32006R1935R(01)


Titel und Fundstelle

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( ABl. L 407 vom 30.12.2006 )

 ABl. L 44 vom 15.2.2007, S. 3–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

 CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  NL  PL  PT  SK  SL  SV

Text

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

(Amtsblatt der Europäischen Union L 407 vom 30. Dezember 2006)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [1], insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission [2] ist ein umfassendes Anmeldeformular für staatliche Beihilfen vorgeschrieben worden. Darin wurde auch festgelegt, dass die für die Würdigung einer staatlichen Beihilfemaßnahme erforderlichen ergänzenden Auskünfte mit den Fragebogen im Anhang derselben Verordnung geliefert werden.

(2) Aufgrund der Verabschiedung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [3] durch die Kommission haben sich die von der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt angewendeten Regeln geändert. Da es sich beim Anmeldeformular um einen detaillierten Fragebogen handelt, der sich auf die geltenden Regeln gründet, müssen Teile des Formulars geändert werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission

ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erhalten die Teile III.12.A bis III.12.Q folgende Fassung:

"TEIL III.12

FRAGEBOGEN — LANDWIRTSCHAFT

Das vorliegende Anmeldeformular für staatliche Beihilfen bezieht sich nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie sie unter Punkt 6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 [4] definiert sind. Die spezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen. Für solche Maßnahmen ist daher das entsprechende Anmeldeformular auszufüllen.

1. Erzeugnisse

1.1. Gilt die Maßnahme für eines der folgenden Erzeugnisse, die noch keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen?

 Kartoffeln außer Stärkekartoffeln

 Pferdefleisch

 Kaffee

 Kork

 aus Alkohol gewonnener Essig

 Die Maßnahme gilt für keines dieser Erzeugnisse.

2. Anreizwirkung

A. Beihilferegelungen

2.1. Trifft es zu, dass die in einer Beihilferegelung vorgesehenen Beihilfen nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die erst durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, nachdem die entsprechende Regelung vorschriftsmäßig eingeführt und von der Kommission für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf Punkt 16 des Gemeinschaftsrahmens.

2.2. Darf die betreffende Beihilfe nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die erst durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, nachdem die entsprechende Regelung vorschriftsmäßig eingeführt und von der Kommission für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde, wenn die Beihilferegelung einen automatischen Anspruch auf die Beihilfe, der keiner weiteren Verwaltungsschritte bedarf, begründet?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf Punkt 16 des Gemeinschaftsrahmens.

2.3. Ist nach der Beihilferegelung bei der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, so darf die betreffende Beihilfe nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Beihilferegelung muss vorschriftsmäßig eingeführt und von der Kommission für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt worden sein;

b) bei den zuständigen Behörden wurde ein Beihilfeantrag ordnungsgemäß eingereicht;

c) der Antrag wurde von der zuständigen Behörde in einer Weise angenommen, die sie unter eindeutiger Nennung des zu gewährenden Beihilfebetrags oder der Angabe des für dessen Berechnung angewandten Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet; die zuständige Behörde darf den Antrag nur dann annehmen, wenn die für die Beihilfe bzw. Beihilferegelung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft sind.

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf Punkt 16 des Gemeinschaftsrahmens.

B. Einzelbeihilfen

2.4. Wird eine nicht unter eine Beihilferegelung fallende Einzelbeihilfe nur für durchzuführende Tätigkeiten oder in Anspruch zu nehmende Dienstleistungen gewährt, wenn die unter Ziffer 2.3 Buchstaben b und c oben angeführten Kriterien erfüllt sind?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf Punkt 16 des Gemeinschaftsrahmens.

C. Beihilfen mit Entschädigungscharakter

2.5. Hat die Beihilfe Entschädigungscharakter?

 | ja |  | nein |

Falls ja, finden die oben angeführten Punkte A und B keine Anwendung.

3. Art der Beihilfen

Welche Art(en) von Beihilfen beinhaltet die geplante Maßnahme?

MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

A Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

B Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

C Beihilfen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

Ca Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG [5]

D Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten

E Beihilfen zur Einhaltung von Normen

F Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

G Beihilfen für den Vorruhestand oder die Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

H Beihilfen für Erzeugergemeinschaften

I Beihilfen für die Flurbereinigung

J Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse

K Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

L Beihilfen für den Tierhaltungssektor

M Beihilfen zugunsten von Gebieten in äußerster Randlage und der Inseln des Ägäischen Meeres

RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT

N Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln

O Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten

P Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

Q Beihilfen zur Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten

ANDERE BEIHILFEN

R Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

S Beihilfen im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG [6]

T Beihilfen für den Forstsektor

TEIL III.12.A

FRAGEBOGEN ZUR INVESTITIONSBEIHILFE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE

Dieses Anmeldeformular gilt für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Beschreibung unter Abschnitt IV.A des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [7].

1. Ziele der Beihilfe

1.1. Welches der folgenden Ziele wird mit der Investition verfolgt?

 Senkung der Produktionskosten

 Verbesserung und Neuaufbau der Erzeugung

 Qualitätsverbesserungen

 Schutz und Verbesserung der Umwelt, Einhaltung der Hygiene- und Tierschutzvorschriften in den Haltungsbetrieben

 Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten

 Sonstiges (genauer anzugeben)

Werden mit der Investition andere Ziele verfolgt, so ist zu beachten, dass keine betrieblichen Investitionsbeihilfen für Vorhaben gewährt werden können, die keines der genannten Ziele verfolgen.

1.2. Bezieht sich die Beihilfe auf Investitionen für einfache Wiederbeschaffungsmaßnahmen?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, so ist zu beachten, dass keine betrieblichen Investitionsbeihilfen zur Finanzierung einfacher Wiederbeschaffungsmaßnahmen gewährt werden können.

1.3. Ist die Beihilfe mit Investitionen verbunden, die Erzeugnisse betreffen, für die Produktionseinschränkungen oder eine Begrenzung der Gemeinschaftsstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, der Betriebe oder der Verarbeitungsanlagen im Rahmen einer vom EGFL finanzierten Marktorganisation (einschließlich der direkten Stützungsregelungen) gelten und die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten über diese Einschränkungen oder Begrenzungen hinaus führen würden?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, so ist zu beachten, dass gemäß Punkt 37 der Rahmenregelung keine Beihilfe für diese Art von Investition gewährt werden darf.

2. Begünstigte

Wer kann die Beihilfe in Anspruch nehmen?

 Landwirte

 Erzeugergemeinschaften

 Sonstige (bitte angeben)

…………

3. Beihilfeintensität

3.1. Bitte geben Sie den öffentlichen Beihilfehöchstsatz für die jeweilige förderfähige Investition an:

a) ………… in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [8] (max. 50 %)

b) ………… in den übrigen Regionen (max. 40 %)

c) ………… für in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ansässige Junglandwirte, die die Investition innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung durchführen (max. 60 %)

d) ………… für in den übrigen Regionen ansässige Junglandwirte, die die Investition innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung durchführen (max. 50 %)

e) ………… in Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 [9] (max. 75 %)

f) ………… für Investitionen, die durch den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben bei fristgerechter Umsetzung der neu eingeführten Mindestanforderungen zu einem erhöhtem Kostenaufwand führen (max. 75 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 60 % in den übrigen Gebieten)

g) ………… für Investitionen, die durch den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben bei Umsetzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem die Investition gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfolgt sein muss, zu einem erhöhtem Kostenaufwand führen (max. 50 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 40 % in den übrigen Gebieten)

h) ………… für Investitionen, die durch den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben im Laufe des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt, an dem die Investition gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfolgt sein muss, zu einem erhöhtem Kostenaufwand führen (max. 25 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 20 % in den übrigen Gebieten)

i) ………… für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben, die im fünften Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem die Investition gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfolgt sein muss, zu einem erhöhtem Kostenaufwand führen (max. 12,5 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 10 % in den übrigen Gebieten, wobei für Ausgaben über das fünfte Jahr hinaus keinerlei Förderung möglich ist)

j) ………… für zusätzliche Investitionsausgaben zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG [10] durch die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007 beigetreten sind (max. 75 %)

k) ………… für zusätzliche Investitionsausgaben zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die eine Stützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten (max. 50 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 40 % in den übrigen Gebieten)

l) ………… für Investitionen durch Junglandwirte zur Umsetzung geltender gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Normen (max. 60 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und max. 50 % in den übrigen Gebieten)

3.2. Bei Investitionen, die durch den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben zu Mehrkosten führen: Ergibt sich der höhere Kostenaufwand nur durch Investitionen über die derzeit von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinaus oder durch Investitionen zur Erfüllung neu eingeführter Mindestvorschriften und nur durch förderfähige Mehrkosten zur Erreichung dieser Ziele, ohne dass es zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten kommt?

 | ja |  | nein |

3.3. Bei Investitionen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG: Ist der geplante Beihilfeumfang auf die zuschussfähigen erforderlichen Mehrkosten beschränkt und gilt er nicht für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen?

 | ja |  | nein |

3.4. Bei Investitionen durch Junglandwirte zur Umsetzung geltender gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften: Ist die Beihilfe auf die durch die Umsetzung der Norm entstehenden Mehrkosten in den 36 Monaten nach der Niederlassung begrenzt?

 | ja |  | nein |

4. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

4.1. Ist die Beihilfe nur für landwirtschaftliche Betriebe bestimmt, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden?

 | ja |  | nein |

4.2. Ist die Beihilfe für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gedacht, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen?

 | ja |  | nein |

5. Förderfähige Ausgaben

5.1. Gehören zu den förderfähigen Ausgaben:

 Bau, Anschaffung und Verbesserung von Gebäuden/Immobilien?

 Anschaffung oder Leasing von Geräten und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Software, bis zur Höhe des jeweiligen Marktwerts, aber ohne die leasingvertragspezifischen Kosten wie Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Refinanzierungskosten, Gemeinkosten, Versicherung usw?

 an die beiden vorgenannten Ausgabenposten gekoppelte Gemeinkosten (wie z. B. Architekten-, Ingenieur- und Sachverständigenhonorare, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen)?

5.2. Gilt die Beihilfe für den Kauf gebrauchter Geräte oder Anlagen?

 | ja |  | nein |

5.3. Wenn ja, ist der betreffende Kauf nur bei kleinen und mittleren Betrieben mit niedrigem technischem Niveau und geringer Kapitalausstattung förderfähig?

 | ja |  | nein |

5.4. Sind der Kauf von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Pflanzen und der Pflanzenanbau von der Beihilfe ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, so ist zu beachten, dass gemäß Punkt 29 des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfe für diese Ausgabenposten gewährt werden darf.

5.5. Ist der Anteil des Kaufs von Grundstücken mit Ausnahme von Bauland in den zuschussfähigen Ausgaben der geplanten Investition auf 10 % begrenzt?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, so ist zu beachten, dass diese Höchstgrenze von 10 % eine der gemäß Punkt 29 des Gemeinschaftsrahmens zu erfüllenden Bedingungen für die Zuschussfähigkeit ist.

6. Beihilfen für die Landschaftspflege und den Erhalt historischer Gebäude

6.1. Bezieht sich die Beihilfe auf Investitionen oder Anschaffungsmaßnahmen zum Erhalt nichtproduktiver Teile des Kulturerbes auf dem Gelände landwirtschaftlicher Betriebe?

 | ja |  | nein |

6.1.1. Wenn ja, wie hoch ist der geplante Beihilfesatz (max. 100 %)?

…………

6.1.2. Fällt die Vergütung von Arbeiten durch den Landwirt oder dessen Arbeitskräfte auch unter die zuschussfähigen Ausgaben?

 | ja |  | nein |

6.1.3. Wenn ja, ist diese Vergütung auf 10000 EUR pro Jahr begrenzt?

 | ja |  | nein |

6.1.4. Wenn nein, begründen Sie bitte die Überschreitung des vorgenannten Höchstbetrags.

6.2. Bezieht sich die Beihilfe auf Investitionen oder Anschaffungsmaßnahmen zum Erhalt von Teilen des Kulturerbes, die zum Produktionsvermögen der Betriebe gehören?

 | ja |  | nein |

6.2.1. Wenn ja, führt die betreffende Investition zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten des Betriebs?

 | ja |  | nein |

6.2.2. Welche Beihilfehöchstsätze sind für derartige Investitionen geplant?

 Investitionen ohne Kapazitätserhöhung:

Geplante Höchstsätze für benachteiligte Gebiete oder Gebiete im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (max. 75 %): …………

Geplante Höchstsätze für die übrigen Gebiete (max. 60 %): …………

 Investitionen mit Kapazitätserhöhung:

Geplante Höchstsätze bei Einsatz neuzeitlicher Materialien (max.: siehe Punkt 3.1): …………

Geplante Höchstsätze bei Verwendung traditioneller Materialien prozentual zu den Mehrkosten (max. 100 %): …………

7. Verlagerung von Betriebsgebäuden im öffentlichen Interesse

7.1. Ergibt sich die Verlagerung aus einer Enteignung?

 | ja |  | nein |

7.2. Ist die Verlagerung durch ein öffentliches Interesse gemäß Angaben in der Rechtsgrundlage gerechtfertigt?

 | ja |  | nein |

Bitte beachten Sie, dass das öffentliche Interesse, das sich mit der Verlagerung verbindet, aus der Rechtsgrundlage hervorgehen muss.

7.3. Werden die Anlagen bei der Umsiedlung lediglich abgerissen, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder aufgebaut?

 | ja |  | nein |

7.3.1. Wenn ja, wie hoch ist der Beihilfesatz (max. 100 %)?

………….

7.4. Bewirkt die Umsiedlung, dass dem Landwirt modernere Geräte und Anlagen zur Verfügung stehen?

 | ja |  | nein |

7.4.1. Wenn ja, wie hoch ist die vom Landwirt zu erbringende Eigenleistung in Prozent des Mehrwertes der Anlagen nach der Umsiedlung?

