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Document 32007D0090

2007/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 269) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 41, 13.2.2007, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 838–839 (MT)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 140 - 140

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/02/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022D0179 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/90(1)/oj

13.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 269)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/90/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (2) haben weitere Untersuchungen der in dieser Entscheidung festgelegten Parameter ergeben, dass die Grenzwerte für die maximale mittlere EIRP-Dichte in den Frequenzbändern 5 150—5 250 MHz und 5 250—5 350 MHz im Gegensatz zu den Bestimmungen der Entscheidung vom 11. Juli 2005 in ähnlicher Weise formuliert werden können, was die Prüfung der Geräte erheblich vereinfachen würde. Dieser neue Wortlaut der technischen Parameter würde daher die Einführung solcher Systeme in der EU erleichtern.

(2)

Sowohl ETSI als auch CEPT haben bestätigt, dass durch diese Änderung der technischen Parameter der Schutz anderer Dienste, die auf den gleichen Frequenzen wie WAS/Funk-LAN-Anwendungen betrieben werden, nicht betroffen ist und dass insbesondere die gesamten funktechnischen Störungen durch Funk-LANs, die das Frequenzband 5 150—5 350 MHz benutzen, hinreichend niedrig bleiben, so dass es zu keiner Störung des Satellitenfunks kommt.

(3)

Die harmonisierte Norm für Funk-LAN-Gerät, das in den 5-GHz-Bändern betrieben wird, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) unter der Nummer EN 301 893 verabschiedet wurde, trägt dieser Vereinfachung der technischen Parameter bereits Rechnung.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2005/513/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Im Frequenzband 5 150—5 350 MHz wird die Verwendung von WAS/Funk-LANs in Innenräumen nur bei einer maximalen mittleren EIRP von 200 mW zugelassen. Darüber hinaus wird im Frequenzband 5 150—5 350 MHz die maximale mittlere EIRP-Dichte in jedem 1-MHz-Teilband auf 10 mW/MHz beschränkt.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.


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