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Document 32007D0878

Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II )

OJ L 193, 25.7.2007, p. 18–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 022 P. 141 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0250

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/878(1)/oj

25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/18


BESCHLUSS Nr. 878/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2007

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Ziels müssen unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel genutzt werden.

(2)

Maßnahmen, die darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien und Schulungen durchzuführen oder technische Unterstützung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei.

(3)

Die Förderung derartiger Maßnahmen über Finanzhilfen hat das Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung und beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gestärkt und die Verwirklichung der Ziele des Programms „Hercule“ für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ermöglicht.

(4)

Nach Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Durchführung des Programms „Hercule“ und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung. In den Schlußfolgerungen dieses Berichts wird angegeben, dass die Ziele des Programms „Hercule“ erreicht worden sind. Der Bericht enthält zudem eine Empfehlung für die Verlängerung des Programms für den Zeitraum von 2007 bis 2013.

(5)

Zur Konsolidierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten sollten bei dem neuen Programm sämtliche operativen Kosten für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission (des OLAF) durch einen einzigen Basisrechtsakt abgedeckt werden.

(6)

Die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung und Durchführung des Programms hat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen zu erfolgen. Da von der Möglichkeit der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht worden ist, sollte diese Möglichkeit künftig ausgeschlossen werden.

(7)

Die beitretenden Staaten und die Bewerberländer sollten auf der Grundlage einer in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenabkommen erstellten gemeinsamen Absichtserklärung am Programm „Hercule II“ teilnehmen können.

(8)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingerichtet. Das Programm trägt die Bezeichnung ‚Hercule II‘ (im Folgenden ‚das Programm‘ genannt).

(2)   Im Rahmen des Programms werden Maßnahmen gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien gefördert. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

a)

Verstärkung der transnationalen und multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem OLAF;

b)

Aufbau von Netzwerken in allen Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländern auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung, um den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zu fördern, wobei jedoch auch die unterschiedlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

c)

Bereitstellung technischer operativer Unterstützung für die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten, unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

d)

Gewährleistung eines geografischen Gleichgewichts, indem — wenn möglich — alle Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländer auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung ohne Gefährdung der operativen Wirksamkeit in die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen einbezogen werden;

e)

Vervielfachung und Intensivierung der Maßnahmen in den sensibelsten Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten.“

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Maßnahmen

Das Programm wird durch die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich solcher zur Verhütung und Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten durchgeführt:

a)

Technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch

i)

Bereitstellung von Fachwissen, spezieller Ausrüstung und Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit dem OLAF;

ii)

Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen;

iii)

Verstärkung des Personalaustauschs;

b)

Schulungen, Seminare und Konferenzen mit den folgenden Zielen:

i)

Förderung eines besseren Verständnisses der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verfahren;

ii)

Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten und Bewerberländern;

iii)

Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, beitretenden Staaten, Bewerberländer und Drittländer;

iv)

Verbreitung von Fachwissen und insbesondere von operativen Fachkenntnissen;

v)

Unterstützung der Spitzenforschung, einschließlich Studien;

vi)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis;

vii)

verstärkte Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

c)

Unterstützung durch

i)

Entwicklung und Bereitstellung spezieller Datenbanken und IT-Hilfsmittel zur Erleichterung des Zugangs zu Daten und ihrer Analyse;

ii)

Verstärkung des Datenaustauschs;

iii)

Entwicklung und Bereitstellung von IT-Hilfsmitteln für Untersuchungen, Überwachung und Aufklärungstätigkeiten.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1)   Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann folgende rechtliche Formen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 annehmen:

a)

Finanzhilfen;

b)

öffentliche Aufträge.

(2)   Um für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage zu kommen, muss der Empfänger dieser Finanzhilfe die in diesem Beschluss genannten Bestimmungen erfüllen. Die Maßnahme muss den Prinzipien entsprechen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zugrunde liegen, und die spezifischen Kriterien in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigen, wobei dies mit den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden, im Einklang stehen muss.

(3)   Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf die Finanzierung der operativen Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Gewährung von Finanzhilfen.

(4)   Im Rahmen des Programms können Einrichtungen Gemeinschaftsmittel (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe) erhalten, wenn ihre Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen zu stärken, und Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf diesem Gebiet oder ein Einzelziel der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgen.“

4.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

Förderfähige Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können nach dem Programm gefördert werden:

a)

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

b)

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

c)

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.

Artikel 2b

Auswahl der Empfänger

Die Auswahl der Einrichtungen, die gemäß Artikel 2a Empfänger einer Finanzhilfe für Maßnahmen sein können, erfolgt aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vorrangigen Zielen des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden. Die Vergabe einer Finanzhilfe für eine Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Programms erfolgt gemäß den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Kriterien.

Artikel 2c

Bewertungskriterien für Finanzhilfeanträge

Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Programmzielen;

b)

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen;

c)

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen;

d)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme;

e)

durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen;

f)

Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme;

g)

transnationale und multidisziplinäre Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme;

h)

geografische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme.

Artikel 2d

Förderfähige Ausgaben

Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 4 werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Förderfähig sind ferner Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas (6) teilnehmen, der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder (7) sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat.

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in den beitretenden Staaten;“

b)

Die Buchstaben c und d werden durch folgenden Text ersetzt:

„c)

in den Bewerberländern, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.“

6.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung

Die Durchführung der Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.“

7.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, sofern es sich um die in Artikel 2a Buchstabe a genannten Empfänger handelt;“

b)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

90 % der förderfähigen Ausgaben für die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen und anderes, sofern es sich um die in Artikel 2a Buchstaben b und c genannten Empfänger handelt.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Kontrollen und Prüfungen

(1)   Der Finanzhilfeempfänger gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Kommission kann die Verwendung der Gemeinschaftsmittel entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte, geeignete externe Einrichtung prüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission trifft gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehungsentscheidung.

(3)   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der in Absatz 2 genannten Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, zu gewähren.

(4)   Der Rechnungshof und das OLAF haben, insbesondere in Bezug auf das Zugangsrecht, die gleichen Rechte wie die in Absatz 3 genannten Personen.

(5)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (8) vor. Gegebenenfalls führt das OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durch.

9.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Laufzeit des Programms wird ab dem 1. Januar 2007 verlängert und endet am 31. Dezember 2013.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2007 bis 2013 auf 98 525 000 EUR festgesetzt.“

10.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kommission (OLAF) legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union werden einbezogen.

Bis zum 31. Dezember 2010 wird eine unabhängige Bewertung der Durchführung des Programms, einschließlich einer Leistungsüberprüfung und einer Überprüfung der Verwirklichung der Programmziele, vorgenommen.

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission (OLAF) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.“

11.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 7a

Programmverwaltung

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung zurückgreifen, die nicht hoheitliche Aufgaben betreffen, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, um die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Programmziele verbunden sind.“

12.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. C 302 vom 12.12.2006, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007.

(3)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro und Serbien.

(7)  Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien und Ukraine.“

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“


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