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Document 32006D0924

2006/924/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6437) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 354, 14.12.2006, p. 48–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 817–818 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 078 P. 145 - 146
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 078 P. 145 - 146
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 053 P. 106 - 107

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/924/oj

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/924/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission werden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (2) festgelegt.

(2)

Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/176/EG anzupassen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2001 des Gemeinsamen Ausschusses für die EU-Färöer Inseln vom 31. Januar 2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (3) wird festgelegt, dass die Färöer Inseln am Tierseuchenmeldesystem (ADNS-System) teilnehmen.

(4)

Die Färöer Inseln haben der Kommission eine Liste der Regionen übermittelt, die sie im ADNS-System verwenden werden. Diese Regionen sollten daher in der Entscheidung 2005/176/EG angefügt werden.

(5)

Spanien hat die Namen und Grenzen seiner Veterinärregionen angepasst. Die Anpassung der Regionen in Spanien betrifft das ADNS-System gemäß der Entscheidung 2005/176/EG. Die neuen Regionen sollten daher die im ADNS-System enthaltenen ersetzen.

(6)

Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat im Mai 2005 auf seiner Vollversammlung ein überarbeitetes Kapitel über aviäre Influenza angenommen, nach dem ab 1. Januar 2006 sowohl die hoch pathogene aviäre Influenza als auch die gering pathogene aviäre Influenza dem Amt gemeldet werden müssen. Damit Meldungen von Ausbrüchen der hoch pathogenen aviären Influenza im ADNS-System von solchen der gering pathogenen aviären Influenza unterschieden werden können, sollten diesen Seuchen unterschiedliche Codes zugeordnet werden.

(7)

Damit Meldungen über Ausbrüche der aviären Influenza bei Wildvögeln von solchen über Ausbrüche bei Hausgeflügel unterschieden werden können, sollten diesen getrennten Ereignissen außerdem unterschiedliche Codes zugeordnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Anhänge zur vorliegenden Entscheidung sollten zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht veröffentlicht werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/176/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge IV, V und X/11 werden durch den Wortlaut in Anhang I zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

2.

Der Wortlaut von Anhang II zur vorliegenden Entscheidung wird in Anhang X eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Aufnahme von Bulgarien und Rumänien in die Anhänge VI und X der Entscheidung 2005/176/EG gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Datum des Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(3)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 24. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 (ABl. L 8 vom 13.1.2006, S. 46).


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