 In benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (min. 50 %)

…………

 In den übrigen Gebieten (min. 60 %)

…………

 Junglandwirte in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (min. 45 %)

…………

 Junglandwirte in den übrigen Gebieten (min. 55 %)

7.5. Führt die Umsiedlung zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten?

 | ja |  | nein |

7.5.1. Wenn ja, wie hoch ist die Eigenleistung des Landwirts in Prozent der mit der Erhöhung verbundenen Ausgaben?

 In benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (min. 50 %)

…………

 In den übrigen Gebieten (min. 60 %)

…………

 Junglandwirte in benachteiligten Gebieten oder Gebieten im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (min. 45 %)

…………

 Junglandwirte in den übrigen Gebieten (min. 55 %)

8. Sonstige Informationen

8.1. Liegen der Mitteilung Unterlagen bei, aus denen die Relevanz und Schlüssigkeit der geplanten staatlichen Beihilfe mit dem betreffenden Plan/den betreffenden Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums hervorgeht?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, fügen Sie bitte diese Unterlagen im Anschluss hieran oder in einem Anhang zu diesem Fragebogen bei.

…………

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Übermittlung dieser Unterlagen in Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben ist.

8.2. Liegen der Mitteilung Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, übermitteln Sie bitte diese Unterlagen nachstehend oder in einem Anhang zu diesem Fragebogen.

…………

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Übermittlung dieser Unterlagen in Punkt 36 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben ist.

TEIL III.12.B

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung [11] und Vermarktung [12] landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Abschnitt IV.B. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor2007-2013 [13] zu verwenden.

1. Umfang, Anwendungsbereich und Begünstigte der Beihilfe

1.1. Bitte nennen Sie die Bestimmung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, die für diesen Fragebogen gelten soll:

1.1.1.  Abschnitt IV.B.2. Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 [14] der Kommission oder jede Rechtsvorschrift, die diese ersetzt)

1.1.2.  Abschnitt IV.B.2. Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 [15] der Kommission)

1.1.3.  Abschnitt IV.B.2. Buchstabe c (Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 [16])

1.1.4.  Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d (Beihilfen für Zwischenbetriebe in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben)

1.2. Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen)

Ist der Begünstigte ein in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiges KMU?

 | ja |  | nein |

Falls nein, so erfüllt die Beihilfe nicht die Bedingungen im Rahmen dieser Verordnung und kann nicht gemäß Abschnitt IV.B.2. Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Falls ja, ist die Beihilfe von der Anmeldungspflicht freigestellt. Bitte nennen Sie die Gründe, warum die Behörden Ihres Mitgliedstaates dennoch die Einreichung einer Anmeldung wünschen. In diesem Fall verweisen wir auf den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang I Teile I und III.1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 [17] oder jede Rechtsvorschrift, die diese ersetzt).

1.3. Verordnung der Kommission über regionale Investitionsbeihilfen

Erfüllt die Beihilfe die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, so erfüllt die Beihilfe nicht die Bedingungen im Rahmen dieser Verordnung und kann nicht gemäß Abschnitt IV.B.2. Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Falls ja, ist die Beihilfe von der Anmeldungspflicht freigestellt. Bitte nennen Sie die Gründe, warum die Behörden Ihres Mitgliedstaates dennoch die Einreichung einer Anmeldung wünschen. In diesem Fall verweisen wir auf das spezifische Anmeldeformular.

1.4. Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 [16]

Erfüllt die Beihilfe die in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, so erfüllt die Beihilfe nicht die nach diesen Leitlinien erforderlichen Bedingungen und kann nicht gemäß Abschnitt IV.B.2 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beurteilung dieser Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfolgt. Wir verweisen auf den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission [18]).

1.5. Beihilfen in Regionen, die KEINEN Anspruch auf Regionalbeihilfe haben

1.5.1. Gibt es Begünstigte, bei denen es sich um KMU handelt?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf Ziffer 1.2 oben (Abschnitt IV.B.2 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor).

1.5.2. Gibt es Begünstigte, bei denen es sich um Großunternehmen handelt (d. h. mindestens 750 Mitarbeiter und mindestens 200 Mio. EUR Umsatz)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht gemäß Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

1.5.3. Gibt es Begünstigte, die Zwischenbetriebe sind (d. h. weniger als 750 Mitarbeiter und/oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir hinsichtlich der zuschussfähigen Ausgaben auf den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission).

2. Beihilfeintensität

2.1. Wenn die Begünstigten KMU sind (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission oder jede Rechtsvorschrift, die diese ersetzt):

Nennen Sie bitte die Beihilfehöchstintensität der zuschussfähigen Investitionen für:

2.1.1. Regionen in äußerster Randlage: ………… (höchstens 75 %)

2.1.2. kleinere Inseln des Ägäischen Meeres [19]: ………… (höchstens 65 %)

2.1.3. Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: ………… (höchstens 50 %)

2.1.4. andere Regionen: ………… (höchstens 40 %)

Sollte der Beihilfesatz die oben genannte Obergrenze überschreiten, verweisen wir darauf, dass die Beihilfe nicht mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vereinbar ist.

2.2. Spezifizieren Sie bitte die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen, die der Verordnung der Kommission über regionale Investitionsbeihilfen oder den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 unterliegen:

2.2.1. KMU:

2.2.1.1. zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: ………… (höchstens: 50 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgelegt wurde)

2.2.1.2. zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: ………… (höchstens: 40 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgelegt wurde)

2.2.2. Zwischenbetriebe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [20] (keine KMU, doch mit weniger als 750 Mitarbeitern oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz):

2.2.2.1. zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: ………… (höchstens: 25 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgelegt wurde)

2.2.2.2. zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: ………… (höchstens: 20 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgelegt wurde)

Sollten die Beihilfesätze die oben genannten Obergrenzen überschreiten, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht mit Abschnitt IV.B.2. Buchstabe c Unterpunkt ii des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar ist.

2.2.2.3. Erfüllen die Begünstigten alle übrigen Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission [21]?

 | ja |  | nein |

Falls nein, entspricht die Beihilfe nicht Abschnitt IV.B.2. Buchstabe c Unterpunkt ii des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

2.2.3. Gibt es Begünstigte, die größer sind als die unter Ziffer 2.2.2. genannten Zwischenbetriebe (d. h. die Großbetriebe sind)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, entspricht die Beihilfehöchstintensität dem Höchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgelegt wurde, oder liegt sie darunter?

 | ja |  | nein |

Falls nein, kann die Beihilfe nicht als vereinbar mit Abschnitt IV.B.2. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor erklärt werden. Falls ja, nennen Sie bitte die Beihilfehöchstintensität gemäß der vorgenannten Fördergebietskarte. Die einschlägige Beihilfehöchstintensität gemäß der betreffenden Fördergebietskarte beträgt ………… %.

2.3. Für Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben:

2.3.1. Spezifizieren Sie bitte die Beihilfehöchstintensität: ………… (höchstens: 20 %)

Sollte der Beihilfesatz die oben genannte Obergrenze überschreiten, verweisen wir darauf, dass die Beihilfe nicht mit Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar ist.

2.3.2. Erfüllen die Begünstigten alle übrigen Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission?

 | ja |  | nein |

Falls nein, entspricht die Beihilfe nicht Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

3. Förderkriterien und Ausgaben

3.1. Trifft es zu, dass die Beihilfe für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gewährt werden soll, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht mit Abschnitt IV.B. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar ist.

3.2. Trifft es zu, dass die Beihilfe zugunsten von Zwischenbetrieben oder Großbetrieben für den Kauf von gebrauchten Ausrüstungen gewährt werden soll?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir darauf, dass die Beihilfe nicht mit Abschnitt IV.B. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar ist.

3.3. Für Investitionsbeihilfen in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben:

Können Sie bestätigen, dass die zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen in allen Punkten den in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 aufgeführten zuschussfähigen Ausgaben entsprechen?

 | ja |  | nein |

Falls nein:

- entspricht, sofern es sich bei den Begünstigten nicht um KMU handelt, die Beihilfe nicht Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

- Stehen, sofern es sich bei den Begünstigten um KMU handelt, die zuschussfähigen Ausgaben im Einklang mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission?

 | ja |  | nein |

Falls nein, entspricht die Beihilfe nicht Abschnitt IV.B.2. Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

3.4. Werden mit der Beihilfe gegebenenfalls Investitionen gefördert, bei denen eine gemeinsame Marktorganisation, einschließlich der aus dem EGFL finanzierten Regelungen über Direktzahlungen, Beschränkungen für die Produktion oder Obergrenzen für die Gemeinschaftsunterstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorsieht und die zu einem Produktionsanstieg führen, durch den diese Beschränkungen oder Obergrenzen überschritten werden?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen für solche Investitionen nach Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor nicht zulässig sind.

4. Weitere Informationen

4.1. Ist der Anmeldung die erforderliche Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, bitte bezeichnen Sie diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden Fragebogen.

…………

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Punkt 46 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor verlangt ist.

4.2. Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum einfügt und mit diesem im Einklang steht?

 | ja |  | nein |

Falls ja, bitte bezeichnen Sie diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden Fragebogen.

…………

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor verlangt ist.

5. Einzelanmeldungen

Gehen die zuschussfähigen Investitionen gegebenenfalls über 25 Mio. EUR oder der Beihilfebetrag über 12 Mio. EUR hinaus?

 | ja |  | nein |

Falls ja, wird eine Einzelanmeldung vorgenommen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass die Beihilfe nicht mit Abschnitt IV.B. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar ist.

TEIL III.12.C

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND TIERSCHUTZMASSNAHMEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des natürlichen Lebensraums ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen) oder der Verbesserung des Tierschutzes dienen und unter Abschnitt IV.C der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [22] (im Folgenden als "Rahmenregelung" bezeichnet) sowie Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [23] fallen.

- Wird die Beihilfe Landwirten gewährt, die sich freiwillig zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates) verpflichten?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf den Teil dieses Fragebogens, der "Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen" betrifft.

- Wird die Beihilfe Landwirten gewährt, die sich freiwillig zur Durchführung von Tierschutzmaßnahmen (Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates) verpflichten?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf den Teil dieses Fragebogens, der "Beihilfen für Tierschutzmaßnahmen" betrifft.

- Bezieht sich die Beihilfe ausschließlich auf Umweltinvestitionen (Ziffer 62 der Rahmenregelung)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf den Fragebogen "Investitionsbeihilfen im Agrarsektor".

- Werden mit der Umweltbeihilfe andere Ziele wie beispielsweise Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger verfolgt (Abschnitt IV.K der Rahmenregelung)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf den Fragebogen zu Abschnitt IV.K der Rahmenregelung.

- Sonstige?

Bitte geben Sie eine vollständige Beschreibung der Maßnahme(n): .…………

- Gibt es Belege dafür, dass die staatlichen Beihilfen mit dem der Anmeldung beigefügten Plan für ländliche Entwicklung im Einklang stehen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie diese Belege bitte hier oder in einer Anlage zu diesem Fragebogen an.

…………

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass diese Belege gemäß Ziffer 26 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor erforderlich sind.

BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELTMASSNAHMEN (ABSCHNITT IV.C.2 DER RAHMENREGELUNG)

1. Ziele der Beihilfe

Welche der folgenden spezifischen Ziele werden mit der Fördermaßnahme verfolgt?

 Förderung einer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;

 Förderung einer umweltfreundlichen Extensivierung der Landwirtschaft und einer Weidewirtschaft geringer Intensität sowie Verbesserung und Umstellung der Erzeugung;

 Erhaltung bedrohter, besonders wertvoller landwirtschaftlich genutzter Kulturlandschaften;

 Erhaltung der Landschaft und der historischen Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen;

 Einbeziehung der Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis. Wird mit der Maßnahme keines der oben genannten Ziele verfolgt, geben Sie bitte an, welche umweltschutzrelevanten Ziele sie verfolgt. (Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung.)

…………

…………

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche umweltschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

…………

…………

2. Förderkriterien

2.1. Wird die Beihilfe Landwirten und/oder anderen Landbewirtschaftern (Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) gewährt, die sich für fünf bis sieben Jahre zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen verpflichten?

 | ja |  | nein |

2.2. Ist für alle oder für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein kürzerer oder ein längerer Zeitraum erforderlich?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl dieses Zeitraums an:

…………

…………

2.3. Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen als Entschädigung für Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden, die nicht über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 4 und 5 sowie gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [24], die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und auch nicht über sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem Programm für ländliche Entwicklung aufgeführt sind.

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen für Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen, die nicht über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.4. Bitte legen Sie dar, wie die gute landwirtschaftliche Praxis nach Ziffer 2.3 aussieht, und erläutern Sie, wie die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen über diese hinausgehen.

…………

…………

3. Beihilfebetrag

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der den Agrarumweltverpflichtungen unterliegenden Fläche des Betriebs richten muss:

 für spezielle Dauerkulturen ………… (Höchstbetrag: 900 EUR/ha)

 für einjährige Kulturen ………… (Höchstbetrag: 600 EUR/ha)

 für sonstige Flächennutzungen ………… (Höchstbetrag: 450 EUR/ha)

 lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten ………… (Höchstbetrag: 200 EUR/Großvieheinheit)?

 Sonstige …………

Falls die Höchstbetrage überschritten werden, ist die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erläutern.

3.2. Wird die Fördermaßnahme jährlich gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl eines anderen Zeitraums an:

…………

…………

3.3. Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

- Einkommensverluste,

- zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

- Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten

 | ja |  | nein |

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der jährlichen Beihilfe berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten und etwaige Transaktionskosten:

3.4. Wird als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme entstanden sind, die unter Ziffer 2.3 angeführte gute landwirtschaftliche Praxis herangezogen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

…………

…………

3.5. Erfolgen die Zahlungen je Produktionseinheit?

 | ja |  | nein |

Falls ja, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl dieser Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingehalten werden.

…………

…………

3.6. Beabsichtigen Sie, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Agrarumweltmaßnahmen zu gewähren, die bereits durchgeführt wurden?

 | ja |  | nein |

3.7. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten weiterhin anfallen.

…………

3.8. Beabsichtigen Sie, Beihilfen zu Kosten nicht produktiver Investitionen in Zusammenhang mit den Agrarumweltmaßnahmen zu gewähren (nicht produktive Investitionen sind Investitionen, die zu keinem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs führen) zu gewähren?

 | ja |  | nein |

3.9. Falls ja, wie hoch ist der Beihilfesatz (höchstens 100 %)?

…………

BEIHILFEN FÜR TIERSCHUTZMASSNAHMEN (ABSCHNITT IV.C.2 DER RAHMENREGELUNG)

1. Ziele der Beihilfe

Für welchen der folgenden Bereiche bieten die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards?

