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Document 32006R1198

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds

OJ L 223, 15.8.2006, p. 1–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 009 P. 224 - 267
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 009 P. 224 - 267
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 005 P. 96 - 139

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0508

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1198/oj

15.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 DES RATES

vom 27. Juli 2006

über den Europäischen Fischereifonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muss entsprechend den Entscheidungen des Rates und der Kommission nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (4) gesteuert werden.

(2)

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte es sein, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu gewährleisten.

(3)

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(4)

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrags ist die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.

(5)

Die Komponente der nachhaltigen Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil der Regelungen für die Strukturfonds. Deren Durchführung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds (im Folgenden „EFF“ genannt) weiter verfolgt werden.

(6)

Da das hauptsächliche Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischereisektors und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher durch mehrjährige Finanzierung, die auf die einschlägigen Prioritäten konzentriert ist, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

Die Gemeinsame Fischereipolitik und somit der EFF müssen die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einbeziehen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon und vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg definiert wurden.

(8)

Bei der Programmplanung sollte eine Koordinierung zwischen dem EFF und den anderen Fonds zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie den Strukturfonds und den anderen Gemeinschaftsfonds gewährleistet werden.

(9)

Die Tätigkeit des EFF und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen.

(10)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darstellen oder einen Beitrag zu diesen Maßnahmen leisten. Um einen echten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, sollte die Partnerschaft gestärkt werden. Diese Partnerschaft betrifft regionale, lokale und sonstige Behörden sowie andere einschlägige Stellen, unter anderem Umwelteinrichtungen, für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständige Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere zuständige Einrichtungen; dabei sind die einzelstaatlichen Vorschriften und die Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu beachten. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Interventionen beteiligt werden.

(11)

Gemäß Artikel 274 des Vertrags arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu werden in dieser Verordnung Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausüben kann.

(12)

Im Interesse der Wirksamkeit und der Transparenz der Tätigkeit des EFF sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft genau abgegrenzt werden. Sie sollten für jede Phase der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle im Einzelnen festgelegt werden. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission sollten die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(13)

Die Artikel 2 und 3 des Vertrags sehen die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vor.

(14)

Die Kommission sollte unter erheblicher Konzentration der Interventionen auf die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen eine indikative Aufteilung der Mittel für die Verpflichtungen nach einem objektiven und transparenten Verfahren vornehmen.

(15)

Die verfügbaren Mittel des EFF sollten im Hinblick auf die Programmplanung pauschal indexiert werden.

(16)

Damit die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch einen möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung verstärkt und die Rentabilität der Projekte besser berücksichtigt wird, sollten die Formen der Unterstützung aus dem EFF diversifiziert und die Interventionssätze differenziert werden, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung einer großen Bandbreite von Finanzierungsmitteln zu geben und die Beteiligung des EFF durch Inanspruchnahme geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen.

(17)

Zur stärkeren strategischen Ausrichtung der Gemeinsamen Fischereipolitik auf die Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur sollten die Mitgliedstaaten nach Absprache mit der Kommission jeweils einen nationalen Strategieplan zu allen relevanten Aspekten der Gemeinsamen Fischereipolitik aufstellen.

(18)

Um der Notwendigkeit einer Vereinfachung und Dezentralisierung zu entsprechen, sollten die Programmplanung und die finanzielle Verwaltung nur auf Ebene des operationellen Programms und der Prioritätsachsen erfolgen, da die Ergänzung zur Programmplanung und das Gemeinschaftliche Förderkonzept abgeschafft werden.

(19)

Die Programmplanung sollte vereinfacht werden. Hierzu sollten die Tätigkeiten des EFF im Rahmen eines einzigen operationellen Programms je Mitgliedstaat durchgeführt werden, wobei der staatliche Aufbau des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist. Die Programmplanung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(20)

Absolut vorrangig ist die Annahme von mehrjährigen Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen durch den Rat; begleitend hierzu sollten unter Einbeziehung des EFF Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

(21)

Auch die Nichterneuerung eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit einem Drittland oder eine erhebliche Reduzierung von Fangmöglichkeiten aufgrund einer internationalen oder sonstigen Übereinkunft sollte zum Anlass für mehrjährige Pläne zur Steuerung des Fischereiaufwands genommen werden, mit dem Ziel, die Fangflotte an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

(22)

Es sollten Bestimmungen zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen von Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt werden.

(23)

Außerdem sollten Bestimmungen zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen nationaler Stilllegungsprogramme, die in Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 niedergelegten Verpflichtungen durchgeführt werden, festgelegt werden.

(24)

Die gemeinschaftliche Fischereiflotte sollte an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen angepasst werden.

(25)

Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach insbesondere im Interesse der notwendigen Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte Investitionen an Bord unterstützt werden, indem Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen für die Ersetzung von Motoren durch neue Motoren mit gleicher oder geringerer Leistung Zuschüsse gewährt werden.

(26)

Außerdem sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen den Besonderheiten der kleinen Küstenfischerei Rechnung getragen wird.

(27)

Für die Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

(28)

Es sollten die Durchführungsvorschriften festgelegt werden, nach denen im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen geleistet werden.

(29)

Es ist für den Fischereisektor von entscheidender Bedeutung, dass unter gebührender Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung erreicht wird. Deshalb sollten geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Nahrungskette, aber auch für die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie vorgesehen werden.

(30)

Für die Gewährung von Beihilfen für die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sollten Durchführungsvorschriften festgelegt und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren gewährleistet werden: Dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgelegt und die Strukturbeihilfen für die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur auf Kleinst-, Klein- und mittlere Betriebe konzentriert werden, wobei Kleinst- und Kleinbetriebe vorrangig zu berücksichtigen sind.

(31)

Aus dem EFF sollten auch Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützt werden, deren Anwendungsbereich breiter ist, als dies gewöhnlich bei Maßnahmen von Privatunternehmen der Fall ist.

(32)

Insbesondere zur Abfederung der sozioökonomischen Folgen der Gemeinsamen Fischereipolitik bedarf es flankierender Maßnahmen in Form lokaler Entwicklungsstrategien zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

(33)

In Anbetracht der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Gebiete in der Gemeinschaft sollten die Maßnahmen zur Entwicklung der Fischereigebiete sich in ein integriertes, auf eine geeignete gebietsbezogene Strategie gestütztes Gesamtkonzept einfügen, auf die lokale Situation zugeschnitten sein, so dezentral wie möglich, vorrangig unter Beteiligung der Akteure vor Ort und nach einem bei den Betroffenen ansetzenden Konzept durchgeführt werden, Vorhaben geringer Größenordnung erlauben und eine starke Beteiligung der Akteure des privaten Sektors gewährleisten.

(34)

Der EFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe die Vornahme von Bewertungen, Studien und einen Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, die Durchführung des operationellen Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung zu fördern.

(35)

Die Durchführung der Maßnahmen des EFF durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte hinreichend Garantien bieten, was die Einzelheiten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse der Maßnahmen und ihre Bewertung sowie die wirtschaftliche Haushaltsführung und deren Kontrolle betrifft.

(36)

Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des EFF hängen auch von einer besseren und gründlicheren Bewertung ab. Es sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren festgelegt werden, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll.

(37)

Im Interesse einer gut funktionierenden Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsinterventionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Interventionen beauftragten Behörden sollten hierfür und für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen zuständig sein.

(38)

Es sollten Obergrenzen für die öffentliche Beteiligung je Vorhaben festgelegt werden.

(39)

Es sollten auch Obergrenzen für die Beteiligung des EFF im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben je Prioritätsachse festgelegt werden.

(40)

Um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Ausgabenbescheinigung, der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht festgelegt werden. Insbesondere sollte die Art und Weise festgelegt werden, in der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme tatsächlich eingerichtet werden und ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllen.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewährleistet ist. Hierzu sollte für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde benannt werden, deren Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden sollten. Diese Aufgaben sollten hauptsächlich darin bestehen, für eine wirtschaftliche Durchführung zu sorgen, die Bewertung zu organisieren, die Ausgaben zu bescheinigen, Prüfungen durchzuführen und auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu achten. Zur Begleitung der Intervention sollten regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und den genannten nationalen Behörden vorgesehen werden.

(42)

Es sollte festgelegt werden, dass es sich bei dem Begleitausschuss um ein vom Mitgliedstaat benanntes Gremium handelt, dessen Aufgabe es ist, die Qualität der Durchführung des operationellen Programms zu gewährleisten.

(43)

Indikatoren und Durchführungsberichte sind für die Begleitung von entscheidender Bedeutung; sie sollten genauer definiert werden, damit sie den Stand und die Qualität der Durchführung des operationellen Programms zuverlässig wiedergeben.

(44)

Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich verstärkt werden.

(45)

Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen sollten vereinfacht werden, so dass ein gleichmäßiger Mittelfluss gewährleistet ist. Eine Vorfinanzierung von 7 % der Beteiligung des EFF würde dazu beitragen, die Durchführung des operationellen Programms zu beschleunigen.

(46)

Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.

(47)

Um den wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sollten Veranschlagung und Ausführung der Ausgaben verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die geplante Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig mitteilen, und Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung sollten die Rückerstattung des Vorschusses und die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Folge haben.

(48)

Die Abschlussverfahren sollten vereinfacht werden, indem den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit geboten wird, nach dem von ihnen gewählten Zeitplan ein operationelles Programm hinsichtlich der bereits beendeten Vorhaben teilweise abzuschließen. Hierfür sollten geeignete Rahmenbestimmungen vorgesehen werden.

(49)

Die notwendigen Durchführungsmaßnahmen zu der vorliegenden Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. In bestimmten Fällen ist jedoch aus Effizienzgründen das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses am angemessensten.

(50)

Es sollten ausführliche Übergangsbestimmungen festgelegt werden, damit die neue Programmplanung sofort ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorbereitet werden kann und gleichzeitig gewährleistet ist, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Annahme des operationellen Programms nach dieser Verordnung nicht unterbrochen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDREGELN FÜR DIE INTERVENTIONEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Folgenden „EFF“ genannt) errichtet; ferner werden die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei festgelegt.

Artikel 2

Geografischer Anwendungsbereich

(1)   Die Maßnahmen dieser Verordnung gelten für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden für die in Kapitel IV des Titels IV vorgesehenen Interventionen zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete die förderfähigen Gebiete von den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 43 Absätze 3 und 4 festgelegten Kriterien ausgewählt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereisektor“ den die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur umfassenden Wirtschaftssektor;

b)

„Fischer“ Personen, die eine vom Mitgliedstaat anerkannte erwerbsmäßige Fischereitätigkeit an Bord von in Betrieb befindlichen Fischereifahrzeugen ausüben;

c)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

d)

„Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

e)

„Fischwirtschaftsgebiet“ ein Gebiet, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder Teiche oder Strandseen oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor hat;

f)

„Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (6) beschriebenen Unternehmen;

g)

„operationelles Programm“ das durch den Mitgliedstaat erstellte und von der Kommission angenommene Dokument, das ein kohärentes Bündel von Prioritätsachsen enthält, deren Ziele mit Unterstützung des EFF erreicht werden sollen;

h)

„Programmplanung“ das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele des EFF;

i)

„Prioritätsachse“ eine der Prioritäten in einem operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener Maßnahmen umfasst, die spezielle messbare Ziele haben;

j)

„Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben, die zur Verwirklichung der Ziele einer Prioritätsachse beitragen;

k)

„Vorhaben“ ein Projekt, das nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird und das der Erreichung von Zielen der Prioritätsachse dient, auf die es sich bezieht;

l)

„Begünstigter“ die natürliche oder juristische Person, die letzten Endes Empfänger der öffentlichen Beihilfe ist;

m)

„öffentliche Ausgaben“ jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (7) tätig sind, gilt als öffentliche Beteiligung;

n)

„Konvergenzziel“ das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (8) festgelegte Ziel;

o)

„Nicht-Konvergenzziel“ das Ziel, unter das diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen fallen, die im Rahmen des Konvergenzziels gemäß der Begriffsbestimmung unter Buchstabe n nicht förderfähig sind;

p)

„zwischengeschaltete Stelle“ jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

q)

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass dem Gesamthaushaltsplan eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

KAPITEL II

Ziele und Aufgaben

Artikel 4

Ziele

Die Interventionen des EFF sollen

a)

die Gemeinsame Fischereipolitik unterstützen, um die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen, und die Aquakultur fördern, um für wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit zu sorgen;

b)

zu einem nachhaltigen Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und den Fangkapazitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte beitragen;

c)

eine nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei fördern;

d)

die Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor stärken;

e)

den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen dort, wo ein Zusammenhang mit dem Fischereisektor besteht, unterstützen;

f)

die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität in Gebieten mit fischereiwirtschaftlicher Tätigkeit fördern;

g)

bei der Entwicklung des Fischereisektors und der Fischwirtschaftsgebiete die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern.

