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Document 32007D0397

2007/397/EG: Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie

OJ L 150, 12.6.2007, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 158 - 160

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/397/oj

12.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2007

zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie

(2007/397/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 140 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen Bereichen der Sozialpolitik.

(2)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ hat die Kommission beschlossen, auf eine Regierungssachverständigengruppe zurückzugreifen.

(3)

Diese Gruppe soll einen Beitrag zur Entwicklung von Maßnahmen zur Anpassung an den demografischen Wandel leisten.

(4)

Man wird die Komplementarität mit den Aktivitäten anderer europäischer Gruppen und Ausschüsse sicherstellen, die sich mit Fragen der Demografie befassen, und dafür sorgen, dass es zu keiner Überschneidung kommt; insbesondere gilt dies für den Beschäftigungsausschuss, den Ausschuss für Sozialschutz, den Ausschuss für Wirtschaftspolitik, den Wirtschafts- und Finanzausschuss, den Beirat für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die hochrangige Gruppe „Gender-Mainstreaming“. Die Kommission wird sie über die Arbeiten der Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie informieren.

(5)

Die Gruppe soll sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und unabhängigen Sachverständigen zusammensetzen.

(6)

Deshalb ist die Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie einzusetzen, und sind ihr Mandat und ihre interne Organisation festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird für die Dauer von fünf Jahren (erneuerbar) eine „Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie“ gebildet (im Folgenden „Gruppe“ genannt).

Artikel 2

Aufgabe

Aufgabe der Gruppe ist es, die Kommission bei der Begleitung des demografischen Wandels und der Umsetzung der politischen Ausrichtungen zu beraten, die in der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur demografischen Zukunft Europas (KOM(2006) 571) niedergelegt sind.

Im Einzelnen wird die Gruppe folgende Arbeiten durchführen:

Sie wird die Kommission dabei unterstützen, Schlussfolgerungen aus Forschungsergebnissen zu ziehen, aufschlussreiche Informationen für die Berichte zum Thema Demografie zu ermitteln und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, für den das Demografieforum eine Plattform bietet. Sie wird die Ergebnisse der zahlreichen von den europäischen Institutionen zu diesen Themen durchgeführten Aktionen und Forschungsarbeiten berücksichtigen.

Sie wird den Mitgliedstaaten ermöglichen, Stellung zu den Reaktionen zu nehmen, die insgesamt auf die demografische Herausforderung erfolgen müssen, sowie zu den spezifischen Initiativen, die sich aus der Mitteilung vom 12. Oktober 2006 zur demografischen Zukunft Europas und ihren Folgemaßnahmen ergeben, insbesondere in den Bereichen, die durch die bestehenden beratenden Ausschüsse und Gruppen bisher noch nicht ausreichend abgedeckt sind.

Sie wird die Kommission dabei unterstützen, die zukünftigen Berichte zum Thema Demografie auszuarbeiten und den Stand der Vorbereitung der EU auf die Herausforderung des demografischen Wandels zu bewerten (diese Bilanz muss in den jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Lissabon-Strategie aufgenommen werden).

Sie wird den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der familienpolitischen Maßnahmen ermöglichen und Bestrebungen zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen unterstützen, die Verantwortung in der Familie übernehmen.

Sie wird sich um mündliche und schriftliche Beiträge der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft bemühen.

Der Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission auf die Zweckmäßigkeit hinweisen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage anzuhören.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Die Gruppe besteht aus Regierungssachverständigen und unabhängigen Sachverständigen.

Jeder Mitgliedstaat benennt einen Regierungssachverständigen, der mit seiner Vertretung beauftragt ist.

Die Kommission ernennt aus einem Kreis von Spezialisten mit ausgewiesener Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen unabhängige Sachverständige ad personam, die verpflichtet sind, die Kommission unabhängig von Weisungen von außen zu beraten.

(2)   Es gelten nachstehende Bestimmungen:

Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten oder dem zweiten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Webseite der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(3)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Gruppe muss möglicherweise ihre Sitzungen an anderen Orten abhalten, insbesondere auf Vorschlag eines Mitgliedstaats, der eine Sitzung im Zusammenhang mit einem Ereignis auszurichten wünscht, das für die Gruppe von besonderem Interesse ist. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(5)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(6)   Die Dienststellen der Kommission können im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die für die Gruppenmitglieder, Sachverständigen und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Regierungssachverständigen wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Brüssel, den 8. Juni 2007

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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