2006/416/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2402) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 164 vom 16/06/2006 S. 0061 - 0072
Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2402) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/416/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG [1], insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine gefährliche, hoch ansteckende Erkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die durch unterschiedliche Virentypen der großen Gruppe der Influenzaviridae ausgelöst wird. Geflügelpestviren können unter Umständen auch auf Säugetiere (einschließlich Menschen) übertragen werden, in der Regel durch direkten Kontakt mit infizierten Vögeln. Derzeitige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass von den so genannten niedrig pathogenen Viren der Aviären Influenza (NPAI-Viren) geringere Gesundheitsrisiken ausgehen als von den hoch pathogenen Viren der Aviären Influenza (HPAI-Viren), die aus einer Mutation bestimmter niedrig pathogener Viren hervorgegangen sind. (2) Maßnahmen zur Bekämpfung der durch HPAI-Viren verursachten Aviären Influenza waren zum Schutz der Tiergesundheit und zur Förderung der Geflügelwirtschaft bereits mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest [2] eingeführt worden. (3) Die Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG wurden aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier, die von der Aviären Influenza ausgehen, der Entwicklung neuer Analysemethoden und Impfstoffe sowie der Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft und in Drittländern grundlegend überprüft. Auf der Basis der Überprüfungsergebnisse wurde die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die Richtlinie 2005/94/EG ersetzt. Darin ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG bis zum 1. Juli 2007 in einzelstaatliches Recht umsetzen. (4) Aufgrund der aktuellen globalen Situation in Bezug auf die Aviäre Influenza sollten bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG durch die Mitgliedstaaten Übergangsvorschriften für Betriebe erlassen werden, in denen ein Verdacht auf Ausbruch der durch HPAI-Viren verursachten Aviären Influenza bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln besteht bzw. in denen sich ein solcher Verdacht bestätigt hat. (5) Die mit dieser Entscheidung festgelegten Übergangsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung des von den verschiedenen Virusstämmen ausgehenden unterschiedlichen Risikos und der wahrscheinlichen sozioökonomischen Auswirkungen auf die Agrarwirtschaft und andere betroffene Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für das jeweilige Szenario am geeignetsten sind. (6) Im Interesse der Kohärenz und Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollten die mit dieser Entscheidung festgelegten Übergangsvorschriften mit den in der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Einklang stehen, und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie sollten auch für diese Entscheidung gelten. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Entscheidung werden bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind, in denen ein Verdacht auf Ausbruch der durch hoch pathogene Viren verursachten Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies besteht bzw. bei denen sich ein solcher Verdacht bestätigt hat. (2) Unbeschadet der Maßnahmen, die die Richtlinie 92/40/EWG für Betriebe sowie Schutz- und Überwachungszonen vorsieht, sind die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen von den Mitgliedstaaten zu treffen, die die dieser Entscheidung entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG noch nicht voll umgesetzt haben. Artikel 2 Mitteilung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Verdachts- und Infektionsfall von HPAI zwingend unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet wird. (2) Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf hoch pathogene Viren der Aviären Influenza bei Säugetieren mit und unterrichten die Kommission unverzüglich über positive Ergebnisse dieser Überwachung. Artikel 3 Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht (1) Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Aviäre Influenza zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde stellt auch sicher, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden. (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in dem Betrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden: a) Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie alle Haussäugetiere werden gezählt oder gegebenenfalls — aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies — geschätzt; b) es wird eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb erstellt, das bzw. die bereits erkrankt, verendet oder wahrscheinlich infiziert ist bzw. sind, aufgeschlüsselt nach Kategorien; diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um Tiere, die während des Verdachtszeitraums geschlüpft, geboren oder verendet sind, einzubeziehen, und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; c) alles Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so müssen sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert werden, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten; d) die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in den und aus dem Betrieb wird verboten; e) die Verbringung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien (nachstehend "Fleisch" genannt), Futtermitteln für Geflügel (nachstehend "Futtermittel" genannt), Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (nachstehend "Kot" genannt), Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoff aus dem Betrieb wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza so weit wie möglich einzudämmen; f) die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb wird verboten; g) die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt; h) an den Ein- und Ausgängen von Geflügelstallungen und von Unterkünften anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel sowie an den Ein- und Ausgängen bzw. den Ein- und Ausfahrten des Betriebs werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsvorrichtungen installiert. (3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt wird. (4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in anderen Fällen die Einsendung von Proben vorsehen. In solchen Fällen ist die zuständige Behörde bei ihrem Vorgehen nicht an die Durchführung einiger oder aller Maßnahmen nach Absatz 2 gebunden. Artikel 4 Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht (1) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Vögel und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c bis e gewähren. (2) Die zuständige Behörde kann ferner im Falle von in nichtgewerblichen Räumlichkeiten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h gewähren. (3) Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier a) auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] bearbeitet und behandelt werden; die zuständige Behörde erteilt derartige Genehmigungen nur vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG; oder b) zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden. Artikel 5 Dauer der Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht Die Maßnahmen, die nach Artikel 3 bei Seuchenverdacht in Betrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde sich überzeugt hat, dass jeglicher Verdacht auf Aviäre Influenza in dem Betrieb ausgeschlossen worden ist. Artikel 6 Zusätzliche Maßnahmen infolge einer epidemiologischen Untersuchung (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet. (2) Die Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern sowie die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in bestimmten Teilen oder im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkungen können auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden; jedoch dürfen sie in diesem Fall außer in entsprechend begründeten Fällen 72 Stunden nicht überschreiten. (3) Die Maßnahmen nach Artikel 7 können auf den Betrieb angewandt werden. Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und die seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies und die entsprechenden Produktionseinheiten beschränkt werden. Im Falle der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies werden Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften. (4) Um den Betrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Fall werden die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 erforderlichenfalls in vollem Umfang oder teilweise in allen Betrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt. Artikel 7 Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenverdacht (1) Bei Ausbruch von HPAI stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden. (2) Sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Dabei ist so zu verfahren, dass jedes Risiko einer Verschleppung der Aviären Influenza, insbesondere beim Transport, vermieden wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der weiteren Verschleppung der Aviären Influenza für bestimmtes Geflügel oder bestimmte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies Ausnahmen von der Tötungspflicht gewähren. Die zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der Aviären Influenza auf im Betrieb befindliche Wildvögel treffen. (3) Sämtliche im Betrieb befindlichen Tierkörper und Eier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt. (4) Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtliche Überwachung gestellt, und es werden Untersuchungen durchgeführt. (5) Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln; das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen. (6) Sämtliche Stoffe und Abfälle sowie Kot, die kontaminiert sein könnten, beispielsweise Futtermittel, sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu vernichten oder so zu behandeln, dass die Abtötung des Virus der Aviären Influenza gewährleistet ist. (7) Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Weiden oder Gelände, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (8) In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben. (9) Bei einem Primärherd ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor für Aviäre Influenza nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG einzusenden. Artikel 8 Ausnahmen für bestimmte Betriebe (1) Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies a) in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so müssen sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert werden, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben; es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten; b) entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verbracht werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger signifikant ist; und c) nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt, i) der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder ii) der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich. (3) Wenn Geflügel bzw. andere Vögel im Ursprungsbetrieb nicht angemessen untergebracht und überwacht werden können, kann es die zuständige Behörde — unbeschadet des Verbots der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Absatz 2 Buchstabe b — auf der Grundlage einer Risikobewertung genehmigen, dass das Geflügel bzw. die Vögel unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einen ausgewiesenen Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, in dem unter amtlicher Aufsicht weitere Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen durchzuführen sind; Voraussetzung ist, dass eine solche Genehmigung nicht die Seuchenbekämpfung beeinträchtigt. (4) Die zuständige Behörde kann für Eier, die auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 5 gewähren. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Ausnahmegenehmigungen, die aufgrund dieser Bestimmungen erteilt wurden. Artikel 9 Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI in separaten Produktionseinheiten Bei Ausbruch von HPAI in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde für Produktionseinheiten mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Derartige Ausnahmen dürfen für zwei oder mehrere separate Produktionseinheiten nur dann gewährt werden, wenn sich der amtliche Tierarzt unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass diese Einheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die darin gehalten werden, von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Ausnahmegenehmigungen, die aufgrund dieser Bestimmungen erteilt wurden. Artikel 10 Maßnahmen in Kontaktbetrieben (1) Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers ausgeschlossen wurde. (2) Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 7 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 7 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt. (3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Proben entnommen werden, um die Präsenz von HPAI-Viren in den Kontaktbetrieben zu bestätigen oder auszuschließen. (4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz der Aviären Influenza bestätigt wird, die Stallungen