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Document 32006L0027
Commission Directive 2006/27/EC of 3 March 2006 amending for the purposes of adapting to technical progress Council Directives 93/14/EEC on the braking of two- or three-wheel motor vehicles and 93/34/EEC on statutory markings for two- or three-wheel motor vehicles, Directives of the European Parliament and of the Council 95/1/EC on the maximum design speed, maximum torque and maximum net engine power of two- or three-wheel motor vehicles and 97/24/EC on certain components and characteristics of two- or three-wheel motor vehicles (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 93/14/EWG des Rates über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 93/14/EWG des Rates über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 66, 8.3.2006, p. 7–15
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 219–227
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 053 P. 15 - 24
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 053 P. 15 - 24
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 018 P. 78 - 86
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0139
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31993L0014 | Vervollständigung | Anhang | 28/03/2006 | |
Modifies | 31993L0014 | Änderung | Anhang | 28/03/2006 | |
Modifies | 31993L0034 | Änderung | Anhang | 28/03/2006 | |
Modifies | 31995L0001 | Änderung | Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 9 Anhang 3 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 9 Anhang 2 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 12 Anhang 2 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 11 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 12 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 3 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 5 Anhang 4 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Vervollständigung | CH 4 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 9 Anhang 4 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 5 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 1 Anhang 1 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 7 | 28/03/2006 | |
Modifies | 31997L0024 | Änderung | CH 5 Anhang 2 | 28/03/2006 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32006L0027R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) | |||
Modified by | 32009L0139 | Teilweise Aufhebung | |||
Implicitly repealed by | 32009L0139 | 01/01/2016 | |||
Modified by | 32013R0168 | Teilweise Aufhebung |
8.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/7 |
RICHTLINIE 2006/27/EG DER KOMMISSION
vom 3. März 2006
zur Anpassung der Richtlinien 93/14/EWG des Rates über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17,
gestützt auf die Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (2), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (4), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (5), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG sind Einzelrichtlinien im Rahmen des mit der Richtlinie 2002/24/EG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. |
(2) |
Es ist notwendig, die neuesten Änderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 78 in die europäischen Typgenehmigungsvorschriften aufzunehmen, um die Gleichwertigkeit der Richtlinie 93/14/EWG mit der UN/ECE-Regelung Nr. 78 weiterhin zu gewährleisten. |
(3) |
Die Richtlinien 93/34/EWG über die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 95/1/EG über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge können im Sinne einer besseren Rechtsetzung vereinfacht werden. |
(4) |
Damit das Typgenehmigungssystem insgesamt funktionieren kann, muss geklärt werden, welche Vorschriften für vorstehende Außenkanten, die Verankerungen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurte für Fahrzeuge mit und ohne Aufbau gelten. |
(5) |
Die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG für die Kennzeichnung von Katalysatoren und Schalldämpfern der Erstausrüstung müssen klarer gefasst und ergänzt werden. |
(6) |
Die Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 93/14/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Richtlinie 93/34/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Anhang I der Richtlinie 95/1/EG wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
Kapitel 1 Anhang III, Kapitel 3 Anhänge I und II, Kapitel 4 Anhang I, Kapitel 5 Anhänge I, II, VI und VII, der Anhang von Kapitel 7, Kapitel 9 Anhänge II, III und IV, der Titel und Anhang I von Kapitel 11 und Kapitel 12 Anhänge I und II der Richtlinie 97/24/EG werden entsprechend Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
Artikel 5
(1) Ab dem 1. Januar 2007 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, weder die EG-Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge untersagen, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Ab dem 1. Juli 2007 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, die EG-Typgenehmigung von neuen zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinien 93/14/EWG, 93/34/EWG, 95/1/EG und 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und dieser Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
(2) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1.
(3) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).
(4) ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/41/EG der Kommission (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17).
(5) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG.
ANHANG I
Der Anhang der Richtlinie 93/14/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Nummer 2.1.1.3 wird eingefügt:
|
2. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Der Anhang der Richtlinie 93/34/EWG wird wie folgt geändert:
Nummer 3.1.1.2 erhält folgende Fassung:
„3.1.1.2. |
Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Modell, bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der drei Merkmale durch mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen.“ |
ANHANG III
Anhang I der Richtlinie 95/1/EG wird wie folgt geändert:
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h als der ganzzahlige Wert ausgedrückt, der dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte am nächsten liegt; die Messwerte dürfen um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet. Bei Fahrzeugen, deren Höchstgeschwindigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2002/24/EG bauartbedingt begrenzt ist, ist für die Typgenehmigung keine Prüfung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich, die vom Hersteller im Beschreibungsbogen nach Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG angegebene Höchstgeschwindigkeit wird übernommen.“
ANHANG IV
Die Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel 1 Anhang III Anlage 2 Abschnitt II Nummer 1 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen. |
2. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Kapitel 4 Anhang I werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:
|
4. |
Kapitel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Im Anhang zu Kapitel 7 wird Abbildung 1 durch folgende Abbildung ersetzt: Abbildung 1
|
6. |
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Kapitel 11 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:
|