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Document 32005R1698

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

OJ L 277, 21.10.2005, p. 1–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 286M, 4.11.2010, p. 26–65 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 066 P. 101 - 140
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 066 P. 101 - 140
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 040 P. 138 - 177

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1305

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1698/oj

21.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES

vom 20. September 2005

über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sollten von einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums begleitet und ergänzt werden, die so zur Verwirklichung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen sollte. Diese Politik sollte auch den im Vertrag festgehaltenen allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen sowie zu ihrer Verwirklichung beitragen, und darüber hinaus sollten weitere politische Prioritäten einbezogen werden, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen der Tagungen in Lissabon und Göteborg zur Wettbewerbsfähigkeit und zur nachhaltigen Entwicklung formuliert hat.

(2)

Gemäß dem Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten ergibt.

(3)

Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die erhebliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den verschiedenen ländlichen Gebieten und somit auf die Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.

(4)

Die Gemeinschaftstätigkeit sollte einen ergänzenden Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen oder diese unterstützen. Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen und hierfür unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Kategorien von Partnern festzulegen. Die jeweiligen Partner sollten an der Ausarbeitung, Begleitung und Bewertung der Programmplanung beteiligt werden.

(5)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, auf Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, sowie angesichts der starken Unterschiede zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher mit der mehrjährigen Garantie der Gemeinschaftsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER“ genannt) und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein und mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

(7)

Die Gemeinschaft achtet bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung darauf, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung zu fördern.

(8)

Um den strategischen Inhalt der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union zu verdeutlichen und damit deren Transparenz zu stärken, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen.

(9)

Jeder Mitgliedstaat sollte zur Umsetzung dieser strategischen Leitlinien seine nationalen Strategiepläne der ländlichen Entwicklung ausarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Erstellung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bilden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten über die Begleitung dieser nationalen und gemeinschaftlichen Strategien berichten.

(10)

Die Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums sollte mit den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und die übrigen Politiken der Gemeinschaft ergänzen, vor allem die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die gemeinsame Fischereipolitik.

(11)

Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenige Kernziele auf Gemeinschaftsebene konzentrieren, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, die Landbewirtschaftung und die Umwelt sowie die Lebensqualität und die Diversifizierung der Aktivitäten in diesen Gebieten ausgerichtet sind und verschiedensten Situationen Rechnung tragen, angefangen von abgelegenen ländlichen Gebieten, die unter Bevölkerungsschwund und Verfall leiden, bis hin zu stadtnahen ländlichen Gebieten, die unter zunehmendem Druck der urbanen Zentren stehen.

(12)

Es ist erforderlich, für die Aufstellung und Revision der Entwicklungsprogrammierung für den ländlichen Raum allgemeine Bestimmungen zu erlassen, wobei dafür zu sorgen ist, dass in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Schwerpunkte in einem angemessenen, den genannten Kernzielen entsprechenden Verhältnis zueinander stehen. Die Dauer der Programme sollte sieben Jahre betragen.

(13)

Um das Ziel einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen, sind klare Entwicklungsstrategien unerlässlich, die darauf abzielen, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen, das Sachkapital und die Qualität der Agrarproduktion zu verbessern und anzupassen.

(14)

Um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen zu verbessern, empfiehlt es sich, ein Bündel von Maßnahmen anzubieten, das die Berufsbildung, die Information und die Verbreitung von Wissen, die Niederlassung von Junglandwirten, den Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten über den Aufbau von Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von forstlichen Beratungsdiensten durch Landwirte bzw. Waldbesitzer umfasst.

(15)

Im Bereich der Berufsbildung, der Information und der Verbreitung von Wissen ist aufgrund der Entwicklung und Spezialisierung in der Land- und Forstwirtschaft ein angemessen hoher technischer und wirtschaftlicher Bildungsstand, der auch Fachwissen im Bereich der neuen Informationstechnologien einschließt, ebenso erforderlich wie hinreichende Kenntnisse in den Bereichen Produktqualität, Forschungsergebnisse und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Auflagenbindung und der Anwendung von Produktionsmethoden, die mit der Erhaltung und Verbesserung der Landschaft und dem Umweltschutz vereinbar sind. Deswegen sollte das Angebot an Informations- und Berufsbildung sowie an Verbreitung von Wissen an alle im Bereich der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und der Forstwirtschaft tätigen erwachsenen Personen gerichtet werden. Diese Aktivitäten umfassen Themenbereiche der beiden Ziele „Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Landbewirtschaftung und Umwelt“.

(16)

Für Junglandwirte können die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung erleichtert werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Betriebsverbesserungsplan erstellt wird, der die Gewähr dafür bietet, dass nach und nach eine Entwicklung in der Tätigkeit des neuen landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

(17)

Durch den Vorruhestand für Landwirte sollte ein tief greifender Strukturwandel der übertragenen Betriebe angestrebt werden, indem die Niederlassung von Junglandwirten entsprechend den Anforderungen dieser Maßnahme gefördert oder der Betrieb zwecks Betriebsvergrößerung übertragen wird, wobei auch den Erfahrungen aus früheren gemeinschaftlichen Regelungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen ist.

(18)

Landwirte und Waldbesitzer sollten durch die Inanspruchnahme von Betriebsführungs- und Beratungsdiensten in die Lage versetzt werden, die nachhaltige Führung ihrer Betriebe zu verbessern. Zumindest sollte die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) Landwirten helfen, die Wirtschaftlichkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu beurteilen und festzustellen, welche Verbesserungen bezüglich der in dieser Verordnung genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Gemeinschaftsstandards für die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind.

(19)

Der Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Landwirte und von Beratungsdiensten für Waldbesitzer sollte diesen helfen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern und zu vereinfachen und insgesamt die Leistung der Betriebe durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der im Land- und Forstwirtschaftssektor tätigen Personen zu steigern.

(20)

Was das Sachpotenzial anbelangt, so sollte ein Bündel von Maßnahmen mit folgender Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden: Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, Steigerung des wirtschaftlichen Wertes von Wäldern, höhere Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Förderung der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft, Verbesserung und Ausbau der land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur sowie Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial und Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen.

(21)

Mit der Gemeinschaftsbeihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sollen Agrarbetriebe modernisiert werden, um ihre wirtschaftliche Leistung zu steigern, was durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren, einschließlich der Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen im Hinblick auf die Produktqualität, ökologische Erzeugnisse und Diversifizierung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs unter Einbeziehung des Nichtlebensmittelsektors und des Sektors Energiepflanzen erreicht werden soll. Zudem soll die Modernisierung landwirtschaftliche Betriebe in die Lage versetzen, die Situation in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz zu verbessern, wobei gleichzeitig die Bedingungen für die Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3) vereinfacht werden.

(22)

Privatwälder spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum; daher leistet die Gemeinschaftsbeihilfe einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung und Erweiterung ihres wirtschaftlichen Wertes, zur Ausdehnung der Diversifizierung und zur Erweiterung der Chancen am Markt in Sektoren, wie etwa der Erzeugung erneuerbarer Energien, wobei die nachhaltige Bewirtschaftung und die Multifunktionalität der Wälder erhalten bleiben sollen.

(23)

Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärprodukte sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung des Umweltschutzes, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich; dabei sollten in der Regel Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittelgroße Betriebe und andere Betriebe unterhalb einer bestimmten Größe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert und gleichzeitig die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vereinfacht werden.

(24)

In einem Kontext zunehmenden Wettbewerbs ist es wichtig, dass die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forstwirtschaft durch eine weite Verbreitung innovativer Konzepte für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in die Lage versetzt werden, Marktchancen zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten, der Ernährungswirtschaft und der verarbeitenden Industrie sowie anderen Beteiligten gefördert werden.

(25)

Landwirtschaftliche Infrastruktur sowie Maßnahmen des Wiederaufbaus und der Prävention gegen Naturkatastrophen sollten einen Beitrag zum Schwerpunkt „Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ leisten.

(26)

Zur Förderung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Erzeugnisse sollte ein Bündel von Maßnahmen bereitgestellt werden, die auf die Einhaltung der auf Gemeinschaftsvorschriften basierenden Normen durch die Landwirte abzielen, den Landwirten Anreize dafür bieten, an Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen, und Unterstützung von Erzeugergemeinschaften für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen vorsehen.

(27)

Mit der Maßnahme „Einhaltung von Normen“ soll dafür gesorgt werden, dass die Landwirte schneller die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhenden anspruchsvollen Normen in Bezug auf Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen und diese einhalten. Diese Normen können für die Landwirte mit neuen Verpflichtungen verbunden sein, weshalb die Landwirte eine Unterstützung erhalten sollten, um die aus diesen Verpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten oder Einkommenseinbußen teilweise abzudecken.