Artikel 5

Aufgaben

Aufgabe des EFF ist die Förderung des Fischereisektors. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 des Vertrags und der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele bei. Sie begleiten und ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente und Politiken der Gemeinschaft.

KAPITEL III

Grundsätze der Intervention

Artikel 6

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1)   Der EFF ergänzt mit seinen Interventionen die nationalen, regionalen und lokalen Aktionen und integriert so in diese Aktionen die Prioritäten der Gemeinschaft.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Interventionen des EFF mit den Politiken, Prioritäten und Tätigkeiten der Gemeinschaft und für Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Auf diese Kohärenz und diese Komplementarität wird insbesondere in dem operationellen Programm hingewiesen.

(3)   Die aus dem EFF finanzierten Vorhaben müssen den Bestimmungen des Vertrags und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen.

(4)   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die Interventionen des EFF, des durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (9) errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“ genannt), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds und sonstiger Finanzinstrumente der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt werden.

(5)   Die aus dem EFF geförderten Vorhaben dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.

Artikel 7

Staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.

(2)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den durch den EFF kofinanzierten Vorhaben, die in einem operationellen Programm vorgesehen sind.

(3)   Nationale Bestimmungen, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1.

Artikel 8

Partnerschaft

(1)   Die Verwirklichung der Ziele des EFF erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit (nachstehend „Partnerschaft“ genannt) zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner geltenden Regelungen und seiner Gepflogenheiten eine Partnerschaft mit den von ihm benannten Behörden und Stellen, wie beispielsweise

a)

den regionalen, lokalen und anderen zuständigen Behörden,

b)

den Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

jedweden sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend ihren nationalen Regelungen und Gepflogenheiten für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller geeigneten Stellen und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt.

(3)   Die Partnerschaft wird unter voller Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der in Absatz 1 festgelegten jeweiligen Kategorien von Partnern durchgeführt.

(4)   Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung des operationellen Programms. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle geeigneten Partner an den verschiedenen Phasen der Programmplanung innerhalb des für die einzelnen Phasen festgesetzten zeitlichen Rahmens.

(5)   Jeder Mitgliedstaat veranstaltet nach Durchführungsvorschriften, die er für die geeignetsten hält, eine Anhörung zu dem nationalen Strategieplan.

Artikel 9

Verhältnismäßigkeit

(1)   Die Durchführung eines operationellen Programms fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß den eigenen institutionellen Regelungen jedes Mitgliedstaats und gemäß dieser Verordnung wahrgenommen.

(2)   Eine Differenzierung des Mitteleinsatzes der Kommission und der Mitgliedstaaten je nach der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben ist möglich. Eine solche Differenzierung findet insbesondere bei den Mitteln für die Bewertung, die Kontrolle und die Mitwirkung der Kommission in dem Begleitausschuss gemäß Artikel 63 sowie für die jährlichen Berichte über die Durchführung der operationellen Programme Anwendung.

Artikel 10

Geteilte Mittelverwaltung

(1)   Die Ausführung der dem EFF zugewiesenen gemeinschaftlichen Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10), mit Ausnahme der technischen Hilfe nach Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die von der Kommission im Rahmen der direkten Verwaltung durchgeführt wird.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung findet gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Anwendung.

(2)   Die Kommission übt ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wie folgt aus:

a)

Sie vergewissert sich, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 70 und Artikel 73 in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren.

b)

Bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen beschließt sie, die Zahlungen gemäß den Artikeln 88 und 89 ganz oder teilweise zu unterbrechen oder auszusetzen, und nimmt alle anderen erforderlichen finanziellen Berichtigungen nach den Verfahren der Artikel 98 und 99 vor.

c)

Sie kontrolliert die Rückzahlung der Vorschüsse und sorgt für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und den Artikeln 90 bis 94.

(3)   Für die Unterstützung aus dem EFF gilt Titel II des Teils 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Artikel 11

Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Tätigkeiten des EFF gefördert werden; dies gilt sowohl für die Planung und die Durchführung als auch für die Begleitung und die Bewertung.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vorhaben zur Aufwertung der Rolle der Frauen im Fischereisektor gefördert werden.

KAPITEL IV

Finanzrahmen

Artikel 12

Haushaltsmittel und Konzentration der Mittel

(1)   Die dem EFF für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 3 849 Mio. EUR zu Preisen von 2004; die Aufschlüsselung dieser Mittel nach Jahren ist in Anhang I angegeben.

(2)   0,8 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 1 zuzuweisen.

(3)   Zur Programmplanung und anschließenden Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.

(4)   Die Aufteilung der in Absatz 1 vorgesehenen und nicht nach Absatz 2 zugewiesenen Haushaltsmittel muss so erfolgen, dass ein bedeutender Teil der Mittel auf die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen konzentriert wird.

Artikel 13

Obergrenzen für den Mitteltransfer

(1)   Als Beitrag zu dem Ziel, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die sich aus der Begrenzung ergebenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu vermindern, werden die Obergrenzen für die Transfers aus den in Absatz 2 genannten Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung wie folgt festgelegt:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) um 5 Prozentpunkte gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001-2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Obergrenzen umfassen den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen, die die einzelnen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung aus dem EFF erhalten, sowie der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zur Finanzierung des grenzüberschreitenden Teils des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe sowie aus dem Teil des ELER, der aus der Garantieabteilung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hervorgeht.

(3)   Die Berechnung des BIP durch die Kommission beruht auf den im April 2005 veröffentlichten Statistiken. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007-2013 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

Artikel 14

Aufteilung der Mittel

Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie den zum Ziel „Konvergenz“ beitragenden Anteil getrennt aufführt und folgende objektive Kriterien anwendet:

a)

Umfang des Fischereisektors in dem betreffenden Mitgliedstaat,

b)

Umfang der erforderlichen Anpassungen des Fischereiaufwands,

und

c)

Höhe des Beschäftigungsniveaus im Fischereisektor,

wobei besonderen Umständen und Bedürfnissen und den bisherigen Mittelansätzen Rechnung getragen wird.

TITEL II

STRATEGIEKONZEPT

KAPITEL I

Nationaler Strategieplan

Artikel 15

Nationaler Strategieplan

(1)   Jeder Mitgliedstaat nimmt, nachdem er die Partner in geeigneter Weise konsultiert hat, einen nationalen Strategieplan für den Fischereisektor an und unterbreitet ihn der Kommission spätestens bei der Vorlage des operationellen Programms.

Der nationale Strategieplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission.

(2)   Der nationale Strategieplan enthält eine Kurzbeschreibung aller Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, soweit sie für den Mitgliedstaat relevant sind, und nennt die Prioritäten, die Ziele, die voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmittel und die Fristen für seine Durchführung, vor allem in Bezug auf die Strategie für

a)

die Verwaltung und Anpassung der Fischereiflotte und insbesondere die Anpassung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität im Hinblick auf die Entwicklung der Fischereiressourcen, die Förderung umweltfreundlicher Fangmethoden und eine nachhaltige Entwicklung der Fangtätigkeiten,

b)

die nachhaltige Entwicklung des Aquakultursektors,

c)

die nachhaltige Entwicklung der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,

d)

die nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei,

e)

die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete einschließlich der Kriterien für die gezielte Förderung der vorrangigen Gebiete,

f)

die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors einschließlich der Verbesserung seiner Struktur, seiner Organisation und seines Arbeitsumfelds,

g)

die Erhaltung der Humanressourcen im Fischereisektor, insbesondere durch Höherqualifizierung, dauerhafte Sicherstellung der Beschäftigung und Verbesserung der Stellung und Rolle von Frauen,

h)

den Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt im Zusammenhang mit dem Fischereisektor.

(3)   Außerdem enthält der Strategieplan, soweit für den Mitgliedstaat relevant, geeignete zusätzliche Informationen zu den Prioritäten, den Zielen, den voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmitteln und den Fristen, besonders im Hinblick auf die Strategie für

a)

die Erfüllung der Anforderungen an die Inspektion und Kontrolle der Fangtätigkeiten, die Erhebung von Daten und Informationen über die Gemeinsame Fischereipolitik,

b)

die Versorgung mit Fischereierzeugnissen und die Entwicklung der Fangtätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

KAPITEL II

Strategische Begleitung

Artikel 16

Strategiedebatte

(1)   Die Kommission veranstaltet bis zum 31. Dezember 2011 eine Debatte mit den Mitgliedstaaten über Inhalt und Stand der Durchführung der nationalen Strategiepläne auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Debatte.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen über den EFF

Artikel 17

Ausarbeitung und Genehmigung des operationellen Programms

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein operationelles Programm, um die über den EFF zu kofinanzierenden Politiken und Prioritäten durchzuführen. Das operationelle Programm muss mit dem nationalen Strategieplan in Einklang stehen.

(2)   Die Tätigkeiten des EFF werden in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat entsprechend der nationalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt.

(3)   Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm nach Abschluss enger Konsultationen mit den regionalen und lokalen Partnern sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern im Fischereisektor und allen sonstigen geeigneten Stellen entsprechend seiner nationalen Struktur und der Partnerschaft im Sinne des Artikels 8.

(4)   Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Vorschlag für ein operationelles Programm vor, das alle in Artikel 20 genannten Aspekte berücksichtigt, und zwar so rechtzeitig, dass es so rasch wie möglich angenommen werden kann.

(5)   Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 und dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans unter Berücksichtigung der in Artikel 48 vorgesehenen Ex-ante-Bewertung.

Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vorgeschlagenen operationellen Programms zu der Erkenntnis, dass das Programm nicht mit den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 oder dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans übereinstimmt, so kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend anzupassen.

(6)   Anschließend legt der Mitgliedstaat sein operationelles Programm der Kommission vor, die einen Beschluss annimmt, in dem das Programm möglichst bald, jedoch nicht später als vier Monate nach der Vorlage gebilligt wird.

Artikel 18

Laufzeit und Überarbeitung des operationellen Programms

(1)   Das operationelle Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(2)   Es kann aufgrund größerer Schwierigkeiten bei der Durchführung, wegen erheblicher Änderungen der Strategie oder aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung überprüft und gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Billigung durch den Begleitausschuss gemäß Artikel 63 für die verbleibende Laufzeit überarbeitet werden.

Bei der Überarbeitung werden insbesondere die Zwischenbewertung, Jahresberichte über die Durchführung und die jährlichen Überprüfungen gemäß Artikel 49, Artikel 67 und Artikel 69 sowie wichtige Änderungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt.

(3)   Die Kommission fasst ihren Beschluss über den Antrag auf Überarbeitung des operationellen Programms möglichst bald, spätestens jedoch zwei Monate nach der Vorlage des Antrags durch den Mitgliedstaat, sofern der Inhalt des überarbeiteten operationellen Programms mit Artikel 20 in Einklang steht. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Leitlinien für das operationelle Programm

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms im Sinne des Artikels 17 die folgenden Leitlinien:

a)

Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem nationalen Strategieplan, um insbesondere ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten herzustellen;

b)

Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Humanressourcen sowie Schutz und Verbesserung der Umwelt;

c)

angemessene Aufteilung der verfügbaren Finanzmittel auf die Prioritätsachsen und insbesondere angemessene Finanzierung der Vorhaben im Rahmen des Kapitels I Titel IV (Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte), soweit dies von Belang ist;

d)

Förderung der Vorhaben, die einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie leisten;

Vorhaben, die darauf abzielen, einen nachhaltigen Beschäftigungsstand im Fischereisektor insbesondere durch Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze zu fördern; Schaffung eines Zugangs junger Menschen zum Beruf und Anreize für Innovation im gesamten Sektor sind zu unterstützen;

e)

Förderung der Vorhaben, die einen Beitrag zur Umsetzung der Göteborg-Strategie leisten, insbesondere der Vorhaben, welche die Umweltdimension im Fischereisektor stärken;

Vorhaben, die darauf abzielen, die ökologischen Auswirkungen der Tätigkeiten im Fischereisektor zu verringern und umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern, sind zu unterstützen;

f)

Verbesserung der Situation für die Humanressourcen im Fischereisektor durch Vorhaben, die darauf abzielen, die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern und zu diversifizieren, das lebensbegleitende Lernen weiter zu entwickeln und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit zu verbessern;

g)

Förderung von Vorhaben mit hohem Nutzeffekt infolge der Entwicklung innovativer Kapazitäten mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards zu gewährleisten und der Nachfrage der Verbraucher nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Rechnung zu tragen;

Vorhaben, die in Bezug auf umweltfreundliche Produktionsverfahren auf mehr Transparenz gegenüber den Verbrauchern abzielen, sind zu fördern;

h)

Beitrag zu einer besseren Versorgung und zur nachhaltigen Entwicklung des gemeinschaftlichen Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

i)

in den verschiedenen Stadien der Durchführung des operationellen Programms Förderung der Geschlechterparität im Fischereisektor durch Vorhaben, die insbesondere darauf abzielen, die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes abzubauen;

j)

Förderung einer integrierten nachhaltigen Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete durch Pflege des ihnen innewohnenden Potenzials und Verbesserung der Lebensqualität;

k)

gegebenenfalls Verbesserung der institutionellen und administrativen Fähigkeiten im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik und eine effiziente Durchführung des operationellen Programms.

