32006D0356


Titel und Fundstelle

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

 ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 294M vom 25.10.2006, S. 168–168 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 46 S. 97 - 97
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 46 S. 97 - 97

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Beschluss des Rates

vom 14. Februar 2006

über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

(2006/356/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist am 17. Juni 2002 in Luxemburg vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2) Das Abkommen ist zu genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, die Anhänge des und die Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt gemäß Artikel 75 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß dessen Geschäftsordnung ein Vertreter der Kommission.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 91 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. Grasser

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