(28)

Indem Landwirten, die an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilnehmen, eine Unterstützung gewährt wird, soll erreicht werden, dass die Verbraucher durch die Beteiligung der Landwirte an diesen Regelungen eine Garantie für die Qualität der Erzeugnisse oder für das angewandte Produktionsverfahren haben, dass landwirtschaftliche Primärprodukte eine höhere Wertschöpfung erzielen und dass die Absatzmöglichkeiten verbessert werden. Da am Markt die zusätzlichen Kosten und Pflichten, die mit der Mitwirkung an solchen Programmen verbunden sein können, nicht in vollem Umfang honoriert werden, sollte Landwirten ein Anreiz geboten werden, sich an solchen Regelungen zu beteiligen.

(29)

Es ist erforderlich, die Verbraucher stärker für die im Rahmen der genannten Qualitätsregelungen produzierten Erzeugnisse und deren Besonderheiten zu sensibilisieren. Es empfiehlt sich, Erzeugergemeinschaften Finanzhilfen zu gewähren, damit sie die Verbraucher informieren und den Absatz von Erzeugnissen fördern, die den im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten geförderten Qualitätsregelungen entsprechen.

(30)

Es muss sichergestellt werden, dass sich bei einer Reihe von Einzelmaßnahmen, die mit der Beitrittsakte von 2003 eingeführt wurden, ein reibungsloser Übergang vollzieht, insbesondere bei den Maßnahmen für Semi-Subsistenzbetriebe und für Erzeugergemeinschaften.

(31)

Die Unterstützung spezieller Formen der Landbewirtschaftung sollte zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem sie Landwirten und Waldbesitzern insbesondere Anreize dafür bietet, Flächen in einer Weise zu nutzen, die sich mit der Notwendigkeit verträgt, Naturräume und das Landschaftsbild zu erhalten sowie natürliche Ressourcen zu schützen und zu verbessern. Sie sollte zur Umsetzung des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft und der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung beitragen. Wichtige Bereiche, bei denen Handlungsbedarf besteht, sind unter anderem die Biodiversität, die Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Einsatz von Schädlingsvernichtungsmitteln.

(32)

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Unterstützung einer nachhaltigen Flächennutzung sollte die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und deren multifunktionale Rolle einschließen. Wälder schaffen vielfältigen Nutzen: Sie sind Rohstoffquellen für die Herstellung erneuerbarer, umweltfreundlicher Erzeugnisse, spielen eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Wohlstand, die Biodiversität, den globalen Kohlenstoffkreislauf, die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosion und den Schutz vor Naturgefahren; überdies sind sie von gesellschaftlichem Nutzen und dienen der Erholung. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Gemeinschaft beitragen. Diese Unterstützung darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken und muss marktneutral sein.

(33)

Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind. Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Unterstützung für benachteiligte Gebiete sollten noch eine Zeit lang in Kraft bleiben.

(34)

Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (4) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (5) zurückgehen; außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6) Nachteile ergeben, unterstützt werden.

(35)

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach dem Verursacherprinzip sollten diese Beihilfen nur für die Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen hinausgehen.

(36)

Landwirte sollten weiterhin durch Unterstützung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehen, dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzsstandards einzuhalten.

(37)

Für nichtproduktive Investitionen sollte eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um den Agrarumweltverpflichtungen nachzukommen oder andere Agrarumweltziele zu erreichen, oder wenn sie den öffentlichen Wert eines Natura-2000-Gebiets oder eines anderen Gebiets von hohem Naturwert in dem betreffenden Betrieb steigern.

(38)

Als Beitrag zum Umweltschutz, zum Schutz vor Naturgefahren und Bränden sowie zur Abschwächung des Klimawandels sollten Waldgebiete durch die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten und anderen Flächen ausgedehnt und verbessert werden. Jede Erstaufforstung sollte den örtlichen Bedingungen angepasst und umweltverträglich sein sowie die Biodiversität erhöhen.

(39)

Agrarforstsysteme haben einen hohen ökologischen und gesellschaftlichen Wert, weil sie extensive land- und forstwirtschaftliche Verfahren kombinieren, die auf die Produktion von hochwertigem Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgerichtet sind. Ihre Einrichtung sollte gefördert werden.

(40)

Angesichts der Bedeutung, die Wäldern für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG zukommt, sollte Waldbesitzern eine spezifische Beihilfe gewährt werden, um Probleme zu lösen, die sich aus der Durchführung dieser Richtlinien ergeben.

(41)

Durch Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen sollten freiwillige Verpflichtungen gefördert werden, um die Biodiversität zu steigern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten und um den wertvollen Beitrag zu stärken, den Wälder beim Schutz vor Bodenerosion, bei der Erhaltung der Wasserressourcen und der Wasserqualität sowie beim Schutz vor Naturgefahren spielen.

(42)

Für die Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen und Brände geschädigtem forstwirtschaftlichen Potenzial und die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten Beihilfen gewährt werden. Die Brandschutzmaßnahmen sollten Gebiete betreffen, die die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zum Schutz des Waldes gegen Brände mit einem hohen oder mittleren Waldbrandrisiko ausgewiesen haben.

(43)

Waldbesitzern sollte für nichtproduktive Investitionen eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen zur Einhaltung von Forstumweltverpflichtungen oder zur Erreichung anderer Umweltziele oder in Wäldern erforderlich sind, um den öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets zu steigern.

(44)

Um einen gezielten und effizienten Einsatz der im Rahmen dieser Verordnung für die Landbewirtschaftung bereitgestellten Fördermittel zu gewährleisten, weisen die Mitgliedstaaten Gebiete für Interventionen unter bestimmten Maßnahmen dieses Schwerpunkts aus. Berggebiete und andere Gebiete mit Benachteiligungen sind anhand von objektiven allgemeinen Kriterien auszuweisen. Daher sollten Richtlinien und Entscheidungen des Rates zur Festlegung von Verzeichnissen benachteiligter Gebiete oder zur Abänderung solcher Verzeichnisse gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (7) mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Natura-2000-Gebiete werden gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Gebiete ausweisen, die sich für Aufforstungsmaßnahmen aus Umweltgründen — wie z. B. Erosionsschutz, Verhütung von Naturgefahren oder Ausbau der Waldressourcen zur Abschwächung des Klimawandels — eignen, sowie Waldgebiete mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko.

(45)

Für den Fall, dass die Empfänger von Zahlungen im Rahmen bestimmter Landbewirtschaftungsmaßnahmen nicht im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen, ist ein Strafsystem vorzusehen, wobei Schwere, Umfang, Folgen und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden.

(46)

Der Wandel der ländlichen Gebiete bedarf einer Begleitung in Form von Hilfe zur Diversifizierung landwirtschaftlicher hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und beim Ausbau nichtlandwirtschaftlicher Wirtschaftszweige, bei beschäftigungsfördernden Maßnahmen, bei der Verbesserung von Dienstleistungen für die Grundversorgung, wie beispielsweise des Zugangs zur Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) vor Ort, und bei sonstigen Investitionen zur Steigerung der Attraktivität der ländlichen Gebiete, damit der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung des ländlichen Raums entgegengewirkt wird. Dabei sind auch Bemühungen um eine Stärkung des Humanpotenzials erforderlich.

(47)

Es sollte eine Unterstützung für andere Maßnahmen gewährt werden, die die ländliche Wirtschaft im weiteren Sinne betreffen. Das Verzeichnis dieser Maßnahmen sollte auf der Grundlage der mit der Leader-Initiative gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden.

(48)

Die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien kann den Gebietszusammenhalt und Synergien zwischen den für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinne bestimmten Maßnahmen verstärken. Daher sollten Maßnahmen zugunsten der ländlichen Wirtschaft im weiteren Sinne im Rahmen lokaler Entwicklungsstrategien durchgeführt werden.

(49)

Die Prinzipien der Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Schwerpunkt „Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft“ einerseits und den anderen gemeinschaftlichen — und insbesondere den kohäsionspolitischen — Finanzierungsinstrumenten andererseits müssen klar definiert werden.

