. Ein ausführlicher Antrag auf operative Unterstützung, einschließlich einer Begründung des Antrags, sollte so früh wie möglich gestellt werden. Zu diesem Zweck ist in Anhang A ein Standardformblatt enthalten.

Je nach Art der erbetenen Unterstützung sollte/n der/die abgestellte/n Beamte/n die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die für die festgelegten Aufgaben wichtig sind.

Jegliche operative Unterstützung vonseiten der ausländischen Beamten sollte in die Einsatzpläne der zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats aufgenommen werden. Entsprechend sollten die ausländischen Beamten

soweit wie möglich in die operative Informationsstruktur eingebunden werden,

über die Einsatzpläne und einschlägigen Maßnahmen, einschließlich Weisungen über die Anwendung von Gewalt usw., in einer ihrer Arbeitssprachen unterrichtet werden,

die Möglichkeit erhalten, sich vor der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsort und den eingesetzten Polizeikräften usw. vertraut zu machen,

an allen sachdienlichen Informationsbesprechungen teilnehmen (d. h. die für ihre Aufgaben sachdienlich sind und in einer ihnen verständlichen Sprache abgehalten werden), und

gegebenenfalls in den Polizeieinsatz vor Ort aktiv einbezogen werden.

Die zuständigen Behörden des veranstaltenden Staates sind für die physische Sicherheit der ausländischen Beamten verantwortlich. Die ausländischen Beamten müssen darauf achten, dass ihr Verhalten nicht zu unnötigen Konflikten, Gefahrensituationen oder zu nicht gerechtfertigten Risiken führt.

Bei Einsatz vor Ort sollten sich die ausländischen Beamten zu jeder Zeit an die Mitglieder der zuständigen Behörden des veranstaltenden Mitgliedstaats wenden, unter deren Aufsicht sie in der Regel stehen und die angemessen über den Einsatzplan unterrichtet sind und in einer Sprache kommunizieren können, die die ausländischen Beamten verstehen. Die Kommunikationswege zwischen den ausländischen Beamten, der/den Kontaktstelle/n des veranstaltenden Mitgliedstaats, der Leitung der eingesetzten Polizeikräfte und anderen maßgeblichen Akteuren sollten während der Veranstaltung und soweit erforderlich auch vor und nach der Veranstaltung effizient sein und reibungslos funktionieren.

III.3.3.   Verbindungsbeamte (8)

Auf Ersuchen des veranstaltenden Mitgliedstaats kann jeder Mitgliedstaat oder jede EU-/andere zuständige Stelle Verbindungsbeamte für eine Veranstaltung entsenden, wenn dies sinnvoll ist. Ein Ersuchen um Entsendung von Verbindungsbeamten sollte so früh wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist in Anhang A ein Standardformblatt enthalten.

Interessierte Mitgliedstaaten können um eine Einladung zur Entsendung eines Verbindungsbeamten in den veranstaltenden Mitgliedstaat ersuchen.

Verbindungsbeamte können gemäß bilateralen Vereinbarungen zwischen dem veranstaltenden Mitgliedstaat und anderen beteiligten Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Der Verbindungsbeamte sollte spätestens zwei Wochen vor einer Veranstaltung abgestellt werden; ab diesem Zeitpunkt sollte die Zusammenarbeit beginnen. Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten über die jeweiligen Kontaktstellen über die Entsendung und die Aufgaben der Verbindungsbeamten entscheiden.

Der Verbindungsbeamte kann gemäß seinen Fertigkeiten zu der (jeder der) Kontaktstelle(n) des veranstaltenden Mitgliedstaats abgeordnet werden, um für die Kommunikation mit seinem Herkunftsland zu sorgen; in diesem Fall sollte der veranstaltende Mitgliedstaat die geeigneten Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen.