 Bessere Abstimmung der Wasser- und Futterversorgung auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere;

 Haltungsbedingungen wie beispielsweise Platzanforderungen, Einstreu, natürliche Beleuchtung;

 Zugang zu Auslauf im Freien;

 keine Anwendung von systematischen Verstümmelungen, keine Isolation oder permanente Anbindehaltung;

 Vermeidung von Erkrankungen, die in erster Linie auf Haltungsformen und/oder Haltungsbedingungen zurückzuführen sind.

(Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung.)

…………

…………

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche tierschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

…………

2. Förderkriterien

2.1. Wird die Beihilfe ausschließlich Landwirten gewährt, die sich für fünf bis sieben Jahre zur Durchführung von Tierschutzmaßnahmen verpflichten?

 | ja |  | nein |

2.2. Ist für alle oder einige Verpflichtungen ein kürzerer oder ein längerer Zeitraum erforderlich?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl dieses Zeitraums an:

…………

…………

2.3. Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen als Entschädigung für Verpflichtungen bezüglich der Tierschutzmaßnahmen gewährt werden, die nicht über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Artikel 4 und 5 sowie gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [25] und auch nicht über sonstige diesbezüglich verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und im Programm für ländliche Entwicklung aufgeführt sind.

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen für Verpflichtungen bezüglich der Tierschutzmaßnahmen, die nicht über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.4. Bitte legen Sie dar, wie die gute landwirtschaftliche Praxis nach Ziffer 2.3 aussieht, und erläutern Sie, wie die Verpflichtungen bezüglich der Tierschutzmaßnahmen über diese hinausgehen.

…………

…………

3. Beihilfebetrag

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe für Tierschutzmaßnahmen an:

………… (Höchstbetrag: 500 EUR/Großvieheinheit)

Übersteigt der Betrag 500 EUR/Großvieheinheit, so ist darzulegen, dass er mit den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Einklang steht.

3.2. Wird die Fördermaßnahme jährlich gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl eines anderen Zeitraums an:

…………

…………

3.3. Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

- Einkommensverluste,

- zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

- die Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten

 | ja |  | nein |

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der jährlichen Beihilfe berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, zusätzlichen Kosten, möglichen Transaktionskosten und die möglichen Kosten nicht produktiver Investitionen:

…………

…………

3.4. Wird als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme entstanden sind, die unter Punkt 2.3 angeführte gute landwirtschaftliche Praxis herangezogen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

…………

…………

3.5. Erfolgen die Zahlungen je Großvieheinheit?

 | ja |  | nein |

Falls nein, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl der Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Höchstbeträge pro Jahr gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingehalten werden.

3.6. Beabsichtigen Sie, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierschutzmaßnahmen zu gewähren, die bereits durchgeführt wurden?

 | ja |  | nein |

3.7. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten weiterhin anfallen.

…………

3.8. Beabsichtigen Sie, Beihilfen zu Kosten nicht produktiver Investitionen in Zusammenhang mit den Agrarumweltmaßnahmen zu gewähren (nicht produktive Investitionen sind Investitionen, die nicht zu einer Nettosteigerung des Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs oder seiner Rentabilität führen) zu gewähren?

 | ja |  | nein |

3.9. Falls ja, wie hoch ist der Beihilfesatz (höchstens 100 %)?

…………

TEIL III.12.Ca

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN HINSICHTLICH ZAHLUNGEN IM RAHMEN VON NATURA 2000 UND ZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER RICHTLINIE 2000/60/EG

Dieser Fragebogen ist von dem Mitgliedstaat für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, die gemäß Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [26] unter Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG [27] fallen.

1. Ziel der Beihilfe

1.1. Wird die Beihilfe gewährt, um die Landwirte für Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG [28], 92/43/EWG [29] und 2000/60/EG entstehen?

 | ja |  | nein |

1.1.1. Falls nein, verweisen wir darauf, dass Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen nur vorsieht, um die Kosten und Einkommensverluste, die Landwirten in den betreffenden Gebieten durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen, auszugleichen.

2. Förderkriterien

2.1. Sind in dem betreffenden Gebiet aufgrund der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG Kosten und Einkommensverluste entstanden?

 | ja |  | nein |

2.1.1. Falls ja, nennen Sie bitte alle Details hinsichtlich der betreffenden Bestimmung der Richtlinie(n):

…………

…………

2.1.2. Falls nein, verweisen wir darauf, dass Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen nur vorsieht, um die Kosten und Einkommensverluste, die Landwirten in den betreffenden Gebieten durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen, auszugleichen.

2.2. Werden die geplanten Ausgleichszahlungen für die Lösung spezifischer Probleme benötigt, die sich aufgrund der Umsetzung der Richtlinie(n) ergeben?

 | ja |  | nein |

2.2.1. Falls ja, legen Sie die Gründe für diese Maßnahme dar:

…………

…………

2.2.2. Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens nur Zahlungen genehmigt werden, die für die Lösung spezifischer Probleme benötigt werden, die sich aufgrund dieser Richtlinie(n) ergeben.

2.3. Wird die Beihilfe nur für Maßnahmen genehmigt, die über die Verpflichtungen im Rahmen der Auflagenbindung hinausgehen?

 | ja |  | nein |

2.3.1. Falls nein, legen Sie bitte die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens dar.

…………

…………

2.4. Wird die Beihilfe für Maßnahmen genehmigt, die über die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates [30] festgelegten Bedingungen hinausgehen?

 | ja |  | nein |

2.4.1. Falls nein, legen Sie bitte die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens dar.

…………

…………

2.5. Wird die Beihilfe entgegen dem Verursacherprinzip gewährt?

 | ja |  | nein |

2.5.1. Falls ja, nennen Sie bitte alle Elemente, die eine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens begründen, und legen Sie dar, dass die Beihilfe die Ausnahme bildet und vorübergehender und degressiver Art ist.

…………

…………

3. Beihilfebetrag

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) richtet:

 ………… (Anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen: 500 EUR/Hektar LF)

 ………… (Normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen: 200 EUR/Hektar LF)

 ………… (Die Höchstzahlung im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren festgelegt.)

3.1.1. Bitte geben Sie weitere Informationen hinsichtlich der Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG an.

…………

…………

3.1.2. Falls Sie beabsichtigen, einen höheren Beihilfebetrag zu gewähren, legen Sie bitte die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt IV.C.3 des Gemeinschaftsrahmens und mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [31] dar.

…………

…………

3.2. Bitte erläutern Sie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um bei der Festlegung der Ausgleichszahlungen eine Überkompensierung zu vermeiden.

…………

…………

4. Sonstige Angaben

Liegen der Mitteilung Unterlagen bei, aus denen die Relevanz und Schlüssigkeit der geplanten staatlichen Beihilfe mit dem betreffenden Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums hervorgeht?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, übermitteln Sie bitte diese Unterlagen nachstehend oder in einem Anhang zu diesem Fragebogen.

…………

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Übermittlung dieser Unterlagen in Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben ist.

TEIL III.12.D

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN

Dieses Formular ist für die Anmeldung von Beihilfen zum Ausgleich von natürlichen Nachteilen in bestimmten Gebieten zu verwenden — siehe hierzu Abschnitt IV.D. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor2007-2013 [32].

1. Fragen, die für alle Anmeldungen von Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten relevant sind

1. Beschreiben Sie den betreffenden Nachteil:

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

2. Weisen Sie nach, dass die zu leistende Ausgleichszahlung die Auswirkungen dieser Nachteile nicht überkompensiert:

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

3. Sofern es sich um Gebiete mit Nachteilen handelt, in denen die durchschnittlichen Auswirkungen eines Nachteils je Hektar vergleichbarer Agrarbetriebe abweichen, legen Sie dar, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Nachteile in den verschiedenen Gebieten in einem angemessenen Verhältnis steht:

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

4. Liegt es im menschlichen Einflussbereich, die wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhafter Nachteile umzukehren?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir darauf, dass bei der Berechnung des Betrags der Ausgleichszahlungen nur die wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhafter Nachteile, die außerhalb des menschlichen Einflussbereichs liegen, berücksichtigt werden können. Strukturelle Nachteile, die sich durch Betriebsmodernisierung oder Faktoren wie Besteuerung, Subventionierung oder Durchführung der GAP-Reform verbessern lassen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Falls nein, erläutern Sie bitte, warum es außerhalb des menschlichen Einflussbereichs liegt, die wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhafter Nachteile umzukehren:

…………

…………

…………

Geben Sie bitte die Größe der Agrarbetriebe an, an die die Zahlungen geleistet werden:

…………

5. Wird der Betrag der Ausgleichszahlung errechnet durch Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Hektareinkommen von Betrieben in Gebieten mit Nachteilen und dem Einkommen von Betrieben gleicher Größe, die in Gebieten ohne Nachteile im selben Mitgliedstaat dieselben Erzeugnisse produzieren, oder wird, wenn ein ganzer Mitgliedstaat als Gebiet mit Nachteilen angesehen wird, ein Vergleich mit dem Einkommen von Betrieben gleicher Größe in ähnlichen Gebieten anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen die Produktionsbedingungen mit denen des erstgenannten Mitgliedstaats vergleichbar sind? Das zu berücksichtigende Einkommen ist das Direkteinkommen aus der Landwirtschaft abzüglich gezahlter Steuern oder bewilligter Zuschüsse.

 | ja |  | nein |

Beschreiben Sie die Durchführung des Vergleichs:

…………

…………

…………

…………

…………

…………

…………

6. Ist die Beihilfe mit Stützungsmaßnahmen kombiniert, die unter Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates [33] fallen?

 | ja |  | nein |

7. Können Sie bestätigen, dass die dem Landwirt insgesamt gewährten Beihilfen den nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bestimmten Betrag nicht überschreiten?

 | ja |  | nein |

Bitte den Betrag angeben: …………

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 72 des Gemeinschaftsrahmens die höchstzulässige Beihilfe, die in Form von Ausgleichszulagen gewährt werden kann, den oben genannten Betrag nicht übersteigen darf.

8. Sieht die Maßnahme vor, dass die folgenden Förderkriterien erfüllt sein müssen?

 Die Landwirte müssen eine bestimmte Mindestfläche bewirtschaften (bitte die Mindestfläche angeben):

…………

 Die Landwirte müssen sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

 Die Landwirte müssen die einschlägigen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [34], die Mindeststandards für die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln und die anderen obligatorischen Anforderungen erfüllen, die im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufgeführt sind.

 | ja |  | nein |

9. Sieht die Maßnahme vor, dass Sanktionen Anwendung finden, wenn der Eigentümer oder Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, behindert?

 | ja |  | nein |

10. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [35] noch Beihilferegelungen Bestand haben, werden diese Beihilferegelungen dann geändert, so dass sie mit den Vorschriften der genannten Artikel ab diesem Zeitpunkt vereinbar sind?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass mit dem Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung neue Regelungen für Beihilfen zum Ausgleich von natürlichen Nachteilen in bestimmten Gebieten Anwendung finden und Beihilfen, die nicht sämtliche Kriterien dieser Artikel sowie der vom Rat oder der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen erfüllen, eingestellt werden müssen.

2. Weitere Informationen

Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in den einschlägigen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum einfügt und mit diesem im Einklang steht?

 | ja |  | nein |

Falls ja, bitte bezeichnen Sie diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden Fragebogen.

…………

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor verlangt ist.

TEIL III.12.E

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE EINHALTUNG VON NORMEN

Dieses Anmeldeformular gilt für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Beschreibung unter Abschnitt IV.E des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [36].

1. Gelten die geplanten Beihilfen nur für Primärerzeuger (Landwirte)?

 | ja |  | nein |

2. Beruhen die hier behandelten neuen Normen auf Gemeinschaftsvorschriften?

 | ja |  | nein |

3. Wenn nein, soll die Beihilfe auf die durch Normen entstehenden Kosten beschränkt bleiben, die für die betroffenen Landwirte unter Umständen einen spürbaren Wettbewerbsnachteil bedeuten könnten?

 | ja |  | nein |

4. Nachweis für einen solchen Nachteil auf der Grundlage durchschnittlicher Nettogewinnspannen bei durchschnittlichen Betrieben im betroffenen (Teil-)Bereich:

…………

5. Ist die Beihilfe, die der Landwirt fünf Jahre lang für Ausgaben und Einkommenseinbußen durch die Umsetzung einer oder mehrerer Normen erhalten kann, degressiver Natur und auf einen Höchstbetrag von 10000 EUR insgesamt begrenzt?

 | ja |  | nein |

6. Beschreibung des degressiven Charakters der Beihilfe:

7. Bei einer Förderung über den Höchstbetrag von 10000 EUR hinaus: Ist die Beihilfe auf 80 % der getätigten Ausgaben und der Einkommenseinbußen der Landwirte und auf 12000 EUR pro Betrieb begrenzt, wenn man alle eventuell in Anspruch genommenen Gemeinschaftsbeihilfen berücksichtigt?

 | ja |  | nein |

8. Werden die Beihilfen für Normen gewährt, die nachweislich direkt zu

- einer Erhöhung der Betriebskosten um mindestens 5 % bei dem oder den davon betroffenen Erzeugnis(sen) geführt haben?

 | ja |  | nein |

- Einkommenseinbußen von mindestens 10 % des Nettogewinns bei dem oder den davon betroffenen Erzeugnis(sen) geführt haben?

 | ja |  | nein |

9. Nachweise für die vorstehenden Bezugsgrößen (bitte beachten Sie, dass für diese Berechnung ein durchschnittlicher Betrieb in dem von der Norm betroffenen Bereich und Mitgliedstaat zugrunde gelegt werden muss).

…………

10. Bezieht sich die Beihilfe nur auf Normen, die bei mindestens 25 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in dem betroffenen (Teil-)Bereich und Mitgliedstaat zu höheren Betriebskosten oder Einkommenseinbußen führen?

 | ja |  | nein |

11. Liegen der Mitteilung Unterlagen bei, aus denen die Schlüssigkeit der geplanten staatlichen Beihilfe mit dem betreffenden Plan/den betreffenden Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums hervorgeht?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, übermitteln Sie bitte diese Unterlagen nachstehend oder in einem Anhang zu diesem Fragebogen.

