2006/326/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/2006 S. 0023 - 0023
Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (2006/326/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [2] für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. (2) Die Kommission hat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 auf Dänemark ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/794/EG des Rates [3] am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (4) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. (6) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. Prokop [1] Stellungnahme vom 23. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [2] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37. [3] ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 53. --------------------------------------------------