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Document 32006D0964

2006/964/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

OJ L 397, 30.12.2006, p. 14–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 052 P. 117 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 052 P. 117 - 117
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 121 P. 166 - 166

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/964/oj

Related international agreement

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

(2006/964/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Regierung Kanadas ein Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend auszuhandeln.

(2)

Gemäß den Richtlinien im Anhang des genannten Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Regierung Kanadas ausgehandelt.

(3)

Die Gemeinschaft und Kanada versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit soll für die Gemeinschaft einen zusätzlichen Nutzen bieten und eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und Kanada darstellen.

(4)

Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 5. Dezember 2006 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG KANADAS

andererseits,

im Folgenden „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie der Regierung Kanadas am 22. November 1990 angenommene Erklärung zu den Beziehungen Europäische Gemeinschaft – Kanada konkret auf die Stärkung der beiderseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten Bezug nimmt, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs,

ANGESICHTS der Tatsache, dass in der am 17. Dezember 1996 von Kanada und der EU verabschiedeten Gemeinsamen Politischen Erklärung und dem Aktionsplan festgestellt wird, dass die Parteien in dem Bestreben, ihre auf gemeinsamen Kulturen und Werten beruhenden Bindungen zu erneuern, Kontakte zwischen ihren Bürgern, insbesondere jungen Menschen, auf jeder Ebene fördern werden; dass der der Erklärung beigefügte Gemeinsame Aktionsplan die Parteien auffordert, ihre Zusammenarbeit mit Hilfe des 1996 ratifizierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung weiter zu verstärken,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die am 18. März 2004 beim Gipfeltreffen EU-Kanada angenommene EU/Kanada-Partnerschaftsagenda die Notwendigkeit hervorhebt, nach neuen Wegen zur Verstärkung der Verbindungen zwischen unseren Völkern zu suchen und insbesondere die Austauschprogramme für junge Menschen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft auszuweiten und Möglichkeiten für die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EG und Kanada bei der Verlängerung des im März 2001 ratifizierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu prüfen,

ANGESICHTS der Tatsache, dass in der am 19. Juni 2005 auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada verabschiedeten Gemeinsamen Erklärung ferner auf die Absicht der Staats- und Regierungschefs der EU und Kanadas verwiesen wird, das im Jahr 2001 ratifizierte Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung auszuweiten und insbesondere die Kooperation im Jugendbereich einzubeziehen, um die akademische Zusammenarbeit und den transatlantischen Austausch zwischen unseren Bürgern zu intensivieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Gesetzgebungsbefugnisse der Provinzen und Territorien Kanadas im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie die Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen uneingeschränkt zu achten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch den Abschluss und die Durchführung der Abkommen von 1996 und 2001 über die Hochschul- und Berufsbildung die Verpflichtungen der EU/Kanada-Erklärungen umgesetzt werden und dass beide Parteien mit dieser Zusammenarbeit bislang höchst positive Erfahrungen gemacht haben,

IN ANERKENNUNG des entscheidenden Beitrags der Hochschul- und Berufsbildung zur Entwicklung von Humanressourcen, die in der Lage sind, an der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitzuwirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend andere wichtige Initiativen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada ergänzen sollte,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass es wichtig ist, die im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von den in diesen Bereichen aktiven internationalen Organisationen wie der OECD, der UNESCO und dem Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen,

ANGESICHTS des gemeinsamen Interesses der Parteien an einer Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend als Teil der bestehenden weiteren Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada,

IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend,

IN DER ERKENNTNIS, dass es erforderlich ist, den Zugang zu den nach diesem Abkommen geförderten Aktivitäten, insbesondere zu den Maßnahmen im Berufsbildungs- und Jugendsektor, zu erweitern,

IN DEM WUNSCH, die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu erneuern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die Kooperation im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Hochschule“: jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Parteien Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

2.

„Berufsbildungseinrichtung“: alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Parteien Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen und die zu von den zuständigen Behörden anerkannten Qualifikationen beitragen;

3.

„Studierende“: alle Personen, die an Lehr- und Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden und von den zuständigen Behörden anerkannt oder finanziell gefördert werden;

4.

„Jugend“: Tätigkeitsbereiche in Verbindung mit nichtformellem und informellem Lernen, an denen Jugendorganisationen/-vereinigungen, Jugendbetreuer, Nachwuchs-Führungskräfte und andere Akteure, die für oder mit Jugendlichen arbeiten, beteiligt sind.

Artikel 3

Ziele

(1)   Allgemeine Ziele dieses Abkommens sind:

a)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und Kanadas, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen;

b)

qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada durch Erleichterung des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.

