2007/83/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 404) (Text von Bedeutung für den EWR )
Amtsblatt Nr. L 033 vom 07/02/2007 S. 0004 - 0006
Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 404) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/83/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2006/4154/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG [3] wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza auf die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft durch die Verbringung von Vögeln sowie ihrer Erzeugnisse getroffen. (2) Das Vereinigte Königreich hat einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza vom Typ H5N1 bei Geflügel auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung. (3) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gezogenen Grenzen der A- und B-Gebiete weit genug vom Ausbruchsherd entfernt liegen. Die A- und B-Gebiete im Vereinigten Königreich können somit bestätigt und die Dauer dieser Abgrenzung festgelegt werden. (4) Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 2007 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12). [2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). [3] ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/79/EG (ABl. L 26 vom 2.2.2007, S. 5). -------------------------------------------------- ANHANG Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert: 1. Der folgende Wortlaut wird in Teil A eingefügt: "ISO Länder-Code | Mitgliedstaat | Gebiet A | Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b iii | Code (falls vorhanden) | Name | VK | VEREINIGTES KÖNIGREICH | | | 12.3.2007 | Schutzzone | 00154 | Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 3 km um den Koordinatenpunkt TM4009079918 [1]. | Überwachungszone | 00154 | Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 10 km um den Koordinatenpunkt TM4009079918 [1]. | 2. Der folgende Wortlaut wird in Teil B eingefügt: "ISO Länder-Code | Mitgliedstaat | Gebiet B | Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b iii | Code (falls vorhanden) | Name | VK | VEREINIGTES KÖNIGREICH | | | 12.3.2007 | 00154 00162 | Teile der Grafschaften Norfolk und Suffolk innerhalb folgender Grenzen: Vom Koordinatenpunkt TM357400 [2] entlang einer Nebenstraße westwärts bis zur T-förmigen Kreuzung am Koordinatenpunkt TM46400 [2]; rechts entlang der B1083 und weiter nordwärts die B1083 bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TM292500 [2]; links der A1152 folgen und weiter westwärts, dann südwärts bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TM259493 [2];rechts in die B1079 und weiter westwärts, dann nordwärts bis zur Kreuzung am Koordinatenpunkt TM214538 [2]; links in die B1078 und weiter westwärts bis zur Kreuzung mit der A140(T) am Koordinatenpunkt TM111548 [2]; rechts ab und weiter nordwärts entlang der A140(T) bis zur Kreuzung mit der A47(T) am Koordinatenpunkt TG219038 [2];wieder rechts und weiter nordostwärts und dann ostwärts entlang der A47(T) bis zum Kreisverkehr am Koordinatenpunkt TG518084 [2];weiter entlang der B1141 in südöstlicher Richtung bis zu einer Kreuzung mit einer Nebenstraße am Koordinatenpunkt TG525078 [2],links der Nebenstraße folgen und weiter ostwärts bis zu einer T-förmigen Kreuzung mit einer weiteren Nebenstraße an der Küste am Koordinatenpunkt TG531079 [2] (die Grenze verläuft direkt nach Osten bis zur Küste am Koordinatenpunkt TG532078 [2] und folgt der Küste in südlicher Richtung bis zum Koordinatenpunkt TM357400 [2]). | [*] Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem." [**] Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem." --------------------------------------------------