…………

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Übermittlung dieser Unterlagen in Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben ist.

TEIL III.12.F

FRAGEBOGEN ZU NIEDERLASSUNGSBEIHILFEN FÜR JUNGLANDWIRTE

Dieses Anmeldeformular betrifft Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Abschnitt IV.F des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [37].

1. Förderkriterien

Wir weisen darauf hin, dass staatliche Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten nur gewährt werden dürfen, wenn sie die in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums [38] festgelegten Bedingungen für kofinanzierte Beihilfen und insbesondere die Förderkriterien gemäß Artikel 22 der Verordnung erfüllen.

1.1. Wird die Fördermaßnahme nur für die Primärerzeugung gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 82 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen lediglich für die Primärerzeugung gewährt werden dürfen.

1.2. Sind die folgenden Bedingungen erfüllt?

- Der Landwirt ist weniger als 40 Jahre alt;

- der Landwirt verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;

- der Landwirt lässt sich erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb nieder;

- der Landwirt hat einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgelegt.

 | ja |  | nein |

Falls Sie eine dieser Fragen mit "nein" beantworten, erfüllt die Maßnahme nicht die Bedingungen von Artikel 22 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und kann nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht genehmigt werden.

1.3. Sieht die Maßnahme vor, dass die oben genannten Förderkriterien zu dem Zeitpunkt erfüllt sein müssen, zu dem die Entscheidung über die Beihilfegewährung getroffen wird?

 | ja |  | nein |

1.4. Ist die Maßnahme mit geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Normen vereinbar?

 | ja |  | nein |

1.4.1. Falls nicht, besteht das Ziel darin, die geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Normen zu erfüllen, die im vorgelegten Betriebsverbesserungsplan ausgewiesen sind?

 | ja |  | nein |

1.4.2. Übersteigt die Frist zur Erfüllung der Normen 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung?

 | ja |  | nein |

2. Höchstzulässige Beihilfe

2.1. Besteht die Niederlassungsbeihilfe

 aus einer einmaligen Prämie (höchstens 40000 EUR)?

(Bitte geben Sie den Betrag an)

…………

und/oder

 aus einem Zinszuschuss für Darlehen (kapitalisierter Wert höchstens 40000 EUR)?

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Konditionen des Darlehens (Zinssatz, Laufzeit, Schonfrist usw.):

…………

2.2. Können Sie bestätigen, dass der kombinierte Gesamtbetrag der Beihilfe, die gemäß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums gewährt wird, 55000 EUR und darüber hinaus die für die beiden Beihilfeformen festgesetzten Beträge nicht übersteigt (40000 EUR für einmalige Prämien, 40000 EUR für zinsvergünstigte Darlehen)?

 | ja |  | nein |

3. Sonstige Angaben

Liegen der Mitteilung Unterlagen bei, aus denen die Relevanz und Schlüssigkeit der geplanten staatlichen Beihilfe mit dem betreffenden Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums hervorgeht?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, übermitteln Sie bitte diese Unterlagen nachstehend oder in einem Anhang zu diesem Fragebogen.

…………

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Übermittlung dieser Unterlagen in Punkt 26 des Gemeinschaftsrahmens vorgeschrieben ist.

TEIL III.12.G

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN VORRUHESTAND ODER FÜR DIE BEENDIGUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden, mit denen ältere Landwirte ermutigt werden sollen, in den Vorruhestand zu gehen — siehe hierzu Abschnitt IV.G des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [39].

1. Art der Beihilfen

1.1. Wird die Fördermaßnahme nur für die Primärerzeugung gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 85 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen lediglich für die Primärerzeugung gewährt werden dürfen.

1.2. Wird die Vorruhestandsbeihilfe gewährt:

 für Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben?

 für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, nach dem Betriebsübergang jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen?

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

…………

2. Förderkriterien

2.1. Wird die Beihilfe nur dann gewährt, wenn die Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgibt,

- jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellt,

- zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat oder zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat ist und

- in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben hat?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [40] keine Beihilfen genehmigt werden, wenn die Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, nicht alle Bedingungen erfüllt.

2.2. Wird die Beihilfe nur dann gewährt, wenn der landwirtschaftliche Übernehmer:

- die Leitung des Betriebes des Abgebenden übernimmt, um sich wie in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorgesehen als Junglandwirt niederzulassen, weniger als 40 Jahre alt ist und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegt, oder

- ein Landwirt, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Person des Privatrechts ist und den landwirtschaftlichen Betrieb des Abgebenden übernimmt, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates keine Beihilfen genehmigt werden, wenn die Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt, nicht alle Bedingungen erfüllt.

2.3. Beinhaltet die geplante Beihilfe für den Vorruhestand Maßnahmen für ein Einkommen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer

- nach Übergabe des Betriebs jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einstellt,

- das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat oder zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat ist,

- in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet hat,

- in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb gearbeitet hat, und

- sozialversichert ist.

 | ja |  | nein |

Wir verweisen darauf, dass gemäß Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates keine Beihilfen als Einkommen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer genehmigt werden dürfen, wenn die Arbeitnehmer nicht alle Bedingungen erfüllen.

3. Beihilfebetrag

3.1. Wird die Beihilfemaßnahme mit Beihilfen gemäß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums kombiniert?

 | ja |  | nein |

3.1.1. Falls ja, erläutern Sie bitte kurz Modalitäten und Höhe dieser kofinanzierten Stützung:

…………

…………

3.2. Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an, der je Abgebenden gewährt werden kann:

 ………… je Abgebenden und Jahr (Jahreshöchstbetrag: 18000 EUR/Abgebenden, Gesamthöchstbetrag: 180000 EUR/Abgebenden)

Werden die Höchstbeträge nicht eingehalten, begründen Sie bitte die Vereinbarkeit der Betragshöhe mit den Vorschriften in Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens. Wir verweisen darauf, dass nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens eine Förderung über die in der Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge hinaus zulässig ist, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass die entsprechenden Zahlungen nicht an erwerbstätige Landwirte weitergeleitet werden.

3.3. Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an, der je Arbeitnehmer gewährt werden kann:

 ………… je Arbeitnehmer und Jahr (Jahreshöchstbetrag: 4000 EUR/Arbeitnehmer, Gesamthöchstbetrag: 40000 EUR/Arbeitnehmer)

Werden die Höchstbeträge nicht eingehalten, begründen Sie bitte die Vereinbarkeit der Betragshöhe mit den Vorschriften in Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens. Wir verweisen darauf, dass nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens eine Förderung über die in der Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge hinaus zulässig ist, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass die entsprechenden Zahlungen nicht an erwerbstätige Landwirte weitergeleitet werden.

3.4. Wird dem Abgebenden eine Altersrente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt?

 | ja |  | nein |

3.4.1. Falls ja, wird die geplante Beihilfe für den Vorruhestand auf die Rente des Mitgliedstaats angerechnet?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2000 des Rates der als Altersrente gezahlte Betrag bei der Berechnung der Höchstbeträge, die im Rahmen der Beihilfenregelung für den Vorruhestand gewährt werden können, berücksichtigt werden muss.

4. Laufzeit

4.1. Kann gewährleistet werden, dass die Beihilfe für den Vorruhestand nur für eine Dauer von höchstens 15 Jahren im Fall des Abgebenden bzw. des Arbeitnehmers sowie im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres und im Fall des Arbeitnehmers nicht über das normale Rentenalter hinaus gewährt wird?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Punkt 87 des Gemeinschaftsrahmens und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates Beihilfen nur dann genehmigt werden dürfen, wenn im Rahmen der geplanten Regelung alle diese Bedingungen erfüllt sind.

TEIL III.12.H

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Erzeugergemeinschaften zu verwenden — siehe hierzu Abschnitt IV.H. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [41].

1. Art der Beihilfe

1.1. Handelt es sich um Gründungsbeihilfen für neue Erzeugergemeinschaften?

 | ja |  | nein |

1.2. Handelt es sich um Gründungsbeihilfen für neue Erzeugervereinigungen (Vereinigungen sind Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften und verfolgen auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese)?

 | ja |  | nein |

1.3. Wird die Beihilfe gewährt für die Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die auf eine jährliche Umsatzsteigerung des Begünstigten um mindestens 30 % beschränkt und zurückzuführen sind, sofern diese Umsatzsteigerung durch die Aufnahme neuer Mitglieder und/oder die Erweiterung der Produktpalette verursacht wird?

 | ja |  | nein |

1.3.1. Falls ja, wie hoch ist die Umsatzsteigerung des Begünstigten?

1.3.2. Ist die Umsatzsteigerung des Begünstigten zurückzuführen auf

 die Aufnahme neuer Mitglieder,

 die Erweiterung der Produktpalette oder

 beides?

1.4. Wird die Beihilfe zur Deckung der Gründungskosten von Erzeugervereinigungen gewährt, die für die Überwachung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind?

 | ja |  | nein |

1.5. Wird die Beihilfe anderen Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung wahrnehmen, wie die gegenseitige Unterstützung und Vertretungs- und Betriebsführungsdienste, aber nicht das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger den Erfordernissen des Marktes gemeinsam anzupassen suchen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen an diese Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen nicht unter Abschnitt IV.H des Gemeinschaftsrahmens fallen. Wir verweisen auf die einschlägige Rechtsgrundlage.

…………

1.6. Wird die Beihilfe Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, um nicht im Zusammenhang mit der Gründung entstandene Kosten zu decken, wie Ausgaben für Investitionen oder Werbung?

 | ja |  | nein |

Falls ja, wird die Beihilfe gemäß den für diese Beihilfen geltenden besonderen Vorschriften beurteilt. Wir verweisen auf die betreffenden Abschnitte des Anmeldeformulars.

1.7. Können Sie im Falle der Genehmigung der Beihilferegelungen bestätigen, dass sie den Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen angepasst werden?

 | ja |  | nein |

1.8. Wird die Beihilfe direkt den Erzeugern gewährt, um ihren Anteil an den Kosten für den Betrieb während der ersten fünf Jahre nach Gründung der Gemeinschaft oder Vereinigung auszugleichen?

 | ja |  | nein |

1.8.1. Falls ja, überschreitet der direkt den Erzeugern gewährte Gesamtbetrag nicht den Beihilfehöchstbetrag von 400000 EUR?

 | ja |  | nein |

2. Begünstigte

2.1. Wird die Gründungsbeihilfe ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt?

 | ja |  | nein |

2.2. Wird die Gründungsbeihilfe Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Förderung haben?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission [42].

2.3. Wird die Beihilfe nur gewährt, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten werden?

- Die Verpflichtung der Mitglieder, die Produktion entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten (dabei kann es zulässig sein, dass ein Teil der Produktion von den Erzeugern direkt vermarktet wird),

 | ja |  | nein |

- die Verpflichtung der einer Gemeinschaft beitretenden Erzeuger, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Mitglied zu bleiben und ihr Ausscheiden mindestens zwölf Monate im Voraus anzukündigen,

 | ja |  | nein |

- gemeinsame Regeln für die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung biologischer Praktiken sowie hinsichtlich der Vermarktung und der Information über die Erzeugung, insbesondere Informationen über Ernte- und Angebotsmengen.

 | ja |  | nein |

Falls Sie eine der Fragen unter Punkt 2.3 mit "nein" beantworten, verweisen wir auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, der eine Liste der Förderkriterien für Beihilfen an Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen enthält.

2.4. Erfüllen die Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen in jeder Hinsicht alle einschlägigen Bedingungen der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Artikel 81 und 82 des Vertrags?

 | ja |  | nein |

2.5. Sind Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher als Einzelerzeuger anzusehen sind, ausdrücklich von der Beihilfemaßnahme/-regelung ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Erzeuger gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission für die Leitung ihrer Betriebe verantwortlich bleiben sollten.

2.6. Sind Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, deren Ziele mit einer Verordnung des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sind, ausdrücklich von der Beihilfemaßnahme/-regelung ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission unter keinen Umständen eine Beihilfemaßnahme genehmigen kann, die mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder die das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen würde.

3. Beihilfeintensität und zuschussfähige Ausgaben

3.1. Können Sie bestätigen, dass der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung gewährten Beihilfe 400000 EUR nicht übersteigt?

 | ja |  | nein |

3.2. Sieht die Beihilfemaßnahme/-regelung ausdrücklich vor, dass für nach dem fünften Betriebsjahr entstehende Kosten keine Beihilfen mehr gewährt werden?

 | ja |  | nein |

3.3. Sieht die Beihilfemaßnahme/-regelung ausdrücklich vor, dass nach dem siebten Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft keine Beihilfen mehr gewährt werden?

 | ja |  | nein |

Falls Sie eine der Fragen unter den Punkten 3.2 und 3.3 mit "nein" beantwortet haben, weisen wir darauf hin, dass gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission nach dem fünften Betriebsjahr entstandene Kosten ausdrücklich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind und ferner nach dem siebten Jahr der Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft keine Beihilfen mehr gewährt werden dürfen.

3.4. Umfassen die zuschussfähigen Kosten sowohl bei Beihilfen an Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen als auch bei Direktbeihilfen an die Erzeuger ausschließlich

- Mieten bzw. Pachten für geeignete Gebäude und Grundstücke oder

- den Erwerb geeigneter Gebäude oder Grundstücke (die zuschussfähigen Kosten sind auf die marktüblichen Pacht- bzw. Mietpreise begrenzt);

- den Erwerb von Büroausstattung, einschließlich Hardware und Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, die Gemeinkosten sowie die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren?

 | ja |  | nein |

Falls nein, verweisen wir auf das Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben unter Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

TEIL III.12.I

FRAGEBOGEN ÜBER BEIHILFEN FÜR DIE FLURBEREINIGUNG

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verwenden, mit denen die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren der Flurbereinigung gemäß Kapitel IV.I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [43] abgedeckt werden sollen.

1. Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines allgemeinen Flurbereinigungsprogramms, das in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt wird, die die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten hierfür vorsehen?

 | ja |  | nein |

2. Umfassen die zuschussfähigen Ausgaben ausschließlich für die Flurbereinigung entstandene Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten?

 | ja |  | nein |

Enthalten die zuschussfähigen Ausgaben andere Posten, weisen wir darauf hin, dass nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 nur für die dort aufgeführten zuschussfähigen Ausgaben Beihilfen gewährt werden dürfen.

