EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0108

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 24, 27.1.2006, p. 1–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 464–468 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 051 P. 264 - 299
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 051 P. 264 - 299

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/108/oj

27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2006 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 30. Juni 2005 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und an der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen veröffentlicht, mit denen der Wortlaut einer Ausnahmebestimmung für diejenigen Unternehmen, die IFRS 6 vor dem 1. Januar 2006 erstmals anwenden, klarer gefasst wurde.

(3)

Am 18. August 2005 hat das IASB den IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben veröffentlicht. Dieser Standard enthält neue Anforderungen, um die in den Abschlüssen der Unternehmen enthaltenen Angaben über Finanzinstrumente zu verbessern. Er ersetzt IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstituten und einige in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung enthaltene Anforderungen.

(4)

Ebenfalls am 18. August 2005 hat der IASB eine Änderung an IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital veröffentlicht, mit der Anforderungen in Bezug auf die Angaben über das Kapital einer Gesellschaft eingeführt wurden.

(5)

Am 18. August 2005 hat das IASB außerdem Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge — Finanzgarantien veröffentlicht. Die Änderungen sollen dafür sorgen, dass die Bürgen die aus Finanzgarantien resultierenden Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz ausweisen.

(6)

Am 1. September 2005 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nachstehend „IFRIC 6“ genannt, veröffentlicht, in der die Erfassung von Verpflichtungen aufgrund von Abfallentsorgungskosten erläutert wird.

(7)

Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass IFRS 1, 4 und 7, IAS 1 und 39 sowie IFRIC 6 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen.

(8)

Die Übernahme von IFRS 7 erfordert entsprechende Änderungen an anderen internationalen Rechnungslegungsstandards, um deren Kohärenz zu wahren. Diese Änderungen betreffen IFRS 1 und 4 sowie IAS 14, 17, 32, 33 und 39.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird entsprechend den Änderungen an IFRS 1 und der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

2.

IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstituten wird durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

3.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital wird entsprechend der Änderung an IAS 1 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

4.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge werden entsprechend den Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

5.

Die Interpretation Nr. 6 des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

6.

Aufgrund der Übernahme von IFRS 7 werden IFRS 1 und 4 sowie IAS 14, 17, 32, 33 und 39 entsprechend Anhang C zu IFRS 7 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

7.

IAS 32 wird entsprechend den Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Jedes Unternehmen wendet die Änderung an IFRS 1 sowie die Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.

(2)   Jedes Unternehmen wendet IFRS 7 und die Änderung an IAS 1 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

(3)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 6 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.

Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Dezember beginnt, wenden IFRIC 6 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2005 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2006.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2106/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 16).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRS 1

Änderung der IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS und der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressorcen

IFRS 7

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

IAS 1

Änderung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital

IAS 39

IFRS 4

Änderungen des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und des IFRS 4 Versicherungsverträge — Finanzgarantien

IFRIC 6

IFRIC-Interpretation 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards. Diese gehen auf Vorschläge zurück, die am 29. April 2005 in einem Entwurf („exposure draft“) veröffentlicht wurden.

Änderung des IFRS 1

Paragraph 36B einschließlich Überschrift werden wie folgt geändert:

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Vergleichsinformationen nach IFRS 6

36B

Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet und beschließt, IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen vor dem 1. Januar 2006 anzuwenden, muss die Anforderungen, die IFRS 6 in Bezug auf Vergleichsinformationen festlegt, in seinem ersten nach IFRS erstellten Abschluss nicht erfüllen.

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7

Finanzinstrumente: Angaben

ZWECK

1

Ziel dieses IFRS ist es, Unternehmen vorzuschreiben, Angaben zu ihren Abschlüssen zu machen, anhand deren die Anwender die folgenden Aspekte bewerten können:

(a)

die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und die Ertragskraft des Unternehmens;

und

(b)

die Wesensart und das Ausmaß der Risiken, die sich aus den Finanzinstrumenten ergeben, und denen das Unternehmen während des Berichtszeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise der Handhabung dieser Risiken.

2

Die Grundsätze dieses IFRS ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

ANWENDUNGSBEREICH

3

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf sämtliche Typen von Finanzinstrumenten anzuwenden. Eine Ausnahme bilden

(a)

jene Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, IAS 28 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures ausgewiesen werden. In einigen Fällen gestatten IAS 27, IAS 28 oder IAS 31, einem Unternehmen, eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture unter Zugrundelegung von IAS 39 zu bilanzieren; in diesen Fällen wenden die Unternehmen die Anforderungen von IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 zusätzlich zu den in diesem IFRS genannten hinsichtlich der veröffentlichenden Angaben an. Die Unternehmen wenden diesen IFRS auch auf alle derivativen Finanzinstrumente an, die an Beteiligungen an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture geknüpft sind, es sei denn, das derivative Finanzinstrument erfüllt die Definition eines Eigenkapitalinstruments in IAS 32.

(b)

die Rechte und Verpflichtungen von Arbeitgebern, die sich aus Versorgungsplänen für Arbeitnehmer ergeben, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(c)

Verträge über die bedingte Berücksichtigung bei einem Unternehmenszusammenschluss (s. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse). Diese Ausnahme gilt lediglich für den Erwerber;

(d)

Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge. Allerdings gilt dieser IFRS für derivative Finanzinstrumente, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn IAS 39 dem Unternehmen vorschreibt, diese getrennt auszuweisen;

(e)

Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendung findet. Dies gilt nicht für den Fall, dass dieser IFRS auf Verträge Anwendung findet, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 5-7 von IAS 39 fallen.

4

Dieser IFRS findet auf angesetzte und nicht angesetzte Finanzinstrumente Anwendung. Zu den angesetzten Finanzinstrumenten können finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zählen, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Zu den nicht angesetzten Finanzinstrumenten gehören einige Finanzinstrumente, die zwar nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, wohl aber in den dieses IFRS fallen (wie z. B. Kreditzusagen).

5

Dieser IFRS gilt für Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, der in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt (s. Paragraph 5-7 von IAS 39).

KATEGORIEN VON FINANZINSTRUMENTEN UND NIVEAU DER ANGABEN

6

Wenn dieser IFRS Angaben je nach Kategorie des Finanzinstruments vorschreibt, so fasst ein Unternehmen die Finanzinstrumente in Kategorien zusammen, die der Wesensart der anzugebenden Informationen Rechnung tragen und die Charakteristika dieser Finanzinstrumente berücksichtigen. Ein Unternehmen bringt Informationen bei, die so ausreichend sind, dass eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz ausgewiesenen Posten möglich ist.

BEDEUTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN FÜR DIE FINANZLAGE UND DEN UNTERNEHMENSERFOLG

7

Ein Unternehmen wird diejenigen Informationen offen legen, die die Nutzer seiner Abschlüsse benötigen, um die Bedeutung der Finanzinstrumente für seine Finanzlage und seinen Unternehmenserfolg bewerten zu können.

Bilanz

Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

8

Die Buchwerte jeder der nachfolgend genannten Kategorien, so wie sie in IAS 39 definiert sind, werden entweder in der Bilanz selbst oder aber im Anhang angegeben:

(a)

die, wobei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen zu trennen sind, die (ii) gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden;

(b)

bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

(c)

Kredite und Forderungen;

(d)

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;

(e)

die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen zu trennen sind, die (ii) gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden;

sowie

(f)

finanzielle Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten

9

Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (bzw. eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft, so macht es Angaben zu den folgenden Faktoren:

(a)

zum Höchstengagement in Bezug auf das Kreditrisiko (s. Paragraph 36 (a)), mit dem der Kredit oder die Forderung (bzw. die Gruppen von Krediten oder Forderungen) zum Abschlussstichtag behaftet ist;

(b)

zu dem Betrag, mittels dessen etwaige verbundene Kreditderivate oder ähnliche Instrumente das Höchstengagement in Bezug auf das Kreditrisiko abschwächen;

(c)

zum Betrag während des Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Kredits bzw. der Forderung (oder der Gruppe von Krediten bzw. Forderungen), der durch die Änderungen des Kreditrisikos des finanziellen Vermögenswertes bedingt ist und sich wie folgt bestimmt:

(i)

als der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu einem Marktrisiko geführt haben;

oder

(ii)

durch Verwendung einer alternativen Methode, von der das Unternehmen annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der auf Änderungen des Kreditrisikos des Vermögenswertes zurück zu führen ist.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen eines beobachteten (richtungsweisenden) Zinssatzes, von Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes.

(d)

zum Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts etwaiger verbundener Kreditderivate oder ähnlicher Instrumente, der während des Berichtszeitraums und kumulativ seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

10

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert im Sinne von Paragraph 9 von IAS 39 eingestuft, so macht es folgende Angaben:

(a)

zum Betrag während des Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der durch die Änderungen des Kreditrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeit bedingt ist und sich wie folgt bestimmt:

(i)

als der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu einem Marktrisiko geführt haben (s. Anhang B, Paragraph B4);

oder

(ii)

durch Verwendung einer alternativen Methode, von der das Unternehmen annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurück zu führen ist.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen eines richtungsweisenden Zinssatzes, der Preis eines Finanzinstruments eines anderen Unternehmens, von Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes. Bei Kontrakten, die mit einem anteilsgebundenen Merkmal einhergehen, zählen auch Änderungen in der Wertentwicklung des verbundenen internen oder externen Investmentfonds dazu;

(b)

zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertraglich bedingt bei Fälligkeit an den Inhaber der Verbindlichkeit zu zahlen hat.

11

Das Unternehmen macht folgende Angaben:

(a)

zu den Methoden, die verwendet werden, um den Anforderungen in den Paragraphen 9(c) und 10(a) nachzukommen;

(b)

wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen in den Paragraphen 9(c) und 10(a) nicht glaubwürdig die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertes oder finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

Neueinstufung

12

Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert

(a)

zu den Anschaffungskosten oder zum Restbuchwert anstelle zum beizulegenden Zeitwert

oder aber

(b)

zum beizulegenden Zeitwert anstelle zu den Anschaffungskosten oder zum Restbuchwert bewertet,

so gibt es den neu eingestuften Betrag für jede Kategorie sowie den Grund für diese Neueinstufung (s. Paragraph 51-54 von IAS 39).

