Beschluss des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Grundrechte und Unionsbürgerschaft als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013
ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, S. 461–467 (MT)
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT RO SK SL SV
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Beschluss des Rates
vom 19. April 2007
zur Auflegung des spezifischen Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013
(2007/252/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union [2] spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die Rechte wider, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.
(3) Im November 2004 hat der Europäische Rat anerkannt, wie wichtig Kommunikation ist, wenn es darum geht, über die Förderung einer aktiven Bürgerschaft alle Menschen für das europäische Projekt zu gewinnen.
(4) In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union hat die Kommission die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Grundrechte unterstrichen; die Kommission sollte daher in einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft eintreten.
(5) Gemäß dem Haager Programm müssen entschiedene Anstrengungen unternommen werden, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Rechtsordnungen zu verbessern. In dieser Hinsicht sollte europäischen Netzen nationaler Behörden besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung gelten.
(6) Die Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union leisten — vor allem durch die Unterhaltung einschlägiger Datenbanken — einen Beitrag zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht. Die Tätigkeiten der Konferenz und der Vereinigung sollten kofinanziert werden können, soweit die Ausgaben im Rahmen der Verfolgung eines Ziels von allgemeinem europäischem Interesse getätigt werden. Diese Kofinanzierung sollte jedoch nicht bedeuten, dass derartige Netze von einem künftigen Programm erfasst werden, noch sollte sie zu einer Benachteiligung anderer europäischer Netze bei der Gewährung von Unterstützung für ihre Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss führen.
(7) Es ist hervorzuheben, dass Information und Kommunikation über die dem Bürger aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte wichtig sind, um deren Bewusstsein für ihre Rechte zu schärfen und ihnen einen einfachen Zugang zu verlässlichen Informationen zu verschaffen.
(8) Die Förderung eines interreligiösen und multikulturellen Dialogs auf Ebene der Europäischen Union würde dazu beitragen, den Frieden und die Grundrechte zu schützen und zu stärken.
(9) Die Ziele des Programms sollten die Ziele der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 [3] errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ergänzen und sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen ein europäischer Mehrwert erzielt werden kann. Zur Erreichung dieser Ziele sollte eine angemessene Koordinierung stattfinden.
(10) Um Komplementarität zu erzielen und eine bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollten Überschneidungen zwischen den mit dem Programm unterstützten Maßnahmen und den Tätigkeiten von im Bereich der Grundrechte zuständigen internationalen Organisationen, wie z. B. dem Europarat, vermieden werden; gemeinsame Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Programms sollten jedoch möglich sein. Zur Erreichung dieser Ziele sollte eine angemessene Koordinierung stattfinden.
(11) Im Einklang mit dem in der Agenda von Thessaloniki verankerten Grundsatz, dass die Gemeinschaftsprogramme den Bewerberländern und westlichen Balkanstaaten offen stehen, sollte den beitretenden Ländern, den Bewerberländern und den westlichen Balkanstaaten die mögliche Teilnahme an dem Programm zugebilligt werden. Eine solche Teilnahme sollte voraussetzen, dass die allgemeinen Bedingungen der bilateralen Übereinkunft und der Beitragsleistung zum Programmhaushalt erfüllt werden. Soweit dies den Zielen der betreffenden Maßnahmen förderlich ist, sollte es auch möglich sein Behörden, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen von Ländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, im Rahmen einzelner Maßnahmen als Partner einzubeziehen, ohne jedoch die Hauptbegünstigten des Projekts zu sein.
(12) Es sollten auch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern; die notwendigen Schritte sollten eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [4], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission [5] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [6] wiedereinzuziehen.
(13) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [7] (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [8], die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, einer Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand Anwendung finden.
(14) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.
(15) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [9] erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des beratenden Ausschusses gilt, unterschieden wird; in bestimmten Fällen ist das Verfahren des beratenden Ausschusses im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenere Verfahren.
(16) Da die Ziele des Programms, nämlich die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, der Schutz der Grundrechte und der Schutz der Bürgerrechte durch einen interreligiösen und multikulturellen Dialog auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Der Vertrag sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor.
(18) Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten.
(19) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme [10] abgegeben —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Auflegung des Programms
(1) Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" das spezifische Programm "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" (nachstehend "Programm" genannt) aufgelegt.
(2) Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Das Programm wird innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts durchgeführt.
Artikel 2
Allgemeine Ziele
(1) Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
a) Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, die auf der Achtung der in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte beruht, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte;
b) Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft über die Grundrechte;
c) Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen den Religionen und Kulturen und von mehr Toleranz innerhalb der Europäischen Union;
d) Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Vernetzung zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden und den Rechtsberufen, insbesondere durch Förderung der juristischen Aus- und Fortbildung mit dem Ziel eines besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen diesen Behörden und Angehörigen der Rechtsberufe.
