Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 159 vom 13/06/2006 S. 0013 - 0013
Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut [1], insbesondere auf Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die internationalen Regeln über das Höchstgewicht von Saatgutpartien einiger Getreidearten, insbesondere Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale, Triticosecale sowie Oryza sativa, Avena sativa und Hordeum vulgare, wurden geändert. (2) Es ist angebracht, das im Gemeinschaftsrecht festgelegte Höchstgewicht für diese Arten anzupassen. (3) Dementsprechend sollte die Richtlinie 66/402/EWG geändert werden. (4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG zweite Spalte wird "25" ersetzt durch "30". Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18). --------------------------------------------------