Ausbuchung

13

Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte dergestalt transferiert haben, dass ein Teil oder sämtliche finanziellen Vermögenswerte nicht für die Ausbuchung in Frage kommen (s. Paragraph 15-37 von IAS 39). Das Unternehmen macht für jede Kategorie derartiger finanzieller Vermögenswerte die folgenden Angaben:

(a)

Art des Vermögenswertes;

(b)

Art der Risiken und Chancen der rechtlichen Eigentumsübertragung, denen das Unternehmen nach wie vor ausgesetzt ist;

(c)

wenn das Unternehmen weiterhin alle Vermögenswerte ansetzt, die Buchwerte dieser Vermögenswerte und der damit verbundenen Verbindlichkeiten;

sowie

(d)

wenn das Unternehmen weiterhin die Vermögenswerte in Höhe ihrer weiteren Einbeziehung ansetzt, den Gesamtbuchwert der ursprünglichen Vermögenswerte, den Gesamtwert der Vermögenswerte, die das Unternehmen weiterhin ansetzt sowie den Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeiten.

Sicherheiten

14

Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a)

den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als Sicherheit für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich der Beträge, die gemäß Paragraph 37(a) von IAS 39 neu eingestuft wurden;

sowie

(b)

die Bedingungen und Modalitäten für diese Besicherung.

15

Wenn ein Unternehmen Sicherheiten hält (finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte) und es ihm gestattet ist, diese Sicherheiten bei nicht gegebenem Ausfall des Inhabers der Sicherheiten zu veräußern oder erneut zu besichern, macht es folgende Angaben:

(a)

der beizulegende Zeitwert der gehaltenen Sicherheit;

(b)

der beizulegende Zeitwert einer solchen veräußerten oder neu besicherten Sicherheit und Angabe der Tatsache, ob das Unternehmen zu ihrer Rückgabe verpflichtet ist;

sowie

(c)

die Bedingungen und Modalitäten, die mit der Verwendung der Sicherheiten einher gehen.

Wertberichtigungskonto für Kreditausfälle

16

Werden finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle gemindert und das Unternehmen verbucht diese Minderung auf einem Sonderkonto (z. B. Wertberichtigungskonto zur Verbuchung einzelner Ausfälle oder ein vergleichbares Konto zur Verbuchung einer Gesamtminderung der Vermögenswerte) anstatt direkt den Buchwert dieses Vermögenswertes zu mindern, so gibt es eine Überleitungsrechnung für diese Änderungen auf dem Konto während des Berichtszeitraums für jede Kategorie der finanziellen Vermögenswerte an.

Kombinierte Finanzinstrumente mit vielfachen eingebetteten Derivaten

17

Hat ein Unternehmen ein Instrument emittiert, das sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (s. Paragraph 28 von IAS 32) und das Instrument hat vielfache eingebettete Derivate, deren Werte voneinander abhängen (wie z.B. ein kündbares konvertibles Schuldinstrument), so macht es Angaben zu diesen Merkmalen.

Forderungsausfälle oder Verletzungen von Zahlungsvereinbarungen

18

Für Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag angesetzt werden, macht ein Unternehmen folgende Angaben:

(a)

Einzelheiten zu etwaigen Ausfällen während des Berichtszeitraums, die Tilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder die Tilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeiten betreffen;

(b)

den Buchwert der Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag ausgefallen sind;

sowie

(c)

Angabe der Tatsache, ob der Ausfall behoben wurde oder die Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neu ausgehandelt wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

19

Wenn es während des Berichtszeitraums zu Verstößen gegen die Darlehensvertragsbedingungen gekommen ist, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 18 beschriebenen handelt, hat ein Unternehmen die gleichen Informationen wie in Paragraph 18 offen zu legen, sofern der Darlehensgeber aufgrund dieser Verstöße eine vorzeitige Rückzahlung fordern kann (es sei denn, diese Verstöße wurden behoben oder die Darlehensbedingungen wurden vor dem Abschlussstichtag neu ausgehandelt).

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten

20

Ein Unternehmen gibt die folgenden Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung selbst oder im Anhang zum Abschluss an:

(a)

Nettogewinne oder -verluste aus:

(i)

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten, wobei diejenigen, die in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu trennen sind, die zu Handelszwecken im Sinne von IAS 39 gehalten werden;

(ii)

zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten, die gesondert den Betrag des Gewinns oder des Verlusts ausweisen, der direkt im Eigenkapital während des Berichtszeitraums verbucht wird, sowie den Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und in der Gewinn- und Verlustrechnung während des Berichtszeitraums verbucht wird;

(iii)

bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

(iv)

Kredite und Forderungen;

sowie

(v)

finanzielle Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet werden;

(b)

Gesamtzinserträge und Gesamtzinsaufwendungen (berechnet nach der Effektivverzinsungsmethode) für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft sind;

(c)

Ertrags- und Aufwandsposten in Form von Entgelt (bei denen es sich nicht um Beträge handelt, die zur Bestimmung des Effektivzinssatzes aufgenommen wurden), aus:

(i)

finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft sind,

sowie

(ii)

Treuhändertätigkeiten oder anderen treuhänderischen Funktionen, die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen, Treuhandeinrichtungen, Pensionsfonds und anderer Institute zur Folge haben;

(d)

Zinserträge auf wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, die gemäß Paragraph AG93 von IAS 39 abgegrenzt werden;

sowie

(e)

der Betrag eines etwaigen Minderungsverlustes für jede Kategorie finanzieller Vermögenswerte.

Andere Angaben

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

21

Gemäß Paragraph 108 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses gibt ein Unternehmen in der Zusammenfassung wichtiger Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die bei der Vorbereitung der Abschlüsse verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

22

Ein Unternehmen macht für jede Kategorie der nachfolgend genannten Sicherungsgeschäfte, die in IAS 39 beschrieben werden (d.h. Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Absicherung des Cashflows und Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe) die folgenden Angaben:

(a)

eine Beschreibung jeder Kategorie von Sicherungsgeschäften;

(b)

eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die als Sicherungsinstrumente eingestuft werden, sowie ihrer beizulegenden Zeitwerte zum Abschlussstichtag;

sowie

(c)

die Art der zu besichernden Risiken.

23

Bei Absicherungen des Cashflows macht ein Unternehmen folgende Angaben:

(a)

die Berichtszeiträume, in denen die Cashflows eintreten und sich auf die Gewinne und die Verluste auswirken dürften;

(b)

eine Beschreibung jeder prognostizierten Transaktion, für die zuvor die Methode der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet wurde, wobei diese Transaktion in Zukunft nicht mehr eintreten dürfte.

(c)

der Betrag, der während des Berichtszeitraums direkt im Eigenkapital erfasst wurde;

(d)

der Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurde, wobei der in jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltene Betrag darzustellen ist;

sowie

(e)

der Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode in die anfänglichen Kosten oder in einen sonstigen Buchwert eines nicht-finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit aufgenommen wurde, wobei es sich bei dessen/deren Erwerb bzw. Eintreten um ein gesichertes Geschäft handelt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert wurde.

24

Ein Unternehmen macht folgende gesonderte Angaben:

(a)

in Bezug auf Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Gewinne oder Verluste:

(i)

zum Sicherungsinstrument;

sowie

(ii)

zum abgesicherten Posten, der dem besicherten Risiko zurechenbar ist;

(b)

zur Unwirksamkeit von Absicherungen des Cashflows, die in der Gewinn- und –Verlustrechnung ausgewiesen wird;

sowie

(c)

zur Unwirksamkeit von Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die in der Gewinn- und –Verlustrechnung ausgewiesen wird.

Beizulegender Zeitwert

25

Abgesehen von den Erläuterungen in Paragraph 29 hinsichtlich der Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (s. Paragraph 6) gibt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert dieser Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise an, die einen Vergleich mit seinem Buchwert gestattet.

26

Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte fasst ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Kategorien zusammen; es saldiert sie aber nur in dem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

27

Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a)

zu den Methoden und — sofern eine Bewertungstechnik zu Grunde gelegt wird — die Annahmen zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten. Zum Beispiel macht ein Unternehmen Angaben zu den Annahmen hinsichtlich der Vorauszahlungssätze, der Sätze der geschätzten Ausfallverluste sowie der Zinssätze oder der Abzinsungssätze.

(b)

zu der Tatsache, ob die beizulegenden Zeitwerte insgesamt oder teilweise direkt durch Bezugnahme auf die veröffentlichten Kursgebote auf einem aktiven Markt bestimmt werden oder mittels einer Bewertungstechnik geschätzt werden (s. Paragraph AG71-AG79 von IAS 39).

(c)

zu der Tatsache, ob die im Abschluss angesetzten oder angegebenen beizulegenden Zeitwerte insgesamt oder teilweise durch Zugrundelegung einer Bewertungstechnik ermittelt werden, die sich auf Annahmen stützt, die weder auf Kursen von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument basieren (d.h. ohne Modifizierung oder Umgestaltung) noch sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen. Im Falle von beizulegenden Zeitwerte, die im Abschluss angesetzt werden und die ihren Wert erheblich verändern würden, wenn eine oder mehrere der Annnahmen in vernünftigerweise mögliche alternative Annahmen umgewandelt werden, weist das Unternehmen auf diese Tatsache hin und macht Angaben zu den Auswirkungen dieser Änderungen. Zu diesem Zweck wird die Bedeutung im Hinblick auf die jeweiligen Gewinne oder Verluste bzw. die Gesamtvermögenswerte oder die Gesamtverbindlichkeiten ermittelt bzw. für den Fall, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Eigenkapital angesetzt werden, im Hinblick auf das Gesamteigenkapital.

(d)

im Falle der Anwendung von (c) zum Gesamtbetrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der unter Verwendung derjenigen Bewertungstechnik ermittelt wird, die für die Gewinne und Verluste während der Berichtsperiode angesetzt wurde.

28

Ist der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv, so ermittelt das Unternehmen seinen beizulegenden Zeitwert mittels einer Bewertungstechnik (s. Paragraph AG74-AG79 von IAS 39). Nichtsdestoweniger ist der beste Nachweis für einen beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz der Transaktionskurs (d.h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung), es sei denn, die Bedingungen von Paragraph AG76 von IAS 39 sind erfüllt. Daraus folgt, dass eine Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag bestehen könnte, der zu diesem Stichtag unter Verwendung der Bewertungstechnik ermittelt wird. Wenn eine solche Differenz besteht, macht ein Unternehmen für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:

(a)

zu seiner Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für den Ansatz dieser Differenz bei den Gewinnen oder Verlusten, um den veränderten Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit) Rechnung zu tragen, die die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung berücksichtigen (s.: Paragraph AG76A of IAS 39);

sowie

(b)

zur aggregierten Differenz, die noch bei den Gewinnen oder Verlusten zu Beginn und zu Ende der Berichtsperiode anzusetzen ist, sowie zur Überleitungsrechnung für Änderungen in der Bilanz aufgrund dieser Differenz.