Die Verbindungsbeamten sollten eine beratende und unterstützende Funktion haben. Die ausländischen Verbindungsbeamten sollten keine Waffen führen und keine offiziellen polizeilichen Handlungsbefugnisse im veranstaltenden Mitgliedstaat besitzen (9). Je nach ihren spezifischen Aufgaben sollten die Verbindungsbeamten entsprechende Erfahrungen im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder im Bereich der Terrorismusbekämpfung haben und sollten insbesondere:

über eine gründliche Kenntnis ihrer nationalen Organisation und Behörden verfügen,

Erfahrungen im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Veranstaltungen mit hoher Publizität haben,

Zugang zu allen nützlichen Informationsquellen der Polizei sowie zu anderen einschlägigen Quellen in ihrem Herkunftsland haben, auch in Bezug auf Informationen über extremistische und andere einschlägige Gruppierungen,

die Fähigkeit besitzen, auf nationaler Ebene vor und während der Veranstaltung Arbeiten im Intelligence-Bereich zu organisieren und relevante Informationen zu analysieren,

über gute Kenntnisse der vom veranstaltenden Mitgliedstaat gewählten Arbeitsprache/n verfügen.

Verbindungsbeamte sollten sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der ihnen zugewiesenen Kontaktstelle melden, um die ihnen übertragenen Aufgaben sowie ihr Mandat zu klären. Der veranstaltende Mitgliedstaat wird diesen Akkreditierungsprozess vornehmen.

III.3.4.   Beobachter

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung des veranstaltenden Mitgliedstaats Beobachter entsenden, damit diese Erfahrungen auf dem Gebiet der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei internationalen Veranstaltungen im Hinblick auf künftige Veranstaltungen in ihren Herkunftsländern sammeln. Auf Wunsch kann der Beobachter auch einen Beitrag zu der vom veranstaltenden Mitgliedstaat durchgeführten Bewertung leisten.

Den Beobachtern sollte soweit wie möglich gestattet werden, an Planungs-, Informations- und Koordinierungssitzungen sowie an operativen Einsätzen und anderen Tätigkeiten teilzunehmen, um den größtmöglichen Nutzen aus ihrer Mission zu ziehen. Die Beobachter sollten sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der ihnen zugewiesenen Kontaktstelle melden. Der veranstaltende Mitgliedstaat wird diesen Akkreditierungsprozess vornehmen.

III.3.5.   Finanzielle Vereinbarungen und Ausrüstung

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte in der Regel für Unterbringung und Verpflegung eingeladener ausländischer Beamter, die sich in sein Hoheitsgebiet begeben, aufkommen. Die Reisekosten übernimmt in der Regel das Herkunftsland.

Alle Kosten für Beobachter, die in den veranstaltenden Mitgliedstaat entsandt werden, sollten von dem entsendenden Staat getragen werden. Der veranstaltende Mitgliedstaat könnte, soweit möglich, die notwendigen Kommunikationsmittel und andere Einrichtungen für die ausländischen Beobachter zur Verfügung zu stellen.

Der veranstaltende Mitgliedstaat kann mit anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass diese ihn durch die zeitweilige Bereitstellung von Ausrüstung oder sonstigen Ressourcen unterstützen; derartige Vereinbarungen sind nach Möglichkeit in Form bilateraler/multilateraler Abkommen zu treffen.

III.3.6.   Kommunikationsplan

Durch einen detaillierten Kommunikationsplan sollte für einen angemessenen Informationsfluss zwischen den Polizeibehörden und anderen Diensten Sorge getragen werden. Alle beteiligten Parteien im veranstaltenden Mitgliedstaat sollten eine gemeinsame Kommunikationsstrategie entwickeln, um Überschneidungen oder die Verbreitung unvollständiger Informationen zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Wissenslücken (beispielsweise im sprachlichen Bereich) sollten Verbindungsbeamte oder andere Bedienstete an dem Kommunikationsplan beteiligt werden.

