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Document 32005R2187

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

OJ L 349, 31.12.2005, p. 1–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 175M, 29.6.2006, p. 337–359 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 008 P. 153 - 175
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 008 P. 153 - 175
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 011 P. 79 - 101

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Aufgehoben durch 32019R1241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2187/oj

31.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2187/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Gutachten zu wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen, um die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Der Rat kann zu diesem Zweck technische Maßnahmen zur Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit und der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt annehmen.

(2)

Der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertrag schließenden Staaten der Konvention (nachstehend „Danziger Konvention“ genannt), ist mit dem Beschluss 83/414/EWG (4) genehmigt worden.

(3)

Seit ihrer Einrichtung mit der Danziger Konvention hat die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Ostsee festgelegt. Sie hat den Vertragsparteien Empfehlungen für Änderungen dieser technischen Maßnahmen unterbreitet.

(4)

Es ist angezeigt, dass die Gemeinschaft solchen Empfehlungen nachkommt. Da die IBSFC jedoch durch eine bilaterale Zusammenarbeit mit der Russischen Förderation ersetzt werden könnte, sollten die Gemeinschaftsbestimmungen diesen Empfehlungen nicht strikt entsprechen, sondern nach Möglichkeit auf der Grundlage der bestehenden Regelungen ein umfassendes und zusammenhängendes Regelwerk mit technischen Maßnahmen für die Gemeinschaftsgewässer schaffen. Vereinfachung ist in einigen Fällen möglich, in denen bestehende Vorschriften unnötig detailliert und/oder für die Erhaltung der Bestände nicht unerlässlich sind.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 (5) enthält bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund.

(6)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 sind bestimmte Mängel zu Tage getreten, die die Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften erschweren und die behoben werden sollten, insbesondere durch Festlegung der Zielarten und erforderlichen Fanganteile, die beim Fischfang mit bestimmtem Gerät für verschiedene Maschenöffnungsbereiche und geografische Gebiete gelten.

(7)

Es sollte festgelegt werden, wie diese Anteile an Zielarten und anderen Arten zu berechnen sind.

(8)

Die Mindestgröße einer Art sollte unter Berücksichtigung der Selektionswirkung der Maschenöffnung des Fanggeräts, das für diese Art eingesetzt werden kann, festgelegt werden.

(9)

Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge fallen bei der Aalfischerei mit Schleppnetzen in erheblichem Maße Beifänge von Jungkabeljau an. Die Aalfischerei mit aktiven Fanggeräten sollte daher untersagt werden.

(10)

Der Golf von Riga ist ein einmaliges und empfindliches marines Ökosystem, für das besondere Maßnahmen erlassen werden müssen, um eine nachhaltige Nutzung seiner Ressourcen und eine möglichst geringe Belastung durch Fangtätigkeiten zu gewährleisten. In Artikel 21 der Beitrittsakte von 2003 ist daher festgelegt, dass der Rat zur Verabschiedung der notwendigen Bestandserhaltungsmaßnahmen im Golf von Riga die Verordnung (EG) Nr. 88/98 vor dem Zeitpunkt des Beitritts entsprechend ändert.

(11)

Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeiten sollte der Zugang zum Golf von Riga an eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (6) gebunden sein.

(12)

Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Schleppnetze ohne Fluchtfenster und mit einem normalen, rautenförmig geknüpften Netztuch im Steert und im Tunnel für Dorsch weniger selektiv wirken als Schleppnetze mit Fluchtfenstern des Typs „BACOMA“ oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel. Daher sollte in den Gemeinschaftsgewässern für Gemeinschaftsschiffe der Einsatz von Schleppnetzen ohne „BACOMA“-Fluchtfenster oder von Schleppnetzen, ohne ein um 90 Grad gedrehtes Netztuch im Steert und im Tunnel, bei der gezielten Fischerei auf Dorsch verboten werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 (7) enthält Vorschriften für die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr.

(14)

Im Interesse der Vereinfachung der komplizierten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 sollten die darin enthaltenen Bestimmungen, die für die Ostsee gelten, durch allgemeine Vorschriften über unsortierte Anlandungen ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(16)

Änderungen des Anhangs I und der Anlagen 1 und 2 zu Anhang II dieser Verordnung sollten ebenfalls gemäß dem Beschluss 1999/468/EG verabschiedet werden.