3. Wie hoch ist der geplante Beihilfesatz (Höchstsatz 100 %): …

TEIL III.12.J

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER QUALITÄTSERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse hoher zu verwenden — siehe hierzu Abschnitt IV.J des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [43].

A. PRIMÄRERZEUGER (LANDWIRTE)

1. Erzeugnisarten

1.1. Betrifft die Beihilfe nur Qualitätserzeugnisse, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [44] festzulegenden Kriterien erfüllen?

 | ja |  | nein |

Falls die Beihilfe nicht Qualitätserzeugnisse betrifft, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen gemäß Abschnitt IV.J des Gemeinschaftsrahmens auf landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse beschränkt sind.

2. Art der Beihilfen

2.1. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme finanziert werden?

 Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen;

 Beihilfen, die zur Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigungen über besondere Merkmale der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Verordnungen der Gemeinschaft gewährt werden;

 Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

 die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

 die Kosten, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

 die Kosten für die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen müssen;

 die Kosten für die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 [45], vorausgesetzt dass:

a) die Beihilfe nur für zum Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt wird;

b) die Beihilfe Lebensmittelqualitätsregelungen der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen betrifft, die die nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festzulegenden präzisen Kriterien erfüllen;

c) die Beihilfe jährlich in Form eines als Anreiz gewährten Betrags nach Maßgabe der Festkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt wird;

d) die Beihilfe auf 3000 EUR/Jahr und Betrieb begrenzt ist.

Wir weisen darauf hin, dass Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, nicht für eine Beihilfe in Betracht kommen.

2.2. Schließt die Beihilfemaßnahme Investitionen mit ein, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich sind?

 | ja |  | nein |

Falls ja, verweisen wir auf Abschnitt IV.A des Gemeinschaftsrahmens.

2.3. Werden die Kontrollen von oder im Namen von Dritten durchgeführt, wie etwa:

 den zuständigen Regulierungsbehörden bzw. durch von diesen beauftragten Stellen;

 unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind;

 anderen Stellen (bitte nennen Sie diese und geben Sie an, wie die Unabhängigkeit der Kontrollstellen gewährleistet wird):

…………

…………

2.4. Sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass die Kosten der Kontrollen von den Erzeugern bzw. Herstellern zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird?

 | ja |  | nein |

3. Begünstigte

3.1. Wer sind die Begünstigten der Beihilfe?

 Landwirte

 Erzeugergemeinschaften

 Sonstige (bitte angeben)

…………

3.2. Sind Großbetriebe von der Förderung ausgenommen?

 | ja |  | nein |

3.3. Sind Direktzahlungen an Erzeuger mit Ausnahme einer Beihilfe für die Teilnahme an den Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

3.3.1. Steht die Beihilfe allen zuschussfähigen Landwirten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

 | ja |  | nein |

3.3.2. Schließt die Beihilfemaßnahme aus, dass die Landwirte einer Erzeugergemeinschaft/-vereinigung oder einer die Beihilfe verwaltenden zwischengeschalteten Stelle angehören müssen, um die Beihilfe zu erhalten?

 | ja |  | nein |

3.3.3. Sind die Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gemeinschaft oder Vereinigung auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Bereitstellung der Dienste anfallen?

 | ja |  | nein |

4. Beihilfeintensität

4.1. Bitte geben Sie die Höchstsätze für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für folgende Maßnahmen an:

a) …………: Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen (höchstens 100 %);

b) …………: Beihilfen, die zur Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigungen über besondere Merkmale der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Verordnungen der Gemeinschaft gewährt werden (höchstens 100 %);

c) …………: Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (höchstens 100 %);

d) …………: die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (höchstens 100 %);

e) …………: die Kosten, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden (höchstens 100 %);

f) …………: die Kosten für die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen müssen;

g) …………: die Kosten für die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

B. UNTERNEHMEN, DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERARBEITEN UND VERMARKTEN

1. Erzeugnisarten

1.1. Betrifft die Beihilfe nur Qualitätserzeugnisse, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festzulegenden Kriterien erfüllen?

 | ja |  | nein |

Falls die Beihilfe nicht Qualitätserzeugnisse betrifft, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen gemäß Abschnitt IV.J des Gemeinschaftsrahmens auf landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse beschränkt sind.

2. Art der Beihilfen und zuschussfähige Kosten

2.1. Beschränken sich die zuschussfähigen Kosten auf:

 Kosten für Dienstleistungen, die von externen Beratern und sonstigen Dienstleistern erbracht werden, insbesondere:

 Marktforschungstätigkeiten,

 Produktentwürfe und Produktentwicklungen,

 Beantragungen der Anerkennung von Bescheinigungen über besondere Merkmale der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Verordnungen der Gemeinschaft,

 die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften oder Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit?

 Sonstiges (bitte angeben)

…………

…………

Wir weisen darauf hin, dass diese Dienstleistungen nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden und auch nicht zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören sollten wie beispielsweise routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

2.2. Geben Sie bitte die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität an: …………

Übersteigt die Bruttobeihilfeintensität 50 %, begründen Sie bitte ausführlich, warum eine Beihilfeintensität dieser Größenordnung erforderlich ist:

…………

2.3. Nennen Sie bitte die Obergrenze für die Kumulierung von Beihilfen:

…………

…………

3. Begünstigte

3.1. Wer sind die Begünstigten der Beihilfe?

 Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten

 Erzeugergemeinschaften, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

 Sonstige (bitte angeben)

…………

3.2. Sind Großbetriebe von der Förderung ausgenommen?

 | ja |  | nein |

4. Notwendigkeit der Beihilfe

4.1. Muss der Antrag auf Beihilfe vor Aufnahme der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben gestellt werden?

 | ja |  | nein |

4.2. Wenn nein, gibt es innerstaatliche gesetzliche Vorschriften, die auf der Grundlage objektiver Kriterien einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedarf?

 | ja |  | nein |

TEIL III.12.K

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG FACHLICHER HILFE IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verwenden, die der Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor im Sinne von Abschnitt IV.K des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [46] dienen.

1. Art der Beihilfen

A. BEIHILFEN AN PRIMÄRERZEUGER

1.1. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme finanziert werden?

 Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern

 Bereitstellung von Vertretungsdiensten

 Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste

 Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen

 Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form

Können Sie für diese Beihilfe bestätigen, dass keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt und keine Ursprungsangaben — ausgenommen für Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates [47] fallen — gemacht werden?

 | ja |  | nein |

 Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung

Können Sie für diese Beihilfe bestätigen, dass keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt und keine Ursprungsangaben — ausgenommen für Erzeugnisse, die unter die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates und die Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [48] fallen, sofern die Angaben genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden — gemacht werden?

 | ja |  | nein |

 Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Sachinformation über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts

Können Sie für diese Beihilfe bestätigen, dass es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden?

 | ja |  | nein |

1.2. Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

…………

…………

1.3. Wird die vorgenannte Beihilfe zugunsten eines Großbetriebs gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 106 des Gemeinschaftsrahmens die Kommission keine staatlichen Beihilfen für die vorgenannten Maßnahmen zugunsten von Großbetrieben genehmigt.

B. BEIHILFEN AN UNTERNEHMEN, DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERARBEITEN UND VERMARKTEN

1.4. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme finanziert werden?

 Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

 erstmalige Teilnahme an Messen und Ausstellungen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

…………

…………

1.5. Wird die vorgenannte Beihilfe zugunsten eines Großbetriebs gewährt?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 106 des Gemeinschaftsrahmens die Kommission keine staatlichen Beihilfen für die vorgenannten Maßnahmen zugunsten von Großbetrieben genehmigt.

C. BEIHILFEN AN PRIMÄRERZEUGER UND UNTERNEHMEN, DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERARBEITEN UND VERMARKTEN, FÜR DIE VERBREITUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE ÜBER NEUE TECHNIKEN IN ALLGEMEINVERSTÄNDLICHER FORM

1.6. Wird die Beihilfe zugunsten anderer Tätigkeiten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über neue Techniken in allgemeinverständlicher Form gewährt wie beispielsweise Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessenen, kleineren Umfang?

 | ja |  | nein |

1.7. Falls ja, geben Sie bitte eine klare Beschreibung des Vorhabens einschließlich einer Erläuterung der Neuheiten des Vorhabens und des öffentlichen Interesses an der Gewährung eines Zuschusses dafür:

…………

…………

1.8. Trägt das Vorhaben den folgenden Bedingungen Rechnung?

Die Zahl der teilnehmenden Betriebe und die Laufzeit des Pilotvorhabens sind auf das für angemessene Testungen erforderliche Maß begrenzt.

 | ja |  | nein |

Die Ergebnisse des Pilotvorhabens werden öffentlich bekannt gegeben.

 | ja |  | nein |

2. Zuschussfähige Ausgaben und Beihilfeintensität

A. BEIHILFEN AN PRIMÄRERZEUGER

2.1. Umfassen die zuschussfähigen Kosten von Aus- und Fortbildung neben den tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, den Reisekosten und Spesen sowie den Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer noch weitere Kosten?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 104 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission [49] keine Beihilfen zur Deckung sonstiger Kosten genehmigt werden.

2.2. Umfassen die zuschussfähigen Kosten der Vertretungsdienste neben den tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während des Urlaubs noch weitere Kosten?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 103 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 keine Beihilfen zur Deckung sonstiger Kosten genehmigt werden.

2.3. Umfassen die zuschussfähigen Kosten für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste nur das Entgelt für Dienstleistungen, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 103 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für Dienstleistungen genehmigt werden, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

2.4. Umfassen die zuschussfähigen Kosten der Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen ausschließlich die Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete des Messestandes und symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 103 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 keine Beihilfen zur Deckung sonstiger Kosten genehmigt werden.

2.5. Nennen Sie bitte die Beihilfeintensität: …………

2.6. Umfasst die Beihilfe Direktzahlungen an die Erzeuger?

 | ja |  | nein |

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Punkt 103 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Erzeuger umfassen darf.

B. BEIHILFEN AN UNTERNEHMEN, DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERARBEITEN UND VERMARKTEN

2.7. Umfassen die zuschussfähigen Kosten der durch Dritte erbrachten Beratungsdienste ausschließlich Tätigkeiten, die nicht fortlaufend sind oder nicht in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden und nicht zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 105 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (oder jeglicher sie ersetzender Bestimmung) Beihilfen für Dienstleistungen, die fortlaufend sind oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören wie beispielsweise routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung nicht genehmigt werden können.

2.8. Umfassen die zuschussfähigen Kosten der Teilnahme an Messen und Ausstellungen neben den Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Messestandes noch weitere Kosten, und decken sie ausschließlich die Kosten für eine erstmalige Teilnahme eines Betriebes an einer bestimmten Messe oder Ausstellung?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 105 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (oder jeglicher sie ersetzender Bestimmung) keine Beihilfen zur Deckung sonstiger Kosten genehmigt werden können.

2.9. Nennen Sie bitte die Beihilfeintensität: ………… (max. 50 %)

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Punkt 105 des Gemeinschaftsrahmens sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (oder jeglicher sie ersetzender Bestimmung) keine über den vorgenannten Höchstwert hinausgehenden Beihilfesätze genehmigt werden können.

C. BEIHILFEN AN PRIMÄRERZEUGER UND UNTERNEHMEN, DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERARBEITEN UND VERMARKTEN, FÜR DIE VERBREITUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE ÜBER NEUE TECHNIKEN IN ALLGEMEINVERSTÄNDLICHER FORM

2.10. Können Sie bestätigen, dass der Gesamtbetrag der einem Betrieb gewährten Beihilfe hinsichtlich der Tätigkeiten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über neue Techniken in allgemeinverständlicher Form wie beispielsweise Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessenen, kleineren Umfang 100000 EUR in drei Haushaltsjahren nicht übersteigt?

 | ja |  | nein |

2.11. Nennen Sie bitte die Beihilfeintensität: …………

3. Begünstigte

3.1. Wer sind die Begünstigten der Beihilfe?

 Landwirte

 Erzeugergemeinschaften

 Sonstige (bitte angeben)

…………

3.2. Falls die Landwirte nicht Direktbegünstigte der Beihilfe sind:

3.2.1. Steht die Beihilfe allen zuschussfähigen Landwirten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

 | ja |  | nein |

3.2.2. Ist die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der fachlichen Hilfe, wenn die Dienste von solchen Gruppen angeboten werden?

 | ja |  | nein |

3.2.3. Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gemeinschaft oder Vereinigung auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Bereitstellung der Dienste anfallen?

 | ja |  | nein |

TEIL III.12.L

FRAGEBOGEN — UNTERSTÜTZUNG DES TIERHALTUNGSSEKTORS

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verwenden, mit denen der Tierhaltungssektor unterstützt werden soll (Kapitel IV.L des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [50]).

1. Zuschussfähige Ausgaben

1.1. Welche der folgenden zuschussfähigen Ausgaben fallen unter die Stützungsmaßnahme?

 Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern?

 Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Tests, die durch oder für Dritte durchgeführt werden)?

 zuschussfähige Kosten für Investitionen in die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken in Betrieben?

Sollte die geplante Maßnahme noch andere zuschussfähige Ausgaben umfassen, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 [51] nur die oben genannten zuschussfähigen Ausgaben abdecken darf. Kontrollen, die vom Eigentümer der Tiere durchgeführt werden und routinemäßige Kontrollen der Milchqualität sind ausgeschlossen.

2. Beihilfebetrag

2.1. Bitte geben Sie den Höchstsatz der staatlichen Unterstützung, ausgedrückt als Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben, an:

- ………… zur Deckung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern (Höchstsatz 100 %)

- ………… für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Höchstsatz 70 %)

- ………… zur Deckung der Kosten für Investitionen für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken in Betrieben (Höchstsatz 40 %, bis 31. Dezember 2011).

2.2. Welche Maßnahmen werden getroffen, um Überkompensierung zu vermeiden und um zu überprüfen, ob die genannten Beihilfeintensitäten eingehalten werden?