(50)

Die Leader-Initiative ist nach drei Programmplanungsperioden so weit ausgereift, dass die ländlichen Gebiete das Leader-Konzept in den Hauptprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassender anwenden können. Es ist daher erforderlich, die Grundprinzipien des Leader-Konzepts auf die Programme zu übertragen, wobei in diesen hierfür ein eigener Schwerpunkt aufzubauen ist, und die zu unterstützenden lokalen Aktionsgruppen und Maßnahmen — einschließlich Partnerschaftskapazität, Durchführung lokaler Strategien, Zusammenarbeit, Vernetzung und Erwerb von Fertigkeiten — zu definieren.

(51)

Angesichts der Bedeutung des Leader-Konzepts sollte ein erheblicher Anteil des Beitrages des ELER für diesen Schwerpunkt reserviert werden.

(52)

Der ELER soll durch Maßnahmen der technischen Hilfe die Umsetzung der Programme unterstützen. Im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 1. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) sollte darüber hinaus auf Gemeinschaftsebene ein Netzwerk für die ländliche Entwicklung errichtet werden.

(53)

Es sollten Bestimmungen zur Aufteilung der verfügbaren Mittel vorgesehen werden. Diese Mittel sollten mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 in Einklang stehen. Der Gesamtbetrag für die Entwicklung des ländlichen Raums sollte jährlich aufgeteilt werden. Dabei sollte eine erhebliche Konzentration zugunsten der im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen zugelassen werden.

(54)

Es sollte geregelt werden, dass der Rat den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum von 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für denselben Zeitraum festlegt.

(55)

Die jährlichen Mittel, die einem unter das Konvergenzziel fallenden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds für seinen aus dem EAGFL-Ausrichtung, den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (9) stammenden Teil zugewiesen werden, sollten auf eine nach Maßgabe seiner Aufnahmekapazität festgesetzte Obergrenze begrenzt werden.

(56)

Auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens sollten Kriterien für die indikative Aufteilung der für die Mitgliedstaaten verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen festgelegt werden.

(57)

Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die sich aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge berücksichtigen.

(58)

Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.

(59)

Die Sätze der Beteiligung des ELER an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sollten im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei der Stellenwert des Schwerpunkts „Landbewirtschaftung und Umwelt“, die Situation der unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und der dem Leader-Konzept eingeräumte Stellenwert berücksichtigt werden.

(60)

In den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Vertrags sowie in den unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (10) fallenden Inseln sollten spezielle Bestimmungen für bestimmte Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sowie angemessene Sätze für die Kofinanzierung durch den ELER gelten, um die spezifischen Zwänge und Strukturprobleme in der Land- und Forstwirtschaft und die Schwierigkeiten bei der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Produkte aufgrund der Abgelegenheit, Insellage oder Entfernung sowie der Abhängigkeit der ländlichen Wirtschaft von einer begrenzten Zahl landwirtschaftlicher Produkte abzumildern und eine tragfähige Landentwicklungspolitik für diese Gebiete zu fördern.

(61)

Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten.

(62)

Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der Unterstützung aus dem ELER sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Dauerhaftigkeit der investitionsbezogenen Vorhaben gewährleistet und vermieden wird, dass dieser Fonds zur Einführung unlauteren Wettbewerbs verwendet wird.

(63)

Im Rahmen der dezentralen Durchführung der Aktionen des ELER sollten Garantien gegeben werden, die insbesondere die Qualität der Umsetzung, die Ergebnisse, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle betreffen.

(64)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um ein stimmiges Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten. Hierzu sind die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Aufgaben festzulegen, die jedes Verwaltungs- und Kontrollsystem erfüllen sollte. Daher muss an der Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde festgehalten werden, deren Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen sind.

(65)

Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss angemessen begleitet werden; diese Aufgaben übernimmt ein Begleitausschuss auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens, der in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten erstellt und umgesetzt wird, damit den spezifischen Erfordernissen der ländlichen Entwicklung wirksam entsprochen werden kann.

(66)

Effizienz und Wirkung der Tätigkeiten im Rahmen des ELER hängen auch von einer verbesserten Bewertung auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens ab. Die Programme sollten insbesondere bezüglich ihrer Ausarbeitung und Umsetzung und ihres Abschlusses bewertet werden.

(67)

Im Interesse einer wirksamen Partnerschaft und einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit für die Gemeinschaftsaktionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Programme beauftragten Behörden sind hierfür zuständig.

(68)

Für die Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne der vorliegenden Verordnung sollte eine Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ohne gemeinschaftliche Kofinanzierung gewährt werden können. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Unterstützung sollten, um die Vereinbarkeit mit den für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zu gewährleisten und die Verfahren zu vereinfachen, besondere Regeln für staatliche Beihilfen festgelegt werden, wobei auch die Erfahrungen aus der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zu berücksichtigen sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten, staatliche Beihilfen als zusätzliche Finanzierung zu gewähren, wobei ein der vorliegenden Verordnung entsprechendes und in die Programmplanung einbezogenes Notifizierungsverfahren gilt.

(69)

Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang von der bisherigen Förderregelung auf die neue Förderregelung für die ländliche Entwicklung zu erleichtern.

(70)

Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die bisherige Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden, mit Ausnahme einiger die benachteiligten Gebiete betreffenden Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollten.

(71)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468 EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(72)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme (12) abgegeben.

(73)

Der Ausschuss der Regionen hat eine Stellungnahme (13) abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDREGELN FÜR DIE FÖRDERUNG

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich Diese Verordnung

1.   enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 errichteten ELER finanziert wird;

2.   legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll;

3.   steckt den strategischen Rahmen ab, innerhalb dessen die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft“ genannt) und der nationalen Strategiepläne;

4.   legt die Schwerpunkte und die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums fest;

5.   legt auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die finanzielle Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Programmplanung“: das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele des ELER;

b)

„Region“: eine Gebietseinheit, die der Ebene I oder II der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (14) entspricht;

c)

„Schwerpunkt“: ein kohärentes Bündel von Maßnahmen, die spezifische Zielsetzungen haben, welche sich direkt aus ihrer Umsetzung ergeben und zu einem oder mehreren der in Artikel 4 beschriebenen Ziele beitragen;

d)

„Maßnahme“: ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung eines Schwerpunkts im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 beitragen;

e)

„Vorhaben“: ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen;

f)

„gemeinsamer Rahmen für die Begleitung und Bewertung“: ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;

g)

„Strategie für die lokale Entwicklung“: ein kohärentes Bündel von Vorhaben, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht werden sollen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden;

h)

„Begünstigter“: einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, der/die mit der Durchführung der Vorhaben betraut ist oder dem/der die finanzielle Unterstützung gewährt wird;

i)

„öffentliche Ausgabe“: jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (15) stammt, gilt als öffentlicher Beitrag;

j)

„Konvergenzziel“: das Ziel der Aktion für die am wenigsten weit entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, bestimmt nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und über den Kohäsionsfonds.

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 3

Auftrag

Der ELER trägt zur Förderung nachhaltiger Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik bei.

Artikel 4

Ziele

(1)   Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;

b)

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;

c)

Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ziele werden über die vier in Titel IV definierten Schwerpunkte verwirklicht.

KAPITEL III

GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNG

Artikel 5

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1)   Die Tätigkeit des ELER stellt eine Ergänzung zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar, die zu den Prioritäten der Gemeinschaft beitragen.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung durch den ELER und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft. Die Interventionen des ELER müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei vereinbar sein.

(3)   Diese Kohärenz wird erreicht durch die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 9, den nationalen Strategieplan gemäß Artikel 11, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 und den Bericht der Kommission gemäß Artikel 14.

(4)   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Fonds, d. h. des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei, und der Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft.

(5)   Die Kohärenz muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein.

(6)   Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden; Ausnahmen sind gegebenenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 6

Partnerschaft

(1)   Die Interventionen des ELER werden in enger Abstimmung, nachstehend „Partnerschaft“ genannt, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat sowie mit den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis benennt, umgesetzt, darunter

a)

die zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Körperschaften;

b)

die Wirtschafts- und Sozialpartner;

c)

sonstige geeignete Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise Umweltorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.

Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt oder anderen Bereichen, nachstehend „Partner“ genannt. Er schafft entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Bedingungen für eine weit gespannte und effiziente Beteiligung aller relevanten Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung der Belange des Umweltschutzes und der Verbesserung der Umwelt.

(2)   Die Partnerschaft wird im Einklang mit der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeit der einzelnen Kategorien von Partnern im Sinne von Absatz 1 durchgeführt.

(3)   Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung und Begleitung des nationalen Strategieplans sowie auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.

Artikel 7

Subsidiarität

Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend ihrem institutionellen System nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig.