29

Angaben zum beizulegenden Zeitwert sind in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

(a)

Wenn der Buchwert eine vernünftige Annäherung des beizulegenden Zeitwerts darstellt, z. B. bei Finanzinstrumenten, wie kurzfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

(b)

für eine Anlage in Eigenkapitalinstrumente, die keinen notierten Preis auf einem aktiven Markt haben, bzw. mit diesen Eigenkapitalinstrumenten verbundene Derivate, die gemäß IAS 39 zu ihren Anschaffungskosten bewertet werden, weil ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann;

und

(c)

für einen Auftrag, der eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung umfasst (wie in IFRS 4 beschrieben), wenn der beizulegende Zeitwert dieser Beteiligung nicht verlässlich ermittelt werden kann.

30

In den in Paragraph 29 (b) und (c) beschriebenen Fällen macht ein Unternehmen Angaben dahingehend, dass die Nutzer der Abschlüsse sich selbst ein Urteil über den Umfang der möglichen Differenzbeträge bilden können, die sich aus dem Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten und ihrem beizulegenden Zeitwert ergeben, wozu folgende Aspekte zählen:

(a)

die Tatsache, dass die Informationen zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente nicht angegeben wurden, weil ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann;

(b)

eine Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwerts und eine Erklärung dahingehend, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann,

(c)

Informationen über den Markt für diese Instrumente;

(d)

Informationen über die Tatsache, warum und auf welche Art und Weise das Unternehmen die Veräußerung der Finanzinstrumente plant;

sowie

(e)

die Tatsache, dass Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert zuvor nicht verlässlich ermittelt werden konnte, ausgebucht werden, sowie der Buchwert zum Zeitpunkt der Ausbuchung sowie der Betrag der angesetzten Gewinne oder Verluste.

ART UND AUSMAß VON RISIKEN, DIE SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBEN

31

Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.

32

Die in den Paragraphen 33-42 geforderten Angaben konzentrieren sich auf die Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, sowie auf die Art und Weise ihrer Handhabung. Zu diesen Risiken zählen typischerweise das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Marktrisiko, ohne auf diese beschränkt zu sein.

Qualitative Angaben

33

Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a)

die Risikoexpositionen und die Art und Weise ihrer Entstehung;

(b)

die Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie die Methoden zur Bemessung des Risikos;

sowie

(c)

sämtliche Änderungen in (a) oder (b) aus früheren Berichtsperioden.

Quantitative Angaben

34

Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a)

Zusammenfassung der quantitativen Date zur Exposition gegenüber diesem Risiko zum Abschlussstichtag. Diese Angaben stützen sich auf Informationen, die intern an Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens weiter geleitet werden, so wie diese in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen definiert sind. Dazu zählen beispielsweise das Geschäftsführungs- und/oder der Vorsitzende des Aufsichtsorgans des Unternehmens;

(b)

die in den Paragraphen 36-42 geforderten Angaben, sofern sie nicht in (a) gemacht werden, es sei denn, das Risiko ist unerheblich (s. Paragraph 29-31 von IAS 1 in Bezug auf eine Diskussion über die Wesentlichkeit);

(c)

zu Risikokonzentrationen, die sich nicht aus (a) und (b) hervorgehen.

35

Sind die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativen Daten für die Risikoexposition eines Unternehmens während der Berichtsperiode nicht repräsentativ, so bringt das Unternehmen weitere repräsentative Informationen bei.

Kreditrisiko

36

Ein Unternehmen macht für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:

(a)

zum Betrag, der die maximale Kreditrisikoexposition am Abschlussstichtag am Besten widerspiegelt, und zwar ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditverbesserungen (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht für die Saldierung gemäß IAS 32 in Frage kommen);

(b)

in Bezug auf den in (a) angegebenen Betrag eine Beschreibung der als ein Wertpapier gehaltenen Sicherheit und sonstiger Kreditverbesserungen;

(c)

Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind;

sowie

(d)

der Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären und deren Konditionen neu ausgehandelt wurden.

Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfällig oder wertgemindert sind

37

Ein Unternehmen macht für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben:

(a)

eine Analyse des „Alters“ der finanziellen Vermögenswerte, die zum Abschlussstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert sind;

(b)

eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, die einzeln als zum Abschlussstichtag wertgemindert bestimmt werden, einschließlich der Faktoren, die das Unternehmen bei der Festlegung der Tatsache, dass sie wertgemindert sind, zu Grunde gelegt hat;

sowie

(c)

in Bezug auf die in (a) und (b) angegebenen Beträge eine Beschreibung der vom Unternehmen als ein Wertpapier gehaltenen Sicherheit und sonstiger Kreditverbesserungen bzw. für den Fall, dass dies nicht möglich ist, eine Schätzung ihrer beizulegenden Zeitwerte.

Sicherheiten und andere erhaltene Kreditverbesserungen

38

Erwirbt ein Unternehmen finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte während der Berichtsperiode, indem es eine Sicherheit, die es als Wertpapier hält, oder andere Kreditverbesserungen (wie z.B. Garantien) in Anspruch nimmt, und erfüllen diese Vermögenswerte die Ansatzkriterien in den anderen Standards, so macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a)

zur Art und zum Buchwert der erworbenen Vermögenswerte;

sowie

(b)

für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht unmittelbar in Bargeld umwandelbar sind, Angabe der Methoden für die Veräußerung dieser Vermögenswerte bzw. für ihre Verwendung in den Unternehmensgeschäften.

Liquiditätsrisiko

39

Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a)

eine Analyse der vereinbarten Fälligkeitstermine für finanzielle Verbindlichkeiten, aus der die verbleibenden vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin hervorgehen;

sowie

(b)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Unternehmen das in (a) genannte Liquiditätsrisiko handhabt.

Marktrisiko

Sensitivitätsanalyse

40

Sofern ein Unternehmen nicht Paragraph 41 nachkommt, hat es folgende Angaben zu machen:

(a)

eine Sensitivitätsanalyse für jede Kategorie von Marktrisiko, dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist und aus der hervorgeht, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten wären, die am Stichtag nach vernünftigem Ermessen möglich waren;

(b)

die Methoden und Annahmen, die bei der Durchführung der Analyse verwendet bzw. zugrunde gelegt wurden;

sowie

(c)

Anpassungen aus früheren Berichtsperioden hinsichtlich der verwendeten Methoden und zugrunde gelegten Annahmen sowie der Gründe für diese Anpassungen.

41

Erstellt ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z.B. zum Risikopotenzial, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen widerspiegelt (z.B. zwischen den Zinssätzen und den Wechselkursen) und verwendet sie diese zur Handhabung der Finanzrisiken, so kann das Unternehmen diese Sensitivitätsanalyse anstelle der in Paragraph 40 genannten verwenden. Das Unternehmen macht zudem folgende Angaben:

(a)

eine Erläuterung der Methode, die bei der Durchführung der Analyse verwendet wurde, sowie der wichtigsten Parameter und Annahmen, auf die sich die vorgelegten Daten stützen;

sowie

(b)

eine Erläuterung des Ziels der verwendeten Methode sowie der Beschränkungen, die in die Informationen einfließen und dem beizulegenden Zeitwert der involvierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht ausreichend Rechnung tragen.

Sonstige Angaben zum Marktrisiko

42

Wenn die unter Paragraph 40 oder 41 angegebenen Sensitivitätsanalysen für das einem Finanzinstrument inhärente Risiko nicht repräsentativ sind (z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Exposition bis zum Jahresende nicht die Exposition während des Geschäftsjahres widerspiegelt), so hat das Unternehmen dies anzugeben sowie die Gründe dafür, weshalb es die Sensitivitätsanalysen für nicht repräsentativ hält.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

43

Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

44

Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf Geschäftsjahre an, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so muss es keine Vergleichsinformationen für die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Risiken beibringen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben.

AUFHEBUNG VON IAS 30

45

Dieser IFRS ersetzt IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen.

ANHANG A

Begriffsbestimmungen

Dieser Anhang ist Bestandteil des IFRS.

Kreditrisiko

Das Risiko, dass eine Partei eines Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht nachkommt.

Wechselkursrisiko

Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Wechselkursänderungen schwanken.

Zinsrisiko

Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen des Marktzinssatzes schwanken.

Liquiditätsrisiko

Das Risiko, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus den finanziellen Verbindlichkeiten ergebenden Verpflichtungen hat.

Darlehensverbindlichkeit

Darlehensverbindlichkeiten sind finanzielle Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder um normale Zahlungsfristen handelt.

Marktrisiko

Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken. Zum Marktrisiko zählen die drei folgenden Risikotypen: Wechselkursrisiko, Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken

Sonstige Preisrisiken

Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken (bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus dem Zinsrisiko oder dem Wechselkursrisiko ergeben), und zwar unabhängig davon, ob diese Änderungen durch Faktoren verursacht werden, die für jedes einzelne Finanzinstrument oder seinen Emittenten spezifisch sind, oder durch Faktoren, die alle ähnlichen auf dem Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.

überfällig

Ein finanzieller Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei ihrer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist.

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 des IAS 32 oder Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem IFRS in der in IAS 32 und IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.

Restbuchwert eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;

Ausbuchung

Derivat

Effektivzinsmethode

Eigenkapitalinstrument

beizulegender Zeitwert

finanzieller Vermögenswert

Finanzinstrument

finanzielle Verbindlichkeit

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit

zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeit

prognostizierte Transaktion

Sicherungsinstrument

bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

Kredite und Forderungen;

regulärer Kauf oder Verkauf

ANHANG B

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist Bestandteil des IFRS.

KATEGORIEN VON FINANZINSTRUMENTEN UND NIVEAU DER ANGABEN (PARAGRAPH 6)

B1

Paragraph 6 schreibt vor, dass ein Unternehmen die Finanzinstrumente in Kategorien zusammenfasst, die der Wesensart der anzugebenden Informationen Rechnung tragen und die Charakteristika dieser Finanzinstrumente berücksichtigen. Die in Paragraph 6 genannten Kategorien werden von dem Unternehmen bestimmt und sind daher andere als die in IAS 39 genannten Kategorien, die bestimmen, wie Finanzinstrumente bewertet und wo Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfasst werden.

B2

Bei der Bestimmung von Kategorien von Finanzinstrumenten muss ein Unternehmen zumindest

(a)

unterscheiden zwischen Instrumenten, die mit dem Restbuchwert bewertet werden, und solchen, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

(b)

die nicht von diesem IFRS erfassten Finanzinstrumente als gesonderte Kategorie(n) behandeln.