(17)

Wegen der Anzahl und des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Bestimmungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 88/98 aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält technische Bestandserhaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in dem in Anhang I festgelegten geografischen Gebiet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„aktives Fanggerät“ jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz aktiv bewegt werden muss, insbesondere Schlepp- und Zugnetze und Umschließungsnetze;

i)

„Schleppnetz“ ein Netz, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist;

ii)

„Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und mit Hilfe der Schiffsmaschine aktiv über den Meeresboden gezogen wird;

iii)

„Snurrewade“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Kutter befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert);

iv)

„Dredge“ einen auf einen Rahmen montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite, dessen unterer Teil mit einer mitunter gezahnten Stahlkante versehen ist;

v)

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

b)

„passives Fanggerät“ jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, insbesondere Kiemennetze, Verwickelnetze, Spiegelnetze, Fischfallen, Leinen sowie Reusen und Fallen. Die Netze können aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen bestehen, gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr;

i)

„Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein aus einer einzigen Wand bestehendes Netz, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird. Meeresorganismen verwickeln sich darin oder verfangen sich mit den Kiemen;

ii)

„Spiegelnetze“ stationäres Fanggerät aus zwei oder mehr parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird;

iii)

„Langleinen“ mehrere miteinander verbundene Leinen, entweder am Boden befestigt oder treibend, von denen jede eine große Anzahl mit Ködern bestückte Haken trägt;

c)

„Haken“ ein gekrümmtes, geschärftes Stück Stahldraht, das meistens mit Widerhaken versehen ist;

d)

„Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

e)

„Netztuch mit Quadratmaschen“ eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, die die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

f)

„Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten 8 m langen Teil eines Schleppnetzes;

g)

„Hievsteert“ ein zylinderförmiges Netzwerk, das den Steert völlig umgibt und in bestimmten Abständen an ihm befestigt sein kann;

h)

„Entlastungsstropp“ den hintersten Rundstropp, der am Steertende angebracht ist und bei längsgestreckten Maschen gemessen wird;

i)

„Hievstropp“ ein mit Hilfe von Schlaufen oder Ringen befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder eines etwaigen Hievsteerts lose umschließt;

j)

„Rundstropp“ ein am Steert oder Hievsteert befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder des Hievsteerts lose umschließt;

k)

„Flapper“ ein Stück Netzwerk, das im Inneren eines aktiven Fangnetzes so angebracht ist, dass die Fänge vom vorderen in den hinteren Teil des Netzes gelangen können, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird;

l)

„Steertboje“ eine am Steert befestigte Boje;

m)

„Bojenreep“ eine Verbindungsleine zwischen einem Teil des Fanggeräts und seiner Markierungsboje;

n)

„Tunnel“ den nicht verjüngten Teil des Schleppnetzes, der zylinderförmig ist, das heißt durchgängig den gleichen Durchmesser wie der Steert hat, und am Steert befestigt ist oder eine Fortsetzung des Steerts bildet.

KAPITEL II

NETZE UND BEDINGUNGEN FÜR IHRE VERWENDUNG

ABSCHNITT I

Zielarten

Artikel 3

Zielarten und Mindestmaschenöffnungen

(1)   Für jedes in Anhang I aufgeführte Teilgebiet sind die für die einzelnen Zielarten zulässigen Maschenöffnungsbereiche bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Geräten in Anhang II, bei der Fischerei mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen und Spiegelnetzen in Anhang III festgelegt. Kein Teil der Geräte oder Netze darf Maschen mit einer geringeren Maschenöffnung als der kleinsten Maschenöffnung innerhalb des jeweiligen Maschenöffnungsbereichs haben.

(2)   Der Mindestanteil der Zielarten, die sich unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord befinden, ist in den Anhängen II und III aufgeführt, aufgeschlüsselt nach geografischen Teilgebieten und Maschenöffnungsbereichen.

(3)   Während einer Fangreise, bei der Dredgen an Bord mitgeführt werden, dürfen lebende aquatische Ressourcen nur dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis mindestens 85 % des Lebendgewichts dieser Fänge ausmachen.

(4)   Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Kiemennetzen und Verwickelnetzen, deren Maschenöffnung geringer ist als in Anhang III angegeben, ist verboten.

(5)   Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Spiegelnetzen, deren Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die größten Maschen aufweist, nicht einem der in Anhang III angegebenen Bereiche entspricht ist verboten, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, beträgt weniger als 16 mm. Beträgt die Maschenöffnung der engsten Maschen weniger als 16 mm, so müssen alle Maschen mit einer Maschenöffnung von mehr als 16 mm den in Anhang III angegebenen Bereichen entsprechen.

(6)   Für die Erträge einer Fangreise gilt ein Anlandeverbot, wenn die Fänge aus den in Anhang I genannten Teilgebieten an Bord nicht den in den Anhängen II oder III aufgeführten Bedingungen entsprechen.

Artikel 4

Berechnung des Anteils der Zielarten

(1)   Der Anteil der in den Anhängen II und III genannten Zielarten wird berechnet als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht aller in den Anhängen II und III aufgeführten Arten, die nach dem Sortieren an Bord behalten oder angelandet werden.