Artikel 8

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Männern und Frauen und stellen sicher, dass auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Programme Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausgeschlossen sind.

Das umfasst gleichermaßen die Phasen der Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung.

TITEL II

DER STRATEGISCHE ANSATZ FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I

DIE STRATEGISCHEN LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 9

Inhalt und Beschlussfassung

(1)   Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Mit diesen strategischen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene die strategischen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf die Umsetzung jedes der in dieser Verordnung für den Programmplanungszeitraum vorgesehenen Schwerpunkte festgelegt.

(2)   Spätestens am 20. Februar 2006 wird eine Entscheidung über die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 37 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassen. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Revision

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft können einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

KAPITEL II

NATIONALER STRATEGIEPLAN

Artikel 11

Inhalt

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategieplan vor, in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaats angegeben sind und in dem die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, ihre speziellen Ziele, die Beteiligung des ELER und andere Finanzierungsmittel berücksichtigt sind.

(2)   Der nationale Strategieplan gewährleistet die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sowie die Koordinierung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten. Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung des Fonds. Seine Umsetzung erfolgt durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(3)   Jeder nationale Strategieplan umfasst

a)

eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Umweltsituation und des entsprechenden Entwicklungspotenzials;

b)

die gewählte Strategie für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, wobei die Kohärenz der gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft aufgezeigt wird;

c)

die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jeden der Schwerpunkte, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und geeigneter Indikatoren für Begleitung und Bewertung;

d)

die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen die Prioritäten des nationalen Strategieplans umgesetzt werden sowie die indikative Mittelzuweisung je Programm aus dem ELER einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

e)

die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei und der EIB sichergestellt werden soll;

f)

gegebenenfalls das Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels;

g)

die Beschreibung der Modalitäten und die Angabe der vorgesehenen Mittel für die Einrichtung des nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68.

Artikel 12

Vorbereitung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt nach der Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft seinen nationalen Strategieplan.

Dieser Plan wird vom Mitgliedstaat gemäß seiner institutionellen Organisation in enger Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet. Er wird in enger Abstimmung mit der Kommission erstellt und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

KAPITEL III

STRATEGIEBEGLEITUNG

Artikel 13

Zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2010 einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vor. Der letzte zusammenfassende Bericht wird spätestens am 1. Oktober 2014 vorgelegt.

(2)   In diesem Bericht werden die jährlichen Zwischenberichte des vorangegangen Jahres über die Programme gemäß Artikel 82 zusammengefasst; insbesondere werden

a)

die Errungenschaften und die Ergebnisse der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Verhältnis zu den im nationalen Strategieplan festgelegten Indikatoren und

b)

die Ergebnisse der laufenden Bewertungen der einzelnen programme beschrieben.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für einzige Programme gemäß Artikel 15 Absatz 2 in den jährlichen Zwischenberichten gemäß Artikel 82 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Angaben innerhalb der in Artikel 82 festgelegten Frist einschließen.

Artikel 14

Bericht der Kommission

(1)   Die Kommission legt zu Beginn jedes zweiten Jahres und erstmals im Jahr 2011 einen Bericht vor, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zusammengefasst werden. Die Kommission legt ihren letzten Bericht im Jahr 2015 vor.

Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten zusammenfassenden Berichte nach Artikel 13 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Er nennt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen oder treffen sollen, um angemessen auf die Schlussfolgerungen des Berichts zu reagieren.

(2)   Der Bericht der Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

INHALT DER PROGRAMMIERUNG

Artikel 15

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

(1)   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie der ländlichen Entwicklung über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die nach den in Titel IV definierten Schwerpunkten gruppiert werden.

Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstreckt sich auf einen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 liegenden Zeitraum.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

(3)   Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme enthält.

Artikel 16

Inhalt der Programme

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum umfassen:

a)

eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 81;

b)

eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, den nationalen Strategieplan sowie die nach der Ex-ante-Bewertung erwarteten Auswirkungen;

c)

Information über die Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfasst, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;

d)

einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

eine Tabelle schlüsselt für jedes Jahr den vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf. Gegebenenfalls werden in diesem Finanzierungsplan die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die nach dem Konvergenzziel förderfähig sind, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein;

eine Tabelle legt für den gesamten Programmplanungszeitraum für jeden Schwerpunkt den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen öffentlichen Finanzierung, den Beteiligungssatz des Fonds für jeden Schwerpunkt und den für technische Hilfestellung vorgesehenen Betrag fest. Wo zutreffend, werden die geplante Beteiligung des ELER und die entsprechende nationale Finanzierung für die Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, gesondert ausgewiesen;

e)

zur Information eine als Hinweis dienende Aufteilung der geplanten Beträge je Maßnahme nach öffentlichen und privaten Ausgaben;

f)

gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Förderung nach Artikel 89 je Schwerpunkt;

g)

die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls das Verzeichnis der nach den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden;

h)

Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und durch das Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei finanzierten Maßnahmen;

i)

Regelungen zur Umsetzung des Programms, z. B.

i)

die Benennung aller in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur,

ii)

die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses,

iii)

die Bestimmungen zur Gewährleistung der Publizierung des Programms;

j)

die Bennennung der in Artikel 6 genannten Partner und die Ergebnisse ihrer Konsultation.

Artikel 17

Gleichgewicht der Schwerpunkte

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10 % der gesamten Beteiligung des ELER an dem Programm für die Schwerpunkte 1 und 3 der Abschnitte 1 beziehungsweise 3 des Titels IV Kapitel I und mindestens 25 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 2 des Abschnitts 2 des genannten Kapitels aus. Für die Programme in den französischen überseeischen Departements beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Schwerpunkt 2 mindestens 10 %

(2)   Mindestens 5 % der gesamten Beteiligung des Fonds an dem Programm ist für den in Titel IV Kapitel I Abschnitt 4 beschriebenen Schwerpunkt 4 zu reservieren. Dieser Betrag ist Teil der in Absatz 1 genannten Beträge. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von 5 % für den Schwerpunkt 4 über den Programmzeitraum hinweg schrittweise so aufgebaut werden, dass durchschnittlich mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 reserviert werden.

KAPITEL II

VORBEREITUNG, GENEHMIGUNG UND REVISION

Artikel 18

Ausarbeitung und Genehmigung

(1)   Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den in Artikel 6 genannten Partnern festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 16 genannten Informationen.

(3)   Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, dem nationalen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.

Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem nationalen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.

(4)   Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren an.

Artikel 19

Revision

(1)   Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Annahme durch den Begleitausschuss von dem Mitgliedstaat für die verbleibende Laufzeit überarbeitet. Bei dieser Revision ist den Ergebnissen der Bewertung und den Berichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Gemeinschaft stärker oder anders zu berücksichtigen.

(2)   Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren wird ferner festgelegt, welche Änderungen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission erfordern.

TITEL IV

UNTERSTÜTZUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I

SCHWERPUNKTE

ABSCHNITT 1

Schwerpunkt 1

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a)

Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

i)

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren, für Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind,

ii)

Niederlassung von Junglandwirten,

iii)

Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,

iv)

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer,

v)

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe;

b)

Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung:

i)

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,

ii)

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder,

iii)

Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,

iv)

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft,

v)

Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft,

vi)

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse:

i)

Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,

ii)

Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,

iii)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

d)

Übergangsmaßnahmen für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien:

i)

Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess,

ii)

Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften.

Unterabschnitt 1

Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials

Artikel 21

Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a)

weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b)

über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c)

einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

(2)   Die Unterstützung wird bis zu dem im Anhang festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Artikel 23

Vorruhestand

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii ist bestimmt für

a)

Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen, um ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben,

b)

landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, nach Übergabe des Betriebs jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

(2)   Der Abgebende muss

a)

zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,

b)

jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,

c)

in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.

(3)   Der Übernehmer muss

a)

die Leitung des Betriebs des Abgebenden übernehmen, um sich gemäß Artikel 22 niederzulassen, oder

b)

ein Landwirt, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Person des Privatrechts sein und den landwirtschaftlichen Betrieb des Abgebenden übernehmen, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern.

(4)   Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss

a)

das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,

b)

in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,

c)

in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb gearbeitet haben,

d)

sozialversichert sein.

(5)   Die Vorruhestandsbeihilfe kann dem Abgebenden und dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer für höchstens 15 Jahre gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres und im Fall des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht über das normale Renteneintrittsalter hinaus gewährt werden.

Wird dem Abgebenden von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Rente gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatz gewährt.