Artikel 20

Inhalt des operationellen Programms

(1)   Das operationelle Programm umfasst Folgendes:

a)

eine zusammenfassende Darstellung der Situation in Bezug auf die Stärken und Schwächen der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Politikbereiche;

b)

eine Beschreibung und Begründung der gewählten Prioritätsachsen im Hinblick auf den entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans und die Leitlinien nach Artikel 19 sowie die aufgrund der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 erwarteten Auswirkungen;

c)

spezifische Ziele für jede Prioritätsachse. Diese Ziele sind in den Fällen zu quantifizieren, in denen sie sich unter Verwendung einer begrenzten Reihe von Indikatoren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür eignen. Die Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte im Vergleich zur Ausgangssituation und die Wirksamkeit der für jede Prioritätsachse festgelegten spezifischen Ziele zu messen;

d)

eine Kurzbeschreibung der für die Umsetzung der Prioritätsachsen vorgesehenen wichtigsten Maßnahmen;

e)

gegebenenfalls Informationen über die Komplementarität mit den Maßnahmen im Rahmen des ELER, der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds;

f)

einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen, in denen die vorgesehenen Mittel für das Konvergenzziel bzw. das Nicht-Konvergenzziel gegebenenfalls getrennt ausgewiesen werden:

i)

eine Tabelle, in der für jedes Jahr der vorgesehene Höchstbetrag für die Beteiligung des EFF aufgeschlüsselt wird;

ii)

eine weitere Tabelle, die für den gesamten Programmplanungszeitraum zu jeder Prioritätsachse den vorgesehenen Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der einzelstaatlichen öffentlichen Beiträge, ferner den Beteiligungssatz des EFF sowie den für technische Hilfe vorgesehenen Betrag enthält;

g)

die Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms einschließlich

i)

der Benennung der Stellen nach Artikel 58 durch den Mitgliedstaat;

ii)

einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungssysteme, einschließlich der Zusammensetzung des Begleitausschusses nach Artikel 63;

iii)

Angaben über die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständigen Stelle sowie über die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n);

iv)

der Festlegung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

v)

der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Bekanntmachung des operationellen Programms und der Information über dieses Programm gemäß Artikel 51;

vi)

einer Beschreibung der zwischen der Kommission und der Mitgliedstaat vereinbarten Verfahren für den Austausch elektronischer Daten, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Bewertung entsprechen;

h)

Angaben zur Anwendung des Artikels 8.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt in seinem operationellen Programm die Bedingungen und Verfahren für jede der in Titel IV vorgesehenen Prioritätsachsen fest. Das Programm muss insbesondere die genaue Zielsetzung der einzelnen Prioritätsachsen angeben.

TITEL IV

PRIORITÄTSACHSEN

KAPITEL I

Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Artikel 21

Anwendungsbereich

Die Unterstützung aus dem EFF zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte betrifft Folgendes:

a)

öffentliche Zuschüsse für Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer, die von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn sich diese in folgenden Kontext einfügen:

i)

Wiederauffüllungspläne gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

ii)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

iii)

Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder erhebliche Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Übereinkunft,

iv)

Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

v)

Maßnahmen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

vi)

nationale Stilllegungsprogramme als Teil der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

b)

öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer vii;

c)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität gemäß Artikel 25;

d)

öffentliche Zuschüsse für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 26;

e)

sozioökonomische Ausgleichsmaßnahmen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte gemäß Artikel 27;

f)

öffentliche Zuschüsse im Rahmen der Rettungs- und Umstrukturierungspläne gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11).

Artikel 22

Inhalt der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt in seinem nationalen Strategieplan seine Strategie zur Anpassung des Fischereiaufwands fest, um den sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Finanzierung der Vorhaben gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i wird Vorrang eingeräumt.

(2)   Die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands können alle geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfassen.

(3)   In den in Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

In den in Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen jedes Jahr im Rahmen des Jahresberichts und des Abschlussberichts über die Durchführung gemäß Artikel 67 die Ergebnisse der Durchführung ihrer Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands mit. Die Ergebnisse werden anhand der einschlägigen Indikatoren gemessen, die im Rahmen der operationellen Programme festgelegt werden.

Artikel 23

Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF trägt zur Finanzierung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen bei, wenn die Einstellung im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a erfolgt. Erreicht werden kann die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs nur

a)

durch Abwracken des Fischereifahrzeugs,

b)

durch seine Verwendung zu anderen Zwecken als der Fangtätigkeit, wobei das Fischereifahrzeug die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sein muss,

c)

durch seine Verwendung zur Schaffung künstlicher Riffe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartigen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschaltet wird und dass sie zur Erreichung der Ziele nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a beitragen.

Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit richten sich nach der Fangkapazität des Schiffs und gegebenenfalls den mit dem Schiff verbundenen Fanglizenzen.

(2)   Die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen wird im Rahmen von nationalen Stilllegungsregelungen geplant, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens höchstens zwei Jahre gelten.

(3)   Um die Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten öffentliche Ausschreibungen durchführen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Höhe der öffentlichen Zuschüsse entsprechend dem günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnis auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der nachstehenden festsetzen:

a)

Preis des Fischereifahrzeugs auf dem nationalen Markt oder sein Versicherungswert,

b)

durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteter Umsatz,

c)

Alter des Fischereifahrzeugs und seine Tonnage in BRZ oder Maschinenleistung in kW.

Artikel 24

Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF kann bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen im Zeitraum von 2007 bis 2013 kofinanzieren, und zwar für einen Zeitraum von

i)

12 Monaten, der um 12 Monate verlängert werden kann, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i;

ii)

drei Monaten im Falle von Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer ii;

iii)

sechs Monaten im Falle von Sofortmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer ii;

iv)

sechs Monaten, der um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iii;

v)

acht Monaten im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv und der im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen auf nationaler Ebene angenommenen Bewirtschaftungspläne, sofern diese Pläne schrittweise Verringerungen des Fischereiaufwands vorsehen;

vi)

drei Monaten im Rahmen der Rettungs- und Umstrukturierungspläne gemäß Artikel 21 Buchstabe f;

vii)

sechs Monaten bei Naturkatastrophen, Fangverboten, die Mitgliedstaaten aus Gesundheitsschutzgründen aussprechen, oder wegen anderer außergewöhnlicher Ereignisse, die nicht auf Bestandserhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

(2)   Der Beitrag des EFF zur Finanzierung der in Absatz 1 Ziffern i bis vi genannten Maßnahmen darf pro Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums von 2007 bis 2013 die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 1 Mio. EUR oder 6 % der gesamten Finanzhilfe der Gemeinschaft, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Diese Schwellen dürfen jedoch im Wege des in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahrens überschritten werden.

(3)   Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können nach dieser Verordnung keine Beihilfen oder Zahlungen kofinanziert werden.

Artikel 25

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

(1)   Der EFF kann zur Finanzierung der Ausrüstung und der Modernisierung von mindestens fünf Jahre alten Fischereifahrzeugen nur unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen und unter Beachtung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beitragen.

(2)   Diese Investitionen können Verbesserungen der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, der Produktqualität, der Energieeffizienz und der Selektivität zum Gegenstand haben, sofern es dadurch nicht zu einer Erhöhung des Fangpotenzials des Fischereifahrzeugs kommt.

Für den Bau von Fischereifahrzeugen oder für die Vergrößerung der Fischladeräume wird kein Zuschuss gewährt.

(3)   Der EFF kann zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug beitragen, sofern

a)

bei den in Artikel 26 Absatz 1 beschriebenen Fischereifahrzeugen der neue Motor keine höhere Leistung hat als der alte Motor;

b)

bei allen anderen als den in Buchstabe a genannten Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 m der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor;

c)

bei Trawlern mit einer Länge über alles von über 24 m der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor, das Schiff Gegenstand eines Rettungs- und Umstrukturierungsplans nach Artikel 21 Buchstabe f ist und es zu einer weniger kraftstoffintensiven Fangmethode überwechselt.

(4)   Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 3 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in den Buchstaben b und c jenes Absatzes genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.

(5)   Die Bedingungen für die Umsetzung der Vorhaben nach Absatz 4 können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(6)   Der EFF kann zur Finanzierung von Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten beitragen,

a)

die bewirken, dass Fänge an Bord behalten werden können, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

b)

die Bestandteil von Projekten zur Ausarbeitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer sind;

c)

durch die die Auswirkungen der Fischerei auf nicht kommerziell genutzte Arten verringert werden;

d)

durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Ökosysteme und den Meeresboden verringert werden.

e)

die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, und zwar auch durch Änderungen am Material von Teilen des Fanggeräts, sofern dies nicht dazu führt, dass der Fischereiaufwand steigt oder die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigt wird, und sofern alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Raubtiere physischen Schaden erleiden.

(7)   Der EFF kann zur Finanzierung von Investitionen im Hinblick auf die Selektivität der Fanggeräte — einschließlich einer bis zu zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte im gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 — beitragen, sofern

a)

das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Plan zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i fällt, seine Fangmethode ändert und die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen verlässt, deren Bestandslage dies erlaubt,

oder

b)

das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und -praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Gemeinschaftsrecht hinausgehen.

(8)   Der EFF kann zur Finanzierung der ersten Ersetzung von Fanggerät beitragen,

a)

wenn damit sichergestellt werden soll, dass die neuen technischen Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Selektivität eingehalten werden. Die Beihilfe kann bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem diese Anforderungen bindend werden, oder ausnahmsweise für einen darüber hinaus gehenden kurzen Zeitraum, der in den betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt werden kann;

b)

wenn dadurch die Auswirkungen der Fischerei auf nicht kommerziell genutzte Arten verringert werden.

Artikel 26

Kleine Küstenfischerei

(1)   Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät nach Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft (12) ausgeübt wird.

(2)   Bei Interventionen des EFF zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 25 zugunsten der kleinen Küstenfischerei kann die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 Prozentpunkte gesenkt werden.

(3)   Der EFF kann zur Finanzierung von sozioökonomischen Maßnahmen gemäß Artikel 27 zugunsten der kleinen Küstenfischerei beitragen.

(4)   Der EFF kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei beitragen, um Folgendes zu bewirken:

a)

Verbesserung von Steuerung und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

b)

Förderung der Organisation der Produktionskette von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Vermarktung der Fischereierzeugnissen,

c)

Schaffung von Anreizen für freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

d)

Schaffung von Anreizen für den Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die derzeit im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen oder Innovationen zum Schutz der Geräte und Fänge vor Raubtieren) ohne Steigerung des Fischereiaufwands,

e)

Verbesserung der beruflichen Qualifikationen und der Sicherheitsschulung.

Artikel 27

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

(1)   Der EFF kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

a)

Diversifizierung der Erwerbstätigkeit zur Förderung der Aufnahme weiterer Tätigkeiten seitens der Fischer,

b)

Höherqualifizierung, insbesondere von Jungfischern,

c)

Umschulungsmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

d)

vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands,

e)

einmalige Ausgleichszahlungen an Fischer, die mindestens 12 Monate an Bord eines Fischereifahrzeugs als Fischer gearbeitet haben, mit der Maßgabe, dass das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten gearbeitet haben, gemäß Artikel 23 endgültig stillgelegt worden ist. Nehmen die Fischer vor Ablauf eines Jahres nach Erhalt dieser Ausgleichszahlungen ihre Arbeit als Fischer wieder auf, so sind diese Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.

(2)   Der EFF kann zu individuellen Prämien für Fischern, die jünger sind als 40 Jahre, beitragen, wenn sie ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 24 m werden, das für den Fischfang auf See ausgerüstet ist und zwischen 5 und 30 Jahre alt ist.

(3)   Die Höhe der Prämie darf weder 15 % der Kosten des Erwerbs noch den Betrag von 50 000 EUR übersteigen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 festgelegten Bedingungen können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

KAPITEL II

Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Artikel 28

Bereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion

(1)   Unterstützung für die Aquakulturproduktion kann gewährt werden für

a)

Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur,

b)

Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur,

c)

gesundheitspolitische Maßnahmen,

d)

tiergesundheitliche Maßnahmen.