B3

Ein Unternehmen entscheidet im Lichte seiner Verhältnisse selbst, wie detailliert seine Angaben im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses IFRS sind, wie viel Gewicht es den verschiedenen Aspekten der Anforderungen beimisst und wie es die Informationen im Hinblick auf die Darstellung eines Gesamtbildes zusammenfasst, ohne unterschiedlich charakterisierte Informationen zu kombinieren. Die Abschlüsse dürfen weder mit zu vielen Details überlastet werden, die für die Abschlussadressaten möglicherweise wenig hilfreich sind, noch dürfen sie wichtige Informationen durch zu weit gehende Zusammenfassung verschleiern. So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtige Informationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unter zahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmen darf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dass wichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällen oder damit verbundenen Risiken verschleiert werden.

BEDEUTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Verbindlichkeiten (Paragraphen 10 und 11)

B4

Stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ein, so muss es gemäß Paragraph 10(a) angeben, um welchen Betrag sich der beizulegende Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit aufgrund von Änderungen des Kreditrisikos dieser Verbindlichkeit ändert. Paragraph 10(a)(i) gestattet es einem Unternehmen, diesen Betrag als den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit anzugeben, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückgeht, die zu einem Marktrisiko führen. Bestehen die einzigen relevanten Änderungen der Marktbedingungen bei einer Verbindlichkeit in Änderungen eines beobachtbaren (Referenz-) Zinssatzes, kann dieser Betrag wie folgt geschätzt werden:

(a)

Zunächst berechnet das Unternehmen anhand des beobachtbaren Marktpreises der Verbindlichkeit deren interne Rendite zu Beginn der Berichtsperiode sowie die mit der Verbindlichkeit verbundenen vertraglichen Mittelflüsse zu Beginn der Berichtsperiode. Von dieser Rendite wird der beobachtbare (Referenz-) Zinssatz zu Beginn der Berichtsperiode abgezogen, um den instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu ermitteln.

(b)

Als nächstes berechnet das Unternehmen den Barwert der mit der Verbindlichkeit verbundenen Mittelflüsse anhand der mit der Verbindlichkeit verbundenen vertraglichen Mittelflüsse zu Beginn der Berichtsperiode und eines Abzinsungssatzes, welcher gleich der Summe aus dem beobachtbaren (Referenz-) Zinssatz am Ende der Berichtsperiode und dem gemäß (a) ermittelten instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu Beginn der Berichtsperiode ist.

(c)

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem beobachtbaren Marktpreis der Verbindlichkeit am Ende der Berichtsperiode und dem unter (b) ermittelten Betrag entspricht der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die nicht auf Änderungen des beobachtbaren (Referenz-) Zinssatzes zurückgeht. Dies ist der anzugebende Betrag.

Dieses Beispiel beruht auf der Annahme, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die nicht auf Änderungen des Kreditrisikos des Instruments oder auf Zinsänderungen zurückgehen, unerheblich sind. Enthielte das Finanzinstrument in obigem Beispiel ein eingebettetes Derivat, würde die Änderung des diesem Derivat beizulegenden Zeitwertes bei der Ermittlung des Betrags gemäß Paragraph 10(a) unberücksichtigt bleiben.

Andere Angaben — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 21)

B5

Gemäß Paragraph 21 sind die bei der Vorbereitung der Abschlüsse verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind. Bei Finanzinstrumenten sind u.a. folgende Angaben zu machen:

(a)

Bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft sind:

(i)

die Art der finanziellen Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft hat;

(ii)

die Kriterien für die Einstufung derartiger finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Erfassung;

und

(iii)

die Art und Weise, in der das Unternehmen die in IAS 39 Paragraph 9, 11A bzw. 12 niedergelegten Bedingungen für diese Einstufung erfüllt hat. Bei Instrumenten, die gemäß der in Paragraph (b)(i) der in IAS 39 enthaltenen Definition von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten eingestuft werden, umfassen die Angaben auch eine Erläuterung der Umstände der sich ansonsten ergebenden Inkongruenzen bei der Bewertung oder dem Ansatz. Bei Instrumenten, die gemäß der in Paragraph (b)(ii) der in IAS 39 enthaltenen Definition von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten eingestuft werden, umfassen die Angaben auch eine Erläuterung der Vereinbarkeit der Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens.

(b)

Die Kriterien für die Einstufung finanzieller Vermögenswerte als am Markt verfügbar.

(c)

Ob reguläre Erwerbe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag verbucht werden (siehe IAS 39 Paragraph 38).

(d)

Wenn ein Wertberichtigungskonto verwendet wird, um den durch Kreditausfälle geminderten Buchwert von finanziellen Vermögenswerten herabzusetzen:

(i)

die Kriterien für die Entscheidung, wann der Buchwert von wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten direkt herabgesetzt (oder, im Falle einer Wertaufholung, direkt erhöht) wird, und wann das Wertberichtigungskonto verwendet wird;

und

(ii)

die Kriterien für die Abschreibung von Beträgen zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (siehe Paragraph 16).

(e)

Wie Nettogewinne oder Nettoverluste bei den einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten ermittelt werden (siehe Paragraph 20(a)), z.B., ob in die Nettogewinne oder -verluste bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Posten Zins- oder Dividendenerträge eingehen.

(f)

Die Kriterien, anhand deren das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand objektiv nachweisbar feststellt (siehe Paragraph 20(e)).

(g)

Wenn neue Konditionen für finanzielle Vermögenswerte ausgehandelt wurden, die ansonsten überfällig oder wertgemindert würden: die Bewertungsmethoden für finanzielle Vermögenswerte, deren Konditionen neu ausgehandelt wurden (siehe Paragraph 36(d)).

Gemäß IAS 1 Paragraph 113 muss das Unternehmen außerdem in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden — angeben, die die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.

ART UND AUSMASS DER SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBENDEN RISIKEN (PARAGRAPHEN 31-42)

B6

Die Angaben gemäß den Paragraphen 31-42 sind entweder im Abschluss selbst zu machen oder, mittels Querverweisen im Abschluss, in anderen Erklärungen wie beispielsweise einem Lagebericht oder einem Bericht über die Risiken, die für die Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zeitpunkt wie der Abschluss verfügbar sind. Ohne die mittels Querverweisen in den Abschluss einbezogenen Informationen ist dieser unvollständig.

Quantitative Angaben (Paragraph 34)

B7

Gemäß Paragraph 34(a) sind summarische quantitative Daten über die Kreditrisiken eines Unternehmens auf der Grundlage der Informationen anzugeben, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens intern mitgeteilt werden. Bedient sich ein Unternehmen beim Risikomanagement mehrerer Methoden, so verwendet es für diese Angaben das (die) Verfahren, das (die) die am meisten relevanten und verlässlichen Informationen vermittelt (vermitteln). Fragen der Relevanz und Verlässlichkeit werden in IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erörtert.

B8

Gemäß Paragraph 34(c) sind Risikokonzentrationen anzugeben. Risikokonzentrationen ergeben sich bei Finanzinstrumenten, die ähnliche Merkmale aufweisen und in ähnlicher Weise von Änderungen wirtschaftlicher oder anderer Bedingungen betroffen sind. Bei der Feststellung von Risikokonzentrationen sind die Umstände des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Angaben über Risikokonzentrationen umfassen Folgendes:

(a)

Beschreibung der Art und Weise, wie das Management derartige Konzentrationen feststellt;

(b)

Beschreibung der Merkmale, die den einzelnen Risikokonzentrationen gemeinsam ist (z.B. Vertragspartner, räumliche Aspekte, Währung, Markt);

und

(c)

Ausmaß des Risikos aufgrund aller Finanzinstrumente, die das betreffende Merkmal aufweisen.

Maximale Kreditrisikoexposition (Paragraph 36(a))

B9

Gemäß Paragraph 36(a) ist der Betrag anzugeben, der die maximale Kreditrisikoexposition des Unternehmens am besten widerspiegelt. Bei einem finanziellen Vermögenswert ist dies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich

(a)

der gemäß IAS 32 angerechneten Beträge

und

(b)

der gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwendungen.

B10

Zu den Tätigkeiten, die zu einem Kreditrisiko und der damit verbundenen maximalen Kreditrisikoexposition führen, gehören u.a.

(a)

Gewährung von Krediten und Einräumung von Forderungen an Kunden sowie Platzierung von Einlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällen ist die maximale Kreditrisikoexposition der Buchwert der betreffenden finanziellen Vermögenswerte.

(b)

Abschluss von Verträgen über Derivate, z.B. Devisentermingeschäfte, Zinsswaps und Kreditderivate. Wird der betreffende Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist das maximale Kreditrisiko zum Stichtag der Buchwert.

(c)

Gewährung von Finanzgarantien. In diesem Falle ist die maximale Kreditrisikoexposition gleich dem Höchstbetrag, den das Unternehmen zahlen müsste, wenn die Garantie fällig ist — dieser Betrag kann erheblich über dem als Verbindlichkeit erfassten Betrag liegen.

(d)

Erteilung einer Kreditzusage, die während der Lebensdauer der Fazilität nicht oder nur aufgrund einer bedeutenden negativen Veränderung widerrufen werden kann. Kann der Verpflichtete den zugesagten Betrag nicht netto in bar oder mittels eines anderen Finanzinstruments auszahlen, ist das maximale Kreditrisiko der volle zugesagte Betrag, weil unsicher ist, ob etwaige nicht abgerufene Teile des Kredits zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können. Dieser Betrag kann erheblich über dem als Verbindlichkeit erfassten Betrag liegen.

Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine (Paragraph 39(a))

B11

Bei der Vorbereitung der gemäß Paragraph 39(a) erforderlichen Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine von finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt ein Unternehmen die Anzahl der Zeitbänder nach eigenem Ermessen. Ein Unternehmen kann beispielsweise folgende Zeitbänder als angemessen ansehen:

(a)

höchstens ein Monat;

(b)

mehr als ein Monat, aber höchstens drei Monate;

(c)

mehr als drei Monate, aber höchstes ein Jahr;

und

(d)

mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre.

B12

Liegt die Wahl des Zeitpunkts der Zahlung eines Betrags bei einer Gegenpartei, wird die Verbindlichkeit auf der Grundlage des frühesten Datums erfasst, zu dem das Unternehmen die Zahlung leisten muss. Finanzielle Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z.B. Sichteinlagen), werden beispielsweise dem frühesten Zeitband zugeordnet.

B13

Ist ein Unternehmen verpflichtet, Beträge in Raten verfügbar zu machen, wird jede Rate dem frühesten Zeitpunkt zugeordnet, zu dem das Unternehmen die Zahlung leisten muss. Eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusage wird beispielsweise dem Zeitband zugeordnet, in dem der früheste Zeitpunkt liegt, zu dem der Kredit abgerufen werden kann.