(6)   Der Höchstbetrag der Beihilfe ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 24

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv wird gewährt, um Landwirten und Waldbesitzern zu helfen, die Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der Gesamtleistung ihrer Betriebe zu tragen.

Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens umfassen:

a)

die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

b)

die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2)   Die Beihilfehöchstbeträge bzw -sätze für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 25

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v wird zur Deckung der Kosten, die beim Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Landwirte sowie von forstlichen Beratungsdiensten entstehen, degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Aufbau gewährt.

Unterabschnitt 2

Bedingungen für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung

Artikel 26

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i wird für materielle und/oder immaterielle Investitionen mit folgenden Zielsetzungen gewährt:

a)

Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs,

b)

Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Normen eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird.

Junglandwirten, die Unterstützung nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii erhalten, kann eine Beihilfe zu Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, wenn diese Investitionen im Betriebsverbesserungsplan nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c ausgewiesen sind. Die Frist zur Erfüllung der Normen darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung nicht übersteigen.

(2)   Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 27

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

(1)   Die Investitionsbeihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.

(2)   Die Investitionen werden für Forstbetriebe ab einer bestimmten, von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen festzusetzenden Größe auf Waldbewirtschaftungspläne gestützt.

(3)   Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 28

Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii wird für materielle und/oder nichtmaterielle Investitionen gewährt, die

a)

die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

b)

Folgendes betreffen:

die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie von Forsterzeugnissen, und/oder

die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie im Zusammenhang mit Forsterzeugnissen,

c)

zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung einer neu eingeführten Gemeinschaftsnorm getätigt werden. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Norm eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird.

(2)   Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang festgesetzt

(3)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16) begrenzt. Für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departements und die kleineren Inseln im Ägäischen Meer ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Betrieben, die nicht von Artikel 2 Absatz 1 dieser Empfehlung erfasst werden, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Im Falle der Forstwirtschaft ist die Beihilfe auf Kleinstbetriebe beschränkt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (17) kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

Artikel 29

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv wird zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Primärerzeugern in Land- und Forstwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritten Parteien gewährt.

(2)   Die Beihilfe trägt zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit bei.

Artikel 30

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden.

Unterabschnitt 3

Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 31

Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

(1)   Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i gleicht die Kosten und Einkommensverluste teilweise aus, die Landwirten durch die Anwendung der Normen im Bereich des Umweltschutzes, der menschlichen Gesundheit, der tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen.

Diese Normen müssen erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden sein und neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.

(2)   Die Beihilfe wird in Form einer jährlichen, befristeten, degressiven Pauschalbeihilfe während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird, gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 32

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii:

a)

betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b)

betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die den präzisen Kriterien entsprechen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genanten Verfahren festzulegen sind; Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.

c)

Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

(2)   Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 33

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii betrifft Erzeugnisse, die im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 32 gefördert werden. Der Beihilfehöchstsatz ist im Anhang festgesetzt.

Unterabschnitt 4

Voraussetzungen für Übergangsmaßnahmen

Artikel 34

Semi-Subsistenzbetriebe

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i für landwirtschaftliche Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten („Semi-Subsistenzbetriebe“), wird Landwirten gewährt, die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.

(2)   Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach drei Jahren überprüft.

(3)   Die Unterstützung wird in Form einer Pauschalbeihilfe bis zu dem im Anhang festgelegten Höchstbetrag für höchstens fünf Jahre gewährt.

(4)   Die Unterstützung wird für Anträge gewährt, die bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt wurden.

Artikel 35

Erzeugergemeinschaften

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii wird zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt, die folgende Ziele verfolgen:

a)

Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, an die Markterfordernisse,

b)

die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,

c)

Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.

(2)   Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft alljährlich vermarkteten Erzeugung festgelegt und darf die im Anhang festgesetzten Sätze nicht überschreiten.

(3)   Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis 31. Dezember 2013 förmlich anerkannt worden sind.

ABSCHNITT 2

Schwerpunkt 2

Verbesserung der Umwelt und der Landschaft

Artikel 36

Maßnahmen

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

i)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

iii)

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG,

iv)

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen,

v)

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,

vi)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen;

b)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

i)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

ii)

Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

iii)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iv)

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000,

v)

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen,

vi)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vii)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

Unterabschnitt 1

Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 37

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen

(1)   Die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (18) gewährt.

Die Zahlungen dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste der Landwirte im Zusammenhang mit den Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet.

(2)   Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 50 Absätze 2 und 3 ausgewiesenen Gebieten vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

(3)   Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Über dem Höchstbetrag liegende Zahlungen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.

(4)   Die Zahlungen sind ab einer im Programm festzulegenden Fläche des Betriebs degressiv.

Artikel 38

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen.

(2)   Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang festgesetzt. Für die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG werden Durchführungsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der Höchstbeträge für die Beihilfe, nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 39

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten bieten die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend den spezifischen Bedürfnissen an.

(2)   Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumweltverpflichtung eingehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

(3)   Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.

(4)   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können auch Transaktionskosten gedeckt werden.

Die Begünstigten können gegebenenfalls über eine Ausschreibung unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang festgesetzt.

(5)   Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

Artikel 40

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

(1)   Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v werden Landwirten gewährt, die freiwillig Tierschutzverpflichtungen eingehen.

(2)   Diese Zahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen vorgeschriebenen Standards nach Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und andere einschlägige verbindliche Vorschriften des nationalen Rechts, die in dem Programm aufgeführt sind, hinausgehen.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, kann nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum festgelegt werden.

(3)   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können sie auch Transaktionskosten decken.

Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 41

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v wird gewährt für

a)

Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv oder anderer Agrarumweltziele,

b)

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert eines Natura-2000-Gebiets oder anderer im Programm zu definierender Gebiete von hohem Naturwert gesteigert wird.

Unterabschnitt 2

Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen

Artikel 42

Allgemeine Voraussetzungen

(1)   Die Beihilfen im Rahmen dieses Unterabschnitts werden nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.

Ferner gilt diese Einschränkung nicht für die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iii, vi und vii.

(2)   In Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen die in diesem Unterabschnitt vorgeschlagenen Maßnahmen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.

Artikel 43

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

(1)   Die Beihilfen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i umfassen nur einen oder mehrere der folgenden Punkte:

a)

Anlegungskosten;

b)

eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar als Beitrag zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren;

c)

eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts.

(2)   Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten. Wird das aufgeforstete Land von einer anderen natürlichen Person oder einer Körperschaft des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 genannten jährlichen Prämien gewährt werden.

(3)   Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für

a)

Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;

b)

die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen.

Bei Aufforstungen mit schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.

(4)   Die Beihilfehöchstgrenzen für Landwirte oder andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 44

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii wird Landwirten gewährt, die Agrarforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlegungskosten.

(2)   Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

(3)   Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

(4)   Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 45

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii für die Aufforstung von Flächen, die nicht nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähig sind, deckt die Anlegungskosten. Im Falle aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen deckt sie auch die jährliche Prämie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen gewährt.

(3)   Die Höchstsätze für Beihilfen, die natürlichen Personen oder Körperschaften des Privatrechts für Anlegungskosten gewährt werden, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 46

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv wird privaten Waldeigentümern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Artikel 47

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

(1)   Die Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v werden je Hektar Waldfläche Waldbesitzern gewährt, die freiwillig Waldumweltverpflichtungen eingehen. Diese Zahlungen decken nur Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Anforderungen hinausgehen.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2)   Die Zahlungen decken die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die durch die eingegangene Verpflichtung entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Artikel 48

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi wird für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials in durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten Wäldern sowie für die Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gewährt.

(2)   Die vorbeugenden Brandschutzaktionen betreffen Wälder, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Waldschutzplänen als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft wurden.

Artikel 49

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii wird für Investitionen in Wäldern gewährt,

a)

die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v oder anderer Umweltziele dienen oder

b)

durch die der öffentliche Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

Unterabschnitt 3

Gebietsausweisung

Artikel 50

Beihilfefähige Gebiete

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe b Ziffern i, iii, iv und vi in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels aus.

(2)   Um für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Kosten für seine Bearbeitung aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:

a)

sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

b)

in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

(3)   Um für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a Ziffer ii in Betracht zu kommen, müssen Gebiete, die nicht Berggebiete gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind,

a)

von anderen naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist, oder

b)

von spezifischen Nachteilen betroffen sein und Gebiete sein, in denen die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete; ihre Gesamtfläche darf 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben in den Programmen auf der Grundlage der nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden spezifischen Bestimmungen Folgendes an:

eine Bestätigung oder Änderung der Abgrenzung bereits ausgewiesener Gebiete nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a oder

die Abgrenzung der nach Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Gebiete.