…………

…………

3. Begünstigte

3.1. Ist die Beihilfe Unternehmen vorbehalten, die der Definition im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen entsprechen?

 | ja |  | nein |

Falls nicht, beachten Sie bitte, dass gemäß Ziffer 109 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 Großbetriebe von der Gewährung der Beihilfe ausgeschlossen sind.

TEIL III.12.M

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND DIE INSELN DES ÄGÄISCHEN MEERES

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Beihilfen für die Regionen in äußerster Randlage und die Inseln des Ägäischen Meeres zu verwenden — siehe hierzu Abschnitt IV.M des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [52].

1. Weicht die vorgeschlagene Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage und die Inseln des Ägäischen Meeres von den Bestimmungen im Gemeinschaftsrahmen ab?

 | ja |  | nein |

- Falls nein, füllen Sie bitte das Anmeldeformular für die betreffende Art der Beihilfe aus (Investitionsbeihilfe, fachliche Hilfe usw.).

- Falls ja, füllen Sie bitte das vorliegende Formular aus.

2. Umfasst die Maßnahme die Gewährung von Betriebsbeihilfen?

 | ja |  | nein |

3. Dient die Beihilfe dazu, die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage ergeben?

 | ja |  | nein |

3.1. Falls ja, nennen Sie bitte die Höhe der zusätzlichen Kosten, die sich aus diesen spezifischen Sachzwängen ergeben, und legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag berechnet wird:

…………

…………

…………

3.2. Wie können die Behörden den Zusammenhang zwischen den Mehrkosten und den Faktoren, die diese Kosten verursachen (wie etwa äußerster Randlage oder Abgelegenheit), feststellen?

…………

…………

4. Soll diese Beihilfe einen Teil der Mehrkosten für den Transport ausgleichen?

 | ja |  | nein |

4.1. Falls ja, belegen Sie bitte diese Mehrkosten und geben Sie die Berechnungsweise an [53]:

…………

…………

4.2. Falls ja, geben Sie bitte den Beihilfehöchstbetrag (auf der Grundlage des Verhältnisses "Beihilfebetrag je Kilometer" oder auf der Grundlage des Verhältnisses "Beihilfebetrag je Kilometer" und "Beihilfebetrag je Gewichtseinheit") und den von der Beihilfe gedeckten Prozentsatz der zusätzlichen Kosten an:

…………

5. Soll im Fall Spaniens die Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln [54] gewährt werden?

 | ja |  | nein |

5.1. Falls ja, ist die Beihilfe auf 2980,62 EUR je Tonne und eine Höchstmenge von 10 Tonnen je Jahr begrenzt?

 | ja |  | nein |

5.2. Wie können die spanischen Behörden gewährleisten, dass die Gewährung dieser Beihilfe nicht zu Diskriminierungen zwischen den Erzeugern auf den Kanarischen Inseln führt?

…………

…………

TEIL III.12.N

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN AUSGLEICH VON SCHÄDEN AN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG ODER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTIONSMITTELN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen, die Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ausgleichen sollen, gemäß der Beschreibung unter den Punkten V.B.2 und V.B.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [55] zu verwenden.

1. Beihilfen zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden (Abschnitt V.B.2 des Gemeinschaftsrahmens)

1.1. Welche Naturkatastrophe oder welches außergewöhnliche Ereignis hat zu den Schäden geführt, die ausgeglichen werden sollen?

…………

1.2. Welcher Art sind die entstandenen Sachschäden?

…………

1.3. Bis zu welcher Höhe sollen die entstandenen Sachschäden ausgeglichen werden?

…………

1.4. Ist ein Ausgleich für die entstandenen Einkommenseinbußen geplant? Wenn ja, wie hoch ist der geplante Ausgleich und nach welchen Vorgaben werden die Einkommenseinbußen ermittelt?

…………

1.5. Wird die Entschädigung fallweise, d. h. auf Ebene des einzelnen Begünstigten, berechnet?

…………

1.6. Werden erhaltene Versicherungsleistungen auf die zu zahlende Beihilfe angerechnet? Erläutern Sie, mit welchem Kontrollmechanismus geprüft wird, ob Zahlungen durch Versicherungsgesellschaften erfolgt sind oder nicht.

…………

2. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten [56] für Verluste durch Wetterunbilden (Abschnitt V.B.3 des Gemeinschaftsrahmens)

2.1. Welches Naturereignis begründet die Gewährung einer Beihilfe?

…………

2.2. Wetteraufzeichnungsdaten als Nachweis für den außergewöhnlichen Charakter des Ereignisses.

…………

2.3. Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen gewährt werden dürfen [57].

…………

2.4. Ab welcher Verlustschwelle, bezogen auf die normale Erzeugungsmenge der betreffenden Kultur [58] im Laufe eines normalen Jahres, kann der Landwirt eine Beihilfe in Anspruch nehmen?

…………

Es ist zu beachten, dass die Kommission Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Wetterunbilden nur dann als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 [59] gleichgesetzt werden können. Witterungsverhältnisse können einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden und es kann dafür eine Entschädigung gewährt werden, wenn sie mehr als 30 % der normalen Erzeugung der betreffenden Kultur zerstören.

2.5. Beziffern Sie die normale Erzeugung für jede Kultur, die vom genannten Naturereignis betroffen ist und für eine Entschädigung in Betracht kommt. Beschreiben Sie den dafür verwendeten Ansatz [60].

…………

2.6. Erläutern Sie bei Schäden an Produktionsmitteln (z. B. Zerstörung von Bäumen), wie die Verlustschwelle ermittelt wird, die für den Anspruch auf Beihilfe maßgeblich ist.

…………

2.7. Wird die Höhe der Beihilfe wie folgt berechnet: (durchschnittliche Erzeugungsmenge in normalen Zeiten x Durchschnittspreis im gleichen Zeitraum) — (Ist-Erzeugung im Jahr des Ereignisses x Durchschnittspreis im betreffenden Jahr)?

…………

2.8. Werden die Verluste für jeden Betrieb einzeln oder für ein ganzes Gebiet ermittelt? Im zuletzt genannten Fall ist nachzuweisen, dass die angesetzten Durchschnittswerte repräsentativ sind und nicht zu einer starken Überkompensierung für bestimmte Begünstigte führen können.

…………

2.9. Werden eventuell erhaltene Versicherungsleistungen vom Beihilfebetrag abgezogen?

…………

2.10. Werden vom Landwirt nicht getragene normale Kosten (z. B. weil die Ernte ausgefallen ist) bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt?

…………

2.11. Fallen diese Kosten infolge der Witterungsunbilden höher als normal aus, ist dann als Ausgleich für die Mehrkosten eine zusätzliche Beihilfe vorgesehen? Wenn ja, bis zu welchem Prozentsatz würde diese Beihilfe die Mehrkosten abdecken?

…………

2.12. Ist eine Beihilfe zum Ausgleich von Schäden an Gebäuden und Anlagen durch das betreffende Ereignis vorgesehen? Wenn ja, bis zu welcher Höhe deckt sie die Schäden ab?

…………

2.13. Bitte geben Sie den öffentlichen Beihilfehöchstsatz für zuschussfähige Schäden [61] an:

………… in benachteiligten Gebieten [62] (max. 90 %)

………… in den übrigen Gebieten (max. 80 %)

2.14. Wird die Beihilfe direkt an den Landwirt oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation ausgezahlt, der der Landwirt angehört? Soweit Letzteres zutrifft: Mit welchem Kontrollmechanismus soll geprüft werden, ob die an den Landwirt gezahlte Beihilfe nicht höher ist als die ihm entstandenen Verluste?

…………

2.15. Wird die gewährte Entschädigung ab dem 1. Januar 2010 um 50 % gekürzt, wenn der betroffene Landwirt nicht zu mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des Produktionseinkommens gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimagefahren versichert ist?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Kommission gemäß Punkt 126 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten durch Wetterunbilden nur dann als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags vereinbar erklärt, wenn alle Bedingungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt und die beiden vorgenannten Bedingungen ausdrücklich in demselben Artikel 11 festgelegt sind. Bitte weisen Sie auch nach, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimagefahren abgeschlossen werden konnte.

2.16. Bei Beihilfen, die für dürrebedingte Verluste nach dem 1. Januar 2011 gezahlt werden müssen: Hat der Mitgliedstaat Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [63] für die Landwirtschaft in vollem Umfang umgesetzt

 | ja |  | nein |

und ist sichergestellt, dass alle Kosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wassernutzung im betreffenden Bereich der Landwirtschaft (Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) zurückgefordert wurden?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, so ist zu beachten, dass die Kommission gemäß Punkt 126 des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten durch Wetterunbilden nur dann als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt und die beiden vorgenannten Bedingungen ausdrücklich in demselben Artikel 11 festgelegt sind.

TEIL III.12.O

FRAGEBOGEN ZU DEN BEIHILFEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN UND PFLANZENKRANKHEITEN

Dieses Formular ist von den Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen, die Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ausgleichen sollen, gemäß der Beschreibung unter Punkt V.B.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [64] zu verwenden.

1. Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten

1. Um welche Seuche bzw. Krankheit handelt es sich?

…………

2. Ist die Seuche in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführt?

 | ja |  | nein |

Bei Seuchen bzw. Krankheiten, die auf Wetterunbilden zurückzuführen sind

3. Bitte beantworten Sie die Fragen im Fragebogen Teil III.12.N und machen Sie alle Angaben, die den kausalen Zusammenhang zwischen dem Naturereignis und der Seuche bzw. Krankheit deutlich machen.

…………

Bei Seuchen bzw. Krankheiten, die nicht auf Wetterunbilden zurückzuführen sind

4. Können Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Beihilfen in Anspruch nehmen?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, ist gemäß Punkt 131 des Gemeinschaftsrahmens zu verfahren.

5. Wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach der Ausgabe bzw. dem Verlust eingeführt?

 | ja |  | nein |

6. Geben Sie bitte an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen gewährt werden dürfen [65].

…………

7. Weisen Sie nach, dass gemeinschaftliche oder staatliche Vorschriften in Form von Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorhanden sind, die es den Behörden ermöglichen, die Seuche bzw. Krankheit unter Kontrolle zu bringen, indem sie entweder Tilgungsmaßnahmen (insbesondere rechtsverbindliche Maßnahmen, aus denen sich Entschädigungsansprüche herleiten lassen) ergreifen oder als Anreiz für die Betroffenen, freiwillig an Vorbeugungsmaßnahmen teilzunehmen [66], ein gegebenenfalls an eine Beihilferegelung gekoppeltes Warnsystem einrichten.

…………

8. Kreuzen Sie das mit den Beihilfemaßnahmen verfolgte Ziel an:

 Vorbeugung, einschließlich Reihenuntersuchungen oder Analysen, Vernichtung krankheitsübertragender Erreger, Präventivimpfungen für Tiere bzw. Vorsorgebehandlungen von Kulturen, Notschlachtungen von Nutztieren oder prophylaktische Vernichtung des Ernteguts

 Entschädigung, soweit infizierte Tiere geschlachtet bzw. infizierte Kulturen auf behördliche Anordnung oder Empfehlung vernichtet werden oder nach den von den zuständigen Behörden angeordneten oder empfohlenen Impfungen oder sonstigen Maßnahmen verenden bzw. absterben

 Vorbeugung in Kombination mit Entschädigung, indem die Beihilfe zur Entschädigung seuchenbedingter Verluste nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Begünstigten sich verpflichten, weitere geeignete Vorbeugungsmaßnahmen durchzuführen, wie von den staatlichen Behörden vorgeschrieben

9. Weisen Sie nach, dass die Beihilfen zur Seuchen- bzw. Krankheitsbekämpfung mit den einschlägigen Zielen und Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Veterinärmedizin oder Pflanzengesundheit vereinbar sind.

…………

10. Beschreiben Sie die geplanten Bekämpfungsmaßnahmen ausführlich.

…………

11. Für welche Kosten bzw. welche Verluste soll die Beihilfe einen Ausgleich schaffen?

 Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Reihenuntersuchungen, für den Kauf und die Verabreichung von Impfstoffen und Medikamenten oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, für die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie die Vernichtung von Kulturen

 Verluste durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Parasitenbefall

 Einkommenseinbußen durch die Schwierigkeiten beim Aufbau eines neuen Tierbestands oder bei der Neuanpflanzung, oder auch durch von den zuständigen Behörden angeordnete oder empfohlene Quarantäne- bzw. Wartezeiten, damit die Seuche oder Krankheit vor dem Neuaufbau oder der Neuanpflanzung der betrieblichen Bestände ausgerottet werden kann.

12. Werden die Beihilfen zur Entschädigung von Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Reihenuntersuchungen, für den Kauf und die Verabreichung von Impfstoffen und Medikamenten oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, für die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie die Vernichtung von Kulturen über subventionierte Dienste und ohne direkte Geldzahlungen an die Erzeuger gewährt?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

13. Welcher Faktor wird bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe für Ausfälle durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Parasitenbefall zugrunde gelegt?

a) der Marktwert der Tiere oder Pflanzen, die aufgrund von Seuchen, Krankheiten oder Parasitenbefall verendet bzw. eingegangen sind oder die im Rahmen eines verbindlichen staatlichen Präventions- oder Tilgungsplans auf behördliche Anordnung geschlachtet oder beseitigt wurden

 | ja |  | nein |

Wenn nein, ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

b) die Einkommenseinbußen durch Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten beim Neuaufbau des Tierbestands oder bei der Neuanpflanzung

 | ja |  | nein |

14. Bitte geben Sie den Beihilfehöchstsatz in Prozent der förderfähigen Kosten an.

………… % der Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Reihenuntersuchungen, für den Kauf und die Verabreichung von Impfstoffen und Medikamenten oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, für die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie die Vernichtung von Kulturen (die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität darf 100 % nicht übersteigen).

………… % der Einbußen durch die Tierseuche oder Pflanzenkrankheit (die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität darf 100 % nicht übersteigen).

15. Soweit als Ausgleich für die Einkommenseinbußen aufgrund von den zuständigen Behörden angeordneten oder empfohlenen Quarantäne- bzw. Wartezeiten vor dem Neuaufbau oder der Neubepflanzung der betrieblichen Bestände oder aufgrund der Schwierigkeiten beim Neuaufbau des Tierbestands oder bei der Neuanpflanzung Beihilfen vorgesehen sind, sind alle entsprechenden Angaben vorzulegen, um zu bewerten, ob die Einkommenseinbußen nicht überkompensiert werden.