(2)   Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann einen Beitrag zum lebensbegleitenden Lernen leisten.

(4)   Werden Vorhaben im Sinne der Artikel 29, 31 und 32 durchgeführt, um die Einhaltung von Normen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Tier und Mensch, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass angemessene Mechanismen vorhanden sind, welche die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten oder negative Rückwirkungen auf die Bestandserhaltungspolitik, ausschließen.

(6)   Für Vorhaben im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (13) wird eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie vorgelegt worden sind.

Artikel 29

Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur

(1)   Der EFF kann Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygiene sowie besseren Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Verringerung negativer Auswirkungen oder die Stärkung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt. Die Investitionen tragen zur Erreichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:

a)

Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

b)

Anwendung von Methoden der Aquakultur mit gegenüber den üblichen Praktiken in der Aquakultur deutlich geringeren negativen Auswirkungen oder deutlich positiveren Auswirkungen auf die Umwelt,

c)

Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die für die Erhaltung und Verbesserung sowohl des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch der Umwelt von Bedeutung sind,

d)

Unterstützung für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere,

e)

Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen von in der Aquakultur tätigen Personen.

(2)   Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf

a)

Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen

sowie

b)

Betriebe, die nicht von der Definition in Artikel 3 Buchstabe f erfasst werden und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.

Artikel 30

Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

(1)   Der EFF kann die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur unterstützen, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen.

(2)   Mit der Unterstützung soll Folgendes gefördert werden:

a)

Formen der Aquakultur, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der genetischen Vielfalt und die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen;

b)

die Beteiligung an dem mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (14) geschaffenen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung;

c)

die ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (15);

d)

die nachhaltige Aquakultur, die mit spezifischen umweltbedingten Zwängen vereinbar ist, welche sich aus der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (16) ergeben.

(3)   Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Begünstigten sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Um die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Unterstützung zu erhalten, muss der Nutzen dieser Verpflichtungen für die Umwelt durch eine vorherige Bewertung nachgewiesen werden, die von den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen durchgeführt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:

a)

dem erlittenen Einkommensverlust,

b)

den Mehrkosten, die sich aus der Anwendung umweltschonender Techniken in der Aquakultur ergeben können,

c)

der Notwendigkeit einer finanziellen Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens,

d)

den spezifischen Nachteilen oder Investitionskosten für Anlagen, die innerhalb der oder nahe an Natura-2000-Gebieten liegen.

(5)   Eine einmalige Ausgleichszahlung wird gewährt

a)

gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf der Grundlage eines Höchstbetrags pro Hektar des Gebiets des Unternehmens, auf das die Umweltschutzverpflichtungen der Aquakultur Anwendung finden;

b)

gemäß Absatz 2 Buchstabe c für höchstens zwei Jahre innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen auf eine ökologische Produktionsweise umgestellt wird;

c)

gemäß Absatz 2 Buchstabe d für höchstens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausweisung des Natura-2000-Gebiets, und zwar ausschließlich für Aquakulturanlagen, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses bestanden.

Artikel 31

Hygienemaßnahmen

Der EFF kann zu Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln beitragen. Die Ausgleichszahlungen dürfen gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte

für mehr als vier aufeinander folgende Monate erfordert,

oder

wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.

Die Ausgleichszahlungen dürfen innerhalb des gesamten Programmplanungszeitraums höchstens für 12 Monate gewährt werden.

Artikel 32

Veterinärmaßnahmen

Der EFF kann nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (17) einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten.

Artikel 33

Binnenfischerei

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Binnenfischerei“ kommerziell betriebenen Fischfang mit Schiffen, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderen Geräten, die für die Eisfischerei eingesetzt werden.

(2)   Unterstützung für die Binnenfischerei kann für Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen gewährt werden, die im Interesse größerer Sicherheit, besserer Arbeits- oder Hygienebedingungen, einer besseren Produktqualität, des besseren Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Verringerung negativer Auswirkungen beziehungsweise wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Umwelt getätigt werden.

Investitionen an Bord von Schiffen können nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des Artikels 25 unterstützt werden.

(3)   Der EFF kann eine Unterstützung dafür gewähren, dass in der Binnenfischerei eingesetzte Schiffe für andere Tätigkeiten als den Fischfang umgewidmet werden. Die nationalen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die gemäß diesem Absatz eine Unterstützung aus dem EFF erhalten, den Fischfang nicht wieder aufnehmen.

(4)   Sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen in Binnengewässern enthalten, so kann der EFF Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Binnenfischerei für Fischer und Schiffseigner unterstützen, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind. Die Unterstützung wird für die betreffenden Schiffe auf insgesamt höchstens 12 Monate über den gesamten Programmzeitraum beschränkt.

(5)   Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 wird bei vorübergehender oder endgültiger Einstellung der Fischereitätigkeit und beim Bau von Schiffen, die in Binnengewässern eingesetzt werden, kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(7)   Für Investitionen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen stören, wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(8)   Die Verwaltungsbehörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, für die nach diesem Artikel eine finanzielle Unterstützung aus dem EFF gewährt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden.

Artikel 34

Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

(1)   Der EFF kann Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unterstützen.

(2)   Bei der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(3)   Aus dem EFF können auch Maßnahmen im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens unterstützt werden.

(4)   Für Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(5)   Werden die Vorhaben mit dem Ziel durchgeführt, die Einhaltung der Normen nach dem Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden.

Artikel 35

Förderfähige Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

(1)   Der EFF kann den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen unterstützen, wobei insbesondere eines oder mehrere der folgenden Ziele verwirklicht werden sollen:

a)

Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

b)

Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,

c)

Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,

d)

Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,

e)

bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen,

f)

Herstellung oder Vermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,

g)

Vermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus örtlichen Anlandungen und der örtlichen Aquakultur stammen.

(2)   Die Investitionen haben insgesamt zum Ziel, einen dauerhaften Beschäftigungsstand im Fischereisektor zu fördern.

(3)   Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf

a)

Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen,

und

b)

Betriebe, die nicht von der Definition in Artikel 3 Buchstabe f erfasst werden und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.

(6)   Für Investitionen im Einzelhandel wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

KAPITEL III

Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse

Artikel 36

Interventionsbereich

(1)   Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse mit einer größeren Tragweite als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

(2)   Diese Maßnahmen können Folgendes betreffen:

a)

kollektive Aktionen,

b)

Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora,

c)

Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen,

d)

Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen,

e)

Pilotprojekte,

f)

Umbau von Fischereifahrzeugen im Hinblick auf ihre Umwidmung.

Artikel 37

Kollektive Aktionen

Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden und die insbesondere

a)

dauerhaft zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der Ressourcen beitragen;

b)

selektive Fangmethoden oder Fanggeräte und die Verringerung der Beifänge fördern;

c)

durch Entfernung verloren gegangener Fanggeräte vom Meeresgrund zur Bekämpfung des Problems der Geisternetze beitragen;

d)

die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessern;

e)

zur Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, beitragen;

f)

Qualität und Sicherheit der Lebensmittel erhöhen;

g)

der Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturanlagen dienen;

h)

Investitionen in Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung und in Infrastrukturen einschließlich der Abwasserbehandlung betreffen;

i)

der Höherqualifikation oder der Entwicklung neuer Schulungsmethoden und Lernmittel dienen;

j)

die Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Beteiligten des Fischereisektors fördern;

k)

Netzwerke und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Organisationen, die sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen einsetzen, und anderen Beteiligten betreffen;

l)

zur Erreichung der in Artikel 26 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Ziele der kleinen Küstenfischerei beitragen;

m)

die Steuerung und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu den Fischereizonen verbessern, insbesondere durch die Erstellung örtlicher Bewirtschaftungspläne, die von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt werden;

n)

die Gründung von nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (18) anerkannten Erzeugerorganisationen, ihre Umstrukturierung und die Umsetzung ihrer Qualitätsverbesserungspläne betreffen;

o)

die Durchführung von Machbarkeitsstudien über die Förderung von Partnerschaften mit Drittländern im Fischereisektor zum Gegenstand haben.

Beihilfen nach Buchstabe n werden für höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Umstrukturierung der Erzeugerorganisation, und zwar degressiv über diese drei Jahre, gewährt.

Artikel 38

Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

(1)   Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern.

(2)   Diese Maßnahmen betreffen

a)

den Bau oder die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora,

oder

b)

die Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten,

oder

c)

den Schutz und die Verbesserung der Umwelt im Rahmen von Natura 2000, soweit sie sich unmittelbar auf Fangtätigkeiten beziehen, mit Ausnahme der Betriebskosten.

Direkte Besatzmaßnahmen sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich Erhaltungsmaßnahmen.

(3)   Die Maßnahmen müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden.

Artikel 39

Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

(1)   Der EFF kann Investitionen in bestehenden öffentlichen oder privaten Fischereihäfen unterstützen, die für die Fischer und Aquakulturerzeuger, die die Häfen benutzen, von Interesse sind und auf die Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen abzielen.

Der EFF kann außerdem Investitionen zum Umbau von Anlandestellen und zur Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung von Fisch durch die Küstenfischer in bestehenden, von den zuständigen nationalen Behörden bezeichneten Fischanlandestellen unterstützen.

(2)   Diese Investitionen betreffen insbesondere Folgendes:

a)

Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in den Häfen und für deren Versteigerung,

b)

Versorgung mit Treibstoff, Eis, Wasser und Strom,

c)

Anlagen für Wartung der Fischereifahrzeuge und die Reparatur der Fischereifahrzeuge,

d)

Bau, Modernisierung und Ausbau der Kaianlagen für mehr Sicherheit beim Ein- und Ausladen,

e)

elektronische Verwaltung der Fischereitätigkeit,

f)

Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen,

g)

Lagerung und Behandlung von Abfällen,

h)

Maßnahmen zur Reduzierung der Rückwürfe.

(3)   Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer kann der EFF auch sicherheitsbezogene Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen unterstützen.

Artikel 40

Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen

(1)   Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll oder die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen.

(2)   Diese Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (19) anerkannt sind.

(3)   Diese Maßnahmen betreffen insbesondere Folgendes:

a)

Durchführung von regionalen, nationalen oder transnationalen Absatzförderungskampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

b)

Vermarktung von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind,

c)

Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

d)

Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden,

e)

Förderung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anerkannten Erzeugnissen,

f)

Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen und der Zertifizierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gefangen oder gezüchtet wurden,

g)

Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und des Fischereisektors,

h)

Durchführung von Marktstudien.

Artikel 41

Pilotprojekte

(1)   Der EFF kann Pilotprojekte, einschließlich des versuchsweisen Einsatzes von selektiven Fangtechniken, unterstützen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten, einem anerkannten Branchenverband oder einer anderen von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und zu verbreiten.

(2)   Pilotprojekte im Sinne von Absatz 1 können

a)

der Erprobung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter realitätsnahen Bedingungen dienen, um technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;

b)

die Erprobung von Bewirtschaftungsplänen und Plänen zur Aufteilung des Fischereiaufwands, erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Schutzgebieten zur Bewertung der biologischen und finanziellen Folgen, sowie Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken ermöglichen;

c)

der Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Reduzierung der Beifänge, Rückwürfe oder der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf den Meeresgrund, dienen;

d)

der Erprobung alternativer Arten von Bestandsbewirtschaftungstechniken dienen.

Ein Pilotprojekt muss stets eine angemessene wissenschaftliche Begleitung beinhalten, damit aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden können.

(3)   Über die Ergebnisse der nach Absatz 1 finanzierten Pilotprojekte werden der Öffentlichkeit zugängliche technische Berichte erstellt.

Artikel 42

Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Der EFF kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern der Umbau zum Ziel hat, diese Schiffe für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor oder für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors umzuwidmen; die so umgewidmeten Schiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sein. Diese Vorhaben sind auf öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen beschränkt.

KAPITEL IV

Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Artikel 43

Interventionsbereiche

(1)   Der EFF kann ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischwirtschaftsgebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie intervenieren, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen unterstützen soll.

(2)   Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete haben folgende Ziele:

a)

Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands dieser Gebiete und Steigerung der Wertschöpfung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,

b)

Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischwirtschaftsgebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Veränderungen im Fischereisektor mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind,

c)

Verbesserung der Umweltqualität im Küstenbereich,

d)

Förderung der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischwirtschaftsgebieten.

(3)   Bei den zur Intervention ausgewählten Fischwirtschaftsgebieten muss es sich um Gebiete mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb der NUTS-Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) handeln (20). Sie sollten aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht jeweils eine ausreichend homogene Einheit bilden.