(2)   Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord behaltenen Mengen der in den Anhängen II und III genannten Zielarten und anderen Arten.

(3)   Bei der Berechnung des Anteils der Zielarten für ein Fischereifahrzeug, das in den Anhängen II und III genannte Arten auf ein anderes Schiff umgeladen hat, werden diese umgeladenen Mengen berücksichtigt.

(4)   Die Anteile der Zielarten können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

ABSCHNITT II

Aktives Fanggerät

Artikel 5

Konstruktion der Fangeräte

(1)   Vorrichtungen, die Maschen des Steerts verstopfen oder verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf bei jeder Art von aktivem Fanggerät an der Außenseite der unteren Hälfte des Steerts Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Zweck darin besteht, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf an der Außenseite des Steerts von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 90 mm ein Hievsteert angebracht werden. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf nicht weniger als 80 mm betragen.

Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:

a)

an seiner vorderen Kante,

b)

an seiner hinteren Kante, oder

c)

ringförmig zwischen dem hinteren und dem vorderen Teil.

Ein Hievsteert kann wie folgt verschnürt werden:

a)

ringförmig an Steert und Tunnel um eine Reihe von Maschen, oder

b)

der Länge nach an einer einzigen Reihe von Maschen.

(4)   Abweichend von Absatz 1

a)

dürfen aktive Fanggeräte eine Vorrichtung, die das Zurückschwimmen verhindert, oder Flapper aufweisen. Der Flapper kann im Inneren des Steerts oder vor dem Steert angebracht sein. Die in Anhang II vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen gelten nicht für den Flapper. Die Entfernung zwischen dem vorderen Befestigungspunkt des Flappers und dem hinteren Ende des Steerts beträgt mindestens dreimal die Länge des Flappers;

b)

darf an der Außenseite aller Teile des Steerts ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht werden;

c)

dürfen bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 90 mm Rundstroppen und ein Hievstropp eingesetzt werden, die an der Außenseite des Steerts befestigt sind;

d)

darf bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ein an der Außenseite des Steerts befestigter Hievstropp eingesetzt werden;

e)

dürfen an den beiden seitlichen Laschverstärkungen des Steerts Schwimmer angebracht werden;

f)

darf ein an der Außenseite des Steerts angebrachter Entlastungsstropp eingesetzt werden. Der Abstand zwischen Entlastungsstropp und Steertleine beträgt höchstens 50 cm.

Artikel 6

Verbotene Netze und Netzteile

Die Verwendung von Folgendem ist verboten:

a)

Steerte, die im Umfang hinten eine größere Anzahl Maschen gleicher Größe aufweisen als weiter vorn;

b)

Tunnel, deren Umfang an irgendeiner Stelle geringer ist als der Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts, an den sich der Tunnel anschließt;

c)

Steerte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, bei denen nicht alle Maschen rautenförmig oder quadratisch sind;

d)

Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Geräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, an denen ein Steert auf andere Weise angebracht ist als in den Teil des Netzes unmittelbar vor dem Steert eingenäht;

e)

Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Geräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschenverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 offene Rautenmaschen und weniger als 40 offene Rautenmaschen aufweisen.

f)

Steerte, bei denen die gestreckte Länge der oberen Hälfte nicht ungefähr der gestreckten Länge der unteren Hälfte entspricht.

Artikel 7

Selektivität bei der Kabeljaufischerei mit Schleppnetzen

Die Kommission nimmt auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses eine Beurteilung der kabeljauspezifischen Selektivität aktiver Fanggeräte, für die Kabeljau eine anerkannte Zielart ist, vor und unterbreitet diese dem Rat spätestens im September 2007.

ABSCHNITT III

Passives Fanggerät

Artikel 8

Abmessungen und Stellzeit

(1)   Beim Fang mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen ist Schiffen einer Gesamtlänge bis zu 12 m die Verwendung von mehr als 9 km Netzen und Schiffen einer Gesamtlänge von über 12 m die Verwendung von mehr als 21 km Netzen verboten.

(2)   Die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze beträgt maximal 48 Stunden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 ist die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze bei der Fischerei unter einer Eisschicht nicht begrenzt.

Artikel 9

Beschränkungen für Treibnetze

(1)   Ab dem 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.

(2)   In den Jahren 2006 und 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord mitführen oder zur Fischerei einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

(3)   In den Jahren 2006 und 2007 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Nord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für die Teilgebiete 25-32 für höchstens 40 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen.

Artikel 10

Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

a)

die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

b)

die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

c)

Volumen, Zeitpunkt und Ort der Walbeifänge.

(2)   Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 an Bord mitführen.

ABSCHNITT IV

Allgemeine Vorschriften über Geräte und ihre Verwendung

Artikel 11

Bestimmung der Maschenöffnung und der Garnstärke

Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen (9) findet Anwendung.