(5)   Förderfähig nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii sind als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete und in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte Gebiete.

(6)   Gebiete, die sich aus ökologischen Gründen — etwa Schutz vor Bodenerosion oder Ausdehnung der Waldressourcen als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels — für eine Aufforstung eignen, kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Betracht.

(7)   Als Natura-2000-Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene Waldgebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv in Betracht.

(8)   Waldgebiete mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi bezüglich vorbeugender Brandschutzaktionen in Betracht.

Unterabschnitt 4

Einhaltung von Normen

Artikel 51

Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

(1)   Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet.

Die Kürzung oder Streichung der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Begünstigten der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 im gesamten Betrieb nicht erfüllen.

(2)   In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b eine Frist eingeräumt wurde, erfolgt während dieser Frist keine Kürzung oder Streichung von Zahlungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(3)   Abweichend von Absatz 1 sind die zu erfüllenden verbindlichen Anforderungen für Begünstigte in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 anwenden, die in Artikel 5 und Anhang IV der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt.

(5)   Die Absätze 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Artikel 39 Absatz 5.

ABSCHNITT 3

Schwerpunkt 3

Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Artikel 52

Maßnahmen

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt umfassen

a)

Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, einschließlich der

i)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

ii)

Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

iii)

Förderung des Fremdenverkehrs;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum:

i)

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

ii)

Dorferneuerung und -entwicklung,

iii)

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes;

c)

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für die Wirtschaftsakteure in den unter den Schwerpunkt 3 fallenden Bereichen;

d)

Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

Unterabschnitt 1

Bedingungen für Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Artikel 53

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Begünstigte der Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i sind Mitglieder des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs.

Artikel 54

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii ist nur für Kleinstunternehmen gemäß der Definition, die in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG festgelegt ist, bestimmt.

Artikel 55

Förderung des Fremdenverkehrs

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii betrifft

a)

kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

b)

Erholungsinfrastruktur, die beispielsweise Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

c)

Entwicklung und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

Unterabschnitt 2

Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum

Artikel 56

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen einschließlich kultureller und Freizeitaktivitäten zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und die entsprechende Kleininfrastruktur.

Artikel 57

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer iii betrifft:

a)

die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und mit der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert;

b)

Studien sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes, wie z. B. der kulturellen Merkmale der Dörfer und der Kulturlandschaft.

Unterabschnitt 3

Ausbildung, Kompetenzentwicklung und Förderveranstaltungen

Artikel 58

Ausbildung und Information

Die Beihilfen nach Artikel 52 Buchstabe c umfassen keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Artikel 59

Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe d betrifft

a)

Studien über das betreffende Gebiet,

b)

Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über das betreffende Gebiet und die lokale Entwicklungsstrategie,

c)

die Schulung der Personen, die an der Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie beteiligt sind,

d)

Förderveranstaltungen und Schulung von leitenden Akteuren,

e)

Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie, die eine oder mehrere der Maßnahmen nach Artikel 52 Buchstaben a, b und c umfasst, durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die nicht von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind.

Unterabschnitt 4

Umsetzung des Schwerpunkts

Artikel 60

Abgrenzung

Zielt eine Maßnahme dieses Abschnitts auf Vorhaben ab, die auch im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Gemeinschaft einschließlich der Strukturfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei förderfähig sind, so bestimmt der Mitgliedstaat in jedem Programm die Kriterien für die Abgrenzung zwischen den Vorhaben, die im Rahmen des ELER unterstützt werden, und den Vorhaben, die im Rahmen des anderen Förderinstruments der Gemeinschaft unterstützt werden.

ABSCHNITT 4

Schwerpunkt 4

Leader

Artikel 61

Definitionen des Leader-Konzepts

Das Leader-Konzept umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, die auf subregionaler Ebene für genau umrissene ländliche Gebiete bestimmt sind,

b)

lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend „lokale Aktionsgruppen“ genannt),

c)

ein Bottom-up-Konzept mit Entscheidungsbefugnis für die lokalen Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien,

d)

eine multisektorale Konzeption und Umsetzung der Strategie, die auf dem Zusammenwirken der Akteure und Projekte aus den verschiedenen Bereichen der lokalen Wirtschaft beruhen,

e)

die Umsetzung innovativer Konzepte,

f)

die Durchführung von Kooperationsprojekten,

g)

die Vernetzung lokaler Partnerschaften.

Artikel 62

Lokale Aktionsgruppen

(1)   Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind Träger einer integrierten örtlichen Entwicklungsstrategie, die sich mindestens auf die Aspekte nach Artikel 61 Buchstaben a bis d und Buchstabe g stützt, und verantwortlich für deren Umsetzung.

b)

Sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative Leader II (19) oder Leader+ (20) unterstützt wird, oder eine dem Leader-Konzept entsprechende Gruppierung oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, z. B. Landwirte, Landfrauen und Jugendliche sowie deren Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen.

c)

Sie müssen zeigen, dass sie imstande sind, eine Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet auszuarbeiten und umzusetzen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement einem Partner übertragen, der befähigt ist, öffentliche Fördermittel zu verwalten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft sicherzustellen, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.

(3)   Bei dem durch die Strategie abgedeckten Gebiet muss es sich um ein zusammenhängendes Gebiet handeln, das hinsichtlich der Humanressourcen, der Mittelausstattung und des wirtschaftlichen Potenzials die ausreichende kritische Masse für eine nachhaltige Entwicklungsstrategie besitzt.

(4)   Die im Rahmen der Strategie finanzierten Projekte werden von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt. Diese können auch die Kooperationsprojekte auswählen.

Artikel 63

Maßnahmen

Die im Rahmen des Schwerpunkts „Leader“ gewährte Beihilfe betrifft

a)

die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a zur Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer der drei anderen in den Abschnitten 1, 2 und 3 definierten Schwerpunkte;

b)

die Umsetzung von Projekten der Zusammenarbeit mit den in Buchstabe a genannten Zielen;

c)

die Arbeit der lokalen Aktionsgruppe sowie gemäß Artikel 59 die Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet.

Artikel 64

Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien

Entsprechen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Vorhaben den Maßnahmen, die in dieser Verordnung für die übrigen Schwerpunkte festgelegt sind, so gelten die jeweiligen Bedingungen nach den Abschnitten 1, 2 und 3.

Artikel 65

Zusammenarbeit

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 63 Buchstabe b wird für Projekte der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit gewährt.

Als gebietsübergreifende Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als transnationale Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern.

(2)   Für die Beihilfe kommen nur Ausgaben im Zusammenhang mit Gebieten innerhalb der Gemeinschaft in Betracht.

(3)   Artikel 64 gilt auch für Projekte der Zusammenarbeit.

KAPITEL II

TECHNISCHE HILFE

Artikel 66

Finanzmittel für technische Hilfe

(1)   Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission für die Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung bereitstellen. Diese Aktionen werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (21) und jeder anderen auf diese Form der Ausführung des Haushaltsplans anzuwendenden Bestimmung der genannten Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführt.

(2)   Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der ELER bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Tätigkeiten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe finanzieren.

Für diese Tätigkeiten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms bereitgestellt werden.

(3)   Im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 68 bereitzustellen.

Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und Betreuung ihres nationalen Netzes für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.

Die Einzelheiten der Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 67

Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netze sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

Dieses Netz hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,

b)

Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung — auf Gemeinschaftsebene — der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,

c)

Informationen über die Entwicklung der Lage in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft und von Drittstaaten,

d)

Veranstaltung — auf Gemeinschaftsebene — von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums,

e)

Errichtung und Betreuung von Expertennetzen zur Erleichterung des Austausches von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung und der Bewertung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums,

f)

Unterstützung der nationalen Netze und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit.

Artikel 68

Nationales Netz für den ländlichen Raum

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netz für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.

(2)   Der Betrag nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ist zu verwenden für

a)

die zur Betreuung des Netzes erforderlichen Strukturen,

b)

einen Aktionsplan, der mindestens Folgendes umfasst: Ermittlung und Analyse von übertragbaren bewährten Praktiken mit dazugehörigen Informationsmaßnahmen, Betreuung des Netzes, Organisation des Austauschs von Erfahrungen und Fachwissen, Ausarbeitung von Schulungsprogrammen für lokale Aktionsgruppen in der Gründungsphase sowie technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.

TITEL V

FINANZIELLE BETEILIGUNG DES FONDS

Artikel 69

Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

(1)   Der Rat legt den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für denselben Zeitraum fest.

(2)   0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 bestimmt.