und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden. Artikel 11 Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten bei Ausbruch von HPAI (1) Die zuständige Behörde grenzt unmittelbar nach dem Ausbruch von HPAI folgende Gebiete ab: a) eine Schutzzone im Radius von mindestens 3 km um den Betrieb; b) eine Überwachungszone im Radius von mindestens 10 km um den Betrieb, die Schutzzone inbegriffen. (2) Wurde der Ausbruch von HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung bestätigt, in der/dem in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies — jedoch kein Geflügel — zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, so kann die zuständige Behörde nach einer Risikobewertung im erforderlichen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 11 bis 26 über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und die darin zu ergreifenden Maßnahmen gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne des Absatzes 1 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens folgende Kriterien: a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung; b) die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen; c) den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln; d) die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies; e) die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen. (4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Absatzes 3 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen. (5) Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Restriktionsgebiet über die Hoheitsgebiete verschiedener Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen. Artikel 12 Maßnahmen sowohl in Schutz- als auch in Überwachungszonen (1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt werden: a) Es werden Vorkehrungen getroffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger des Virus der Aviären Influenza ermitteln lässt; in Betracht zu ziehen sind hier u. a. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Fleisch, Eier, Tierkörper, Futtermittel, Einstreu, Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, oder Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft; b) Besitzer/Halter werden verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und Eier, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen. (2) Die zuständige Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen in den Schutz- und Überwachungszonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, umfassend über die geltenden Beschränkungen informiert sind. Diese Information kann über Warnschilder, die Medien wie Presse und Fernsehen oder auf andere geeignete Weise erfolgen. (3) Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in gefährdeten Betrieben und gefährdeten Gebieten präventiv schlachten oder töten lassen. (4) Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Absatz 3 anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Artikel 13 Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung a) Alle Betriebe werden so bald wie möglich gezählt; b) Alle gewerblichen Haltungen werden so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, der das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies klinisch untersucht; erforderlichenfalls werden Proben für Laboranalysen entnommen; über diese Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen; nichtgewerbliche Geflügelhaltungen werden vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt besichtigt; c) Es werden unverzüglich zusätzliche Überwachungsmaßnahmen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt, um festzustellen, ob sich die Aviäre Influenza auf weitere Betriebe innerhalb der Schutzzone ausgebreitet hat. Artikel 14 Maßnahmen in Betrieben innerhalb von Schutzzonen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in Betrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden: a) Sämtliches Geflügel und sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies werden in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten; b) Tierkörper werden so bald wie möglich unschädlich beseitigt; c) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien und Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, werden entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert; d) sämtliche Teile von Fahrzeugen, die von Arbeitskräften oder anderen Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, verwendet werden und kontaminiert sein könnten, werden entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert; e) Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen in diesen Betrieben haben, in denen sie i) keinen Kontakt zu Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die sich im Betrieb befinden, haben und ii) keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen das betreffende Geflügel und die betreffenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies gehalten werden; f) ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes geeignete Untersuchungen durchführt; g) Personen, die Betriebe betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein; h) zur Erleichterung der Seuchenüberwachung und -bekämpfung führt der Besitzer/Halter Buch über Besucher des Betriebs mit Ausnahme der Besucher des Wohnbereichs; diese Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Vögel gehalten werden. Artikel 15 Verbot der Ver- oder Ausbringung von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben Die zuständige Behörde stellt sicher, dass benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen nur mit ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Es kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden. Artikel 16 Messen, Märkte oder sonstige Zusammenführungen und Aufstockung von Wildbeständen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Messen, Märkte, Tierschauen oder sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht freigesetzt werden. Artikel 17 Verbot der Verbringung und der Beförderung von Vögeln, Eiern, Geflügelfleisch und Tierkörpern (1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass es innerhalb von Schutzzonen verboten ist, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken, Eier und Tierkörper vom Betrieb auf die Straße (ausgenommen private Betriebswege) oder auf dem Schienenweg zu verbringen oder zu befördern. (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern verboten ist, es sei denn, a) es stammt von Geflügel, dessen Ursprung außerhalb der Schutzzonen liegt, und es wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder b) es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert. (3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt jedoch nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung. Artikel 18 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und für das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch (1) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb in der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Geflügel wird im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht; b) gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen; c) das Geflügel wird in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert; d) die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung; e) das Geflügel aus der Schutzzone wird von anderem Geflügel getrennt gehalten und von anderem Geflügel getrennt oder zeitlich verzögert geschlachtet, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages; bevor anderes Geflügel geschlachtet wird, sind die Schlachtlinien zu reinigen und zu desinfizieren; f) der amtliche Tierarzt trägt dafür Sorge, dass das Geflügel im ausgewiesenen Schlachthof gleich nach seiner Ankunft und nach der Schlachtung genau untersucht wird; g) das Fleisch darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG [6] des Rates versehen, h) das Fleisch wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen. (2) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Schutzzone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird entsprechend unterrichtet und erklärt sich bereit, das Geflügel entgegenzunehmen, und bestätigt der zuständigen Behörde am Versandort sodann die Schlachtung; b) das Geflügel wird getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet; c) das produzierte Geflügelfleisch wird getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert; d) die tierischen Nebenprodukte werden unschädlich beseitigt. Artikel 19 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken (1) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken, die aus Betrieben innerhalb der Schutzzone stammen, auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Küken werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert; b) während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen; c) der Bestimmungsbetrieb wird nach Ankunft der Eintagsküken unter amtliche Überwachung gestellt; d) im Falle der Beförderung an Orte außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb. (2) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Eiern aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. Artikel 20 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, werden vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht; b) gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen; c) die Junglegehennen werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert; d) nach Ankunft der Junglegehennen wird der Bestimmungsbetrieb oder der Bestimmungsstall unter amtliche Überwachung gestellt; e) im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bleibt das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb. Artikel 21 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern (1) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege von einem beliebigen Betrieb zu einer in der Schutzzone liegenden und von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei (nachstehend "ausgewiesene Brüterei" genannt) oder, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, von einem in der Schutzzone liegenden Betrieb zu einer beliebigen ausgewiesenen Brüterei befördert werden: a) Die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden vom amtlichen Tierarzt entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde untersucht, und es hat sich kein Verdacht auf Aviäre Influenza in diesen Betrieben ergeben; b) die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib der Eier können jederzeit ermittelt werden; c) die Bruteier werden in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert; d) in der ausgewiesenen Brüterei werden nach Anweisung der zuständigen Behörde Biosicherheitsmaßnahmen getroffen. (2) Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier auf direktem Wege a) zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend "ausgewiesene Packstelle" genannt) befördert werden, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden; b) zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden; oder c) zur unschädlichen Beseitigung befördert werden. Artikel 22 Ausnahme für die Direktbeförderung von Tierkörpern Abweichend von Artikel 17 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden. Artikel 23 Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die zur Beförderung im Sinne der Artikel 18 bis 22 verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen unverzüglich entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden. Artikel 24 Dauer der Maßnahmen (1) Die in den Artikeln 13 bis 23 vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführten Grobreinigung und ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs und solange aufrechterhalten, bis die in der Schutzzone liegenden Betriebe entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes geprüft worden sind. (2) Sind die in den Artikeln 13 bis 23 vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr aufrechtzuerhalten, so werden in der ehemaligen Schutzzone die Maßnahmen nach Artikel 25 so lange durchgeführt, wie dies nach Artikel 26 erforderlich ist. Artikel 25 Maßnahmen in Überwachungszonen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Überwachungszonen durchgeführt werden: a) In allen gewerblichen Geflügelbetrieben findet so bald wie möglich eine Zählung statt; b) die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist verboten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vor, die sicher stellt, dass zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden; dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung; c) die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern in Betriebe, Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Eiprodukten außerhalb der Überwachungszone ist verboten; die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass i) Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und d auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert wird. Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammendes Geflügel auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird; ii) Junglegehennen zu einem Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; dieser Betrieb wird nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt und die Junglegehennen bleiben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb; iii) Eintagsküken - auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden und der Betrieb nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt wird und die Eintagsküken mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben, oder - aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind; iv) Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden; v) Konsumeier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden; vi) Eier auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone gelegenen Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; vii) Eier zur unschädlichen Beseitigung befördert werden; d) Personen, die Haltungsbetriebe in der Überwachungszone betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung des Erregers angemessene Biosicherheitsmaßnahmen ein; e) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren; f) Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betriebe verbracht oder aus Betrieben entfernt werden, in denen Geflügel gehalten wird. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen in diesen Betrieben haben, in denen sie i) keinen Kontakt zu in diesem Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies haben und ii) keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen solches Geflügel oder solche in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten werden; g) ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder ein spürbarer Rückgang der Produktion von Betrieben wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt, die entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes geeignete Untersuchungen durchführt; h) das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; es kann genehmigt werden, dass Kot aus einem Betrieb in der Überwachungszone unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert wird; i) Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten; j) Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, darf nicht freigesetzt werden. Artikel 26 Dauer der Maßnahmen Die in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführten Grobreinigung und ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs aufrechterhalten. Artikel 27 Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten (1) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass einige oder alle der in den Artikeln 13 und 26 vorgesehenen Maßnahmen auch in weiteren Restriktionsgebieten im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 (nachstehend "weitere Restriktionsgebiete" genannt) durchgeführt werden. (2) Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach den Kriterien des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG in Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden. Die Wiederbelegung dieser Betriebe erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde. (3) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission mit. Artikel 28 Laboranalysen und andere Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere (1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Bestätigung der Präsenz von HPAI in einem Betrieb auch die im Betrieb befindlichen Schweine geeigneten Laboruntersuchungen unterzogen werden, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine gegenwärtig mit dem hoch pathogenen Virus der Aviären Influenza infiziert sind oder früher damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden. (2) Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 das Vorhandensein von HPAI-Viren bei Schweinen, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder zu ausgewiesenen Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung der Aviären Influenza geringfügig ist. (3) Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Schweine so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht und nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EG des Rates [7] so getötet werden, dass die Verschleppung des Virus der Aviären Influenza, insbesondere während des Transports, vermieden wird. (4) Bei Bestätigung der Präsenz der Aviären Influenza in einem Betrieb kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Befunde der Laboranalysen und die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen mit. (6) Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des HPAI-Virus bei Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung einleiten, um geeignete Maßnahmen festzulegen und umzusetzen und somit eine weitere Übertragung von HPAI auf andere Spezies zu verhindern. Artikel 29 Wiederbelegung von Betrieben (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Durchführung der in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt werden. (2) Gewerbliche Geflügelhaltungen dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführten Feinreinigung und Schlussdesinfektion wieder belegt werden. (3) In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: a) Das Geflügel wird mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung wird zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen liegt; b) entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde werden Laboruntersuchungen durchgeführt; c) Geflügel, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, wird entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde untersucht; d) Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, treffen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen, um zu verhüten, dass die Aviäre Influenza verschleppt wird; e) Geflügel darf während der Wiederbelegungsphase nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden; f) der Besitzer/Halter führt Buch über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten; diese Aufzeichnungen sind regelmäßig zu aktualisieren; g) nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Buchstabe f sowie andere Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt. (4) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt oder auch auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung angewandt werden. (5) Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung. Artikel 30 Gültigkeit Diese Entscheidung gilt bis zum 30. Juni 2007. Artikel 31 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Juni 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. [2] ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. [3] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigtung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. [4] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigtung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. [5] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. [6] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. [7] ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1). --------------------------------------------------