(2)   Spezifische Ziele dieses Abkommens sind:

a)

verstärkte Einbringung einer gemeinschaftlichen und einer kanadischen Dimension zur Erzielung eines zusätzlichen Nutzens in der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend;

b)

Beitrag zu transatlantischen Austauschmaßnahmen zwischen den Bürgern der Europäischen Union und Kanadas;

c)

Beitrag zur Entwicklung von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen sowie von Jugendstrukturen und -organisationen;

d)

Förderung und/oder Ausbau von Partnerschaften zwischen Akteuren, die in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätig sind;

e)

Beitrag zur beruflichen Entwicklung von Einzelpersonen bei gleichzeitiger Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Abkommens;

f)

Schaffung von Möglichkeiten für den Dialog und Austausch über Jugendpolitik und Jugendarbeit.

(3)   Operative Ziele dieses Abkommens sind:

a)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen zur Förderung und Entwicklung gemeinsamer Studien- und/oder Berufsbildungsgänge sowie Mobilitätsmaßnahmen für Studierende;

b)

qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen;

c)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätigen öffentlichen und privaten Organisationen zur Förderung von Diskussion und Erfahrungsaustausch über grundsätzliche Fragen;

d)

Unterstützung der transatlantischen Mobilität von Fachkräften (auch angehender Fachkräfte) zur Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und Fachwissens bei Fragen, die für die Beziehungen EU/Kanada von Belang sind;

e)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendstrukturen und -organisationen sowie Jugendbetreuern, Nachwuchs-Führungskräften und anderen Akteuren aus diesem Bereich zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und die Entwicklung der Vernetzung.

Artikel 4

Grundsätze

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen ist nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

1.

uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Gesetzgebungsbefugnisse der Provinzen und Territorien Kanadas im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen;

2.

ausgewogener Nutzen aus den gemäß diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten;

3.

umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Provinzen und Territorien Kanadas;

4.

uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas;

5.

verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada und Komplementarität mit bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sowie mit anderen Programmen und Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

Artikel 5

Zusammenarbeit

Die Kooperationsmaßnahmen sind im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, im Einzelnen aufgeführt.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören Vertreter beider Parteien an.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit;

b)

Bericht an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der Kooperation gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens;

c)

Informationsaustausch über jüngste Entwicklungen, Strategien, neue Trends oder innovative Verfahren im Zusammenhang mit Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss ist bestrebt, alle zwei Jahre zusammenzutreten, wobei diese Zusammenkünfte abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden. Weitere Zusammenkünfte können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.

(4)   Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zusammen mit dem Bericht dem mit dem Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada eingesetzten gemischten Kooperationsausschuss sowie den zuständigen Ministern jeder Partei übermittelt.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kooperation wird gegebenenfalls im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet, so dass gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich im Laufe ihrer Durchführung herausstellen, vorgenommen werden kann.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Kooperationsaktivitäten werden vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt insgesamt zu gleichen Teilen zwischen den Parteien.

(2)   Jede Partei stellt Mittel bereit, die unmittelbar folgenden Personen zugute kommen:

im Fall der Europäischen Gemeinschaft den Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Personen, die in einem Mitgliedstaat den offiziellen Status von Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung haben;

im Fall Kanadas den eigenen Staatsangehörigen und den Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung im Sinne des kanadischen Rechts.

(3)   Ausgaben, die vom Gemeinsamen Ausschuss oder in seinem Namen getätigt wurden, werden von der Partei getragen, der das Mitglied angehört, das die Kosten verursacht. Mit Ausnahme von Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.

Artikel 9

Zugang von Personal

Jede Partei wird alle angemessenen Schritte unternehmen und sich nach besten Kräften dafür einsetzen, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und Studierenden sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien eingesetzt oder verwendet wird/werden.

Artikel 10

Sonstige Vereinbarungen

(1)   Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es einer etwaigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien gemäß anderen Abkommen nicht entgegensteht.

(2)   Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada in den hier geregelten Bereichen nicht entgegensteht.

Artikel 11

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen wird zum einen in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe jenes Vertrags, angewendet, sowie zum anderen in dem Gebiet Kanadas.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1)   Jede Partei teilt der anderen schriftlich mit, dass sie dieses Abkommen akzeptiert. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der beiden Parteien der anderen ihr Einverständnis notifiziert hat.

(2)   Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren in Kraft und kann danach durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden.

(4)   Änderungen oder Verlängerungen bedürfen der schriftlichen Form und treten an dem von den Parteien vereinbarten Tag in Kraft.

(5)   Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, oder auf die gemäß dem Anhang dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki am 5. Dezember 2006, in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Por el Gobierno de Canadá

Za vládu Kanady

For Canadas regering

Für die Regierung Kanadas

Kanada valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση του Καναδά

For the Government of Canada

Pour le gouvernement du Canada

Per il governo del Canada

Kanādas valdības vārdā

Kanados Vyriausybės vardu

Kanada Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Kanada

Voor de Regering van Canada

W imieniu Rządu Kanady

Pelo Governo do Canadá

Za vládu Kanady

Za vlado Kanade

Kanadan hallituksen puolesta

För Kanadas regering

Image

ANHANG

AKTIONEN

1.   Aktion „Hochschul- und Berufsbildung“

1.1.   Die Parteien unterstützen die Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die EG/Kanada-Zusammenschlüsse bilden, um gemeinsame Projekte im Bereich der Hochschul- und der Berufsbildung durchzuführen.