(2) Die allgemeinen Ziele des Programms ergänzen die Zielvorgaben für die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(3) Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung und Verwirklichung einer die Grundrechte uneingeschränkt wahrenden Gemeinschaftspolitik.
Artikel 3
Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
a) Förderung der in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, wie sie und Aufklärung aller Menschen über ihre Rechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, um die Unionsbürger zur aktiven Teilnahme am demokratischen Leben in der Union zu bewegen;
b) gegebenenfalls Prüfung der Achtung spezifischer Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts, und in diesem Rahmen Einholung von Stellungnahmen zu spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten;
c) Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Einrichtungen der Zivilgesellschaft, um ihre Fähigkeit zur aktiven Förderung der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu stärken;
d) Einrichtung einschlägiger Strukturen zur Förderung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs auf Ebene der Europäischen Union.
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Verfolgung der in den Artikeln 2 und 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen des Programms Maßnahmen folgender Art unterstützt:
a) spezifische Maßnahmen der Kommission wie etwa Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation öffentlicher Kampagnen und Veranstaltungen, Erstellung und Pflege von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Sachverständiger, Analyse, Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten;
b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von einer Behörde oder einer anderen Stelle eines Mitgliedstaats, einer internationalen Organisation oder einer Nichtregierungsorganisation vorgelegt wurden und an denen in jedem Fall mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein anderer Staat, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln muss, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen beteiligt sind;
c) Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen;
d) Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.
Artikel 5
Beteiligung von Drittländern
(1) Folgende Länder (nachstehend "Teilnehmerländer" genannt) können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: die beitretenden Länder, die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans zu den Bedingungen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind;
(2) Behörden, Gremien und Nichtregierungsorganisationen von Ländern, die sich nach Absatz 1 nicht an dem Programm beteiligen, können in die Maßnahmen nach Artikel 4 einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder geleistet wird oder dies den Zielen dieser Maßnahmen förderlich ist.
Artikel 6
Zielgruppen
Das Programm richtet sich an Bürger der Europäischen Union, Bürger der Teilnehmerländer oder von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich neben anderen Gruppen für die Förderung der Ziele des Programms einsetzen.
Artikel 7
Teilnahme an dem Programm
(1) An dem Programm teilnehmen können unter anderem öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen, Hochschulen, Forschungsinstitute, Nichtregierungsorganisationen, Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, internationale Organisationen und andere in der Europäischen Union oder in einem Teilnehmerland nach Artikel 5 ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck.
(2) Im Rahmen des Programms können mit internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der Grundrechte tätig sind, wie etwa dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit den in der jeweiligen Einrichtung oder Organisation geltenden Vorschriften gemeinsame Projekte verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen.
Artikel 8
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden Rechtsformen erfolgen:
a) Finanzhilfen;
b) Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Finanzhilfen der Gemeinschaft werden — außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die in der Haushaltsordnung vorgesehen sind — nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben.
(3) Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematische Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.
(4) Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen nach den Artikeln 3 und 4;
b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;
c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele nach Artikel 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen nach den Artikeln 3 und 4.
(5) Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 4 Buchstaben b und c werden anhand folgender Kriterien bewertet:
a) Übereinstimmung mit den Programmzielen;
b) Qualität der geplanten Maßnahmen;
c) voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;
d) geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;
e) Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen;
f) Kosten/Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
(6) Beschlüsse zu Maßnahmen nach Artikel 4 Buchstaben b und c werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(7) Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union gewährt wird, insoweit sie ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.
Artikel 10
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Komplementarität
(1) Es werden Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit den Rahmenprogrammen "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sowie mit dem Programm "Progress". Außerdem wird die Komplementarität mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sichergestellt. Statistiken über Grundrechte und Unionsbürgerschaft werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand von vorliegenden Daten gegebenenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
(2) Bei der Durchführung des Programms und anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" und "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", können Ressourcen für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen, gemeinsam genutzt werden.
(3) Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Es wird sichergestellt, dass die Begünstigten dieses Beschlusses die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.
Artikel 12
Haushaltsmittel
Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 13
Überwachung
(1) Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte der Kommission für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ferner ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die im Zuge der Durchführung des Programms geschlossenen Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort, beispielsweise in Form von Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte der Finanzhilfe während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Prüfungen vor Ort erforderlichenfalls angepasst werden.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sicher.
(2) Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
(4) Werden Fristen nicht eingehalten werden oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so stellt die Kommission sicher, dass der Empfänger sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu äußert. Gibt der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung, so stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen wird und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass alle zu Unrecht ausgezahlten Beträge an sie zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 15
Bewertung
(1) Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
(2) Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms,
b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, unter anderem auch über die Arbeit der Empfänger von Betriebskostenzuschüssen nach Artikel 4 Buchstabe d,
c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,
d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.
Artikel 16
Veröffentlichung von Maßnahmen
Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. Zypries
[1] Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[2] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
[3] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
[4] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
[5] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
[6] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
[7] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
[8] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).
[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
[10] ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.
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