32006R0683

Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/2006 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates

vom 27. Februar 2006

zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 [1] wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit seinem Beschluss 2006/324/EG vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union [2] genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 mit dem Titel "WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind", geändert und wie folgt ergänzt:

1. Die in Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten KN-Codes 100610, 100620, 100640, 16042050 und 16042070 werden in den genannten Anhang 7 eingefügt.

2. Der KN-Code 100630 wird um die in Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Mengen ergänzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. Plassnik

[1] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

[2] Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

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ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-Code | Warenbezeichnung | Andere Bedingungen |

Zolltarifposition 100610 | Rohreis (Paddy-Reis) | Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 7 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 % |

Zolltarifposition 100620 | Geschälten Reis | Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 1634 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 % |

Zolltarifposition 100640 | Bruchreis | Ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 31788 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 0 % |

Zolltarifposition 16042050 | Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor | Ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2275 Tonnen, wobei 1410 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 25 % |

Zolltarifposition 16042070 | Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): Tunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten | Ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2558 Tonnen, wobei 1816 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 24 % |

KN-Code | Warenbezeichnung | Andere Bedingungen |

Zolltarifposition 100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis | Aufstockung des jährlichen Zollkontingents um 25516 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 % auf der Grundlage des derzeitigen EG-15-Kontingents Im derzeitigen EG-15-Kontingent für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis werden für Thailand 1200 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 0 % vorgesehen |

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