23.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/9


RICHTLINIE 2006/76/EG DER KOMMISSION

vom 22. September 2006

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die Spezifikation des Wirkstoffs Chlorthalonil

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach einer Prüfung, bei der die Niederlande als Bericht erstattender Mitgliedstaat fungierten, wurde der Wirkstoff Chlorthalonil durch die Richtlinie 2005/53/EG der Kommission (2) in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Richtlinie 2005/53/EG sieht Höchstgehalte für bestimmte Verunreinigungen vor. Nach dem üblichen Verfahren der Kommission basieren diese Werte auf Spezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Hinblick auf die Reinheit und den Gehalt an Verunreinigungen in Wirkstoffen, insbesondere auf einer Veröffentlichung vom Februar 2005. Die einschlägigen Spezifikationen sahen einen Höchstgehalt für Hexachlorbenzol von 0,01 g/kg Wirkstoff vor. Die FAO gab jedoch weitere Spezifikationen für Chlorthalonil (3) heraus, die im Dezember 2005 verfügbar wurden, also nach der Annahme der Richtlinie 2005/53/EG. Diese Spezifikationen ergänzten und ersetzten die Spezifikationen vom Februar 2005, die bei der Annahme der Richtlinie berücksichtigt worden waren. Die neuen Spezifikationen setzen den Höchstwert für Hexachlorbenzol auf 0,04 g/kg Wirkstoff fest.

(2)

Obwohl die Gemeinschaft berechtigt ist, ihre eigenen Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt festzusetzen, wurde geprüft, ob die in der Richtlinie 2005/53/EG vorgegebenen Reinheitswerte angesichts der neuen Spezifikationen der FAO angepasst werden könnten.

(3)

Nach einer toxikologischen und ökotoxikologischen Ad-hoc-Prüfung kamen die Niederlande zu dem Schluss, dass eine Änderung in diesem Sinne keine weiteren Risiken birgt als diejenigen, die bereits bei der Aufnahme von Chlorthalonil in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Betracht gezogen wurden. Diese Schlussfolgerung wurde den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die sich dieser Sichtweise anschlossen. Angesichts dieser Schlussfolgerung und der besonderen Umstände dieser Angelegenheit hält die Kommission es für angebracht, die Spezifikation für Chlorthalonil zu ändern.

(4)

Da die Richtlinie 2005/53/EG vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten ihren Artikel 2 ab dem 1. September 2006 anwenden, muss auch die geänderte Spezifikation für Chlorthalonil ab diesem Datum gelten, unbeschadet der anderen Fristen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/53/EG. Daher sollte diese Richtlinie schnellstmöglich in Kraft treten.

(5)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. August 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. September 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51.

(3)  FAO-Spezifikationen und Bewertungen für landwirtschaftliche Pestizide — Chlorthalonil (Tetrachlorisophthalonitril) (Dezember 2005).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 102 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„102

Chlorthalonil

CAS Nr. 1897-45-6

CIPAC Nr. 288

Tetrachlorisophthalonitril

985 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 0,04 g/kg

Decachlorbiphenyl: höchstens 0,03 g/kg

1. März 2006

28. Februar 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorthalonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf den Schutz von:

Wasserorganismen;

Grundwasser, insbesondere hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Metaboliten R417888 und R611965 (SDS46851), wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Für weitere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs siehe Bewertungsbericht.