Auch andere Dienste (beispielsweise die Feuerwehr, Rettungsdienste) sollten an dem Kommunikationsplan beteiligt werden.

III.4.   Medienstrategie

Damit eine genaue und aktuelle Berichterstattung über internationale Veranstaltungen gewährleistet ist, sollte eine zuvor festgelegte Strategie für die Beziehungen zu den Medien vor, während und nach der Veranstaltung vorhanden sein.

Den Medien sollte die größtmögliche Freiheit für die Berichterstattung gewährt werden, so dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt ist. Die Medienstrategie sollte auf Offenheit und Transparenz ausgerichtet sein.

Es wird empfohlen, dass eine einzige Kontaktstelle für die Medien benannt wird, um eine koordinierte Berichterstattung zu gewährleisten. Geraume Zeit vor der Veranstaltung sollte der veranstaltende Mitgliedstaat eine umfassende Medienstrategie festlegen, die unter anderem folgende Aspekte umfasst:

Benennung einer Kontaktstelle für die Medien, die die Medien an die einschlägigen Sprecher verweist,

Festlegung des Aufgabenbereichs jedes einzelnen Sprechers, und

die der Öffentlichkeit zu erteilenden Informationen über die polizeilichen Vorkehrungen und über die Maßnahmen bei Störungen.

III.5.   Schulung, Training und Übungen

Die Entwicklung eines europäischen Schulungs-, Trainings- und Übungsprogramms (ITE) stützt sich auf internationale strategische Vereinbarungen und gemeinsam entwickelte Verfahren und Arbeitsmethoden. Durch die Beteiligung an ITE-Tätigkeiten können Bedienstete, Teams, Organisationen und Länder sich auf Veranstaltungen, wie die in diesem Leitfaden beschriebenen, vorbereiten (10).

Großveranstaltungen im Sinne dieses Leitfadens weisen internationale und grenzüberschreitende Aspekte auf und erfordern daher Folgendes:

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Veranstaltung (Informationsmanagement),

Kenntnisse der Organisation der Polizei im veranstaltenden Mitgliedstaat,

Sammlung von Erfahrungen in Bezug auf Großveranstaltungen und Austausch der auf diese Weise gewonnenen Informationen; Seminare über die gewonnenen Erfahrungen und über Fallstudien.

Die vorgenannten Aspekte können als Beitrag zur regelmäßigen Aktualisierung und Verbesserung dieses Leitfadens herangezogen werden.

Der Europäischen Polizeiakademie (EPA) kommt bei der Entwicklung, der Ausgestaltung und der praktischen Durchführung der ITE-Tätigkeiten eine Rolle zu. Die ITE-Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit in die bestehenden Prozesse und Produkte der EPA einbezogen werden.

IV.   BEWERTUNG

IV.1.   Veranstaltungsbezogene Bewertung

Der veranstaltende Mitgliedstaat sollte eine Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen bei der Veranstaltung und sonstiger relevanter Faktoren veranlassen. Das gesamte Personal in Schlüsselpositionen sollte aufgefordert werden, einen Beitrag zur Bewertung zu leisten, die sich auf die vorherige Planung der Veranstaltung stützen sollte. Beim Bewertungsverfahren kann der veranstaltende Mitgliedstaat — soweit im Voraus vereinbart — Bewertungen anderer Mitgliedstaaten heranziehen.

Der veranstaltende Staat sollte so bald wie möglich nach Abschluss der Veranstaltung einen Bewertungsbericht erarbeiten. Wenn sich Vorfälle irgendwelcher Art ereignet haben, sollte der Bewertungsbericht auch einen Vorfallsbericht umfassen.

Nach der Veranstaltung sollte eine Nachbesprechung organisiert und ein allgemeiner Bericht zur Bewertung der einschlägigen Sicherheitsaspekte erstellt werden. In dem Bericht sollte insbesondere auf Störungen der öffentlichen Ordnung (oder deren Ausbleiben), terroristische Bedrohungen und Vorfälle, Straftaten, beteiligte Gruppierungen und gezogene Lehren eingegangen werden.

