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Document 32006D0663

2006/663/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

OJ L 277, 9.10.2006, p. 2–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 076 P. 10 - 11
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 076 P. 10 - 11
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 041 P. 204 - 205

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/663/oj

9.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

(2006/663/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 22,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) wurde der gemeinschaftliche Besitzstand geändert, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden.

(2)

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.

(3)

Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen werden. Die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Verweise auf die Verfahrensbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.

(4)

Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichteten sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und Rumänien, die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Maßnahme für Beratungsdienste für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern. Die Beitrittsakte sollte geändert werden, um dieser Zusage Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) genannten Verfahren erlassen.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2005, S. 1).“"

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I, II und III im Zeitraum 2007 bis 2009, ausgenommen Abschnitt I Buchstabe D des genannten Anhangs, der auch im Zeitraum 2010 bis 2013 für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Landwirte gilt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten. Die spezifischen Finanzbestimmungen in Anhang VIII Abschnitt IV gelten für Bulgarien und Rumänien während des gesamten Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


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