(4)   Die Interventionen betreffen vorrangig Gebiete mit

a)

geringer Bevölkerungsdichte,

oder

b)

rückläufiger Fischerei,

oder

c)

kleinen fischwirtschaftlichen Gemeinschaften.

(5)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Schwerpunkts ausgewählten Gebiete und nimmt die entsprechenden Angaben in den nach Artikel 67 vorzulegenden nächsten Jahresbericht über die Durchführung auf.

Artikel 44

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete kann folgende Bereiche betreffen:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischereigebiete;

b)

Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;

c)

Diversifizierung der Erwerbstätigkeit der Fischer durch Anreize für die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und zu diesem Zweck Schaffung ergänzender Arbeitsplätze außerhalb des Fischereisektors;

d)

Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen;

e)

Unterstützung von kleinen fischwirtschaftlichen und touristischen Infrastrukturen und von Dienstleistungen zugunsten kleiner fischwirtschaftlicher Gemeinschaften;

f)

Schutz der Umwelt in den Fischwirtschaftsgebieten zur Erhaltung ihrer Attraktivität sowie Erneuerung und Entwicklung von Küstenweilern und -dörfern mit fischwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Schutz und Verbesserung der Landschaft und des baulichen Erbes;

g)

Wiederherstellung des Produktionspotenzials im Fischereisektor, wenn dieses Potenzial durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle geschädigt wurde;

h)

Förderung der interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Gruppen der Fischwirtschaftsgebiete, insbesondere durch Vernetzung und durch Verbreitung bewährter Verfahren;

i)

Erwerb von Fähigkeiten und Durchführung sonstiger Maßnahmen, mit denen die Ausarbeitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie erleichtert werden;

j)

Beitrag zu den Verwaltungskosten der Gruppen.

(2)   Der EFF kann auch für bis zu 15 % der betreffenden Prioritätsachse Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und des Zugangs zur Beschäftigung insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann auch die in den Kapiteln I, II und III vorgesehenen Maßnahmen betreffen, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Maßnahmen. Wird für diesen Maßnahmen entsprechende Vorhaben eine Unterstützung gewährt, so gelten die einschlägigen Bedingungen und die Beteiligungssätze je Vorhaben, wie sie in Kapitel I, II und III bzw. in Anhang II festgelegt sind.

(4)   Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 müssen Beschäftigte des Fischereisektors sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt.

(5)   Die Verwaltungskosten der Gruppen dürfen in der Regel 10 % der einem Fischwirtschaftsgebiet zugeteilten Gesamtmittel nicht überschreiten. Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis beschließen, dass dieser Schwellenwert überschritten wird, insbesondere wenn es nicht möglich ist, die Gruppen auf der Grundlage bereits bestehender erfahrener Organisationen einzurichten.

(6)   Falls eine unter diesen Artikel fallende Maßnahme auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, gibt der Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung seines operationellen Programms an, ob die Maßnahme durch den EFF oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird.

Artikel 45

Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

(1)   Die Maßnahmen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete werden in einem bestimmten Gebiet von einer örtlichen Stelle oder Gruppe (nachstehend „die Gruppe“ genannt) durchgeführt, in der die öffentlichen und privaten Partner aus den entsprechenden Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft dieses Gebiets vertreten sind und die gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen und eine erfolgreiche Durchführung der Vorhaben verfügt. Soweit möglich, sollten sich die Gruppen auf bereits bestehende erfahrene Organisationen stützen.

(2)   Die Gruppe schlägt im Benehmen mit der Verwaltungsbehörde eine von den Betroffenen ausgehende Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung vor und führt sie im Benehmen mit dieser Behörde durch.

(3)   Bei dem von einer Gruppe erfassten Gebiet sollte es sich um ein zusammenhängendes Gebiet mit ausreichenden, über der kritischen Masse liegenden Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie handeln.

(4)   Die Vorhaben im Rahmen der Strategie für die lokale Entwicklung werden von der jeweiligen Gruppe ausgewählt und entsprechen den in Artikel 44 vorgesehenen Maßnahmen. Der Großteil der Vorhaben wird von der Privatwirtschaft durchgeführt.

(5)   Die Mitgliedstaaten oder — je nach ihrem besonderen institutionellen Gefüge — die Regionen können Netzwerke zur Informationsverbreitung und insbesondere zum Austausch bewährter Verfahren anregen.

KAPITEL V

Prioritätsachse 5: Technische Hilfe

Artikel 46

Technische Hilfe

(1)   Der EFF kann auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 0,8 % seiner jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung und Prüfung finanzieren.

Diese Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und allen anderen einschlägigen Bestimmungen jener Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die auf diese Art des Vollzugs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anwendbar sind, durchgeführt.

Zu diesen Maßnahmen gehören

a)

Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des EFF beziehen,

b)

Maßnahmen, die sich an die Partner, die Begünstigten der Fondsintervention und die Öffentlichkeit richten, einschließlich Informationskampagnen,

c)

Maßnahmen zur Informationsverbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf Gemeinschaftsebene,

d)

die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Bewertungssystemen,

e)

die Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die einschlägige Praxis,

f)

die Errichtung transnationaler und gemeinschaftlicher Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete mit dem Ziel, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern, überregionale und transnationale Zusammenarbeit anzuregen und zu verwirklichen sowie Informationen zu verbreiten.

(2)   Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats kann der EFF im Rahmen des operationellen Programms Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information, Kontrolle und Revision der Intervention des Programms sowie zur Vernetzung in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtbetrags des Programms finanzieren. Diese Schwelle darf in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies aufgrund der gegebenen Umstände gerechtfertigt ist.

(3)   Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats kann der EFF außerdem im Rahmen des operationellen Programms Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten in allen unter das Konvergenzziel fallenden Regionen finanzieren.

(4)   Die Art der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen der technischen Hilfe wird nach dem in Artikel 101 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

TITEL V

EFFIZIENZ UND PUBLIZITÄT DER INTERVENTIONEN

KAPITEL I

Bewertung der operationellen Programme

Artikel 47

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die operationellen Programme werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Zwischenbewertung und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 unterzogen.

Die Bewertungen haben das Ziel, Qualität und Effizienz der Interventionen des EFF sowie die Durchführung der operationellen Programme zu verbessern. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die Leitlinien nach Artikel 19, den entsprechenden Teil der nationalen Strategiepläne und auf die spezifischen Probleme der Mitgliedstaaten bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden.

(2)   Die Effizienz der Interventionen des EFF wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

a)

Gesamtwirkung des EFF im Hinblick auf die Ziele von Artikel 4,

b)

Auswirkungen der in den operationellen Programmen enthaltenen Prioritätsachsen.

(3)   Die Bewertungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 werden — unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaat — je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder unter der Verantwortung der Kommission durchgeführt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Personal- und Finanzmittel für die Durchführung der Bewertungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Informationen.

(5)   Die anzuwendenden Bewertungsmethoden und -standards werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(6)   Die Bewertungen werden von Gutachtern durchgeführt, die von den in Artikel 58 genannten Behörden unabhängig sind. Ihre Ergebnisse werden veröffentlicht, es sei denn, die für die Bewertung zuständige Behörde erhebt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (21) ausdrücklich Einwände.

(7)   Die Bewertungen werden aus den in den operationellen Programmen vorgesehenen Mitteln für technische Hilfe finanziert, wenn sie unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen, und aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln der Kommission, wenn sie unter der Verantwortung der Kommission erfolgen.

Artikel 48

Ex-ante-Bewertung

(1)   Die Ex-ante-Bewertung hat zum Ziel, die Kohärenz zwischen den Leitlinien nach Artikel 19, dem entsprechenden Teil der nationalen Strategiepläne und den operationellen Programmen sowie einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der operationellen Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmplanung zu verbessern.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Bewertung des operationellen Programms durch, bei der sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Standards beachten.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Ex-ante-Bewertung spätestens bei der Übermittlung des operationellen Programms vor.

Artikel 49

Zwischenbewertung

(1)   Bei der Zwischenbewertung wird die Effizienz des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon im Hinblick auf eine Anpassung zur Verbesserung der Qualität der Interventionen und ihrer Durchführung untersucht.

(2)   Zwischenbewertungen der operationellen Programme erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nach einem Zeitplan, der so gestaltet ist, dass bei der in Artikel 16 genannten Strategiedebatte die sich aus ihnen ergebenden Schlussfolgerungen berücksichtigt werden können.

(3)   Die Zwischenbewertungen werden in der Verantwortung der Mitgliedstaaten auf Initiative der Verwaltungsbehörden und in Absprache mit der Kommission entsprechend den nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Standards organisiert. Sie werden dem Begleitausschuss des operationellen Programms und der Kommission übermittelt.

Artikel 50

Ex-post-Bewertung

(1)   Mit der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Mittelausschöpfung, die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms sowie seine Auswirkungen in Bezug auf die in Artikel 4 festgelegten Ziele und die Leitlinien nach Artikel 19 untersucht. Es wird ermittelt, welche Faktoren beispielsweise unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit zum Erfolg oder Scheitern des operationellen Programms beigetragen haben, und es werden bewährte Verfahren herausgearbeitet.

(2)   Die Ex-post-Bewertung erfolgt auf Initiative und unter der Verantwortung der Kommission in Absprache mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde, die für die Sammlung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Daten Sorge trägt.

(3)   Die Ex-post-Bewertung wird spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossen.

KAPITEL II

Information und Publizität

Artikel 51

Information und Publizität

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für Information und Publizität in Bezug auf das operationelle Programm, die Maßnahmen und die gemeinschaftliche Kofinanzierung. Die Informationen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit. Sie betonen die Rolle der Gemeinschaft und gewährleisten die Transparenz der Intervention des EFF.

(2)   Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm ist in folgender Weise für dessen Bekanntmachung zuständig:

a)

Sie informiert die potenziellen Begünstigten, die im Fischereisektor tätigen Organisationen, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter befassten Einrichtungen und die betroffenen nichtstaatlichen Organisationen einschließlich Umweltorganisationen über die Möglichkeiten, die das Programm bietet, sowie über die Regeln und Verfahren für die Inanspruchnahme der Fördermittel.

b)

Sie unterrichtet die Begünstigten über den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung.

c)

Sie unterrichtet die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle, die die Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem operationellen Programm und dessen Ergebnissen spielt.

(3)   Im Rahmen der in Artikel 67 genannten Jahres- und Abschlussberichte über die Umsetzung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission jährlich über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem vorliegenden Artikel nachzukommen.

TITEL VI

FINANZIELLE BETEILIGUNG DES EFF

KAPITEL I

Beteiligung des EFF

Artikel 52

Intensität der öffentlichen Beihilfen

Eine Übersicht über die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen ist in Anhang II enthalten.

Artikel 53

Fondsbeteiligung

(1)   In der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms werden für jede Prioritätsachse der Höchstsatz sowie der Höchstbetrag der Beteiligung des EFF getrennt nach Konvergenz- und Nicht-Konvergenzziel festgelegt.

(2)   Die Beteiligung des EFF wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3)   Die Beteiligung des EFF wird für jede einzelne Prioritätsachse festgelegt. Für die Beteiligung des EFF gelten die folgenden Obergrenzen:

a)

75 % der gesamten aus dem EFF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen nach Maßgabe der Absätze 7, 8 und 9,

b)

50 % der gesamten aus dem EFF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben in den übrigen, nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen nach Maßgabe der Absätze 7, 8 und 9.

Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten im operationellen Programm auf der Ebene der Maßnahmen je Region einen einheitlichen Satz anwenden.

(4)   Die Beteiligung des EFF je Prioritätsachse beträgt mindestens 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben.

(5)   Die Unterstützung, die aus dem EFF für ein Vorhaben gewährt wird, beträgt mindestens 5 % der gesamten zur Unterstützung dieses Vorhabens vorgesehenen öffentlichen Ausgaben.

(6)   Die Unterstützung, die aus dem EFF insgesamt für ein Vorhaben gewährt wird, darf 95 % der gesamten zur Unterstützung dieses Vorhabens vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten.

(7)   Bei aus dem EFF finanzierten Vorhaben, die unter Artikel 24 oder 27 fallen und Bestandteil eines Aufwandsanpassungsplans nach Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i sind oder die unter Artikel 26 Absatz 3 oder Absatz 4 fallen, wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF im Rahmen der Prioritätsachse 1 in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 15 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse 1.

(8)   Bei aus dem EFF finanzierten Vorhaben, die unter Artikel 23 fallen, wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF im Rahmen der Prioritätsachse 1 in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 25 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse 1.

(9)   Werden Vorhaben auf wegen ihrer Abgelegenheit benachteiligten griechischen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage aus dem EFF finanziert, so wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF an jeder Prioritätsachse in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben.