(3)   Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

(4)   Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)

die Beträge, die den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten sind,

b)

die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und

c)

spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien.

(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Beträgen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ergeben.

(6)   Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß den Gemeinschaftsvorschriften mit allgemeinen Bestimmungen über diese Fonds, einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über das Europäische Nachbarschaftsinstrument, aus dem Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über dieses Instrument und aus dem zum Konvergenzziel beitragenden Teil des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei stammen, 4 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats, geschätzt zum Zeitpunkt der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, nicht überschreiten.

Artikel 70

Beteiligung des Fonds

(1)   In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für jeden Schwerpunkt innerhalb einer Flexibilitätsobergrenze festgesetzt, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

(2)   Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3)   Der Beteiligungssatz des ELER wird auf die Schwerpunkte bezogen festgelegt.

a)

Für den Schwerpunkt 1 „Wettbewerbsfähigkeit“ und den Schwerpunkt 3 „Diversifizierung und Lebensqualität“ sowie für die technische Hilfe nach Artikel 66 Absatz 2 gelten jeweils folgende Obergrenzen:

i)

75 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,

ii)

50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

b)

Für den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und den Schwerpunkt 4 „Leader“ gelten jeweils folgende Obergrenzen:

i)

80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,

ii)

55 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der Beteiligung des ELER auf Ebene eines Schwerpunkts wird auf 20 % festgelegt.

(4)   Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des ELER bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf 85 % heraufgesetzt werden.

(5)   Für Mitgliedstaaten, die sich für ein spezifisches Programm gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 entschieden haben, wird die Obergrenze der Beteiligung des ELER auf 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben festgelegt.

(6)   Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werden, können zu 100 % finanziert werden.

(7)   Für eine aus dem ELER finanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewährt werden.

Eine solche Ausgabe kann nur im Rahmen eines einzigen Schwerpunkts des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden. Fällt ein Vorhaben unter mehr als einen Schwerpunkt, so wird es im Rahmen des dominierenden Schwerpunkts finanziert.

(8)   Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 71

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1)   Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein.

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig.

(2)   Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

(3)   Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.

Von der Kofinanzierung durch den ELER sind jedoch folgende Kosten ausgeschlossen:

a)

Mehrwertsteuer mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertseuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (22) zu entrichten ist;

b)

Sollzinsen, unbeschadet des Absatzes 5;

c)

Landkäufe in Höhe von mehr als 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Artikel 66 Absatz 1.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die Beteiligung des ELER auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 72

Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben

(1)   Unbeschadet der Regeln über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass ein investitionsbezogenes Vorhaben nur dann tatsächlich aus dem ELER kofinanziert wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, bei diesem Vorhaben keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,

a)

die seine Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft oder

b)

die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat.

(2)   Die unzulässig gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen.

TITEL VI

VERWALTUNG, KONTROLLE UND INFORMATION

KAPITEL I

VERWALTUNG UND KONTROLLE

Artikel 73

Aufgaben der Kommission

Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 274 des Vertrags gewahrt wird, führt die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 74

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

a)

die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,

b)

die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005,

c)

die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum dafür, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

(4)   Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 75

Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich

a)

dafür zu sorgen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anzuwendenden Kriterien ausgewählt werden,

b)

die Aufzeichnung und Erfassung von statistischen, die Umsetzung betreffenden Informationen auf elektronischem Datenträger und in einer für die Zwecke der Begleitung und Bewertung geeigneten Form zu gewährleisten,

c)

dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

i)

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

d)

dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen der Programme innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen und gemäß dem gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen durchgeführt werden und dass die durchgeführten Bewertungen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vorgelegt werden,

e)

den Begleitausschuss zu leiten und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen zu begleiten,

f)

zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen bezüglich der Publizität gemäß Artikel 76 eingehalten werden,

g)

den jährlichen Zwischenbericht zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen,

h)

sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben.

(2)   Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben.

KAPITEL II

INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Artikel 76

Information und Publizität

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für Information und Publizität in Bezug auf die nationalen Strategiepläne, die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und die gemeinschaftliche Kofinanzierung.

Die Information ist an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Sie betont die Rolle der Gemeinschaft und gewährleistet die Transparenz der Tätigkeit des ELER.

(2)   Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde ist für dessen Publizität verantwortlich; sie unterrichtet dementsprechend

a)

die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms,

b)

die Begünstigten über die gemeinschaftliche Kofinanzierung,

c)

die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Programmen und deren Ergebnissen.

TITEL VII

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

KAPITEL I

BEGLEITUNG

Artikel 77

Begleitausschuss

(1)   Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Programmgenehmigung ein Begleitausschuss einzusetzen.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung gibt sich jeder Begleitausschuss eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und beschließt sie mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde.

(2)   Den Vorsitz eines Begleitausschusses führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Die Zusammensetzung des Begleitausschusses wird vom Mitgliedstaat festgelegt und schließt die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Partner ein.

Vertreter der Kommission können auf eigenen Wunsch in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

(3)   Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der nationalen Strategie und der Mittelausschöpfung koordiniert.

Artikel 78

Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wirksam umgesetzt wird. Dementsprechend

a)

wird er binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft,

b)

überprüft er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms erzielt wurden,

c)

prüft er die Ergebnisse der Umsetzung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenbewertungen,

d)

erörtert und billigt er den jährlichen Zwischenbericht und den Schlussbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden,

e)

kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder eine Revision des Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der in Artikel 4 definierten Ziele des ELER beizutragen oder die Verwaltung des Programms, einschließlich seiner Finanzmittel, zu verbessern,

f)

erörtert und billigt er jeden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung der Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des ELER.

Artikel 79

Modalitäten der Begleitung

(1)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.

(2)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raums anhand von Finanz- und Ergebnisindikatoren.

Artikel 80

Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt und nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden.

Artikel 81

Indikatoren

(1)   Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Vergleich zu ihren Zielen werden anhand von Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme gemessen.

(2)   Bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wird eine begrenzte Zahl von programmspezifischen Zusatzindikatoren festgelegt.

(3)   Soweit die Art der Förderintervention sich hierfür eignet, werden die auf der Grundlage der Indikatoren gelieferten Daten nach Geschlecht und Alter der Begünstigten aufgeschlüsselt.

Artikel 82

Jährlicher Zwischenbericht

(1)   Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission erstmals im Jahr 2008 und dann alljährlich zum 30. Juni Bericht über die Umsetzung des Programms. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2016 den Schlussbericht über die Programmumsetzung.

(2)   Die jährlichen Zwischenberichte enthalten Folgendes:

a)

jede Änderung der Rahmenbedingungen, die eine direkte Auswirkung auf die Durchführungsbedingungen des Programms hat, sowie jede Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politik, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des ELER und der Intervention der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt,

b)

den anhand von Ergebnisindikatoren gemessenen Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele,

c)

die finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist; sofern sich das Programm auf im Rahmen des Konvergenzziels förderfähige Regionen erstreckt, sind die diesbezüglichen Ausgaben gesondert auszuweisen,

d)

die Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 3,

e)

die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programmumsetzung; hierzu gehören insbesondere

i)

die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung,

ii)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 83 übermittelten Anmerkungen,

iii)

die Inanspruchnahme der technischen Hilfe,

iv)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Artikel 76 vorgesehenen Publizität des Programms,

f)

eine Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik sowie gegebenenfalls die Darstellung von Problemen und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen,

g)

gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen wurden.

(3)   Der Bericht wird als zulässig für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 betrachtet, wenn er alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält und eine Beurteilung der Programmumsetzung ermöglicht.

Nach der Versendung durch die Verwaltungsbehörde hat die Kommission zwei Monate Zeit, um sich zum jährlichen Zwischenbericht zu äußern. Für den Schlussbericht über das Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als akzeptiert.

(4)   Die Einzelheiten der Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme im Sinne des Artikels 66 Absatz 3 werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 83

Jährliche Überprüfung der Programme

(1)   Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Zwischenberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

(2)   Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Anmerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Anmerkungen hin unternommenen Schritte.

KAPITEL II

BEWERTUNG

Artikel 84

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Halbzeitbewertung und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 85, 86 und 87 unterzogen.

(2)   Durch die Bewertungen sollen Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessert werden. Hierzu wird deren Wirkung im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft nach Artikel 9 und auf die spezifischen Entwicklungsprobleme des ländlichen Raums in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Auswirkungen auf die Umwelt nach Maßgabe der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(3)   Die Bewertung erfolgt je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4)   Die Bewertungen nach Absatz 1 werden von unabhängigen Bewertungsbeauftragten durchgeführt. Ihre Ergebnisse werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (23) zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung der Bewertungen erforderlichen Personalressourcen und Finanzmittel bereit, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren auf Initiative der Kommission in dem in Artikel 80 vorgesehenen Rahmen die methodischen Einzelheiten und die Standards für die Bewertung.