Der Bericht und/oder die gezogenen Lehren sollten als Grundlage für den ITE-Prozess herangezogen werden (siehe Abschnitt III.5). Die EPA sollte sicherstellen, dass die auf internationaler Ebene gezogenen Lehren in das ITE-Programm einbezogen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind für ihre Umsetzung auf nationaler Ebene zuständig. Der Bericht wird von der EPA an die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Polizei weitergeleitet.

Der Bericht sollte über die veranstaltungsbezogene/n Kontaktstelle/n den zuständigen EU-Stellen sowie anderen beteiligten oder sonst interessierten Ländern und Stellen zugeleitet werden, um sicherzustellen, dass Erfahrungen oder Empfehlungen künftigen Organisatoren einer Großveranstaltung mit internationalen Dimension vorliegen.

IV.2.   Strategische Bewertung

Zum Zwecke des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sollte erforderlichenfalls ein Expertentreffen abgehalten werden, das von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe anberaumt wird.

Die Teilnehmer an diesem Expertentreffen sollten hochrangige Polizeibeamte mit Erfahrung im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension sein. Eines der Themen dieses Expertentreffens sollte die Weiterentwicklung und Anpassung dieses Leitfadens unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den jüngsten Veranstaltungen sein.

ANHANG A

STANDARDFORMBLATT FÜR EIN ERSUCHEN UM ENTSENDUNG VON VERBINDUNGSBEAMTEN ODER BEAMTEN, DIE ANDERE ARTEN OPERATIVER UNTERSTÜTZUNG LEISTEN

1.

Art der beantragten Unterstützung (Verbindungsbeamter, szenekundiger Beamter, Vermittler oder anderweitige Unterstützung)

2.

Veranstaltung(en)

3.

Zeitraum

4.

Einsatzort

5.

Aufgabenbeschreibung (so detailliert wie möglich)

6.

Sprachkenntnisse (Arbeitssprachen der Veranstaltung)

7.

Sonstige spezielle Fähigkeiten (Kenntnis bestimmter Gruppen, Vermittlungserfahrung usw.)

8.

Vor Ankunft vorzubereitende Aufgaben:

Kommunikation mit dem Herkunftsland,

Zusammentragen spezieller Arten von Informationen,

sonstige Aufgaben.

9.

Kommunikationsmittel (Mobiltelefon, Internet)

10.

Sonstige Arten erforderlicher Ausrüstung

11.

Bitte antworten Sie bis:

ANHANG B

RISIKOANALYSE BETREFFEND POTENZIELLE DEMONSTRANTEN UND ANDERE GRUPPIERUNGEN

1.

Name der Gruppe ist bekannt und es ist damit zu rechnen, dass sie demonstriert oder die Veranstaltung auf andere Weise beeinträchtigt

2.

Zusammensetzung, Zahl der Mitglieder

3.

Erkennungsmerkmale (Kleider, Logos, Fahnen, Slogans oder sonstige äußere Merkmale)

4.

Art der Gruppe (gewalttätig — besteht die Gefahr von Störungen?)

5.

Demonstrationsmethoden und/oder Methoden der Aktivisten

6.

Interne Organisation und Funktionsweise der Gruppe:

Führung,

Kommunikationsmittel,

sonstige Informationen zur Struktur.

7.

Verbindungen zu anderen Gruppen (national wie international)

8.

Frühere Verwicklung von Mitgliedern in relevante Vorfälle:

Art des Vorfalls,

Ort (Land),

einzeln oder in einer Gruppe,

Verurteilungen im Zusammenhang mit den erwähnten Vorfällen nach einzelstaatlichem Recht.

9.

