2007/588/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4058) (Text von Bedeutung für den EWR )
Amtsblatt Nr. L 220 vom 25/08/2007 S. 0027 - 0029
20070824 Entscheidung der Kommission vom 24. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4058) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/588/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aus dem Vereinigten Königreich wurden Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet. (2) Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden. (3) Aufgrund der Seuchenlage im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2007/554/EG [3] zur Verschärfung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erlassen. (4) Es ist nun möglich, die mit Einschränkungen belegten Gebiete angesichts des Ergebnisses der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit den infizierten Betrieben und der durchgeführten Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen anzupassen. (5) Zum jetzigen Zeitpunkt sollten in Anbetracht der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebiete die Schutzzonen um die bestätigten Ausbrüche herum sowie die umgebende konsolidierte Überwachungszone in Surrey umfassen, die gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG [4] festgelegt worden waren. (6) Angesichts der epidemiologischen Lage und der in dem Hochrisikogebiet durchgeführten wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen hebt die oben genannte Änderung die Pufferzone zwischen dem verkleinerten Hochrisikogebiet und dem seuchenfreien Teil des Vereinigten Königreichs auf. Der außerhalb der Überwachungszone liegende Teil Großbritanniens muss jedoch die gleichen zusätzlichen Veterinärüberwachungs- und -bescheinigungsmaßnahmen anwenden, wie sie für Nordirland seit dem Erlass der Entscheidung 2007/554/EG gelten. (7) Darüber hinaus sollten die Beschränkungen der Verbringung von Equiden sowie die Vorschrift, dass Fahrzeugreifen im gesamten Vereinigten Königreich zu desinfizieren sind, aufgehoben werden. (8) Die Lage wird auf der für den 11. September 2007 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst. (9) Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 werden gestrichen. 2. In Artikel 17 wird das Datum " 25. August 2007" ersetzt durch " 15. September 2007". 3. Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. August 2007 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12). [2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). [3] ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. [4] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352). -------------------------------------------------- 20070824 ANHANG " 20070824 ANHANG I Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich: Die Schutzzonen und die umgebende konsolidierte Überwachungszone, die in der Grafschaft Surrey, Großbritannien, gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt wurden. 20070824 ANHANG II Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich: Die Schutzzonen und die umgebende konsolidierte Überwachungszone, die in der Grafschaft Surrey, Großbritannien, gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt wurden. 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