Artikel 12

Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile

(1)   Die Mengen lebender aquatischer Ressourcen, die über die in den Anhängen II und III genannten zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, dürfen nicht angelandet werden und sind vor der Anlandung wieder über Bord zu werfen.

(2)   Fährt ein Schiff auf einer Fangreise aus einer Gruppe von in den Anhängen II und III aufgeführten Teilgebieten aus, so muss unbeschadet des Absatzes 1, der in den Anhängen II und III festgelegte Mindestanteil der Zielarten, die in diesem geografischen Gebiet gefangen und an Bord behalten wurden, innerhalb von zwei Stunden erreicht sein.

Artikel 13

Verwendung von Fanggerät

(1)   Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muss so verstaut werden, dass es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so dass sie nicht einsatzbereit sind.

(2)   Als nicht einsatzbereit gelten

a)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte mit Ausnahme von Zweischiffschleppnetzen, wenn

i)

die Scherbretter an der Außen- oder Innenseite des Schanzkleides oder an den Galgen verstaut sind,

ii)

Kurrleinen oder Jager von den Scherbrettern oder Ballasten gelöst sind;

b)

Zweischiffschleppnetze, wenn die Gewichte von den Flügelspitzen gelöst und verstaut sind;

c)

Leinen, Kiemennetze, Verwickelnetze und Spiegelnetze, wenn

i)

die Netze unter einer Persenning verstaut sind,

ii)

Leinen und Haken in geschlossenen Kisten aufbewahrt sind;

d)

Ringwaden, wenn die Haupt- oder Schließleine vom Netz gelöst ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf beim Einsatz eines Fanggeräts, für das gemäß Anhang II oder III Dorsch (Gadus morhua) als Zielart festgelegt ist, kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.

KAPITEL III

MINDESTANLANDEGRÖßEN VON FISCHEN

Artikel 14

Fischgröße

(1)   Als untermaßig gelten Fische, die kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestgröße.

(2)   Die Größe der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse gemessen.

Artikel 15

Anbordbehalten von untermaßigem Fisch

(1)   Untermaßige Fische dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder ins Meer zu werfen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für andere Fische als die in Anhang II für die Maschenöffnungsbereiche „unter 16 mm“ und „16-31 mm“ festgelegten Zielarten, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm oder mit Ringwaden gefangen wurden, sofern diese Fische nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

KAPITEL IV

BESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE GEBIETE, BESTIMMTE FANGARTEN ODER LEBENDE AQUATISCHE RESSOURCEN

Artikel 16

Verbotene Gebiete

Es ist ganzjährig verboten, das Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird, mit aktiven Fanggeräten zu befischen:

1.

54° 23′ N, 14° 35′ O

2.

54° 21′ N, 14° 40′ O

3.

54° 17′ N, 14° 33′ O

4.

54° 07′ N, 14° 25′ O

5.

54° 10′ N, 14° 21′ O

6.

54° 14′ N, 14° 25′ O

7.

54° 17′ N, 14° 17′ O

8.

54° 24′ N, 14° 11′ O

9.

54° 27′ N, 14° 25′ O

10.

54° 23′ N, 14° 35′ O

Artikel 17

Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

(1)   Es ist unter folgenden Bedingungen verboten, Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) an Bord zu behalten:

a)

vom 1. Juni bis 15. September in Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31,

b)

vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern des Teilgebiets 32.

(2)   Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) an Bord behalten werden, wenn sie mit Fischfallen gefangen wurden.

Artikel 18

Beschränkungen des Aalfangs

Es ist das ganze Jahr über verboten, mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord zu behalten.

Artikel 19

Beschränkungen für nicht sortierte Anlandungen

(1)   Nicht sortierte Fänge dürfen nur in Häfen und Anlandestellen angelandet werden, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Absatz 2 durchgeführt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten bei nicht sortierten Anlandungen sicherzustellen.

KAPITEL V

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN GOLF VON RIGA

Artikel 20

Spezielle Fangerlaubnis

(1)   Um im Teilgebiet 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind und die über eine Website des Internet öffentlich zugänglich gemacht wird; die Adresse dieser Website wird der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt.

(3)   Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000—2001 im Teilgebiet 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und

b)

die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

Artikel 21

Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

(1)   Jedes Schiff auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a)

sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

b)

die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

(2)   Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann ausgetauscht werden, sofern

a)

dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und

b)

es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a kommt.

Artikel 22

Verbot der Schleppnetzfischerei

Im Teilgebiet 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Verbotene Fanggeräte und -methoden

(1)   Es ist verboten, lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen.