B14

In der Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine werden die vertraglich vereinbarten Mittelflüsse ohne Abzüge angegeben, z.B.:

(a)

die Bruttoverpflichtungen aus Finanzleasing (vor Abzug von Finanzierungskosten);

(b)

die Preise, die in Terminkontrakten über den Erwerb von finanziellen Vermögenswerten in bar genannt sind;

(c)

die Nettobeträge für „Pay floating/Receive fixed“-Zinsswaps, die mit Nettomittelflüssen verbunden sind;

(d)

die vertraglich vereinbarten Beträge, die gegen ein Finanzderivat (z.B. einen Devisenswap) getauscht werden sollen, die mit Bruttomittelflüssen verbunden sind;

und

(e)

Bruttokreditzusagen.

Derartige nichtdiskontierte Mittelflüsse weichen von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, weil letzterer auf diskontierten Mittelflüssen beruht.

B15

Gegebenenfalls weist ein Unternehmen bei der gemäß Paragraph 39(a) erforderlichen Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine von finanziellen Verbindlichkeiten die Angaben zu derivativen und zu nichtderivativen Finanzinstrumenten getrennt auf. Es wäre beispielsweise angebracht, zwischen Mittelflüssen aus derivativen Finanzinstrumenten und solchen aus nichtderivativen Finanzinstrumenten zu unterscheiden, wenn die Mittelflüsse aufgrund ersterer Bruttobeträge sind, da der Bruttomittelabfluss mit einem Mittelzufluss verbunden sein kann.

B16

Steht der zu zahlende Betrag nicht fest, wird der auszuweisende Betrag unter Bezug auf die Bedingungen am Stichtag ermittelt. Schwankt beispielsweise der zu zahlende Betrag aufgrund von Indexänderungen, kann der auszuweisende Betrag auf den Indexstand am Stichtag gestützt werden.

Marktrisiko — Sensitivitätsanalyse (Paragraphen 40 und 41)

B17

Gemäß Paragraph 40(a) ist für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Gemäß Paragraph B3 entscheidet ein Unternehmen selbst, wie es die Informationen zur Vermittlung eines Gesamtbildes zusammenfasst, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichen Merkmalen in Bezug auf Kreditrisikoexpositionen unter wesentlich anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu kombinieren. Z.B.:

(a)

Ein Unternehmen, das mit Finanzinstrumenten handelt, kann die erforderlichen Angaben nach zu Handelszwecken und nicht zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten trennen.

(b)

Ein Unternehmen muss seine Marktrisiken aus Gebieten mit sehr hoher Inflation nicht mit denen aus Gebieten mit sehr niedriger Inflation zusammenfassen.

Ist ein Unternehmen nur einer Art von Marktrisiko ausschließlich unter einheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt, muss es die Angaben nicht aufschlüsseln.

B18

Gemäß Paragraph 40(a) ist eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen, um zu zeigen, wie sich nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderungen der relevanten Risikovariablen (z.B. marktüblicher Zinssatz, Wechselkurse, Aktienkurse oder Rohstoffpreise) auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital auswirken. Im Hinblick darauf gilt Folgendes:

(a)

Die Unternehmen müssen für den Berichtszeitraum nicht angeben, wie ihr Gewinn bzw. Verlust ausgefallen wäre, wenn die relevanten Risikovariablen anders gewesen wären als sie tatsächlich waren. Stattdessen geben die Unternehmen die Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital am Bilanzstichtag unter der Annahme an, dass an diesem Datum eine nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderung der betreffenden Risikovariable eingetreten ist und auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risiken angewandt wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweise am Jahresende eine Verbindlichkeit, die einem variablen Zinssatz unterliegt, gibt es dessen Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust (d.h. die Zinsaufwendungen) für das laufende Jahr an, wenn die Zinssätze in einem nach vernünftigem Ermessen möglichen Maße geschwankt haben.

(b)

Die Unternehmen müssen die Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital nicht für jede einzelne Änderung innerhalb einer Spanne von nach vernünftigem Ermessen möglichen Änderungen der betreffenden Risikovariable angeben, sondern es reicht aus, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen an den Grenzen dieser Spannen angeben.

B19

Bei der Bestimmung dessen, was eine nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderung der betreffenden Risikovariable ist, sollte ein Unternehmen folgende Aspekte bedenken:

(a)

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit: Unwahrscheinliche oder „Worst-case“-Szenarien oder Belastungstests sollten nicht als nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderungen angesehen werden. Ist die Änderungsrate in Bezug auf die betreffende Risikovariable stabil, muss das Unternehmen seine Festlegung hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen möglichen Änderung in Bezug auf diese Risikovariable nicht ändern. Angenommen, ein Unternehmen geht von einem Jahreszinssatz von 5 % aus und hält eine Schwankung dieses Satzes um ±50 Basispunkte für nach vernünftigem Ermessen möglich, so gibt es an, wie sich eine Änderung des Zinssatzes auf 4,5 % und 5,5 % pro Jahr auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital auswirken würde. Ist im folgenden Berichtszeitraum der Zinssatz auf 5,5 % gestiegen, und geht das Unternehmen weiterhin davon aus, dass der Zinssatz um ±50 Basispunkte schwanken kann (d.h. stabile Änderungsrate), so gibt es an, wie sich eine Änderung des Zinssatzes auf 5 % und 6 % pro Jahr auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital auswirken würde. Das Unternehmen müsste seine Annahme, dass nach vernünftigem Ermessen eine Änderung des Zinssatzes um ±50 Basispunkte möglich sei, nicht revidieren, es sei denn, es ist belegt, dass der Zinssatz wesentlich stärker schwankt.

(b)

Zeitrahmen, für den die Annahme gilt: Die Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen der Änderungen aufzeigen, die in dem Zeitraum als nach vernünftigem Ermessen möglich angesehen werden, nach dessen Ablauf das Unternehmen diese Angaben wieder machen muss, d.h. in der Regel der nächste Berichtszeitraum.

B20

Paragraph 41 lässt es zu, dass ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse durchführt, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen widerspiegelt, etwa eine Risikopotenzialmethode, wenn es seine finanziellen Risiken anhand dieser Analyse steuert. Dies gilt auch dann, wenn mit einer solchen Methode nur das Verlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet wird. Ein solches Unternehmen könnte Paragraph 41(a) in der Weise nachkommen, dass es die Art des verwendeten Risikopotenzialmodells angibt (z.B. ob sich das Modell auf die Monte-Carlo-Simulationen stützt) und das Modell unter Angabe der Grundannahmen (z.B. Haltedauer und Zuverlässigkeitsgrad) erläutert. Die Unternehmen könnten auch den historischen Beobachtungszeitraum und die Gewichtung der Beobachtungen in diesem Zeitraum angeben, die Behandlung von Optionen in den Berechnungen erläutern und angeben, welche Volatilität und welche Korrelationen (oder alternativ welche Monte-Carlo-Simulationen der Wahrscheinlichkeitsverteilung) zugrunde gelegt werden.

B21

Ein Unternehmen muss Sensitivitätsanalysen für seine gesamte Tätigkeit vorlegen, kann aber unterschiedlich eingestufte Finanzinstrumente auch unterschiedlichen Arten von Sensitivitätsanalysen unterziehen.

Zinsrisiko

B22

Zinsrisiken treten bei in der Bilanz erfassten zinstragenden Finanzinstrumenten (z.B. begebene Kredite, Forderungen und Schuldtitel) und bei einigen nicht in der Bilanz erfassten Finanzinstrumenten (z.B. manche Kreditzusagen) auf.

Wechselkursrisiko

B23

Wechselkursrisiken treten bei Finanzinstrumenten auf, die auf eine fremde Währung lauten, d.h. auf eine andere Währung als die funktionale Währung, in der sie bewertet werden. Für Zwecke der IFRS besteht kein Wechselkursrisiko bei Finanzinstrumenten, die nicht-monetäre Posten sind, und bei Finanzinstrumenten, die auf die funktionale Währung lauten.

B24

Ein Unternehmen muss für jede Währung, die ein signifikantes Risiko für das Unternehmen darstellt, eine Sensitivitätsanalyse vorlegen.

Sonstige Preisrisiken

B25

Sonstige Preisrisiken bei Finanzinstrumenten ergeben sich aus Änderungen beispielsweise der Rohstoffpreise oder der Aktienkurse. Um Paragraph 40 nachzukommen, könnte ein Unternehmen die Auswirkungen des Rückgangs bestimmter Börsenindices, Rohstoffpreise oder anderer Risikofaktoren angeben. Begibt ein Unternehmen beispielsweise Restwertgarantien als ein Finanzinstrument, so gibt es die Wertsteigerung bzw. den Wertverlust der Vermögenswerte an, auf die sich die Garantie bezieht.

B26

Zwei Beispiele für mit Aktienkursrisiken verbundene Finanzinstrumente wären ein Bestand an Anteilen an einem anderen Unternehmen und eine Anlage in eine Treuhandgesellschaft, die wiederum Anlagen in Eigenkapitalinstrumente hält. Weitere Beispiele wären Terminkontrakte und Kauf- oder Verkaufsoptionen in Bezug auf bestimmte Mengen an Eigenkapitalinstrumenten sowie anhand von Aktienkursen indexierte Swaps. Der derartigen Finanzinstrumenten jeweils beizulegende Zeitwert wird durch Änderungen des Marktpreises der betreffenden Eigenkapitalinstrumente beeinflusst.

B27

Gemäß Paragraph 40(a) wird die Sensitivität von Gewinn und Verlust (z.B. aufgrund von Instrumenten, die ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, oder Wertminderungen von als am Markt verfügbaren finanziellen Vermögenswerten) getrennt von der Sensitivität des Eigenkapitals (z.B. aufgrund von Instrumenten, die als am Markt verfügbar eingestuft werden) angegeben.

B28

Von einem Unternehmen als Eigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumente werden nicht neubewertet, da weder der Gewinn bzw. der Verlust noch das Eigenkapital durch das Kursrisiko dieser Instrumente beeinflusst werden. Eine Sensitivitätsanalyse ist daher nicht erforderlich.

ANLAGE C

Änderungen an anderen IFRS

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Wird der IFRS auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen auch auf diese anzuwenden. In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.

C1

In den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie den International Accounting Standards (IAS) und den Interpretationen wird die Bezugnahme auf IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung durch die Bezugnahme auf IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung ersetzt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

C2

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der 2003 überarbeiteten Fassung) wird wie folgt geändert:

Der Titel wird geändert in „IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung“.

Paragraph 1 wird gestrichen und die Paragraphen 2-4(a) erhalten folgenden Wortlaut:

2

Dieser Standard stellt Grundsätze für die Darstellung von Finanzinstrumenten als Verbindlichkeiten oder Eigenkapital und für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf. Er gilt für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten — aus Sicht des Emittenten — in finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die Klassifizierung der damit verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne sowie die Voraussetzungen für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten.

