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Document 32006D0601

2006/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3932) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 244, 7.9.2006, p. 27–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 35–37 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 017 P. 18 - 20
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 017 P. 18 - 20

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2010; Aufgehoben durch 32010D0315

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/601/oj

7.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. September 2006

über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3932)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/601/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächten.

(2)

Am 18. August 2006 informierten die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Kommission darüber, dass Reiserzeugnisse, die mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL Reis 601“ kontaminiert sind, („die kontaminierten Erzeugnisse“), und deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, in Reisproben gefunden wurden, die auf dem US-amerikanischem Markt aus kommerziellem Langkornreis aus der Ernte 2005 genommen worden waren. Die Kontaminierung der Erzeugnisse wurde den US-amerikanischen Behörden am 31. Juli 2006 von Bayer Crop Science gemeldet, dem Unternehmen, das den gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ entwickelt hatte. Die US-amerikanischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass noch nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Lieferkette kontaminiert ist, und dass zurzeit keine Angaben über eine mögliche Kontaminierung der Ausfuhren in die Gemeinschaft gemacht werden können. Außerdem teilten sie der Kommission mit, dass das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auch in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zugelassen worden ist.

(3)

Unbeschadet der Kontrollverpflichtungen der Mitgliedstaaten sollten die in Folge der wahrscheinlichen Einfuhren kontaminierter Erzeugnisse zu treffenden Maßnahmen umfassend und gemeinsam angegangen werden, so dass rasch und wirksam gehandelt werden kann und ein unterschiedliches Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Fall vermieden wird.

(4)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(5)

Da gentechnisch veränderter „LL Reis 601“ nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zugelassen ist, und angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, welche nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, die das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegte Vorsorgeprinzip berücksichtigt, sollten Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, um das Inverkehrbringen der kontaminierten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu verhindern.

(6)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt bei den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern die Hauptverantwortung dafür, dass Lebensmittel oder Futtermittel in den unter ihrer Kontrolle befindlichen Betrieben den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen und dass überprüft wird, ob diese Anforderungen erfüllt werden. Daher sollte dem für das erstmalige Inverkehrbringen der Lebens- und Futtermittel verantwortlichen Unternehmer der Nachweis obliegen, dass diese die kontaminierten Erzeugnisse nicht enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen dieser Entscheidung vorsehen, dass Sendungen mit spezifischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ein Analysebericht vorgelegt wird, der belegt, dass die Erzeugnisse nicht mit „LL Reis 601“ kontaminiert sind. Der Analysebericht sollte von einem zugelassenen Labor gemäß international anerkannten Standards ausgestellt werden.

(7)

Zur Erleichterung von Kontrollen sollten alle in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel einer validierten Nachweismethode unterzogen werden. Bayer Crop Science wurde aufgefordert, Methoden für den Nachweis von „LL Reis 601“ sowie Kontrollproben zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat zwei Methoden zur Verfügung gestellt, die von der dem US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium unterstehenden Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration (GIPSA) in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten gemeinschaftlichen Referenzlabor validiert wurden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht mehr als erforderlich einschränken; deshalb sollten sie nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden, bei denen eine Kontaminierung mit gentechnisch verändertem „LL Reis 601“ wahrscheinlich ist und die nach den vorliegenden Angaben aus den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(9)

Die US-amerikanischen Behörden waren trotz der Ersuchen der Kommission nicht in der Lage, zu garantieren, dass aus den Vereinigten Staaten eingeführte Reiserzeugnisse keinen „LL Reis 601“ enthalten.

(10)

In Bezug auf Futtermittelerzeugnisse oder andere Lebensmittelerzeugnisse, die nicht unter die Maßnahmen dieser Entscheidung fallen, sollten die Mitgliedstaaten überwachen, ob diese Erzeugnisse durch „LL Reis 601“ kontaminiert worden sind. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben wird die Kommission dann prüfen, ob weitere entsprechende Maßnahmen notwendig sind.

(11)

Die Entscheidung 2006/578/EG der Kommission vom 23. August 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen (3) wurde angenommen, um vorläufig das Inverkehrbringen kontaminierter Erzeugnisse zu verbieten.

(12)

Diese vorläufigen Maßnahmen sollten bestätigt werden.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2006/578/EG aufgehoben und ersetzt werden.

(14)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung sollten binnen sechs Monaten überprüft werden, damit beurteilt wird, ob sie noch erforderlich sind.

(15)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für folgende aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Erzeugnisse:

Erzeugnis

KN-Code

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A

1006 20 15

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B

1006 20 17

geschälter (brauner) Langkornreis A

1006 20 96

geschälter (brauner) Langkornreis B

1006 20 98

halbgeschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 25

halbgeschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 27

halbgeschliffener Langkornreis A

1006 30 46

halbgeschliffener Langkornreis B

1006 30 48

geschliffener parboiled Langkornreis A

1006 30 65

geschliffener parboiled Langkornreis B

1006 30 67

geschliffener Langkornreis A

1006 30 96

geschliffener Langkornreis B

1006 30 98

Bruchreis (sofern nicht als langkornfrei bescheinigt)

1006 40 00

Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann zu, wenn ein auf einer geeigneten und validierten Methode zum Nachweis des gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ beruhender und von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und darin nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthält.

Wird eine Sendung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen.

Liegt der in Absatz 1 genannte Analysebericht nicht vor, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer, der für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse untersuchen, um nachzuweisen, dass sie keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird die Sendung in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen entsprechende Maßnahmen, darunter die Entnahme und Untersuchung von Stichproben, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass diese keinen gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 4

Kontaminierte Sendungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, bei denen festgestellt wird, dass sie gentechnisch veränderten „LL Reis 601“ enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Kostenerstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch die Durchführung der Artikel 2 und 4 entstehenden Kosten von den für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmen getragen werden.

Artikel 6

Überprüfung der Maßnahmen

Die Maßnahmen dieser Entscheidung werden bis spätestens 28. Februar 2007 überprüft.

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/578/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 8.


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