32006D0492

2006/492/GASP Beschluss MONUC SPT/2/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. Mai 2006 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

Amtsblatt Nr. L 194 vom 14/07/2006 S. 0031 - 0032


Beschluss MONUC SPT/2/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

vom 30. Mai 2006

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

(2006/492/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen [1] (Operation EUFOR RD Congo), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 10 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen zu fassen.

(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel vom 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3) Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen (im Folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt.

Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza und Brüssel festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Mitglieder des Ausschusses sind

- Vertreter der Mitgliedstaaten;

- Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

(2) Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union und der EU-Operation Commander sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Artikel 3

Vorsitz

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates, der vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter unterstützt wird, den Vorsitz in dem Ausschuss.

Artikel 4

Sitzungen

(1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

(3) Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 5

Verfahren

(1) Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des EU-Operation Commanders

- ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen;

- ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2) Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3) Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4) Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

J. Kuglitsch

[1] ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.

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ANHANG

Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1

- Türkei

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