Diese Anhebung erfolgt für jede Prioritätsachse proportional zu dem Verhältnis der gesamten Ausgaben für die Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Prioritätsachse.

(10)   Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission umgesetzt werden, werden zu 100 % aus dem EFF finanziert.

Artikel 54

Nichtkumulierbarkeit

Durch den EFF kofinanzierte Ausgaben kommen nicht für eine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten in Betracht.

Artikel 55

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1)   Für eine Beteiligung des EFF kommen nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Vorlage des operationellen Programms bei der Kommission oder dem 1. Januar 2007 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den nachstehenden Voraussetzungen als Ausgaben behandelt werden, die der Begünstigte für die Durchführung eines Vorhabens getätigt hat:

a)

Die Regeln für die Zuschussfähigkeit nach Absatz 4 sehen die Zuschussfähigkeit dieser Ausgaben vor;

b)

der Betrag der Ausgaben ist durch Buchungsbelege nachgewiesen, die gleichwertig mit Rechnungen sind;

c)

bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den EFF die zuschussfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.

(3)   Für eine Beteiligung des EFF kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Vorhaben getätigt werden, die von der Verwaltungsbehörde nach zuvor vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Neue, bei der in Artikel 18 genannten Überprüfung eines Programms eingeführte Ausgaben sind ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das operationelle Programm bei der Kommission zuschussfähig.

(4)   Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden außer in den in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie gelten für alle Ausgaben, die im operationellen Programm aufgeführt werden.

(5)   Die folgenden Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung des EFF in Betracht:

a)

Mehrwertsteuer mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (22) zu entrichten ist;

b)

Sollzinsen, unbeschadet des Absatzes 8;

c)

Landkäufe für eine Summe in Höhe von mehr als 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens;

d)

Unterbringungskosten.

(6)   Die Absätze 1, 3 und 4 gelten unbeschadet von Artikel 46 Absatz 1.

(7)   Bei Vorhaben, die für den Begünstigten nicht mit Ausgaben verbunden sind, sind die an den Begünstigten gezahlten öffentlichen Beihilfen aus dem EFF zuschussfähig.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Beteiligung des EFF auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 56

Beständigkeit der Vorhaben

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung des EFF an einem Vorhaben nur dann fortgeführt wird, wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Finanzierungsbeschluss der zuständigen nationalen Behörde oder der Verwaltungsbehörde keine wesentliche Veränderung erfahren hat, die

a)

seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft,

oder

b)

sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder der Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit ergibt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission im Rahmen des in Artikel 67 genannten Jahresberichts über die Durchführung über jede Veränderung im Sinne von Absatz 1.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden gemäß Titel VIII Kapitel II und III wieder eingezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass ein Unternehmen, das im Anschluss an die Verlagerung einer Produktionstätigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens war oder ist, von jeder weiteren Beteiligung des EFF ausgeschlossen wird.

TITEL VII

VERWALTUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 57

Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gewährleisten

a)

die Festlegung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle,

b)

die Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen,

c)

Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im operationellen Programm angeführten Ausgaben sichergestellt wird,

d)

zuverlässige rechnergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung,

e)

ein Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die verantwortliche Stelle die Ausführung der Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt,

f)

Regelungen, um zu prüfen, ob das System funktioniert,

g)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten,

h)

Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben e und f vorgesehenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden.

Artikel 58

Benennung der Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen für das operationelle Programm

a)

eine Verwaltungsbehörde, die das operationelle Programm verwaltet,

b)

eine Bescheinigungsbehörde, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt,

c)

eine Prüfbehörde, die funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und die mit der Prüfung der effizienten Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betraut ist.

(2)   Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die einige oder die Gesamtheit der Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Aufsicht dieser Behörde ausführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln für ihre Beziehungen zu den in Absatz 1 genannten Behörden sowie ihre Beziehungen zur Kommission fest.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b können einige oder alle der in Absatz 1 genannten Behörden Teil einer einzigen Stelle sein.

Artikel 59

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde für ein operationelles Programm ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere

a)

zu gewährleisten, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;

b)

sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden; Kontrollen vor Ort von einzelnen Vorhaben können im Einklang mit den detaillierten Regeln, die die Kommission nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren annimmt, stichprobenartig durchgeführt werden;

c)

die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der für die Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrollen, Prüfungen und Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;

d)

zu gewährleisten, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

e)

dafür zu sorgen, dass die Bewertungen der operationellen Programme nach Artikel 48 und 49 gemäß Artikel 47 durchgeführt werden;

f)

Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 87 aufbewahrt werden;

g)

zu gewährleisten, dass die Bescheinigungs- und die Prüfbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung und die Prüfung notwendigen Informationen über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält;

h)

dem Begleitausschuss Anleitung zu geben und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;

i)

den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

j)

zu gewährleisten, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen nach Artikel 51 eingehalten werden.

Artikel 60

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;

b)

zu bescheinigen, dass

i)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

ii)

die geltend gemachten Ausgaben für Vorhaben getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Vorhaben mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

c)

sich davon zu überzeugen, dass die Angaben der Verwaltungsbehörde zu den durchgeführten Verfahren und vorgenommenen Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben eine ausreichende Grundlage für die Bescheinigung darstellen;

d)

für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

e)

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen;

f)

über die wieder einzuziehenden Beträge und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn eine für ein Vorhaben bestimmte Beteiligung oder ein Teil davon gestrichen wurde. Die vor dem Abschluss des operationellen Programms wieder eingezogenen Beträge, die im Anschluss an die finanziellen Korrekturen gemäß Artikel 97 dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zuzuführen sind, werden von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen.

Artikel 61

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

zu gewährleisten, dass die Effizienz der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm geprüft wird;

b)

sicherzustellen, dass die Vorhaben anhand geeigneter Stichproben im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben geprüft werden;

c)

der Kommission binnen neun Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung der Vorhaben ausgewählt werden, und die außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen enthält, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Planungszeitraum verteilt sind;

d)

zu gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde alle erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Prüfungen und Kontrollen erhalten;

e)

von 2008 an und bis 2015 jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember

i)

der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht vorzulegen, der die Ergebnisse der während des vorangegangenen zwölfmonatigen Zeitraums, der am 30. Juni des betreffenden Jahres endet, entsprechend der Prüfstrategie in Bezug auf das operationelle Programm durchgeführten Prüfungen enthält, und festgestellte Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Programms anzuzeigen. Der erste Bericht, der am 31. Dezember 2008 vorzulegen ist, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 ab. Die Angaben zu den im Zeitraum nach dem 1. Juli 2015 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der in Buchstabe f genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen;

ii)

auf der Grundlage der unter der Verantwortung der Prüfbehörde durchgeführten Kontrollen und Prüfungen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem so effizient funktioniert, dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

iii)

sofern nach Artikel 85 erforderlich, eine Teilabschlusserklärung vorzulegen, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben bewertet wird;

f)

der Kommission bis spätestens 31. März 2017 eine Abschlusserklärung vorzulegen, in der die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Betrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge festgestellt werden; zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, die durch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.

(2)   Die Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(3)   Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen unabhängig arbeiten.

(4)   Spätestens drei Monate nach Eingang der gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung. Gehen innerhalb dieses Zeitraums keine Bemerkungen ein, so gilt sie als angenommen.

KAPITEL II

Begleitung

Artikel 62

Grundsätze der Begleitung

(1)   Die Begleitung besteht in der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des operationellen Programms.

(2)   Die Begleitung wird in erster Linie vom Begleitausschuss und der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.

(3)   Die Kommission ist durch ihre Mitarbeit im Begleitausschuss und die jährliche Überprüfung des operationellen Programms, zu der insbesondere die Analyse des jährlich vorzulegenden Durchführungs- und Kontrollberichts gehört, an der Begleitung beteiligt.

(4)   Der diesem Zweck dienende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird auf elektronischem Wege gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 102 durchgeführt.

Artikel 63

Begleitausschuss

Der Mitgliedstaat setzt für das operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner nach Artikel 8 einen Begleitausschuss ein. Der Begleitausschuss wird binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der an den Mitgliedstaat erfolgenden Notifizierung der Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eingesetzt.

Der Begleitausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, um seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung ausführen zu können.

Artikel 64

Zusammensetzung

(1)   Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses entscheiden der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch in beratender Funktion an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen.

Artikel 65

Aufgaben

Der Begleitausschuss vergewissert sich im Einklang mit den folgenden Bestimmungen, dass das operationelle Programm effizient und ordnungsgemäß durchgeführt wird:

a)

Er prüft und billigt binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt jede im Zuge der Programmplanung erfolgende Änderung der Kriterien.

b)

Er bewertet anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der speziellen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden.

c)

Er prüft die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenbewertungen gemäß Artikel 49.

d)

Er prüft und billigt den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67, bevor diese der Kommission zugeleitet werden.

e)

Er wird über den jährlichen Kontrollbericht und einschlägige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht unterrichtet.

f)

Er kann auf Initiative des Mitgliedstaats über die der Kommission übermittelten schriftlichen Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 unterrichtet werden.

g)

Er kann der Verwaltungsbehörde Änderungen oder Prüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Ziele des EFF nach Absatz 4 beizutragen oder die Verwaltung, einschließlich der finanziellen Abwicklung des Programms, zu verbessern.

h)

Er prüft und billigt jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des EFF.

Artikel 66

Modalitäten der Begleitung

(1)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c wahr, die im operationellen Programm definiert werden.

(3)   Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlecht sowie nach der Größe der Unternehmen der Begünstigten aufgeschlüsselt.

(4)   Der diesem Zweck dienende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den in Artikel 102 genannten Durchführungsvorschriften.

Artikel 67

Jahresberichte und Abschlussberichte über die Durchführung

(1)   Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis 30. Juni, erstmals im Jahr 2008 und dann jedes Jahr, einen jährlichen Bericht und bis 31. März 2017 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.

(2)   Die Berichte nach Absatz 1 umfassen die folgenden Angaben, die dazu dienen, einen klaren Überblick über die Durchführung des operationellen Programms zu geben:

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des operationellen Programms und der Prioritätsachsen, gemessen an den überprüfbaren spezifischen Zielen; zu diesem Zweck ist auf der Ebene der Prioritätsachsen unter Verwendung der Indikatoren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c — soweit diese sich dafür eignen —, eine Quantifizierung vorzunehmen;

b)

jegliche Veränderung bei den Rahmenbedingungen, die für die Durchführung der Intervention von Bedeutung ist, insbesondere wichtige sozioökonomische Entwicklungen oder Änderungen in der nationalen, regionalen oder sektoralen Politik sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die Abstimmung zwischen den Interventionen des EFF und denen der übrigen Finanzinstrumente;

c)

die finanzielle Abwicklung des operationellen Programms, wobei für jede Prioritätsachse getrennt nach Konvergenz- und Nicht-Konvergenzziel folgende Angaben aufzuführen sind:

i)

die von den Begünstigten getätigten und in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsforderungen enthaltenen Ausgaben und der entsprechende öffentliche Beitrag,

ii)

der Gesamtbetrag der von der Kommission gewährten Zahlungen, wobei die finanziellen Indikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 quantifiziert werden,

und

iii)

die von der für die Zahlungen an die Begünstigten zuständigen Stelle getätigten Ausgaben;

d)

die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und effizienten Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i)

die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung,

ii)

eine zusammenfassende Darstellung der bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen erheblichen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der auf die Bemerkungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 hin unternommenen Schritte,

iii)

die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;

e)

die Maßnahmen, mit denen die Information über und Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;

f)

die Verwendung der Fördermittel, die während der Laufzeit des operationellen Programms im Anschluss an eine Streichung nach Artikel 96 Absatz 2 freigesetzt wurden und der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde zur Verfügung stehen;

g)

Fälle, in denen eine wesentliche Veränderung gemäß Artikel 56 erkannt wurde;

h)

Angaben über erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, und über entsprechende Abhilfemaßnahmen.

Der Umfang der der Kommission übermittelten Angaben ist proportional zu dem Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des betreffenden operationellen Programms. Gegebenenfalls können diese Informationen in Form einer Zusammenfassung vorgelegt werden.

Die Angaben nach den Buchstaben b, d, e, f und g sind nicht eingeschlossen, falls sich seit dem letzten Bericht keine nennenswerte Änderung ergeben hat.

(3)   Die Berichte nach Absatz 1 gelten als ordnungsgemäß erstellt, wenn sie alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen 15 Werktagen darüber, ob der Bericht als ordnungsgemäß erstellt gilt.

(4)   Die Kommission entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde über dessen Inhalt. Für den Abschlussbericht über die Durchführung beträgt diese Frist fünf Monate. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Artikel 68

Jahresbericht der Kommission

(1)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres und erstmals 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die tatsächliche Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr.