Artikel 85

Ex-ante-Bewertung

(1)   Die Ex-ante-Bewertung ist Bestandteil der Ausarbeitung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums und zielt auf einen bestmöglichen Einsatz der Haushaltsmittel und die Verbesserung der Qualität des Programms ab. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung des mittel- und langfristigen Bedarfs, der zu verwirklichenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben, und hier insbesondere der Wirkung im Vergleich zur Ausgangssituation, des Mehrwerts für die Gemeinschaft, des Grads der Berücksichtigung der Gemeinschaftsprioritäten, der aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen und der Qualität der vorgeschlagenen Verfahren für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung.

(2)   Die Ex-ante-Bewertung erfolgt unter der Verantwortung des Mitgliedstaats.

Artikel 86

Halbzeitbewertung und Ex-post-Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein System zur laufenden Bewertung ein.

(2)   Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss stützen sich auf die laufenden Bewertungen, um

a)

anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des Programms gemessen an dessen Zielen zu überprüfen,

b)

die Qualität der Programme und ihre Durchführung zu verbessern,

c)

Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Programme zu prüfen,

d)

die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten.

(3)   Ab 2008 legt die Verwaltungsbehörde dem Begleitausschuss jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der laufenden Bewertung vor. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse wird in den jährlichen Zwischenbericht gemäß Artikel 82 aufgenommen.

(4)   Die laufende Bewertung hat im Jahr 2010 die Form einer Halbzeitbewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird. Dieser enthält Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Programme und ihrer Durchführung.

Auf Initiative der Kommission wird eine Zusammenfassung der einzelnen Berichte über die Halbzeitbewertung erstellt.

(5)   Die laufende Bewertung hat im Jahr 2015 die Form einer Ex-post-Bewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird.

(6)   Mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des ELER sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit und die Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht. Die Bewertungen erstrecken sich auf die Ziele des Programms und sollen Erkenntnisse für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums liefern. Es werden die Faktoren ermittelt, die zum Erfolg bzw. Scheitern der Programmumsetzung, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben, und bewährte Verfahrensweisen ermittelt.

(7)   Die laufenden Bewertungen werden auf Initiative der Verwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission organisiert. Sie sind auf Mehrjahresbasis angelegt und erstrecken sich auf den Zeitraum 2007-2015.

(8)   Die Kommission veranstaltet von sich aus Maßnahmen zur Fortbildung, zum Austausch bewährter Verfahrensweisen und zur Information für die mit den laufenden Bewertungen Beauftragten, die Experten in den Mitgliedstaaten und die Mitglieder des Begleitausschusses und initiiert themenbezogene und zusammenfassende Bewertungen.

Artikel 87

Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen

(1)   Unter der Verantwortung der Kommission und in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden, die für die Sammlung der erforderlichen Daten zu sorgen haben, wird eine Zusammenfassung der einzelnen Ex-post-Bewertungen erstellt.

(2)   Die Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen.

TITEL VIII

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 88

Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen

(1)   Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten jedoch nicht für finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 des Vertrags im Gegenzug für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung leisten.

(2)   Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die die im Anhang zu Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Prozentsätze überschreiten, sind nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für

a)

überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen,

b)

Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt,

c)

Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen, sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz.

(3)   Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 37 entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach Artikel 37 Absatz 3 liegt, gewährt werden.

(4)   Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang für Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Höchstbeträgen liegt, kann jedoch gewährt werden, sofern sie hinreichend begründet ist. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung von der Mindestdauer der Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 abgewichen werden.

(5)   Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind nur zulässig, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach dem genannten Artikel liegt, darf jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nachkommen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.

(6)   Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, nur zulässig, wenn sie den einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang zu Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Höchstbeträgen liegt, darf jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Artikel 31 gerechtfertigt ist.

Artikel 89

Zusätzliche nationale Förderung

Staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderte Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 16 von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die in dieser Weise gemeldeten Beihilfen nicht anwendbar.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 90

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 91

Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. Diese erstrecken sich insbesondere auf

a)

die Einreichung der Vorschläge für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum,

b)

die Förderbedingungen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung.

Artikel 92

Übergangsbestimmungen

(1)   Sollten zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich sein, so werden diese nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2)   Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie für eine nach dem 1. Januar 2007 auslaufende Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen und die Ex-post-Bewertungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 abzudecken.

Artikel 93

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden.

(2)   Die Richtlinien und Entscheidungen des Rates, mit denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.

Artikel 94

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die Gemeinschaftsförderung für den am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum. Sie gilt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsvorschriften mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, mit Ausnahme der Artikel 9, 90, 91 und 92, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 gelten Artikel 37, Artikel 50 Absätze 2 bis 4 und Artikel 88 Absatz 3 ab 1. Januar 2010, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(7)  ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

(8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

(10)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(13)  Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 18).

(14)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(16)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(17)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(18)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26).

(19)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

(20)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5). Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 294 vom 4.12.2003, S. 11).

(21)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(22)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(23)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

FÖRDERBETRÄGE UND -PROZENTSÄTZE

Artikel

Gegenstand

EUR oder %

 

22 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe (2)

55 000

 

23 Absatz 6

Vorruhestand

18 000

je Abgebenden und Jahr

 

 

180 000

Gesamtbetrag je Abgebenden

 

 

4 000

je Arbeitnehmer und Jahr

 

 

40 000

Gesamtbetrag je Arbeitnehmer

24 Absatz 2

Beratungsdienste

80 %

der beihilfefähigen Kosten je Beratungsdienst

 

 

1 500

beihilfefähiger Höchstbetrag

26 Absatz 2

Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben

60 %

der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in den Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie

27 Absatz 3

Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

60 % (3)

der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten

 

 

85 % (3)

der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage

28 Absatz 2

Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung

50 %

der förderfähigen Investitionen in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage

 

 

65 %

der förderfähigen Investitionen auf den Ägäischen Inseln

31 Absatz 2

Höchstbeihilfebetrag für die Einhaltung von Normen

10 000

je Betrieb

32 Absatz 2

Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel

3 000

je Betrieb

33

Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaß-nahmen

70 %

der beihilfefähigen Kosten der Aktion

34 Absatz 3

Höchstbeihilfebetrag für Semisubsistenzbetriebe

1 500

je landwirtschaftlichem Betrieb und Jahr

35 Absatz 2

Erzeugergemeinschaften: Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung

5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % (4)

im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1 000 000 EUR

 

 

2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 %

bzw. 1,5 %

im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1 000 000 EUR

 

in jedem der ersten 5 Jahre, jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von

100 000

100 000

80 000

60 000

50 000

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

37 Absatz 3

Mindestzahlung bei Benachteiligungen

25

je Hektar LF

 

Höchstzahlung für Berggebiete

250

je Hektar LF

 

Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen

150

je Hektar LF

38 Absatz 2

anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen

500 (5)

je Hektar LF

 

normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen

200 (5)

je Hektar LF

39 Absatz 4

einjährige Kulturen

600 (5)

je Hektar

 

mehrjährige Sonderkulturen

900 (5)

je Hektar

 

sonstige Flächennutzung

450 (5)

je Hektar

 

lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten

200 (5)

je Großvieheinheit

40 Absatz 3

Tierschutz

500

je Großvieheinheit

43 Absatz 4

jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen

 

 

 

für Landwirte oder deren Vereinigungen

700

je Hektar

 

für sonstige natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts

150

je Hektar

43 Absatz 4, 44 Absatz 4 und 45 Absatz 3

Beihilfeintensität für die Anlegungskosten

80 % (3)

der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

 

 

70 %

der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten

 

 

85 % (3)

der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage

46 und 47 Absatz 2

jährliche Zahlung bei Natura-2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen

 

 

 

Mindestbetrag der Zahlung

40

je Hektar

 

Höchstbetrag der Zahlung

200 (5)

je Hektar


(1)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(2)  Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 40 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 40 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 55 000 EUR nicht überschreiten.

(3)  Gilt nicht für tropische und subtropische Wälder und bewaldete Flächen im Staatseigentum auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln und den kleineren Ägäischen Inseln im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie in den französischen überseeischen Departements.

(4)  Im Fall von Malta kann die Kommission für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen.

(5)  In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.


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