3

Die Grundsätze dieses Standards ergänzen die Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und für deren Ausweisung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

ANWENDUNGSBEREICH

4

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Ausgenommen davon sind:

(a)

Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. In einigen Fällen gestatten IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 einem Unternehmen jedoch, eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture unter Anwendung von IAS 39 zu bilanzieren. In diesen Fällen sind die Angabepflichten von IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 zusätzlich zu denen dieses Standards anzuwenden. Der vorliegende Standard ist ebenso auf alle Derivate in Verbindung mit einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden.

Die Paragraphen 5 und 7 werden gestrichen.

Satz 2 in Paragraph 40 erhält folgenden Wortlaut:

40

… Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Standards sind bei Zinsen und Dividenden die Angabepflichten von IAS 1 und IFRS 7 zu beachten.

Der letzte Satz in Paragraph 47 erhält folgenden Wortlaut:

47

… Wenn ein Unternehmen einen Anspruch auf Aufrechnung hat, aber nicht beabsichtigt, auf Nettobasis auszugleichen bzw. den Vermögenswert zu realisieren und gleichzeitig die Verbindlichkeit zu begleichen, werden die Auswirkungen des Rechts auf das Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß IFRS 7 Paragraph 36 angegeben.

Der letzte Satz in Paragraph 50 erhält folgenden Wortlaut:

50

… Wenn finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen eines Globalverrechnungsvertrages nicht miteinander saldiert werden, sind die Auswirkungen der Rahmenvereinbarung auf das Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß IFRS 7 Paragraph 36 anzugeben.

Die Paragraphen 51-95 werden gestrichen.

Paragraph 98 erhält folgende Fußnote:

 

Im August 2005 verlagerte der IASB alle Angabepflichten in Bezug auf Finanzinstrumente nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

Im Anhang (Anleitungen zur Anwendung) werden die Paragraphen AG24 und AG40 sowie der letzte Satz in Paragraph AG39 gestrichen.

C3

IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird wie folgt geändert:

Paragraph 4 wird gestrichen.

In Paragraph 56 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt und in den Paragraphen 105(d)(ii) und 124 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt.

Der letzte Satz in Paragraph 71 erhält folgenden Wortlaut:

71(b)

… Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die o.a. Beschreibungen anpassen, um Angaben zu machen, die für die Tätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

Satz 4 in Paragraph 84 erhält folgenden Wortlaut:

84

… Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die o.a. Beschreibungen anpassen, um Angaben zu machen, die für die Tätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

C4

IAS 14 Segmentberichterstattung wird wie folgt geändert:

In Paragraph 27(a) und (b) sowie in den Paragraphen 31, 32, 46 und 74 wird der Ausdruck „an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans“ durch den Ausdruck „an die Mitglieder der Geschäftsleitung“ ersetzt.

In den Paragraphen 27(b), 30 und 32 wird der Ausdruck „das Management des Unternehmens“ durch den Ausdruck „Mitglieder der Geschäftsleitung“ ersetzt.

Paragraph 27 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

27

Die interne Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an die Geschäftsleitung (z.B. das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und der Vorsitzende des Geschäftsführungsorgans) bilden normalerweise die Grundlage zur Bestimmung der hauptsächlichen Herkunft und Art der Risiken und der unterschiedlichen Eigenkapitalverzinsung, die dem Unternehmen gegenüberstehen, und deswegen auch für die Bestimmung, welches Berichtsformat primär und welches sekundär ist, außer, wie es in den unten angegebenen Unterparagraphen (a) und (b) vorgesehen ist: …

Paragraph 28 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:

28

… Deswegen wird ein Unternehmen, vorbehaltlich seltener Umstände, die Segmentinformationen in seinen Abschlüssen auf der gleichen Grundlage darstellen, wie es intern an die Mitglieder der Geschäftsleitung berichtet. …

Paragraph 33 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

33

Gemäß diesem Standard werden die meisten Unternehmen ihre Geschäftssegmente und geografischen Segmente als die organisatorischen Einheiten bestimmen, für die Informationen an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an den leitenden Entscheidungsträger (der in manchen Fällen aus einer Gruppe verschiedener Personen bestehen kann) zu dem Zweck weitergeleitet werden, um die Ertragskraft der Einheiten in der Vergangenheit zu bestimmen und um Entscheidungen über die zukünftige Verteilung der Ressourcen zu fällen. …

C5

In IAS 17 wird in Paragraph 31 der Ausdruck „IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt und in den Paragraphen 35, 47 und 56 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt.

C6

In IAS 33 Ergebnis je Aktie wird in Paragraph 72 „IAS 32“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt.

C7

IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der überarbeiteten Fassung vom April 2005) wird wie folgt geändert:

Paragraph 1 wird wie folgt geändert:

1

Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung dargelegt. Anforderungen für die Angabe von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben dargelegt.

In Paragraph 45 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt.

Absatz 48 wird wie folgt geändert:

48

Zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit für Zwecke der Anwendung des vorliegenden Standards, von IAS 32 oder von IFRS 7, hat ein Unternehmen die Paragraphen AG69-AG82 des Anhangs A anzuwenden.

C8

IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der überarbeiteten Fassung vom Juni 2005) wird wie folgt geändert:

In Paragraph 9 wird die Definition von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten wie folgt geändert:

 

… Gemäß IFRS 7 Paragraphen 9-11 und B4 ist das Unternehmen verpflichtet, Angaben über finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu machen, die es als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat, …

C9

In IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird Paragraph 36A wie folgt geändert; außerdem werden eine Überschrift und Paragraph 36C hinzugefügt:

36A

Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet, hat in seinem ersten IFRS Abschluss Vergleichsinformationen von mindestens einem Jahr vorzulegen, die jedoch nicht mit IAS 32, IAS 39 oder IFRS 4 übereinstimmen müssen. Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen vorlegt, die im ersten Jahr des Übergangs nicht mit IAS 32, IAS 39 oder IFRS 4 übereinstimmen, hat

(a)

bei den Vergleichsinformationen über Finanzinstrumente im Anwendungsbereich von IAS 32 und IAS 39 und über Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 die Angabe- und Darstellungspflichten seiner früheren GAAP-Vorschriften anzuwenden;

Im Falle eines Unternehmens, das sich dazu entschließt, nicht mit IAS 32, IAS 39 und IFRS 4 übereinstimmende Vergleichsinformationen vorzulegen, bedeutet die Bezugnahme auf den „Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ — nur im Falle dieser Standards — die Bezugnahme auf den Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode. Diese Unternehmen müssen IAS 1 Paragraph 15(c) beachten und dementsprechend zusätzliche Angaben bereitstellen, wenn die Anforderungen in den IFRS nicht ausreichen, um es den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen von einzelnen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Vergleichsinformationen gemäß IFRS 7

36C

Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet und in seinem ersten Abschluss IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben anwendet, muss in diesem Abschluss die von IFRS 7 geforderten Vergleichsinformationen nicht vorlegen.

C10

IFRS 4 Versicherungsverträge wird wie folgt geändert:

Paragraph 2(b) erhält folgenden Wortlaut:

(b)

Finanzinstrumente mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung, die es im Bestand hält (siehe Paragraph 35). IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, einschließlich der Finanzinstrumente, die solche Rechte beinhalten.

Paragraph 35(b) wird hinzugefügt:

(d)

Obwohl diese Verträge Finanzinstrumente darstellen, muss der Verpflichtete, der IFRS 7 Paragraph 19(b) auf Verträge mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung anwendet, sämtliche in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Zinsaufwendungen angeben, wobei er aber nicht die Effektivverzinsungsmethode anwenden muss.

Nach Paragraph 37 werden die Überschrift sowie die Paragraphen 38 und 39 wie folgt geändert, außerdem wird Paragraph 39A hinzugefügt:

Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen

38

Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen zu beurteilen.

39

Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:

(a)

Seine Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, und seine Methoden zur Steuerung dieser Risiken.

(b)

[gestrichen]

(c)

Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung), einschließlich Informationen über:

(i)

die Sensitivität bezüglich Versicherungsrisiken (siehe Paragraph 39A);

(ii)

Konzentrationen von Versicherungsrisiken mit Beschreibung der Art und Weise, in der die Unternehmensleitung Konzentrationen ermittelt, und Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der einzelnen Konzentrationen (z.B. Art des versicherten Ereignisses, räumliche Verteilung, Währung);

(iii)

tatsächliche Schäden verglichen mit früheren Schätzungen (d.h. Schadenentwicklung). Die Angaben zur Schadenentwicklung gehen bis zu der Periode zurück, in der der erste wesentliche Schaden eingetreten ist, für den noch Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung besteht, aber sie müssen nicht mehr als zehn Jahre zurückgehen. Ein Versicherer braucht diese Angaben nicht für Schäden zu machen, für die die Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung üblicherweise innerhalb eines Jahres geklärt ist.

(d)

Die Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Jedoch

(i)

muss ein Versicherer die von IFRS 7 Paragraph 39(a) geforderte Fälligkeitsanalyse nicht vorlegen, wenn er stattdessen Angaben über den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse aufgrund von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichen Fälligkeit der in der Bilanz erfassten Beträge geschehen.

(ii)

wendet ein Versicherer eine alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität bezüglich Marktrisiken an, etwa eine Analyse der eingebetteten Werte, so kann er mit dieser Sensitivitätsanalyse der Anforderung von IFRS 7 Paragraph 40(a) nachkommen. Ein solcher Versicherer macht außerdem die von IFRS 7 Paragraph 41 verlangten Angaben.

(e)

Informationen über Marktrisiken aufgrund von eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut.

39A

Um Paragraph 39(b)(i) nachzukommen, macht ein Versicherer die unter (a) oder die unter (b) genannten Angaben:

(a)

Eine Sensitivitätsanalyse, aus der sich ergibt, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten wären, die am Bilanzstichtag nach vernünftigem Ermessen möglich waren; die Methoden und Annahmen, die bei der Durchführung der Analyse verwendet bzw. zugrunde gelegt wurden; sowie sämtliche Änderungen hinsichtlich der Methoden und Annahmen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum. Wendet ein Versicherer eine alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität bezüglich Marktrisiken an, wie eine Analyse der eingebetteten Werte, so kann er dieser Anforderung durch die Angabe dieser alternativen Sensitivitätsanalyse und der in IFRS 7 Paragraph 41(a) geforderten Angaben nachkommen.

(b)

Qualitative Informationen über die Sensitivität und Informationen über diejenigen Konditionen von Versicherungsverträgen, die materielle Auswirkungen auf Höhe, Zeitpunkt und Ungewissheit künftiger Mittelflüsse bei dem Versicherer haben.