(2)   Lebende aquatische Ressourcen, die unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Methoden gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

Artikel 24

Wissenschaftliche Forschung

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unter folgenden Bedingungen unternommen werden:

a)

Die betreffenden Fangeinsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betroffenen Mitgliedstaates oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

b)

die Fangeinsätze sind dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden, und

c)

die betreffenden Schiffe müssen eine Genehmigung an Bord mitführen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen lebende aquatische Ressourcen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, nicht verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, es sei denn,

a)

sie entsprechen den in Anhang IV aufgeführten Mindestanlandegrößen und es handelt sich um Ressourcen, für die Fangmöglichkeiten zwar festgelegt, aber noch nicht ausgeschöpft wurden, oder

b)

sie werden unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft.

Artikel 25

Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder -umsiedlung von lebenden aquatischen Ressourcen unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind alle betroffenen Mitgliedstaaten im Voraus davon zu unterrichten.

Artikel 26

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die nur für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände oder zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem technische Maßnahmen zur Beschränkung der Fangmöglichkeiten festlegen, die

a)

die Maßnahmen der Fischereiverordnungen der Gemeinschaft ergänzen, oder

b)

über die Mindestbedingungen der Fischereiverordnungen der Gemeinschaft hinausgehen.

(2)   Maßnahmen nach Absatz 1 gelten lediglich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats und sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen, die sie zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Absatz 1 benötigt.

(5)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Entscheidung zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.

Artikel 27

Wissenschaftliche Bewertung der Arten von Fanggerät

Spätestens bis zum 1. Januar 2008 stellt die Kommission sicher, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale vorgenommen wird und die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 29

Änderungen der Anhänge

Änderungen des Anhangs I und des Anhangs II Anlagen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 30

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1434/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn derartige Fänge

in den Regionen 1 und 2 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

in der Region 3 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 40 mm und mehr beträgt, oder

in den Regionen 1 oder 2 oder 3 mit anderem Fanggerät als Schleppnetzen getätigt werden,

sofern diese Fänge nicht zuvor zum Verkauf für den unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten werden und keine Käufer finden.“

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Es ist jedoch erlaubt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten nach Maßgabe des Artikels 2 gefangen wurde.“

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. C 125 vom 24.5.2005, S. 12.

(2)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 4.

(5)  ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2005 (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(7)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.


ANHANG I

Einteilung des geografischen Gebiets im Sinne des Artikels 1 Anhand des WGS84-Koordinatensystems

Teilgebiet 22

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenøre (56° 09′ N, 10° 44′ O) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56° 01′ N, 11° 18′ O) an der Westküste Seelands verläuft, von dort entlang der West- und Südküste Seelands bis 12° 00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Insel Falster, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54° 34′ N, 11° 58′ OE), von dort genau nach Osten bis 12° 00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 23

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Gilbjerg (56° 08′ N, 12° 18′ O) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56° 18′ N, 12° 28′ E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 23′ N, 12° 50′ O); von dort durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Stevns (55° 19′ N, 12° 28′ O) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 24

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtfeuer Stevns (55° 19′ N, 12° 28′ O) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 23′ N, 12° 50′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 24′ N, 14° 12′ O); von dort bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 18′ N, 14° 47′ O) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis 15° 00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis 12° 00′ O; von dort genau nach Norden bis 54° 34′ N, 12° 00′ O; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54° 34′ N, 11° 58′ O); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis 12° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 25

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 56° 30′ N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland verläuft, von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Ostküste bei 56° 30′ N; von dort genau nach Osten bis 18° 00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis 15° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm, von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 18′ N, 14° 47′ O); von dort bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 24′ N, 14° 12′ E) an der Südküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 26

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 56° 30′ N, 18° 00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Lettlands verläuft, von dort in südlicher Richtung entlang den Küsten Lettlands, Litauens, Russlands und Polens bis zu einem Punkt an der Küste Polens bei 18° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 27

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 41′ N, 19° 00′ O beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Gotlands bis 57° 00′ N; von dort genau nach Westen bis 18° 00′ O; von dort genau nach Süden bis 56° 30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Westküste Ölands bei 56° 30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 28-1

Die Meeresgewässer, die im Westen durch eine Linie von 57° 34,1234′ N, 21° 42,9574′ O nach 57° 57,4760′ N, 21° 58,2789′ O, von dort nach Süden zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa und im Norden durch eine Linie von 58° 30,0′ N, 23° 13,2′ O nach 58° 30,0′ N, 23° 41,1′ O begrenzt werden.