1.2.   Jeder Zusammenschluss muss aus einer multilateralen Partnerschaft bestehen, der Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und mindestens zwei Provinzen oder Territorien Kanadas angehören.

1.3.   Gemeinsame Aktivitäten von Zusammenschlüssen müssen grundsätzlich zur transatlantischen Mobilität von Studierenden im Rahmen gemeinsamer Studiengänge, einschließlich gegenseitiger Anerkennung von Leistungsnachweisen sowie sprachlicher und kultureller Vorbereitung führen, wobei diese Mobilität in beiden Richtungen gleich ausgeprägt sein sollte.

1.4.   Die vorrangigen, förderungswürdigen Themenbereiche, in denen EG/Kanada-Zusammenschlüsse zusammenarbeiten, werden von den zuständigen Behörden der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.

1.5.   Die Parteien können Zusammenschlüsse von Hochschulen und/oder Berufsbildungseinrichtungen, die bei der Durchführung gemeinsamer, von den Parteien finanzierter Projekte nachweislich Leistungen im Bereich der Exzellenzförderung erzielt haben, im Hinblick auf die Mobilität von Studierenden finanziell unterstützen.

2.   Aktion „Jugend“

Die Parteien können Aktivitäten, an denen Jugendstrukturen und -organisationen sowie Jugendbetreuer, Nachwuchs-Führungskräfte und andere Akteure aus diesem Bereich beteiligt sind, finanziell unterstützen. Zu diesen Aktivitäten können gehören: Seminare, Schulungskurse, Job-shadowing und Studienbesuche zu bestimmten Themen, z. B. Staatsbürgerschaft, kulturelle Vielfalt, gemeinnützige Arbeit/Freiwilligenarbeit und Anerkennung nichtformellen und informellen Lernens.

3.   Ergänzende Aktionen

3.1.   Die Parteien können eine beschränkte Anzahl von ergänzenden Tätigkeiten durchführen, die im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens stehen, u. a. Aktivitäten zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und EDV-Material im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

3.2.   Die Parteien können strategieorientierte Maßnahmen, an denen im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätige Organisationen beteiligt sind, finanziell unterstützen. Zu diesen Maßnahmen können Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Workshops zur beruflichen Entwicklung und Benchmarking-Arbeiten gehören; sie können Querschnittsfragen aus den Bereichen Hochschulbildung und Berufsbildung behandeln, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen und der Übertragung von Leistungsnachweisen im Rahmen des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS).

3.3.   Die Parteien können die Mobilität von Fachkräften (auch von neu Graduierten und angehenden Fachkräften) finanziell unterstützen, die ein Kurzstudium oder ein Ausbildungsprogramm in Bereichen absolvieren möchten, die für die Beziehung EU/Kanada nach Festlegung durch die Parteien von besonderer Bedeutung sind.

3.4.   Die Parteien können eine Vereinigung ehemaliger Studierender (Alumni-Verband), die an Austauschmaßnahmen im Rahmen von EG/Kanada-Zusammenschlüssen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung teilgenommen haben, finanziell unterstützen. Diese Ehemaligenvereinigung kann von einer oder mehreren Organisation(en) betrieben werden, die die Parteien gemeinsam bestimmen.

Verwaltung der Aktionen

1.   Jede Partei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten finanziell unterstützen.

2.   Die Verwaltung der Aktivitäten obliegt den zuständigen Beamten der Parteien. Zu ihren Aufgaben können gehören:

die Festlegung der Bestimmungen und Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für Antragsteller;

die Aufstellung eines Zeitplans für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Übermittlung und Auswahl der Projekte;

die Bereitstellung von Informationen über die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und deren Durchführung;

die Ernennung akademischer Berater und Sachverständiger, auch für die unabhängige Bewertung von Vorschlägen;

Empfehlungen an die zuständigen Behörden der Parteien, welche Projekte finanziert werden sollten;

die Haushaltsführung;

die Überwachung und Bewertung nach einem gemeinsamen Ansatz.

3.   In der Regel werden die Projektpartner aus der EG von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt (einschließlich Stipendien); die Projektpartner aus Kanada werden von Kanada unterstützt.

MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Die Parteien stellen Gelder für den Erwerb von Dienstleistungen bereit, die zur optimalen Umsetzung des Abkommens erforderlich sind; insbesondere können die Parteien Seminare, Kolloquien oder andere Tagungen von Sachverständigen organisieren, Bewertungen durchführen, Veröffentlichungen erstellen und einschlägige Informationen verbreiten.


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