ANHANG D

Änderungen an IFRS 7 für den Fall, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht angewandt wurden

Im Juni 2005 hat das Board Änderungen an IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert veröffentlicht, die für am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden anzuwenden sind. Wendet ein Unternehmen IFRS 7 auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden an und wendet es diese Änderungen an IAS 39 nicht an, so gelten für die Anwendung von IFRS 7 in dem betreffenden Zeitraum folgende Änderungen. In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.

D1

Die Überschrift von Paragraph 9 und Paragraph 11 werden wie folgt geändert und Paragraph 9 wird gestrichen.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

11.

Das Unternehmen macht folgende Angaben:

(a)

zu den Methoden, die verwendet werden, um den Anforderungen in Paragraph 10(a) nachzukommen;.

(b)

wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen in Paragraph 10(a) nicht glaubwürdig die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

Paragraph B5(a) erhält folgenden Wortlaut:

(a)

die bei der erstmaligen Erfassung angewandten Kriterien für die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Posten.

Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Diese gehen auf einen Teil der Vorschläge zurück, die im Juli 2004 im „Exposure draft 7 Financial Instruments: Disclosures“ (ED 7) veröffentlicht wurden. Die übrigen im ED 7 enthaltenen Vorschläge wurden in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben übernommen.

Unternehmen haben die folgenden Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Im Standard werden eine Überschrift und die Paragraphen 124A-124C angefügt:

Kapital

124A

Ein Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den Adressaten seines Abschlusses eine Bewertung seiner Ziele, Methoden und Prozesse beim Kapitalmanagement ermöglichen.

124B

Zur Einhaltung des Paragraphen 124A hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(a)

qualitative Angaben zu seinen Zielen, Methoden und Prozessen beim Kapitalmanagement, wozu u.a. zählen:

(i)

eine Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird;

(ii)

für den Fall, dass ein Unternehmen externen Mindestkapitalanforderungen unterliegt, die Art dieser Anforderungen und die Art und Weise, wie diese in das Kapitalmanagement einbezogen werden,

und

(iii)

Angaben darüber, wie es seine Ziele für das Kapitalmanagement erfüllt.

(b)

zusammengefasste quantitative Angaben darüber, was als Kapital gemanagt wird. Einige Unternehmen sehen bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (wie bestimmte Formen nachrangiger Verbindlichkeiten) als Teil des Kapitals an. Für andere Unternehmen wiederum fallen bestimmte Eigenkapitalbestandteile (wie solche, die aus Absicherungen des Cash Flows resultieren) nicht unter das Kapital.

(c)

jede Veränderung, die gegenüber der vorangegangenen Berichtsperiode bei (a) und (b) eingetreten ist.

(d)

Angaben darüber, ob es in der Berichtsperiode alle etwaigen externen Mindestkapitalanforderungen erfüllt hat.

(e)

für den Fall, dass es solche externen Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt hat, die Konsequenzen dieser Nichterfüllung.

Die oben genannten Angaben müssen sich auf die Informationen stützen, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung intern vorgelegt werden.

124C

Ein Unternehmen kann sein Kapitalmanagement auf unterschiedliche Weise gestalten und einer Reihe unterschiedlicher Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und im Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen und können diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtsordnungen nachgehen. Würden zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine zweckdienlichen Informationen liefern oder dem Adressaten des Abschlusses ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen.

Änderungen der International Financial Reporting Standards

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IFRS 4 Versicherungsverträge

Finanzgarantien

ÄNDERUNGEN DER STANDARDS

Dieses Dokument enthält Änderungen der IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge sowie die daraus resultierenden Änderungen der IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Darüber hinaus enthält es Änderungen der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 39 und IFRS 4, der Anwendungsleitlinien von IFRS 4, und des Anhangs C des IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. Diese Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die im Juli 2004 in einem „Exposure Draft“ zu IAS 39 und IFRS 4 — Finanzgarantien und Kreditversicherungsverträge veröffentlicht wurden.

Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

ÄNDERUNGEN AN IAS 39

Paragraph 3 wird gestrichen und die Paragraphen 2(e), 2(h), 4 und 47 werden geändert. In Paragraph 9 wird die Definition der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten geändert und unmittelbar nach der Definition der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte eine neue Definition angefügt. Der Paragraph AG4 erhält die Nummer AG3A und Paragraph AG4A wird geändert und erhält die Nummer AG4. Zwei neue Paragraphen (AG4A und 103B) werden angefügt.Der Paragraph 43, der unverändert bleibt, wird aus praktischen Gründen ebenfalls wiedergegeben.Mit den Änderungen der Paragraphen 2(h) und 47(d) werden die Bewertungsvorschriften für bestimmte Kreditzusagen aus dem Abschnitt „Anwendungsbereich“ in den Abschnitt „Bewertung“ verschoben, inhaltlich aber nicht geändert.

2

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(e)

Rechte und Verpflichtungen aus (i) einem Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge, bei denen es sich nicht um Rechte und Verpflichtungen eines Emittenten aus einem Versicherungsvertrag handelt, der der Definition einer Finanzgarantie in Paragraph 9 entspricht, oder (ii) aus einem Vertrag, der aufgrund der Tatsache, dass er eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung vorsieht, in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt. Für ein Derivat, das in einen unter IFRS 4 fallenden Vertrag eingebettet ist, gilt dieser Standard aber dennoch, wenn das Derivat nicht selbst ein Vertrag ist, der in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33). Hat ein Finanzgarantiegeber darüber hinaus zuvor ausdrücklich erklärt, dass er diese Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert, so kann er auf die genannten Finanzgarantien entweder diesen Standard oder IFRS 4 anwenden (siehe Paragraphen AG4 und AG4A). Der Garantiegeber kann diese Entscheidung vertragsweise fällen, doch ist sie für jeden Vertrag unwiderruflich.

(h)

Kreditzusagen, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 4 beschriebenen Zusagen handelt. Auf Kreditzusagen, die nicht unter diesen Standard fallen, hat der Emittent IAS 37 anzuwenden. Sämtliche Kreditzusagen fallen jedoch unter die Ausbuchungsvorschriften dieses Standards (siehe Paragraphen 15-42 und Anhang A Paragraphen AG36-AG63).

4

Dieser Standard findet Anwendung auf folgende Kreditzusagen:

(a)

Kreditzusagen, die das Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit die Vermögenswerte aus seinen Kreditzusagen für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse anzuwenden.

(b)

Kreditzusagen, die durch einen Ausgleich in bar oder durch Lieferung oder Emission eines anderen Finanzinstruments erfüllt werden können. Diese Kreditzusagen sind Derivate. Eine Kreditzusage gilt nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird (beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird) als im Wege eines Nettoausgleichs erfüllt.

(c)

Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Zur Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach derartigen Zusagen siehe Paragraph 47(d).

9

Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert oder eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt.

(a)

Er/sie ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie:

(iii)

ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, bei denen es sich um eine Finanzgarantie handelt oder die als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind).

Definition von Finanzgarantie Eine Finanzgarantie ist ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt.

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

43

Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat ein Unternehmen diesen/diese zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; im Falle eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zusätzlich dazu unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

47

Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit Ausnahme von:

(a)

finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit negativem Marktwert, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, mit Ausnahme einer derivativen Verbindlichkeit auf ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, und das nur durch Andienung erfüllt werden kann; diese ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

(b)

finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder nach dem Ansatz des anhaltenden Engagements verfahren wird. Die Paragraphen 29 und 31 sind auf die Bewertung derartiger finanzieller Verbindlichkeiten anzuwenden.

(c)

den in Paragraph 9 definierten Finanzgarantien. Nach dem erstmaligen Ansatz hat der Emittent eines solchen Vertrags (außer für den Fall, dass die Paragraphen 47(a) oder (b) Anwendung finden) bei dessen Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i)

den gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmten Betrag;

(ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 Erträge erfassten kumulierten Amortisationen.

(d)

Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen, das eine solche Zusage gibt, (außer für den Fall, dass Paragraph 47(a) Anwendung findet) bei deren Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i)

den gemäß IAS 37 bestimmten Betrag;

(ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisationen.

Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen zu bewerten.

AG4

Finanzgarantien können verschiedene rechtliche Formen haben; so kann es sich dabei um eine Garantie, bestimmte Akkreditivarten, ein Verzugs-Kreditderivat oder einen Versicherungsvertrag handeln. Ihre Behandlung in der Rechnungslegung hängt nicht von ihrer rechtlichen Form ab. In den folgenden Beispielen wird dargelegt, welche Behandlung angemessen ist (siehe Paragraph 2(e)):

(a)

Wenn bei einer Finanzgarantie das übertragene Risiko signifikant ist, wendet der Garantiegeber diesen Standard an, auch wenn die Garantie der Definition eines Versicherungsvertrags in IFRS 4 entspricht. Hat der Garantiegeber jedoch zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert, so kann er auf die genannten Finanzgarantien entweder diesen Standard oder IFRS 4 anwenden. Findet dieser Standard Anwendung, so ist der Garantiegeber nach Paragraph 43 verpflichtet, eine Finanzgarantie zunächst mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Handelt es sich bei dem Garantienehmer um eine nicht nahe stehende Partei und wurde die Garantie eigenständig zu Marktbedingungen gestellt, dürfte ihr beizulegender Zeitwert — so lange das Gegenteil nicht erwiesen ist — zu Beginn der erhaltenen Prämie entsprechen. In der Folge legt der Garantiesteller den höheren der beiden nachstehend genannten Beträge zugrunde, es sei denn, die Finanzgarantie wurde zu Beginn als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft oder die Paragraphen 29-37 und AG47-AG52 finden Anwendung (wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder nach dem Ansatz des anhaltenden Engagements verfahren wird):

(i)

den gemäß IAS 37 bestimmten Betrag;

(ii)

den ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisationen (siehe Paragraph 47(c)).

(b)

Bei einigen kreditbezogenen Garantien muss der Garantienehmer, um eine Zahlung zu erhalten, weder dem Risiko ausgesetzt sein, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem durch eine Garantie unterlegten Vermögenswert nicht fristgerecht nachkommt noch aufgrund eines solchen Ausfalls einen Verlust erlitten haben. Ein Beispiel hierfür sind Garantien, bei denen bei einer Änderung der Bonitätseinstufung oder des Kreditindex’ Zahlungen geleistet werden müssen. Bei solchen Garantien handelt es sich weder um Finanzgarantien im Sinne dieses Standards noch um Versicherungsverträge im Sinne des IFRS 4. Solche Garantien sind Derivate, auf die der Garantiegeber den vorliegenden Standard anwendet.