Teilgebiet 28-2

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 58° 30′ N, 19° 00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste der Insel Saaremaa bis 57° 57,4760′ N, 21° 58.2789′ O; von dort nach Süden bis zu einem Punkt bei 57° 34,1234′ N, 21° 42,9574′ O; von dort nach Süden entlang der Küste Lettlands bis zu einem Punkt bei 56° 30′ N; von dort genau nach Westen bis 18° 00′ O; von dort genau nach Norden bis 57° 00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 29

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 60° 30′ N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23° 00′ O; von dort genau nach Süden bis 59° 00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Estlands bis 58° 30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nach nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Westküste der Insel Saaremaa bei 58° 30′ N; von dort genau nach Westen bis 19° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 41′ N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 30

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 30′ N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt 60° 30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Festlandsküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 31

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 30′ N beginnt; von dort unter nördlicher Umgehung des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der westlichen Festlandsküste Finnlands bei 63° 30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 32

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Südküste Finnlands bei 23° 00′ O beginnt; von dort unter östlicher Umgehung des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste Estlands bei 59° 00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.


ANHANG II

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte: Maschenöffnungsbereiche, Zielarten und erforderliche Mindestanteile

Zielart

Maschenöffnungsbereich (mm)

< 16

16 ≤ und < 32

16 ≤ und < 105

32 ≤ und < 90

32 ≤ und < 105

≥ 90 (3)

≥ 105 (2)  (3)

Gruppe von Teilgebieten

22—32

22—27

28—32

22—23

24—27

22—23

22—32

Mindestanteil der Zielart

90  (1)

90  (1)  (5)

90  (1)

90  (1)  (4)

90  (1)  (4)

90

100

Sandaale (Ammodytidae)

*

*

*

*

*

*

*

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

*

*

*

*

*

*

Hering (Clupea harengus)

 

 

*

*

*

*

*

Seezunge (Solea vulgaris)

 

 

 

 

 

*

*

Scholle (Pleuronectes platessa)

 

 

 

 

 

*

*

Wittling (Merlangius merlangus)

 

 

 

 

 

*

*

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

 

 

 

 

 

*

*

Kliesche (Limanda limanda)

 

 

 

 

 

*

*

Flunder (Platichthys flesus)

 

 

 

 

 

*

*

Echte Rotzunge (Microstomus kitt)

 

 

 

 

 

*

*

Steinbutt (Psetta maxima)

 

 

 

 

 

*

*

Dorsch (Gadus morhua)

 

 

 

 

 

 

*


(1)  Die an Bord befindlichen Fänge dürfen höchstens 3 % Dorsch nach Lebendgewicht umfassen.

(2)  Zugelassen sind nur Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte mit Fluchtfenster BACOMA oder mit T90-Steert und Tunnel, die in Bezug auf Maschengröße und technische Beschreibung den Anlagen 1 und 2 entsprechen.

(3)  Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen.

(4)  Die an Bord befindlichen Fänge dürfen bis zu 40 % Wittling nach Lebendgewicht umfassen.

(5)  Die an Bord befindlichen Fänge dürfen bis zu 45 % Hering nach Lebendgewicht umfassen.

Anlage 1

Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

1.   Beschreibung

a)   Beschreibung des Fensters

i)

Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster.

b)   Größe von Steert, Tunnel und hinterem Ende des Schleppnetzes

i)

Der Steert besteht aus zwei Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.

ii)

Die Rautenmaschen haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist.

iii)

Es ist verboten, Steerte und Tunnel zu verwenden, die aus einem einzigen Blatt gefertigt sind und nur eine einzige Laschverstärkung aufweisen.

iv)

Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des Steerts (Abbildung 1).

c)   Anbringung des Fensters

i)

Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt (Abbildung 2).

ii)

Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 3 oder 4).

d)   Größe des Fensters

i)

Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 4).

ii)

Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.

iii)

Abweichend von Ziffer ii beträgt die Länge des Fensters mindestens 4 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht wurde.

e)   Netztuch des Fensters

i)

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

ii)

Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. „Knotenloses Netztuch“ ist ein Netztuch aus Maschen mit vier Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen.

iii)

Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

f)   Sonstige Vorschriften

i)

Die Konstruktion ist den Abbildungen 3 und 4 zu entnehmen.

ii)

Die Länge des Hievstropps beträgt mindestens

1.

4 m bei einem Steert mit einem Durchmesser von 89 bis 100 Rautenmaschen, vor dem Fenster gemessen;

2.

3,5 m bei einem Steert mit einem Durchmesser von 75 bis 88 Rautenmaschen, vor dem Fenster gemessen;

3.