Verhalten:

gegenüber Polizeikräften und -maßnahmen,

gegenüber der örtlichen Bevölkerung,

Waffengebrauch,

Alkohol- oder Drogenkonsum,

Tragen von Masken,

Verhaltensmuster bei verschiedenen Arten von Veranstaltungen.

10.

Verbindungen zu den Medien und Einstellung ihnen gegenüber (Medienstrategie, Sprecher usw.)

11.

Internet-Websites und elektronische Nachrichtentafeln („bulletin boards“) usw.

12.

Wahl der Reiseroute

13.

Transportmittel

14.

Wahl der Unterbringung

15.

Länge des Aufenthalts

16.

Von in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten übermittelte Informationen über eventuelle Demonstranten oder Aktivisten aus diesen Ländern

17.

Sonstige relevante Informationen

18.

Quellen der Informationen und Analyse der Genauigkeit und Verlässlichkeit der gelieferten Informationen

ANHANG C

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ANHANG D

Image

ANHANG E

BEZUGSDOKUMENTE

Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2),

Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI des Rates vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1),

Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93),

Vertrag von Nizza, Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates (ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 85),

Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1),

Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1),

Vertrag vom 8. Juni 2004 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze,

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag) (Ratsdokument Nummer 16382/06),

Leitfaden für das Konfliktmanagement (Ratsdokument Nummer 7047/01),

Vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Juli 2001 angenommene Schlussfolgerungen zu der Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (Ratsdokument Nummer 10916/01),

Checkliste für mögliche Maßnahmen anlässlich der Tagungen des Europäischen Rates und ähnlicher Veranstaltungen (Ratsdokument Nummer 11572/01),

Strategische Informationen in Bezug auf Tagungen des Europäischen Rates und andere Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite — Risikoanalyse (Ratsdokument Nummer 11694/01),

Schlussfolgerungen der Unterarbeitsgruppe EUCPN JAI 82 vom 27. November 2001 (Ratsdokument Nummer 14917/01),

Leitfaden für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates (Ratsdokument Nummer 12637/02),

Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite — Internationale Zusammenarbeit bei der Tagung des Europäischen Rates in Laeken (Ratsdokument Nummer 9029/02),

Leitfaden für die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und ähnlicher Veranstaltungen (Ratsdokument Nummer 9069/02),

Sicherheit auf den Tagungen des Europäischen Rates (Ratsdokument Nummer 11836/02),

Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Terroranschlägen bei den Olympischen Spielen und anderen vergleichbaren Sportveranstaltungen (Ratsdokument Nummer 5744/04),

Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung (Ratsdokument Nummer 14469/05),

Europol Support to Member States — Major International Sporting Events (Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol — Internationale sportliche Großveranstaltungen) (Europol-Aktenzeichen Nr. 2570-50r1).

ANHANG F

STÄNDIGE KONTAKTSTELLEN FÜR DEN BEREICH DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT

(Artikel 3 Buchstabe b der gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI)

Aktualisierungen sind an pcwp@consilium.europa.eu zu übermitteln.

MS

DIENSTSTELLE

ANSCHRIFT

TELEFON

FAX

E-MAIL

BE

Federal Police PCN/DAO

Fritz Toussaint 47

B-1050 Brussels

(32-2) 642 63 80

(32-2) 646 49 40

dga-dao@skynet.be

Ministry of the Interior, Crisis Centre

Hertogstraat 53

B-1000 Brussels

(32-2) 506 47 11

(32-2) 506 47 09

 

BG

Directorate for International Operational Police Cooperation

Ministry of the Interior

 