(c)

Wird eine Finanzgarantie in Verbindung mit dem Verkauf von Waren gestellt, wendet der Garantiegeber bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die aus der Garantie und dem Warenverkauf resultierenden Erträge zu erfassen sind, IAS 18 an.

AG4A

Erklärungen, wonach ein Garantiegeber Verträge als Versicherungsverträge betrachtet, finden sich regelmäßig im Schriftwechsel des Garantiegebers mit Kunden und Regulierungsbehörden, in Verträgen, Geschäftsunterlagen und Abschlüssen. Darüber hinaus gelten für Versicherungsverträge oftmals andere Bilanzierungsvorschriften als für andere Transaktionstypen, wie Kontrakte von Banken oder Handelsgesellschaften. In solchen Fällen enthalten die Abschlüsse eines Garantiegebers in der Regel einen Hinweis darauf, dass sie nach diesen Bilanzierungvorschriften erstellt wurden.

103B

Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, Paragraphen 2(e) und (h), 4, 47 und AG4 wurden geändert, Paragraph AG4A wurde hinzugefügt, in Paragraph 9 wurde eine neue Definition „Finanzgarantie“ hinzugefügt und Paragraph 3 wurde gestrichen. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 32 und IFRS 4 an.

ÄNDERUNGEN DES IFRS 4

Die Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) werden geändert, Paragraph 41A wird eingefügt und in Anhang A wird zwischen den Definitionen „beizulegender Zeitwert“ und „Finanzrisiko“ die Definition „Finanzgarantie“ eingefügt.

4

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

(d)

Finanzgarantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und sie nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert; in diesem Fall kann er auf solche Finanzgarantien entweder IAS 39 und IAS 32 oder den vorliegenden Standard anwenden. Der Garantiesteller kann diese Entscheidung vertragsweise fällen, doch ist sie für jeden Vertrag unwiderruflich.

41A

Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, die Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) wurden geändert. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 39 und IAS 32 an.

ANHANG A

Begriffsbestimmungen

Finanzgarantien

Ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt.

ANHANG B

B18

Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um Versicherungsverträge, wenn das übertragene Versicherungsrisiko signifikant ist:

(g)

Kreditversicherung, die bestimmte Zahlungen vorsieht, um den Nehmer für einen Verlust zu entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt. Diese Verträge können verschiedene rechtliche Formen haben; so kann es sich dabei um eine Garantie, bestimmte Akkreditivarten, ein Verzugs-Kreditderivat oder einen Versicherungsvertrag handeln. Auch wenn diese Verträge der Definition eines Versicherungsvertrags entsprechen, entsprechen sie doch ebenso der in IAS 39 enthaltenen Definition einer Finanzgarantie und fallen damit nicht unter diesen IFRS, sondern unter IAS 32 und IAS 39 (siehe Paragraph 4(d)). Hat der Emittent einer Finanzgarantie jedoch zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den für Versicherungsverträgen geltenden Vorschriften bilanziert, so kann er auf solche Finanzgarantien entweder IAS 39 und IAS 32 oder den vorliegenden Standard anwenden.

B19

Die folgenden Beispiele stellen keine Versicherungsverträge dar:

(f)

eine kreditbezogene Garantie (oder Akkreditiv, Verzugskredit-Derivat oder Kreditversicherungsvertrag), die Zahlungen auch dann verlangt, wenn der Inhaber keinen Schaden dadurch erleidet, dass der Schuldner eine fällige Zahlung nicht leistet (siehe IAS 39).

ÄNDERUNGEN ANDERER STANDARDS

Unternehmen, die die Änderungen der IAS 39 und IFRS 4 anwenden, haben ebenfalls die daraus resultierenden nachstehend aufgeführten Änderungen des IAS 32 (und IFRS 7, falls sie diesen Standard bereits anwenden) anzuwenden.

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

Die Paragraphen 4(b) werden wie folgt geändert:

4

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(d)

Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge. Für in Versicherungsverträge eingebettete Derivate gilt dieser Standard, wenn das Unternehmen sie nach IAS 39 getrennt ausweisen muss. Auch auf Finanzgarantien hat ein Emittent diesen Standard anzuwenden, wenn er bei deren Ansatz und Bewertung nach IAS 39 verfährt; entscheidet er sich nach Paragraph 4(d) IFRS 4 jedoch dafür, bei Ansatz und Bewertung IFRS 4 anzuwenden, so gilt IFRS 4.

12

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem Standard mit der in IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit

Finanzgarantie

feste Verpflichtung

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 3(d) und die Liste mit Begriffsbestimmungen in Anhang A werden in gleicher Weise geändert wie IAS 32.

3

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(d)

Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge. Für in Versicherungsverträge eingebettete Derivate gilt dieser Standard, wenn das Unternehmen sie nach IAS 39 getrennt ausweisen muss. Auch auf Finanzgarantien hat ein Emittent diesen Standard anzuwenden, wenn er bei deren Ansatz und Bewertung nach IAS 39 verfährt; entscheidet er sich nach Paragraph 4(d) IFRS 4 jedoch dafür, bei Ansatz und Bewertung IFRS 4 anzuwenden, so gilt IFRS 4.

ANHANG A

Begriffsbestimmungen

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 des IAS 32 oder Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem IFRS mit der in IAS 32 und IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit

Finanzgarantie

zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeit

Bei der Anwendung von IFRS 7 anzupassende Verweise

Wendet ein Unternehmen IFRS 7 an, sind in den nachstehend aufgeführten, durch dieses Dokument hinzugefügten oder geänderten Paragraphen Verweise auf IAS 32 durch Verweise auf IFRS 7 zu ersetzen:

IAS 39, Paragraph 103B

IFRS 4, Paragraphen 4(d) und 41A sowie Paragraph B18(g) des Anhangs B (zwei Verweise)

IFRIC INTERPRETATION 6

Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte

VERWEISE

IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

HINTERGRUND

1

In Paragraph 17 von IAS 37 heißt es, dass ein verpflichtendes Ereignis ein Ereignis der Vergangenheit ist, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, wenn ein Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung hat.

2

In Paragraph 19 von IAS 37 heißt es, dass Rückstellungen nur für diejenigen aus Ereignissen der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen angesetzt werden, die unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen.

3

Die Richtlinie der Europäischen Union über Elektro- und Elektronik-Altgeräte („Waste Electrical and Electronic Equipment“/WE&EE), die das Einsammeln, die Behandlung, die Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Altgeräten regelt, hat Fragen dahingehend aufgeworfen, wann eine Verbindlichkeit aufgrund der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgewiesen werden sollte. Die Richtlinie unterscheidet zwischen „neuen“ und „historischen“ Altgeräten sowie zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und Altgeräten aus anderer Verwendung als in Privathaushalten. „Neue“ Altgeräte betreffen Geräte, die nach dem 13. August 2005 verkauft wurden. Alle vor diesem Termin verkauften Haushaltsgeräte sind „historische“ Altgeräte im Sinne der Richtlinie.

4

In der Richtlinie heißt es, dass die Kosten für die Abfallbewirtschaftung für „historische“ Haushaltsgeräte von den Herstellern dieser Geräte getragen werden sollten, die auf dem Markt während eines bestimmten Zeitraums präsent sind, der von jedem Mitgliedstaat in seinen gültigen Rechtsvorschriften festzulegen ist („Erfassungszeitraum“). In der Richtlinie heißt es auch, dass jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus einführen soll, mittels dessen die Hersteller proportional zu den Kosten beitragen, z. B. „im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil in Bezug auf den Gerätetyp“.

5

Mehrere in der Interpretation verwendete Begriffe wie „Marktanteil“ und „Erfassungszeitraum“ werden unter Umständen in den gültigen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert. So kann z. B. die Dauer eines Erfassungszeitraums ein Jahr oder einen Monat betragen. Gleichfalls können die Bemessung des Marktanteils und die Formeln zur Berechnung der Verpflichtung in den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich ausfallen. Allerdings betreffen diese Beispiele lediglich die Bemessung der Verbindlichkeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fällt.

ANWENDUNGSBEREICH

6

Diese Interpretation vermittelt Leitlinien für den Ansatz von Verbindlichkeiten im Abschluss von Herstellern, die sich aus der Abfallbewirtschaftung im Sinne der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte hinsichtlich des Verkaufs „historischer“ Haushaltsgeräte ergeben.

7

Diese Interpretation betrifft weder „neue“ Altgeräte noch „historische“ Altgeräte, die aus einer anderen Quelle als Privathaushalten herrühren. Die Verbindlichkeit für eine derartige Abfallbewirtschaftung ist hinreichend in IAS 37 geregelt. Sollten jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften „neue“ Altgeräte aus Privathaushalten auf die gleiche Art und Weise wie „historische“ Altgeräte aus Privathaushalten behandelt werden, gelten die Grundsätze der Interpretation durch Bezugnahme auf die Hierarchie in den Paragraphen 10-12 von IAS 8. Diese IAS 8-Hierarchie gilt auch für andere Bestimmungen, die Verpflichtungen auf eine Art und Weise vorschreiben, die dem in der EU-Richtlinie genannten Kostenzuweisungsverfahren ähneln.

PROBLEMATIK

8

Der IFRIC wurde im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gebeten, festzulegen, was das verpflichtende Ereignis gemäß Paragraph 14(a) von IAS 37 für den Ansatz einer Rückstellung für Abfallbewirtschaftungskosten ausmacht:

die Herstellung oder der Verkauf „historischer“ Haushaltsgeräte?

die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums?

die angefallenen Kosten bei der Erbringung von Abfallbewirtschaftungstätigkeiten?

KONSENS

9

Die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums stellt das verpflichtende Ereignis im Sinne von Paragraph 14(a) von IAS 37 dar. Folglich ist keine Verbindlichkeit für Abfallbewirtschaftungskosten für „historische“ Haushaltsgeräte anzusetzen, weil die Geräte hergestellt oder verkauft werden. Da die Verpflichtung für „historische“ Haushaltsgeräte an die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums und nicht an die Herstellung oder den Verkauf der zu veräußernden Güter geknüpft ist, besteht keine Verpflichtung, es sei denn, es besteht ein Marktanteil während des Erfassungszeitraums und in diesem Falle nur solange, wie er besteht. Die Entstehung des verpflichtenden Ereignisses kann ebenfalls unabhängig von der jeweiligen Periode sein, während deren die Abfallbewirtschaftstätigkeiten erbracht werden und die entsprechenden Kosten entstehen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

10

Diese Interpretation ist für Berichtszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn die Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwenden, die vor dem 1. Dezember 2005 beginnen, so ist dies anzugeben.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11

Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Sinne von IAS 8 vorzunehmen.


Top