EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007E0733

Gemeinsame Aktion 2007/733/GASP des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

OJ L 295, 14.11.2007, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/05/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/733/oj

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/31


GEMEINSAME AKTION 2007/733/GASP DES RATES

vom 13. November 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt; in diesen Leitlinien ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt; ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

(3)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(4)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Außerdem wird ein Teil des Missionspersonals dazu eingesetzt, gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des International Police Coordination Board (IPCB) in Kabul, zu verbessern. Das IPCB-Sekretariat wird gegebenenfalls im Hauptquartier von EUPOL AFGHANISTAN untergebracht.“

2.

Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUPOL AFGHANISTAN.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUPOL AFGHANISTAN die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationsführer und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.“

3.

Artikel 6 Absätze 2 bis 8 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(3)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationsführer auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(5)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(8)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(9)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und relevanten internationalen Akteuren, darunter NATO/ISAF, PRT-Führungsnationen, UNAMA und derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkende Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

4.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Befehlskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL AFGHANISTAN eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL AFGHANISTAN wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der zivilen ESVP-Operation auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL AFGHANISTAN gemäß den Artikeln 5a und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt stehen wird.

(4)   Der Missionsleiter wird Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit für die Missionsstandorte auf regionaler und auf Provinzebene ernennen, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sein werden.

(5)   Das Personal von EUPOL AFGHANISTAN absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.“

8.

Nach Artikel 15 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL AFGHANISTAN aktiviert.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“


Top