(359) 22 82 28 34

(359) 29 80 40 47

NCB@mvr.bg

CZ

Police Presidium of the Czech Republic

International Police Co-operation Division

Strojnická 27

PO Box 62/MPS

CZ-Praha 7

(420) 974 83 42 10

(420) 974 83 47 16

sirene@mvcr.cz

DK

Danish National Police

Polititorvet 14

DK-1780 København V

(45) 33 14 88 88

(45) 33 32 27 71

NEC@politi.dk

DE

Bundeskriminalamt

Thaerstr. 11

D-65193 Wiesbaden

(49) 61 15 51 31 01

(49) 61 15 51 2141

@bka.bund.de

Bundesministerium des Innern

Lagezentrum

Alt-Moabit 101

D-10559 Berlin

(49) 301 86 81 10 77

(49) 301 86 81 2926

poststelle@bmi.bund.de

EE

Central Law Enforcement Police

Ädala 4E

EE-10614 Tallinn

(372) 612 39 00

(372) 612 39 90

julgestuspolitsei@jp.pol.ee

EL

Ministry of Public Order

International Police Cooperation Division

Kanellopoulou 4

GR-10177 Athens

(30) 210 69 77 56 23

(30) 21 06 92 40 06

registry@ipcd.gr

ES

Dirección general de la policía, Comisaría general de seguridad ciudadana, Centro nacional de coordinación

C/Francos Rodríguez 104

E-28039 Madrid

(34) 913 22 71 90

(34) 913 22 71 88

cgsc.cgeneral@policia.es

FR

Ministère de l'intérieur

Direction Générale de la Police Nationale

Cabinet «Ordre Public»

11 rue des Saussaies

F-75008 Paris

(33) 140 07 22 84

(33) 140 07 64 99

 

IE

Office of Liaison and Protection Section,

An Garda Siochána

Dublin 8

Ireland

(353) 16 66 28 42

(353) 16 66 17 33

gdalp@iol.ie

IT

Ministero dell'interno

Dipartimento della Pubblica Sicurezza

Ufficio Ordine Publico

Piazza del Viminale 1

I-00184 Roma

(39) 06 46 52 13 09

(39) 06 46 52 13 15

(39) 06 46 53 61 17

cnims@interno.it

CY

Ministry of Justice and Public Order

Police Headquarters

European Union and International Police Cooperation Directorate

CY-Nicosia, 1478

(357) 22 80 89 98 (24h)

357) 22 80 80 80 (24h)

(357) 22 30 51 15

(357) 22 80 86 05 (24h)

euipcd@police.gov.cy

Operations Office of the Cyprus Police Headquarters

(357) 22 80 80 78

(357) 99 21 94 55

(357) 22 80 85 94

operations.office@police.gov.cy

LV

Operative Control Bureau of Public Security Department

Central Public Order Police Department

State Police

Brīvības iela 61

LV-1010 Riga

(371) 707 54 30

(371) 707 53 10

(371) 727 63 80

armands.virsis@vp.gov.lv

vpdd@vp.gov.lv

LT

Lithuanian Criminal Police Bureau

International Liaison Office

Liepyno 7

LT-08105 Vilnius

(370-5) 271 99 00

(370-5) 271 99 24

office@ilnb.lt

LU

Direction Générale de la Police Grand-Ducale

Direction des Opérations

Centre d'Intervention National

L-2957 Luxembourg

(352) 49 97 23 46

(352) 49 97 23 98

cin@police.etat.lu

HU

International Law Enforcement Cooperation Centre

National Police

Teve utca 4-6

H-1139 Budapest

(36-1) 443 55 57

(36-1) 443 58 15

intercom@orfk.police.hu

MT

Malta Police Force

Police General Headquarters

M-Floriana

(356) 21 22 40 01

(356) 21 25 21 11

(356) 21 23 54 67

(356) 21 24 77 94

cmru.police@gov.mt

NL

Ministry of the Interior and Kingdom Relations, National Crisis Centre

PO Box 20011

2500 EA The Hague

The Netherlands

(31) 704 26 50 00

(31) 704 26 51 51

(31) 703 61 44 64

ncc@crisis.minbzk.nl (24h) (NL/EN)