(2)   In diesem Bericht werden die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme erläutert.

(3)   Der Jahresbericht der Kommission enthält außerdem

a)

einen Überblick über die Tätigkeit des EFF nach Mitgliedstaaten, einschließlich einer Aufschlüsselung der Mittelbindungen und Zahlungen und der Inanspruchnahme technischer Hilfe durch die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten,

b)

eine Analyse der Koordinierung des EFF mit den Strukturfonds und dem ELER,

c)

sobald verfügbar, die Ergebnisse der Bewertungen nach Artikel 49,

d)

sofern es sich um den vierten Jahresbericht beziehungsweise den Bericht über das letzte Programmplanungsjahr handelt, eine Bilanz der für die Kommission durchgeführten Prüfungen der von den Mitgliedstaaten betriebenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und das Ergebnis der von den Mitgliedstaten durchgeführten Kontrollen bei den Interventionen des EFF sowie gegebenenfalls die vorgenommenen finanziellen Korrekturen.

(4)   Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Insbesondere im Jahr 2012 stützt sich dieser Bericht auch auf das Ergebnis der Strategiedebatte nach Artikel 16 Absatz 1 und sonstige verfügbare Informationen. Er führt aus, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission ergriffen haben oder ergreifen müssen, um die Schlussfolgerungen des Berichts in geeigneter Weise umzusetzen.

Artikel 69

Jährliche Überprüfung der operationellen Programme

(1)   Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts nach Artikel 67 den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Abwicklung sowie andere Aspekte im Hinblick auf eine bessere Durchführung und berücksichtigen dabei die Stellungnahme der Kommission.

Ferner können — gegebenenfalls unter Mitwirkung der Prüfbehörde — alle Aspekte der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems, auf die im Jahreskontrollbericht nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i hingewiesen wird, geprüft werden.

(2)   Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung kann die Kommission — gegebenenfalls unter Mitwirkung der Prüfbehörde — dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln, worüber die Verwaltungsbehörde ihrerseits den Begleitausschuss unterrichtet. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

(3)   Sobald die Ex-post-Bewertungen der Interventionen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 vorliegen, werden deren Gesamtergebnisse bei der nächsten jährlichen Prüfung ausgewertet.

KAPITEL III

Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission

Abschnitt 1

Aufgaben der Mitgliedstaaten

Artikel 70

Verwaltung und Kontrolle

(1)   Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme insbesondere dadurch zu gewährleisten, dass sie

a)

sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm im Einklang mit den Artikeln 57 bis 61 eingerichtet werden und wirksam funktionieren;

b)

vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten treffen, diese aufdecken und korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, gegebenenfalls mit Verzugszinsen, wieder einziehen. Sie unterrichten die Kommission darüber und halten sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(2)   Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist.

Artikel 71

Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Vor Vorlage des ersten Zwischenzahlungsantrags oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere Aufschluss gibt über den Aufbau und die Verfahren

a)

der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde sowie der zwischengeschalteten Stellen,

b)

der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Revisionen vornehmen.

(2)   Dieser Beschreibung nach Absatz 1 liegt ein Bericht bei, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Artikeln 57 bis 61 in Einklang stehen. Sollte die Stellungnahme Vorbehalte enthalten, so sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen sowie über den Zeitplan für deren Durchführung und übermitteln in der Folge eine Bestätigung darüber, dass die Maßnahmen durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen wurden.

Unter folgenden Bedingungen gilt der in Unterabsatz 1 genannte Bericht als angenommen und erfolgt die erste Zwischenzahlung:

a)

Enthält die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme keine Vorbehalte und hat die Kommission keine Bemerkungen vorgelegt, so erfolgt die erste Zwischenzahlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts.

b)

Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so erfolgt die erste Zwischenzahlung erst, nachdem der Kommission bestätigt worden ist, dass Abhilfemaßnahmen zu entscheidenden Aspekten der Systeme durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen worden sind, und sofern die Kommission binnen drei Monaten ab dem Eingang der Bestätigung keine Bemerkungen vorgelegt hat.

Betreffen die Vorbehalte nur eine einzige Prioritätsachse, so wird für die anderen Prioritätsachsen des operationellen Programms, zu denen keine Vorbehalte erhoben wurden, die erste Zwischenzahlung geleistet.

(3)   Der Bericht und die Stellungnahme nach Absatz 2 werden von der Prüfbehörde oder einer öffentlichen oder privaten Stelle erstellt, die von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde funktional unabhängig ist und ihre Arbeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards durchführt.

Abschnitt 2

Aufgaben der Kommission

Artikel 72

Aufgaben der Kommission

(1)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 71 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 57 bis 61 in Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Kontrollberichte, der jährlichen Stellungnahme der Prüfbehörde und der von ihr selbst vorgenommenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.

(2)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder ermächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms überprüfen können; die Kontrollen müssen außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden. An solchen Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.

Die genannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die ermächtigten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das wirksame Funktionieren der Systeme und die ordnungsgemäße Durchführung eines oder mehrerer Vorgänge zu prüfen. An solchen Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder entsprechend ermächtigte Vertreter der Kommission teilnehmen.

Artikel 73

Zusammenarbeit mit der Prüfbehörde der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission arbeitet mit der für das operationelle Programm zuständigen Prüfbehörde zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit, um die Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig, in der Regel — sofern nichts anderes vereinbart wurde — mindestens einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und die Stellungnahme gemäß Artikel 61 zu prüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms auszutauschen.

(2)   Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen operationellen Programme, bei denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, die Prüfstrategie der Prüfbehörde zufrieden stellend ist und die Ergebnisse der von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren.

(3)   Bei diesen operationellen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii stützen und nur dann eigene Vor-Ort-Kontrollen vornehmen wird, wenn ihr Hinweise auf Mängel in dem System — die Ausgaben betreffend — in einem Jahr vorliegen, für das in der Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii keine Vorbehalte zu diesen Mängel geltend gemacht wurden.

Gelangt die Kommission zu dieser Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.

TITEL VIII

FINANZIELLE ABWICKLUNG

KAPITEL I

Finanzielle Abwicklung

Abschnitt 1

Mittelbindungen

Artikel 74

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die operationellen Programme (im Folgenden „Mittelbindungen“ genannt) erfolgt in Jahrestranchen getrennt für die Konvergenz- bzw. Nicht-Konvergenzziele während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel der ersten Tranche werden gebunden, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die darauf folgenden Jahrestranchen werden aufgrund der Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des EFF gemäß Artikel 17 in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres gebunden.

Abschnitt 2

Zahlungen

Artikel 75

Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

(1)   Die Beteiligung des EFF wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Alle Zahlungen werden der jeweils ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2)   Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Zahlung des Restbetrags geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens bis 30. April vorläufige Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.

(4)   Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und Stellen erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den in Artikel 102 genannten Durchführungsbestimmungen. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung können die Mitgliedstaaten die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.

Artikel 76

Berechnung der Zwischenzahlungen

(1)   Zur Berechnung des Betrags der Zwischenzahlungen wird der Kofinanzierungssatz, der im für den jeweiligen Schwerpunkt und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel geltenden Finanzierungsplan festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet, die für den betreffenden Schwerpunkt und das betreffende Ziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt, dass, wenn der Mitgliedstaat einen entsprechenden ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt, die Zwischenzahlung dem im Rahmen der Prioritätsachse und des Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Gemeinschaftsunterstützungsbetrag entspricht. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der Ausgabenerklärung angeben.

Artikel 77

Berechnung des zu zahlenden Restbetrags

Der zu zahlende Restbetrag beschränkt sich auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a)

den Betrag, zu dessen Berechnung der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz, der im für die jeweilige Prioritätsachse und für das jeweilige Ziel geltenden Finanzierungsplan festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet wird, die für jede Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten endgültigen Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde;

b)

den Betrag, der dem im Rahmen jeder Prioritätsachse und jedes Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Gemeinschaftsunterstützungsbetrag entspricht. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der letzten von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten prioritätsachsen- und zielspezifischen Ausgabenerklärung angeben.

Artikel 78

Ausgabenerklärung

(1)   In jeder Ausgabenerklärung werden je Prioritätsachse und je Ziel der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, den die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben verauslagt haben, und der entsprechende bereits gezahlte oder noch zu zahlende Betrag der öffentlichen Beteiligung aufgeführt, auf den die Begünstigten gemäß den Bedingungen für die öffentliche Beteiligung Anspruch haben. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei Vorhaben, bei denen die Begünstigten keine Ausgaben tätigen, entsprechen die Ausgaben, die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt und der Kommission gemeldet werden, der den Begünstigten gezahlten öffentlichen Beihilfe.

(2)   Was Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 77 Buchstabe b betrifft, so wird in den Ausgabenerklärungen auch der bereits an die Begünstigten gezahlte oder noch zu zahlende Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung ausgewiesen.

Artikel 79

Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

(1)   Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des EFF am operationellen Programm nicht übersteigen.

(2)   Wenn dieser Grenzwert erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission weiterhin bescheinigte Ausgabenerklärungen bis zum 31. Dezember des Jahres n sowie eine Aufstellung der während desselben Jahres durchgeführten Einziehungen zugunsten des EFF bis spätestens Ende Februar des Jahres n+1.

Artikel 80

Vollständige Zahlung

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die zuständigen Zahlstellen ihrerseits darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezielle Abgaben oder Ähnliches verringert.

Abschnitt 3

Vorschuss

Artikel 81

Zahlung des Vorschusses

(1)   Nachdem die Kommission über die Beteiligung des EFF an einem operationellen Programm entschieden hat, zahlt sie einen einmaligen Vorschuss für den Zeitraum von 2007 bis 2013 an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 % der Beteiligung des EFF an dem betreffenden operationellen Programm. Sie kann je nach den verfügbaren Mitteln des EFF über zwei Haushaltsjahre verteilt werden.

(2)   Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.

(3)   Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem operationellen Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat in Form einer nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission beim endgültigen Abschluss des operationellen Programms zu melden.

(4)   Beim Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 86 wird der Vorschussbetrag in der Buchführung der Kommission in vollem Umfang verrechnet.

Abschnitt 4

Zwischenzahlungen

Artikel 82

Zwischenzahlungen

Die Zwischenzahlungen werden für das operationelle Programm geleistet. Die erste Zwischenzahlung erfolgt gemäß Artikel 71 Absatz 2.

Artikel 83

Zulässigkeit der Zahlungsanträge

(1)   Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kommission liegen ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78 vor.

b)

Der für die einzelnen Prioritätsachsen und für jedes Ziel für den gesamten Planungszeitraum von der Kommission gezahlte Höchstbetrag der Beteiligung des EFF gemäß dem derzeitigen Finanzierungsplan wird nicht überschritten.

c)

Die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten jährlichen Durchführungsbericht nach Maßgabe von Artikel 67 Absätze 1 und 3 vorgelegt.

d)

Hinsichtlich des bzw. der Vorhaben, auf das bzw. die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vor.

(2)   Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats den Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

Artikel 84

Zahlungsverfahren

(1)   Die Bescheinigungsbehörde legt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlungen für das operationelle Programm möglichst dreimal jährlich gebündelt vor. Damit die Kommission die Zwischenzahlung im laufenden Jahr tätigen kann, muss der letzte Zahlungsantrag bis spätestens 31. Oktober gestellt werden.

(2)   Sofern keine Unterbrechung der Zahlungsfrist oder Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 88 und 89 vorliegt, leistet die Kommission die Zwischenzahlung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Eingang eines Zahlungsantrags, der die in Artikel 83 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission registriert wird.

Abschnitt 5

Zahlung des Restbetrags und Programmabschluss

Artikel 85

Teilabschluss

(1)   Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden zeitlichen Rhythmus kann ein Teilabschluss des operationellen Programms vorgenommen werden.

Der Teilabschluss betrifft Vorhaben, die in der Zeit bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossen wurden. Ein Vorhaben gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt und alle Ausgaben der Begünstigten getätigt wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag gezahlt wurde.

(2)   Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres Folgendes übermittelt:

a)

eine Ausgabenerklärung für die in Absatz 1 genannten Vorhaben,

b)

eine Teilabschlusserklärung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii.

(3)   Alle finanziellen Berichtigungen nach Artikel 96 und 97 an Vorhaben, bei denen ein Teilabschluss vorgenommen wurde, sind Nettoberichtigungen.