…………

16. Ist eine Gemeinschaftsbeihilfe für denselben Zweck vorgesehen? Wenn ja, teilen Sie bitte Datum und Bezeichnung der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung mit.

…………

17. Werden eventuell erhaltene Versicherungsleistungen vom Beihilfebetrag abgezogen?

 | ja |  | nein |

18. Werden aufgrund der Seuche bzw. Krankheit nicht getragene Kosten, die sonst getragen worden wären, bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt?

 | ja |  | nein |

2. TSE-Tests

1. Bitte geben Sie den Beihilfehöchstsatz für TSE-Tests in Prozent der förderfähigen Kosten an. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission sind Beihilfen für bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten möglich. Bitte beachten Sie, dass alle gemeinschaftlichen Zahlungen für TSE-Tests darin enthalten sein müssen.

………… %

2. Betrifft die Maßnahme die vorgeschriebene ESB-Untersuchung für Rinder, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden?

 | ja |  | nein |

Bitte beachten Sie, dass für die Verpflichtung zur Reihenuntersuchung gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften maßgeblich sein können.

3. Wenn ja, übersteigt die direkte und indirekte Beihilfe für diese Tests insgesamt 40 EUR pro Test (einschließlich der Gemeinschaftszahlungen)?

 | ja |  | nein |

4. Wenn ja, ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

5. Soll die Beihilfe direkt an die Erzeuger ausgezahlt werden?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

3. Falltiere und Schlachtabfälle

1. Beruht die Maßnahme auf einem abgestimmten Programm für die Überwachung und sichere Entsorgung aller Falltiere im betreffenden Mitgliedstaat?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

2. Sollen die Beihilfen für Falltiere an Betriebe vergeben werden, die im Bereich Verarbeitung und Vermarktung tätig sind?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, ist gemäß Punkt 137 Ziffer i des Gemeinschaftsrahmens zu verfahren.

3. Sollen mit den Beihilfen die Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen abgedeckt werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens anfallen?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, ist gemäß Punkt 137 Ziffer ii des Gemeinschaftsrahmens zu verfahren.

4. Wird die Beihilfe direkt an die Erzeuger vergeben?

 | ja |  | nein |

Wenn ja, ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

5. Wenn nein, wird die Beihilfe an dem Landwirt nachgeschaltete Wirtschaftsteilnehmer gezahlt, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung und/oder der Beseitigung von Falltieren anbieten?

 | ja |  | nein |

Wenn nein, ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission zu verfahren.

6. Bitte geben Sie den Beihilfehöchstsatz in Prozent der förderfähigen Kosten an.

a) ………… % der Abholungskosten (max. 100 %)

b) ………… % der Beseitigungskosten (max. 75 %)

7. Alternativ dazu können, wie in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission geregelt, als Ausgleich für Versicherungsprämien, die von den Landwirten für die Beseitigung und Entsorgung von Falltieren bezahlt werden, Beihilfen gegebenenfalls in entsprechender Höhe gewährt werden. Sind solche Zahlungen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme vorgesehen?

 | ja |  | nein |

8. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für die Kosten zur Abholung und Beseitigung von Tierkörpern gegebenenfalls in voller Höhe gewähren, wenn die Beihilfe über eigens zur Tierkörperbeseitigung erhobene Abgaben und Pflichtbeiträge finanziert wird, und soweit diese Abgaben und Beiträge auf den Fleischsektor beschränkt sind und nur hier anfallen. Sind solche Zahlungen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme vorgesehen?

 | ja |  | nein |

9. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für die Kosten zur Abholung und Beseitigung von Falltieren gegebenenfalls in voller Höhe gewähren, soweit die Durchführung entsprechender TSE-Tests verbindlich vorgeschrieben ist. Besteht eine derartige Verpflichtung?

 | ja |  | nein |

TEIL III.12.P

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur teilweisen Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten der Primärerzeugung (Landwirte) gemäß Abschnitt V.B5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [67] zu verwenden.

1. Sieht die Beihilfemaßnahme die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Großbetrieben und/oder Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, vor?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass nach Punkt 142 des Gemeinschaftsrahmens die Kommission diese Beihilfen nicht genehmigen kann.

2. Nennen Sie bitte die Verluste, die von der Versicherung gedeckt werden, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

 nur Verluste, die durch von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission [68] bedingt sind;

 die vorgenannten Verluste und sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

 durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste (entweder in Kombination mit sonstigen unter diesem Punkt angeführten Verlusten oder nicht).

3. Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfesatz?

…………

Wir weisen darauf hin, dass nur im ersten der vorgenannten Fälle Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 80 %, in allen anderen Fällen (d. h., das zweite und/oder dritte Kästchen wurden angekreuzt) bis zu 50 % genehmigt werden können.

4. Dient die Beihilfe der Finanzierung einer Rückversicherung?

 | ja |  | nein |

Falls ja, machen Sie bitte alle erforderlichen Angaben, um der Kommission eine Überprüfung etwaiger Beihilfeelemente auf den verschiedenen Ebenen (d. h. auf Ebene des Versicherers und/oder des Rückversicherers) und der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Liefern Sie insbesondere bitte ausreichende Informationen, damit die Kommission nachprüfen kann, ob der Landwirt die Beihilfe tatsächlich erhalten hat.

5. Ist die Möglichkeit des Versicherungsschutzes auf eine einzige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt?

 | ja |  | nein |

6. Ist die Gewährung der Beihilfe an die Bedingung gebunden, den Versicherungsvertrag mit einer in dem Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abzuschließen?

 | ja |  | nein |

Wir weisen darauf hin, dass nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 die Kommission die Gewährung von Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien, die das Funktionieren des Binnenmarktes für Versicherungsleistungen behindern, nicht genehmigt.

TEIL III.12.Q

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE STILLLEGUNG VON PRODUKTIONS-, VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSKAPAZITÄTEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, durch die die Stilllegung von Kapazitäten gemäß Abschnitt V.C. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [69] gefördert wird.

1. Anforderungen

1.1. Sieht das Beihilfevorhaben Folgendes vor?

- Die Beihilfe muss im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors gewährt werden,

- der Begünstigte hat eine Gegenleistung zu erbringen,

- es ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dient, und

- es darf keine Überkompensation des Produktionswertverlusts und des zukünftigen Einkommensverlusts eintreten.

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Abschnitt V.C. des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht gewährt werden dürfen.

"Die Beihilfe muss im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors gewährt werden."

1.2. Für welchen/welche Sektor(en) gilt die Regelung?

…………

…………

1.3. Gelten für diese Sektoren Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, bitten wir um nähere Angaben:

…………

…………

1.4. Bestehen in dem/den Sektor(en) auf regionaler oder nationaler Ebene Überkapazitäten?

 | ja |  | nein |

1.4.1. Falls ja:

1.4.1.1. Steht das Beihilfevorhaben mit Gemeinschaftsmaßnahmen zum Abbau von Produktionskapazitäten im Einklang?

 | ja |  | nein |

Bitte nennen Sie diese Maßnahmen und erläutern Sie, auf welche Weise die Kohärenz gewährleistet werden soll:

…………

1.4.1.2. Ist das Beihilfevorhaben Teil eines Programms mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben zur Umstrukturierung des Sektors?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte das Programm

…………

1.4.1.3. Welche Laufzeit hat das Beihilfevorhaben? …………

Wir weisen darauf hin, dass die Kommission nach Punkt 147 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens nur Beihilfevorhaben mit befristeter Dauer genehmigen kann. Die Laufzeit von Beihilferegelungen, die auf den Abbau von Überkapazitäten ausgerichtet sind, sollte in der Regel auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, die für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge erforderlich sind, und auf weitere zwölf Monate für die Stilllegung als solche begrenzt werden.

1.4.2. Falls nein, erfolgt der Abbau der Kapazitäten aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes?

 | ja |  | nein |

Falls ja, bitten wir um nähere Angaben:

…………

1.5. Kann gewährleistet werden, dass keine Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) beeinträchtigen würden, gezahlt werden?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Punkt 147 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen genehmigt werden, die die Mechanismen der GMO beeinträchtigen.

1.6. Ist die Beihilferegelung allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen zugänglich und wurde ein transparentes System in Form von Aufforderungen zur Interessenbekundung eingeführt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Punkt 147 Buchstabe k des Gemeinschaftsrahmens die Kommission eine Beihilferegelung nur genehmigt, sofern sie diese Bedingung erfüllt.

1.7. Kommen nur Unternehmen, die verbindliche Mindestnormen erfüllen, für die staatliche Beihilfe in Frage?

 | ja |  | nein |

Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die diese Normen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssten, ausgeschlossen werden.

1.8. Nutzflächen oder Obstplantagen: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden?

…………

…………

1.9. Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates [70] fallen: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen?

…………

…………

"Der Beihilfebegünstigte hat eine Gegenleistung zu erbringen."

1.10. Welche Gegenleistung erbringt der Beihilfebegünstigte im Rahmen des Beihilfevorhabens? …………

1.11. Besteht die Gegenleistung in der festen und endgültigen Entscheidung, die betreffenden Produktionskapazitäten tatsächlich zu verschrotten oder unumkehrbar stillzulegen?

 | ja |  | nein |

1.11.1. Falls ja:

- Kann nachgewiesen werden, dass diese Verpflichtungen von dem Begünstigten rechtlich bindend eingegangen wurden?

 | ja |  | nein |

Bitte begründen Sie dies:

…………

- Ist gewährleistet, dass auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlagen an diese Verpflichtung gebunden sind?

 | ja |  | nein |

Bitte begründen Sie dies:

…………

1.11.2. Falls nein, beschreiben Sie bitte die Art der vom Beihilfebegünstigen erbrachten Gegenleistung:

……………………………………………………..

Wir weisen darauf hin, dass nach Punkt 147 Buchstabe g des Gemeinschaftsrahmens in Fällen, in denen die Produktionskapazitäten bereits endgültig stillgelegt wurden oder in denen eine Stilllegung unausweichlich erscheint, der Begünstigte keine Gegenleistung erbringt und unter Umständen keine Beihilfe gewährt werden darf.

"Es ist auszuschließen, dass die Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dient."

1.12. Sieht das Vorhaben vor, dass die Beihilfe, wenn sich der Beihilfebegünstigte in finanziellen Schwierigkeiten befindet, auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten [71] gewürdigt wird?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission nach Punkt 147 Buchstabe j des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen zum Abbau von Kapazitäten eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht genehmigen darf und dass entsprechende Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden müssen.

"Keine Überkompensation des Produktionswertverlusts und des zukünftigen Einkommensverlusts"

1.13. Bitte geben Sie gegebenenfalls den Beihilfehöchstbetrag je Begünstigten an:

…………

…………

1.14. Ist der Beihilfebetrag auf den Ausgleich von Wertverlusten des Vermögens zuzüglich einer Anreizzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Werts des Vermögens beschränkt, bzw. wird die Beihilfe gewährt, um die aus der Umsetzung des Beihilfevorhabens entstehenden obligatorischen Sozialkosten auszugleichen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Punkt 147 Buchstabe l des Gemeinschaftsrahmens der Beihilfebetrag strikt auf den Ausgleich dieser Kosten beschränkt werden muss.

1.15. Sieht das Beihilfevorhaben vor, dass in Fällen, in denen die Kapazitäten nicht aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes stillgelegt werden, mindestens 50 % der Kosten der Beihilfemaßnahmen aus Beiträgen des betreffenden Sektors finanziert werden sollten, und zwar entweder durch freiwillige Beiträge oder durch Zwangsabgaben?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass nach Punkt 147 Buchstabe m des Gemeinschaftsrahmens die Kommission diese Beihilfen nicht genehmigen kann.

1.16. Ist die Vorlage eines Jahresberichts über die Durchführung des Beihilfevorhabens vorgesehen?

 | ja |  | nein |

TEIL III.12.R

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ABSATZFÖRDERUNGS- UND WERBEMASSNAHMEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse zu verwenden.

Wir weisen darauf hin, dass Aktionen zur Absatzförderung wie die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen und Marktforschung nicht als Werbung gelten. Staatliche Beihilfen für derartige Aktionen zur Absatzförderung im weiteren Sinne unterliegen den Abschnitten IV Buchstaben j) und k) des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2007-2013 [72].

1. Werbemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft

1.1. Wo wird die Maßnahme durchgeführt?

 auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats

 auf dem heimischen Markt

Wer wird die Werbemaßnahme durchführen?

 Erzeugergruppen oder andere Organisationen gleich welcher Größe

 andere (bitte erläutern):

…………

1.2. Können Ihre Behörden der Kommission Muster oder Modelle des Werbematerials übermitteln?

 | ja |  | nein |

Wenn nicht, erklären Sie bitte warum.

…………

1.3. Bitte legen Sie eine vollständige Liste der zuschussfähigen Ausgaben bei.

…………

1.4. Wer sind die Begünstigten der Beihilfen?

 Landwirte;

 Erzeugergruppen und/oder Erzeugerorganisationen;

 in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen;

 andere (bitte angeben)

…………

1.5. Können Ihre Behörden zusichern, dass alle Erzeuger der betreffenden Produkte in gleicher Weise Nutzen aus der Beihilfe ziehen?

 | ja |  | nein |

1.6. Wird die Werbemaßnahme auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [73] festzulegenden Kriterien erfüllen?

 | ja |  | nein |

1.7. Wird die Werbemaßnahme auf EU-weit anerkannte Bezeichnungen mit Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet?

 | ja |  | nein |

1.8. Falls ja, wird der genannte Hinweis exakt mit den von der Gemeinschaft eingetragenen Bezeichnungen übereinstimmen?

 | ja |  | nein |

1.9. Wird die Werbemaßnahme auf Erzeugnisse ausgerichtet, die nationale oder regionale Qualitätszeichen tragen?

 | ja |  | nein |

1.10. Weist das Qualitätszeichen auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse hin?

 | ja |  | nein |

1.11. Falls ja, weisen Sie bitten nach, dass der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse in der Botschaft eine untergeordnete Rolle einnimmt.

