2006/188/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens
ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 37–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, S. 72–74 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 07 S. 270 - 270
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 07 S. 270 - 270
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Beschluss des Rates
vom 21. Februar 2006
über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens
(2006/188/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates [2] sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates [3] ausgehandelt.
(2) Das Übereinkommen wurde am 13. März 2005 vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
(3) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und anwendbar ist.
(5) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Notifikation vor [4].
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. Gastinger
[1] Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[2] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
[3] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
[4] Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Vertragsparteien in Kraft.
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