3 m bei einem Steert mit einem Durchmesser von weniger als 75 Rautenmaschen, vor dem Fenster gemessen.

iii)

Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein. Dieser besteht aus einer Leine mit einem Durchmesser von höchstens 20 mm und hat eine Länge von mindestens 2 m.

iv)

Eine Steertboje ist rund und hat einen Durchmesser von höchstens 40 cm. Sie wird durch die Bojenleine an der Steertleine befestigt.

v)

Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

2.   Bedingungen für das Ausbessern von Quadratmaschenfenstern

a)   Allgemeine Bedingungen

i)

Es ist verboten, ein BACOMA-Quadratmaschenfluchtfenster zu verwenden, das 10 % oder mehr ausgebesserte Maschen enthält.

ii)

Beschädigte Quadratmaschen sind nach dem vorgeschriebenen Verfahren auszubessern.

iii)

Als ausgebesserte Masche gilt jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verkleinert wurde.

b)   Verfahren für das Ausbessern der beschädigten Maschen des BACOMA-Fluchtfensters

Image 1L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

Text von Bild

i)

Das Loch wird versäubert.

ii)

Die zu ersetzenden Maschen werden gezählt. Es wird ein Flicken aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn vorbereitet, der aus demselben Material mit demselben Durchmesser und derselben Stärke wie das auszubessernde Netz besteht.

iii)

Der Flicken sollte in jeder Richtung um höchstens zwei Maschen breiter sein als das versäuberte Loch, damit genügend Netzmaterial zum Überlappen der Ränder des Lochs vorhanden ist.

iv)

Der Flicken wird über das Loch gelegt und mit geflochtenem Garn an das bestehende Maschenwerk geschnürt (lacing) (siehe Abbildung).

v)

Wichtig ist, die Verbindungsstellen des Netztuchs miteinander zu verschnüren.

vi)

Das Verschnüren ist um das ganze Loch herum so fortzusetzen, dass der Flicken von mindestens zwei verschnürten Reihen umgeben ist.

vii)

Das fertig ausgebesserte Loch sieht aus wie auf oben stehender Abbildung.

Abbildung 1

Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern gearbeitet ist, und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden (Fangsack).

Image 2L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

Text von Bild

Abbildung 2

A

Tunnel

B

Steert

C

Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster

1

Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

2

Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

3

Laschverstärkungen

4

Geknüpfte Ansetztour oder herausziehbare Reihleine

5

Hievstropp

6

Entlastungsstropp (hinterster Stropp)

7

Steertleine

8

Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abbildungen 3 und 4)

9

Bojenleine

10

Steertboje

Image 3L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

Abbildung 3

ANBRINGUNG DES FENSTERS

A

110 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenschenkel)

B

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

C

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden

Seiten 2 Rautenmaschen/1 Schenkel je Quadratmasche

D

105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

E

Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft.

F

Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

Image 4L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

Abbildung 4

ANBRINGUNG DES FENSTERS

A

110 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenschenkel)

B

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

C

Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden

Seiten 2 Rautenmaschen/1 Schenkel je Quadratmasche

D

105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

E

Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft.

F

Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

G

Höchstens 10 % der offenen Maschen D beiderseits des Fensters

Image 5L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

Anlage 2

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-SCHLEPPNETZES

a)   Begriffsbestimmung

1.   T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte mit einem Steert und Tunnel aus geknüpftem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptrichtung des Netztuchgarns parallel zu der Zug- und Schlepprichtung verläuft.

2.   Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem rautenförmig geknüpften Standardnetz (A) und in einem um 90 Grad gedrehten Netz (B)

Abbildung 1

Image 6L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

b)   Maschenöffnung und Abmessungen

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Fanggeräts gemessen.

c)   Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.

d)   Konstruktion

1.   Ein Steert und Tunnel mit gedrehten Maschen (T90) wird aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt, die in Länge und Breite die gleiche Zahl von Maschen mit der oben beschriebenen Maschenrichtung aufweisen und durch seitliche Laschverstärkungen verbunden sind. Jedes Netzblatt wird aus rutschfesten Knoten hergestellt und so angebracht, dass die Maschen während des Einsatzes jederzeit ganz offen bleiben.

2.   Die Anzahl offener Maschen im Umfang muss zwischen dem vorderen Teil des Tunnels und dem hinteren Ende des Steerts überall gleich groß sein.

3.   An der Stelle, an der der Steert oder der Tunnel an dem verjüngten Teil des Schleppnetzes befestigt ist, muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder des Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des verjüngten Teils des Schleppnetzes betragen.

4.   Die nachstehende Abbildung 2 zeigt Steert und Tunnel.

e)   Umfang

Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.

f)   Ansetztouren

Die vordere Kante der Netzblätter, die sowohl Steert als auch Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine vollständige geflochtene Maschenreihe abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.

g)   Hievstropp

Die Länge des Hievstropps beträgt mindestens 3,5 m.

h)   Steertboje

Eine Steertboje ist rund und hat einen Durchmesser von höchstens 40 cm. Sie wird durch die Bojenleine an der Steertleine befestigt.