1.12. Handelt es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme zugunsten aller Erzeuger der betreffenden Erzeugnisart?

 | ja |  | nein |

1.13. Falls ja, wird die Werbemaßnahme ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse durchgeführt?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.14. Wird die Werbemaßnahme direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen ausgerichtet?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.15. Ist die Werbemaßnahme vereinbar mit den Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [74] sowie gegebenenfalls mit den besonderen Kennzeichnungsvorschriften für verschiedene Erzeugnisse (Wein, Molkereierzeugnisse, Eier und Geflügel)?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.16. Es wird folgender Beihilfesatz angewandt:

 bis zu 50 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme selbst finanziert;

 bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme durch steuerähnliche Abgaben oder verpflichtende Beiträge finanziert;

 bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme handelt, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt.

2. Werbemaßnahmen in Drittländern

2.1. Ist die Werbemaßnahme mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates [75] vereinbar?

 | ja |  | nein |

Falls nicht, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

Falls ja, bitte weisen Sie anhand von Belegen die Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nach.

2.2. Ist die Werbemaßnahme auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

2.3. Könnte die Werbemaßnahme den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht machen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

TEIL III.12.S

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN IN FORM VON STEUERBEFREIUNGEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 2003/96/EG

Dieses Formular ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates [76] zu verwenden.

1. Welche Art von Beihilfemaßnahme ist vorgesehen?

 Steuerermäßigung für Kraftstoff zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

 Steuerermäßigung für Energieerzeugnisse und Elektrizität zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

2. Wie hoch ist die vorgesehene Ermäßigung?

3. Nach welchem Artikel der Richtlinie 2003/96/EG des Rates soll diese Befreiung gewährt werden?

4. Wird die Höhe der Befreiung innerhalb des betreffenden Sektors differenziert?

 | ja |  | nein |

5. Erfüllt die vorgesehene Befreiung ohne Differenzierung in dem betreffenden Sektor alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, falls der Rat die Möglichkeit aufhebt, die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Elektrizität in der Landwirtschaft auf Null zu senken?

 | ja |  | nein |

Welche Artikel der Richtlinie werden angewandt?

TEIL III.12.T

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Mitteilung staatlicher Beihilfen zu verwenden, die der Förderung des Forstsektors gemäß Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 [77] dienen.

1. Ziel der Maßnahme

1.1. Trägt die Beihilfemaßnahme zu Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems bei oder betrifft sie die zuschussfähigen Kosten gemäß den Punkten 175-181 in Kapitel VII des Gemeinschaftsrahmens?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nur Beihilfen genehmigt werden, die mindestens eines dieser Ziele oder zuschussfähigen Kosten betreffen.

2. Förderkriterien

2.1. Sind staatliche Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe, für den kommerziell rentablen Einschlag von Holz, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Brennstoffen von der Maßnahme ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen für den vorgenannten Zweck von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen sind. Beantragen Sie diese Beihilfen bitte im Rahmen der entsprechenden staatlichen Beihilfemaßnahmen.

3. Art der Maßnahme

3.1. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für Kosten des Pflanzens, Fällens, Auslichtens und Beschneidens von Bäumen und anderer Vegetation (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe a)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

 Pflanzen, Fällen und Beschneiden im Allgemeinen

 Entfernen umgestürzter Bäume

 Wiederaufforstung von durch Luftverschmutzung, Tiere, Sturm, Überschwemmung, Brand oder andere Naturereignisse geschädigten Wäldern

Sofern eine der vorgenannten Maßnahmen zutrifft, beschreiben Sie diese bitte und bestätigen Sie, dass das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften beizutragen und dass keine Beihilfen gewährt werden für das Fällen von Bäumen mit dem wesentlichen Ziel der kommerziell rentablen Holzgewinnung oder für die Wiederaufforstung, bei der gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden.

…………

…………

…………

 Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen

Bitte beschreiben Sie die Umweltgründe, die die Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen rechtfertigen, und bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für die Aufforstung mit Baumarten im Kurzumtrieb gewährt werden:

…………

…………

…………

 Aufforstung zur Förderung der Artenvielfalt

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen und geben Sie die betroffenen Gebiete an:

…………

…………

…………

 Aufforstung zur Schaffung bewaldeter Flächen, die Freizeitzwecken dienen

Sind die vorgenannten bewaldeten Flächen der Öffentlichkeit für Freizeitzwecke kostenlos zugänglich? Falls nein, ist der Zugang zum Schutz empfindlicher Gebiete beschränkt?

…………

…………

…………

 Aufforstung zur Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung oder zur Förderung einer vergleichbaren Schutzfunktion des Waldes

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und nennen Sie die betreffenden Bereiche, die geplante Schutzfunktion, die Baumarten, die gepflanzt werden sollen, sowie alle begleitenden und erhaltenden Maßnahmen:

…………

…………

…………

…………

…………

 Sonstige (bitte erläutern)

…………

…………

3.2. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und/oder die Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe b)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

 Düngung

 andere Behandlungen des Bodens

Nennen Sie bitte die Arten der Düngung und/oder Behandlung des Bodens

…………

…………

 Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte

 Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage

Bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen und erläutern Sie die Umsetzung der Überwachung in die Praxis:

…………

…………

…………

…………

3.3. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder die Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere oder Beihilfen für gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe c)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

 Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere

Geben Sie bitte die betreffenden Schädlinge, Baumkrankheiten oder Tiere an:

…………

…………

…………

…………

Erläutern Sie bitte die präventiven und therapeutischen Maßnahmen und nennen Sie die entsprechenden notwendigen Präparate, Geräte und Materialien. Werden biologische und mechanische Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden bei der Beihilfegewährung bevorzugt berücksichtigt? Falls nein, weisen Sie bitte nach, dass diese Methoden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen:

…………

…………

…………

…………

 gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

…………

…………

…………

…………

Wird die Beihilfe gewährt, um den Wert von Beständen auszugleichen, die durch Tiere oder auf Anweisung der Behörden vernichtet wurden, um die betreffende Krankheit oder den Schädling zu tilgen?

 | ja |  | nein |

Bitte beschreiben Sie, wie der Bestandswert berechnet wird, und bestätigen Sie, dass der Ausgleich auf den so ermittelten Wert begrenzt wird:

…………

…………

…………

…………

3.4. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe d)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

…………

…………

…………

…………

…………

3.5. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von forstlichen Wirtschaftswegen und/oder Besucherinfrastrukturen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe e)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

…………

…………

…………

…………

Sind die Wälder und Infrastrukturen für Freizeitzwecke der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich?

 | ja |  | nein |

Falls nein, ist der Zugang beschränkt, um empfindliche Gebiete zu schützen oder die angemessene und sichere Nutzung der Infrastruktur zu gewährleisten? Beschreiben Sie bitte die Beschränkungen sowie die Gründe dafür:

…………

…………

…………

3.6. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Kosten des Informationsmaterials und von Tätigkeiten zur Verbreitung allgemeiner Waldinformationen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe f)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und bestätigen Sie, dass die geförderten Maßnahmen und Materialien der Verbreitung allgemeiner Waldinformationen dienen und weder Hinweise auf Produktbezeichnungen oder Erzeuger enthalten noch einheimische Erzeugnisse begünstigen:

…………

…………

…………

…………

…………

3.7. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Erwerb von Forstflächen zu Umweltschutzzwecken (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe g)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie sich ausführlich die Nutzung der betreffenden Forstflächen zu Umweltschutzzwecken und bestätigen Sie, dass dieses Land mittels einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung vollständig und dauerhaft für Umweltschutzzwecke gesichert ist:

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3.8. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, Natura 2000 Zahlungen, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen gemäß den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [78] oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder in etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

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3.9. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Deckung zusätzlicher Kosten und Einkommenseinbußen, die durch die Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken Forsttechnologien entstehen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte ausführlich die verwendeten Technologien und bestätigen Sie, dass diese über die entsprechenden vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen:

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Erfolgt die Augleichszahlung auf der Grundlage einer freiwilligen vom Waldbesitzer eingegangenen Verpflichtung, die den Bedingungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung entspricht?

 | ja |  | nein |

Falls nein, müssen wir darauf hinweisen, dass die Beihilfe unter Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens nicht genehmigt werden kann. Falls ja, beschreiben Sie bitte die eingegangenen Verpflichtungen:

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3.10. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Ankauf von Forstflächen (mit Ausnahme von Forstflächen für Umweltschutzzwecke — vgl. Nummer 3.7)?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie die Beihilfeintensität an:

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3.11. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, zur Bereitstellung von Beratungsdiensten, zur Erstellung von Unternehmens- oder Waldbewirtschaftungsplänen oder Durchführbarkeitsstudien sowie die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 15 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

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3.12. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Gründung von Forstverbänden?

 | ja |  | nein |

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 9 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

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3.13. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zugunsten der Verbreitung neuer Techniken wie beispielsweise kleinere Pilotvorhaben oder Demonstrationsvorhaben?

 | ja |  | nein |

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und weisen Sie nach, dass diese die in Punkt 107 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Bedingungen erfüllen:

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4. Beihilfebetrag

4.1. Ist die Beihilfe für die unter den Punkten 3.1 bis 3.7 genannten Maßnahmen auf 100 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt und eine Überkompensierung ausgeschlossen?

 | ja |  | nein |

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

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4.2. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen begrenzt auf die Beihilfehöchstintensität bzw. den in Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Betrag?

 | ja |  | nein |

Werden die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung kofinanziert oder ist eine Kofinanzierung geplant oder möglich?

 | ja |  | nein |

Falls ja, legen Sie bitte dar, wie eine Doppelförderung, die zu einer Überkompensierung führt, ausgeschlossen wird:

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4.3. Kann die Kompensierung für die Maßnahmen gemäß Punkt 3.9 höher liegen als der Beihilfehöchstbetrag gemäß Artikel 47, festgelegt im Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, jedoch keinesfalls höher als die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste?

 | ja |  | nein |

Geben sie in beiden Fällen die Höhe der Beihilfe an und beschreiben Sie, wie diese berechnet wird. Falls ja, beschreiben Sie bitte die besonderen Umstände und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt und legen Sie Berechnungen vor, die zeigen, dass die zusätzlich gezahlten Beihilfen die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste nicht überschreiten:

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4.4. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.10 angeführten Maßnahmen begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 8 der Freistellungsverordnung festgelegte maximale Beihilfeintensität für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen?

 | ja |  | nein |

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

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4.5. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.11 bis 3.13 angeführten Maßnahmen auf die in den geltenden Vorschriften der Freistellungsverordnung oder des Gemeinschaftsrahmens festgelegte Beihilfehöchstintensität begrenzt?

 | ja |  | nein |

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

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[1] ABl. L 83 vom 27. 3. 1999, S. 1.

[2] ABl. L 140 vom 30. 4. 2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10).

[3] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[4] ABl. C 314 vom 27.12.2006, S. 1.

[5] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

[6] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

[7] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[9] Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

[10] Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

[11] "Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses": jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

[12] "Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses": Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens auf dem Markt, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie alle Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf. Der Verkauf eines Agrarerzeugnisses durch einen Landwirt an einen Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

[13] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[14] Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

[15] ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

[16] ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

[17] Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

[18] ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

[19] Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

[20] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[21] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

[22] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[23] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[24] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

[25] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

[26] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[27] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

[28] Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

[29] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

[30] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

[31] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[32] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[33] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

[34] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

[35] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[36] ABl. C 319 vom 27.12. 2006, S. 1.

[37] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[38] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[39] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[40] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[41] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[42] Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

[43] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[44] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[45] ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

[46] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[47] Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

[48] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

[49] ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

[50] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[51] Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

[52] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[53] Aus der Beschreibung sollte hervorgehen, wie die Behörden sicherstellen wollen, dass die Beihilfe nur für die Mehrkosten des Transports von Waren innerhalb der Landesgrenzen gewährt wird, dass sie auf der Grundlage der wirtschaftlichsten Transportweise und der kürzesten Entfernung zwischen Erzeugungs-/Verarbeitungsort und den Absatzmärkten berechnet wird und dass sie nicht für den Transport der Erzeugnisse von Unternehmen ohne Standortalternative gewährt werden kann.

[54] Vorgesehen in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

[55] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[56] D.h. Landwirte mit Ausnahme von Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben.

[57] Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Freistellungsverordnung müssen Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der Ausgaben oder des Verlusts ausgezahlt werden.

[58] Auch wenn hier von Kulturen die Rede ist, so sind Nutztiere nicht von der Beihilfe ausgeschlossen. Die unter Abschnitt V.B3 des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Grundsätze gelten analog auch für Beihilfen zum Ausgleich diesbezüglicher Verluste infolge von Witterungsunbilden.

[59] Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Gemäß Punkt 126 des Gemeinschaftsrahmens erklärt die Kommission Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten durch Wetterunbilden nur dann als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags vereinbar, wenn alle Bedingungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind.

[60] Bei der Berechnung der normalen Brutto-Jahreserzeugung sollte die durchschnittliche Produktion eines Landwirts in den letzten drei Jahren oder das dreijährige Mittel auf Grundlage der vergangenen fünf Jahre jeweils unter Ausschluss des besten und des schlechtesten Ergebnisses zugrunde gelegt werden. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung können auch alternative Verfahren (d.h. auch regionale Referenzwerte) herangezogen werden, sofern sie repräsentativ sind und nicht auf überhöhten Erträgen beruhen.

[61] Dieser Satz gilt für den Beihilfebetrag, wie er sich gemäß Angabe unter Punkt 2.6 errechnet, abzüglich eventuell erhaltener Versicherungsleistungen und normaler nicht vom Landwirt getragener Kosten, aber zuzüglich der Mehrkosten, die dem Landwirt durch das außergewöhnliche Ereignis entstanden sind.

[62] Dieser Satz gilt für benachteiligte Gebiete oder Gebiete im Sinne von Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

[63] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

[64] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[65] Gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 müssen Beihilferegelungen innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Ausgaben oder des Verlusts erlassen werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der Ausgaben oder des Verlusts ausgezahlt werden.

[66] Krankheiten und Parasitenbefall müssen im Programm eindeutig definiert sein, auch die in Frage kommenden Maßnahmen müssen daraus hervorgehen.

[67] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[68] Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.

[69] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[70] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

[71] Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

[72] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[73] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[74] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

[75] Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

[76] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

[77] ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

[78] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.)

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