Artikel 86

Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags

(1)   Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern

a)

der Mitgliedstaat ihr bis 31. März 2017 einen Zahlungsantrag mit den folgenden Unterlagen übermittelt hat:

i)

einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78,

ii)

den abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms mit den in Artikel 67 genannten Angaben,

iii)

eine Abschlusserklärung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f,

und

b)

hinsichtlich des bzw. der Vorhaben, auf das bzw. die sich die im betreffenden Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vorliegt.

(2)   Wird eine der Unterlagen gemäß Absatz 1 der Kommission nicht übermittelt, so wird gemäß Artikel 90 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.

(3)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Abschlusserklärung über ihre Stellungnahme zu deren Inhalt. Die Abschlusserklärung gilt als angenommen, wenn die Kommission binnen dieses Fünfmonatszeitraums keine Bemerkungen vorbringt.

(4)   Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag spätestens 45 Tage nach dem späteren der folgenden Termine:

a)

dem Tag, an dem sie den Abschlussbericht nach Artikel 67 Absatz 4 angenommen hat, bzw.

b)

dem Tag, an dem sie die Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii angenommen hat.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 6 wird die Mittelbindung für den Restbetrag 12 Monate nach erfolgter Zahlung aufgehoben.

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über das Datum für den Abschluss des operationellen Programms.

(6)   Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Europäischen Rechnungshofs kann der von der Kommission für das operationelle Programm gezahlte Restbetrag binnen neun Monaten nach Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden. Diese Berichtigung des Restbetrags ändert nicht das Datum für den Abschluss des operationellen Programms, das gemäß Absatz 5 mitgeteilt wurde.

Artikel 87

Verfügbarkeit der Belege

(1)   Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof aufbewahrt werden, und zwar für einen Zeitraum von

a)

drei Jahren nach Abschluss eines operationellen Programms,

b)

drei Jahren ab dem Jahr, in dem der Teilabschluss erfolgte, wenn es sich um Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen von Vorhaben nach Absatz 2 handelt.

Diese Zeiträume werden im Fall von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission hin ausgesetzt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission auf Antrag eine Aufstellung der abgeschlossenen Vorhaben, für die nach Artikel 85 ein Teilabschluss vorgenommen wurde, zur Verfügung.

(3)   Die Belege werden entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt.

Abschnitt 6

Unterbrechung der Zahlungsfrist und Aussetzung von Zahlungen

Artikel 88

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aussetzen, wenn

a)

ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,

oder

b)

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternommen hat.

Artikel 89

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachsen oder des operationellen Programms ganz oder zum Teil aussetzen:

a)

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen schwerwiegenden Mangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt, und es wurden noch keine Abhilfemaßnahmen getroffen,

oder

b)

die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die noch nicht behoben wurde,

oder

c)

ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 70 in schwerwiegender Weise verletzt.

(2)   Die Kommission kann entscheiden, die Zwischenzahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, so kann die Kommission gemäß Artikel 97 die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm beschließen.

Abschnitt 7

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 90

Grundsätze

(1)   Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für das operationelle Programm auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den ihr bis 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der gemeinschaftlichen Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms kein Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 83 zugesandt wurde.

(2)   Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben, wenn bis 31. März 2017 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.

(3)   Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 1 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.

Artikel 91

Ausnahme von der Frist für die Aufhebung der Mittelbindung

Ist im Anschluss an eine Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eine weitere Entscheidung der Kommission zur Genehmigung einer Intervention oder einer Beihilferegelung erforderlich, so läuft die Frist bis zur automatischen Aufhebung ab dem Zeitpunkt dieser späteren Entscheidung. Die betreffenden Beträge werden anhand eines vom Mitgliedstaat vorgelegten Zeitplans bestimmt.

Artikel 92

Unterbrechung der Frist im Falle von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden

Der Betrag, der möglicherweise von einer automatischen Aufhebung betroffen ist, wird um die Beträge verringert, die die Bescheinigungsbehörde aufgrund der Aussetzung von Vorhaben durch Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung nicht an die Kommission melden konnte, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 90 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht.

Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen für den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.

Die oben genannte Verringerung kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung bis zu einem Jahr betrug, oder mehrere Male für die Zahl der Jahre, die zwischen der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergangen sind.

Artikel 93

Ausnahmen von der automatischen Aufhebung der Mittelbindung

Bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende Mittelbindungen nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 90 von der Kommission gemäß den Artikeln 88 und 89 unterbrochen oder ausgesetzt wurde. Ist das Problem, das zu der Unterbrechung oder Aussetzung geführt hat, behoben, so wird die automatische Aufhebung auf den betroffenen Teil der Mittelbindungen angewandt;

b)

der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung jedoch mangels verfügbarer Haushaltsmittel gekürzt wurde;

c)

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein zulässiger Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, müssen nachweisen, dass die Durchführung des gesamten operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch höhere Gewalt beeinträchtigt wird.

Artikel 94

Verfahren

(1)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung nach Artikel 90 droht.

(2)   Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

(3)   Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 90 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

(4)   Die Beteiligung des EFF an dem operationellen Programm wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem der Betrag, um den die Unterstützung für einen oder mehrere Schwerpunkte des operationellen Programms gekürzt wurde, hervorgeht. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Schwerpunkte anteilig.

Abschnitt 8

Verwendung des Euro

Artikel 95

Verwendung des Euro

(1)   Die Beträge in den vorgelegten operationellen Programmen der Mitgliedstaaten, den bescheinigten Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

(2)   Die Beträge in den Entscheidungen der Kommission über die operationellen Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission werden in Euro angegeben und in Euro abgewickelt.

(3)   Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um.

Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

KAPITEL II

Finanzielle Berichtigungen

Abschnitt 1

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 96

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Es obliegt in erster Linie dem jeweiligen Mitgliedstaat, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle von Vorhaben oder des operationellen Programms auswirken, tätig zu werden und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.

(2)   Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag des operationellen Programms ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Unbeschadet von Absatz 3 kann der Mitgliedstaat die auf diese Weise freigesetzten Mittel des EFF bis zum 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wieder einsetzen.

(3)   Der gemäß Absatz 2 eingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch — im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systemischen Unregelmäßigkeit — für bestehende Vorhaben im Rahmen des ganzen oder eines Teils der Prioritätsachse, bei dem der systemische Fehler aufgetreten ist, wieder eingesetzt werden.

(4)   Im Falle einer systemischen Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

Abschnitt 2

Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

Artikel 97

Kriterien für die Berichtigungen

(1)   Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt;

b)

die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;

c)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 96 nicht nachgekommen ist.

(2)   Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systemisch ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.

(3)   Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem operationellen Programm festgestellten Mängel fest.

(4)   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Informationen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 98

Verfahren

(1)   Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, setzt sie den Mitgliedstaat zur Einleitung des Verfahrens über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis und fordert ihn auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vor, so erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen überschreitet der Zeitraum für diese Prüfung eine Frist von zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht.

(2)   Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt.

(3)   Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(4)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Mittel des EFF gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen.

(5)   Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung aller Informationen und Bemerkungen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des Schreibens, mit dem die Kommission ihre Einladung ausgesprochen hat.

Artikel 99

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 96 Absatz 2 weiter zu verfolgen und staatliche Beihilfen nach Artikel 87 des Vertrags und nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (23) zurückzufordern.

KAPITEL III

Rückzahlung

Artikel 100

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, berechnet.

TITEL IX

AUSSCHUSS

Artikel 101

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 102

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 103

Übergangsvorschriften

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 des Rates (24), (EG) Nr. 3699/93 des Rates (25), (EG) Nr. 2468/98 des Rates (26) und (EG) Nr. 2792/99 des Rates (27) sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift von der Kommission genehmigt worden ist und für die dementsprechend bis zu ihrem Abschluss die betreffenden genannten Rechtsvorschriften gelten.

(2)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (28) werden die Mittelbindungen für die durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (29) errichtete Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht, in dem auch gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission (30) insbesondere der Stand der Durchführung der Programme angegeben wird, und die Erklärung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nicht spätestens 15 Monate nach Ablauf der in der Entscheidung über eine Beteiligung des FIAF festgelegten Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, und die rechtsgrundlos gezahlten Beträge sind zurückzuzahlen.

(3)   Sind zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission für den Zeitraum von 2000 bis 2006 genehmigt worden sind, in die Unterstützung aus dem EFF gemäß dieser Verordnung einzubeziehen.

Artikel 104

Aufhebung früherer Verordnungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 103 Absatz 1 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 und (EG) Nr. 2792/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 105

Revision dieser Verordnung

Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 37 des Vertrags.

Artikel 106

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  Stellungnahme von 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 50. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 31. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(8)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(12)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(13)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(14)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

(15)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).

(16)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(17)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(18)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(19)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(20)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1).

(21)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(22)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).

(23)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde angepasst, um der nach Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 93 des Vertrags.)

(24)  Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7). Aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(28)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(29)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3).


ANHANG I

Die Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fischereifonds werden wie folgt nach Jahren aufgeschlüsselt, in Preisen von 2004, gemäß Artikel 12:

(in EUR)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

538 501 708

544 387 564

551 260 557

551 264 533

552 866 449

554 350 809

556 368 380


ANHANG II

Beihilfeintensität

a)

Für alle Maßnahmen nach Titel IV gelten für die öffentliche Beteiligung an einem Vorhaben (A) und — gegebenenfalls — für die Beteiligung der privaten Begünstigten (B) die in der nachstehenden Tabelle genannten Obergrenzen; diese sind ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten zuschussfähigen Kosten, welche der Summe von (A) + (B) entsprechen.

Für die nachstehende Tabelle fallen die Vorhaben unter folgende Gruppen:

 

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Unter das Konvergenzziel fallende Regionen und abgelegene griechische Inseln

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (1)  (2)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 60 %

B ≥ 40 % (3)

Regionen außerhalb des Konvergenzziels

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (1)  (2)

A ≤ 60 %

B ≥ 40 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (3)

Regionen in äußerster Randlage

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 50 %

B ≥ 50 % (1)  (2)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 75 %

B ≥ 25 %

Gruppe 1

Vorhaben nach Artikel 23 (öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit), Artikel 24 (öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit), Artikel 26 Absatz 3 (sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die kleine Küstenfischerei), Artikel 26 Absatz 4 (Prämien für Fischer und Schiffseigner der kleinen Küstenfischerei), Artikel 27 (soziökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement der gemeinschaftlichen Fischereiflotte), Artikel 30 (Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur), Artikel 31 (Hygienemaßnahmen), Artikel 32 (Veterinärmaßnahmen), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Einrichtungen der Binnenfischerei), Artikel 33 Absatz 3 (Umwidmung von in der Binnenfischerei eingesetzten Schiffen), Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen), Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmärkte und Ausarbeitung von Werbekampagnen), Artikel 41 (Pilotprojekte), Artikel 42 (Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung), Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete) und Artikel 46 (technische Hilfe).

Gruppe 2

Vorhaben nach Artikel 25 Absätze 1, 2, 6, 7 und 8 (Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen), Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Schiffen der kleinen Küstenfischerei), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Investitionen an Bord von Schiffen der Binnenfischerei) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

In den Fällen, in denen der EFF Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 zugunsten von Schiffen der kleinen Küstenfischerei finanziert, werden nach Anwendung von (*) und (**), die B-Sätze der Gruppe 2

für die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen, die abgelegenen griechischen Inseln und die nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen größer oder gleich 60 % (B ≥ 60 %) sein;

für die Regionen in äußerster Randlage größer oder gleich 50 % (B ≥ 50 %) sein.

Gruppe 3

Vorhaben nach Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen Anlandestellen und Fischereischutzhäfen), Artikel 41 (Pilotprojekte) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

Gruppe 4

Vorhaben nach Artikel 29 (Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Binnenfischerei-Einrichtungen), Artikel 35 (förderfähige Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung) Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

b)

Bei bestimmten Vorhaben entscheidet die Verwaltungsbehörde darüber, zu welcher Gruppe sie gehören; so entscheidet sie bei Vorhaben

i)

nach Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen Anlandestellen und Fischereischutzhäfen) und Artikel 41 (Pilotprojekte), ob sie zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 3 gehören;

ii)

nach Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmärkte und Ausarbeitung von Werbekampagnen) und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Einrichtungen der Binnenfischerei), ob sie zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 4 gehören;

iii)

nach Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete), ob sie zur Gruppe 1, 2, 3 oder 4 gehören.

Die Verwaltungsbehörde gründet ihre Entscheidung bei den Ziffern i, ii und iii auf folgende Erwägungen:

kollektives Interesse gegenüber individuellem Interesse,

kollektive Begünstigte gegenüber individuellen Begünstigten (Erzeugerorganisationen, den Handel vertretende Organisationen),

öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen des Vorhabens gegenüber privater Verfügungsgewalt,

finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstituten.


(1)  Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.

(2)  Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht.

(3)  Im Falle von Vorhaben nach Artikel 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert


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