Abbildung 2

Image 7L3492005DE2410120051221DE002.001251262Übereinkommenüber die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;b)Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;c)Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;d)die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.2.Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.3.Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:a)Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.b)Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.c)Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.4.a)Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.b)Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.c)Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.5.Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.6.Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.7.a)Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.b)Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.c)Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.8.Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.9.Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.L3492005DE3010120051222DE004.001311333ÜBERSETZUNGAbkommenzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)einerseits undDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFTandererseits,nachstehend Vertragsparteien genannt —IN DER ERWÄGUNG, dassdie Regierung Indonesiens und die Bewegung Freies Aceh (GAM) am 15. August 2005 eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts in Aceh unterzeichnet haben, in der insbesondere die Errichtung einer Aceh-Beobachtermission (AMM) vorgesehen ist;die Regierung Indonesiens und die Europäische Union am 3. Oktober 2005 ein Abkommen über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM und ihres Personals geschlossen haben;die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen worden ist, an der AMM teilzunehmen;die Schweizerische Eidgenossenschaft in die Teilnahme an der AMM eingewilligt hat;der Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) angenommen hat;das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 20. September 2005 beschlossen hat, den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM zu akzeptieren —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Beteiligung an der AMM(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt.(2)Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mita)der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen,b)dem Einsatzplan (OPLAN),c)den Durchführungsbestimmungenausführt.(4)Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten.(5)Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM.(6)Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.Artikel 2Status des Personals(1)Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.(2)Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus.(3)Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.(5)Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten.Artikel 3VerschlusssachenDie Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM.Artikel 4Befehlskette(1)Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.(2)Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.(3)Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte.(4)Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(5)Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.(6)Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.(7)Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet.Artikel 5Finanzaspekte(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.(2)Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.Artikel 6Beitrag zum Verwaltungshaushalt(1)Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM.(2)Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen übera)die Höhe des betreffenden Betrags,b)die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,c)das Rechnungsprüfungsverfahren.Artikel 7Vereinbarungen zur Durchführung des AbkommensUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.Artikel 8NichterfüllungErfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.Artikel 9StreitbeilegungStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.Artikel 10Inkrafttreten(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.(2)Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.(3)Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.Für die Europäische UnionFür die Schweizerische Eidgenossenschaft

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ANHANG III

Kiemennetze, Verwickelnetze und Spiegelnetze: Maschenöffnungsbereiche und Zielarten

Zielart

Maschenöffnungsbereich (mm)

16 ≤ und < 110

32 ≤ und < 110

90 ≤ und < 156 (2)

110 ≤ und < 156

≥ 157

Gruppe von Teilgebieten

28-32

22-27

22-23

22-32

22-32

Mindestanteil der Zielart

90  (1)

90  (1)

90

90

100

Sprotte (Sprattus sprattus)

*

*

*

*

*

Hering (Clupea harengus)

*

*

*

*

*

Seezunge (Solea vulgaris)

 

 

*

*

*

Scholle (Pleuronectes platessa)

 

 

*

*

*

Wittling (Merlangius merlangus)

 

 

*

*

*

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

 

 

*

*

*

Kliesche (Limanda limanda)

 

 

*

*

*

Flunder (Platichthys flesus)

 

 

*

*

*

Echte Rotzunge (Microstomus kitt)

 

 

*

*

*

Steinbutt (Psetta maxima)

 

 

*

*

*

Dorsch (Gadus morhua)

 

 

 

*

*

Salmon (Salmo salar)

 

 

 

 

*


(1)  Die an Bord befindlichen Fänge dürfen höchstens 3 % Dorsch nach Lebendgewicht umfassen.

(2)  Dieser Maschenöffnungsbereich ist bis zum 30. Juni 2006 zulässig.


ANHANG IV

Mindestanlandegrößen

Tierart

Geografisches Gebiet

Mindestgröße

Dorsch (Gadus morhua)

Teilgebiete 22 bis 32

38  cm

Flunder (Platichthys flesus)

Teilgebiete 22 bis 25

23  cm

Teilgebiete 26 bis 28

21  cm

Teilgebiete 29 bis 32, südlich von 59° 30'N

18  cm

Steinbutt (Pleuronectes platessa)

Teilgebiete 22 bis 32

25  cm

Steinbutt (Psetta maxima)

Teilgebiete 22 bis 32

30  cm

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

Teilgebiete 22 bis 32

30  cm

Aal (Anguilla anguilla)

Teilgebiete 22 bis 32

35  cm

Salmon (Salmo salar)

Teilgebiete 22 bis 30 und 32

60  cm

Teilgebiet 31

50  cm

Meerforelle (Salmo trutta)

Teilgebiete 22 bis 25 und 29 bis 32

40  cm

Teilgebiete 26 bis 28

50  cm


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 14

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 und 3

Artikel 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 8b

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11

Artikel 24

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15

Artikel 31

Artikel 16

Artikel 32

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhänge II und III

Anhang V

Anhang II Anlage 1

Anhang VI

Anhang V


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