AT

Federal Ministry of the Interior

Directorate General for Public Safety

Operations and Crisis Coordination Centre

Minoritenplatz 9

A-1014 Wien

(43) 15 31 2 6 32 00

(43) 15 31 2 6 37 70 (24h)

(43) 15 31 2 6 31 20 (24h)

(43) 15 31 26 10 86 12 (e-fax, 24h)

ekc@bmi.gv.at (24h)

PL

General Headquarters of Police

Crises Management and Anti Terrorism Bureau

ul. Puławska 148/150

PL-02-624 Warszawa

(48-22) 601 36 40

(48-66) 763 13 25

(48-22) 601 32 37

ncbwarsaw@policja.gov.pl

contact point concerning counter-terrorism

Division on Combating Terrorist Acts

Central Bureau of Investigation

National Police Headquarters

(48-22) 601 32 75

(48-22) 601 42 93

counterterror@policja.gov.pl

PT

Ministério da Administração Interna

Gabinete Coordenador de Segurança

Av. D. Carlos I- 7o

P-1249-104 Lisboa

(351) 213 23 64 09

(351) 213 23 64 25

gsc@sg.mai.gov.pt

RO

International Police Cooperation Centre (IPCC)

Calea 13 Septembrie 1-5

RO-Bucharest

(40) 213 16 07 32

(40) 213 12 36 00

ccpi@mai.gov.ro

Operational Anti-Terrorist

Coordination Centre (Romanian Information Service)

Bulevardul Libertatii 14-16

RO-Bucharest

(40) 214 02 35 98

(40) 213 45 10 66

ipct@dcti.ro

SI

International Police Cooperation Sector in Criminal Police Directorate

Štefanova 2

SLO-1000 Ljubljana

(386) 14 72 47 80

(386) 12 51 75 16

interpol.ljubljana@policija.si

SK

Prezídium Policajného zboru

Úrad medzinárodnej policajnej spolupráce

Pribinova 2

SK-812 72 Bratislava

(421) 961 05 64 50

(421) 961 05 64 59

spocumps@minv.sk

FI

Helsinki Police Department

Operational Command Centre

Pasilanraitio 13

FI-00240 Helsinki

(358-9) 189 40 02

(358-9) 189 28 21

johtokeskus@helsinki.poliisi.fi

SE

National Criminal Police, International Police Cooperation Division (IPO)

POB 12256

S-10226 Stockholm

(46) 84 01 37 00

(46) 86 51 42 03

ipo.rkp@polisen.se

UK

Home Office

Public Order Unit

2 Marsham Street

London SW1P 4DF

POB 8000

London SE 11 5EN

United Kingdom

(44) 20 70 35 35 09

(44) 20 70 35 18 10

 

Christian.Papaleontiou@homeoffice.gsi.gov.uk

David.Bohannan@homeoffice.gsi.gov.uk

Serious Organised Crime Agency International Crime

(44) 20 73 28 81 15

(44) 20 73 28 81 12

london@soca.x.gsi.gov.uk


(1)  Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit bei internationalen Fußballspielen sind in einem gesonderten Handbuch enthalten: siehe die Entschließung des Rates betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1.

(3)  Artikel 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) und Artikel 26 des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag).

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(5)  Einzelne Punkte sind auf Seite 3 der Schlussfolgerungen der Unterarbeitsgruppe EUCPN JAI 82 vom 27. November 2001 aufgeführt.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(7)  Einschließlich des Artikels 26 des Prümer Vertrags.

(8)  Siehe Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c der vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Juli 2001 angenommenen Schlussfolgerungen zu der Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite.

(9)  Artikel 2 der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI.

(10)  Die Zuständigkeit für ITE-Tätigkeiten liegt beim Mitgliedstaat, in dem die Veranstaltung stattfindet. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten selbst dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass ITE-Tätigkeiten effizient durchgeführt werden; aus diesem Grund enthält dieser Leitfaden dazu keine weiteren Ratschläge oder Weisungen.