Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 14–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, S. 19–21 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 202 - 204
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 02 S. 202 - 204
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Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 der Kommission
vom 14. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren zwecks Anpassung bestimmter Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [1], insbesondere auf Artikel 139 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ("Harmonisierungsamt") zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts gewährleisten.
(2) Mittelfristig dürften die Einnahmen des Harmonisierungsamts beträchtlich steigen, vornehmlich aufgrund des Gebührenaufkommens aus den Verlängerungsgebühren für Gemeinschaftsmarken.
(3) Der mit dem Beschluss 2003/793/EG des Rates [2] vollzogene Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ("Madrider Protokoll") sowie die Elektronisierung des Eintragungsverfahrens dürften zur Vereinfachung beitragen und Einsparungen bei den Verfahrenskosten bringen. Die effizientere Verwaltung des Harmonisierungsamts führt zu einer weiteren Verringerung der Ausgaben.
(4) Folglich bietet sich eine Senkung der Gebühren an, um bei gleichzeitiger Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushaltsplans den Zugang der Nutzer zum System zu fördern. Ein gewisser Überschuss ist jedoch durchaus gerechtfertigt, da er es ermöglicht, auf mehr oder weniger unvorhergesehene Situationen zu reagieren und ein unerwünschtes Defizit zu vermeiden.
(5) Eine Gebührenanpassung mit einem Einsparungsziel von 35 bis 40 Mio. EUR pro Jahr ist mithin gerechtfertigt. Die Gebührensenkung müsste auf die Anmelde- und Eintragungsgebühr einerseits und die Verlängerungsgebühr andererseits aufgefächert werden. Darüber hinaus sollte eine ermäßigte Gebühr für die elektronische Anmeldung eingeführt werden.
(6) Die Entwicklung der Hauptindikatoren wird regelmäßig beobachtet, um das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen.
(7) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission [3] entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des "Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1.Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a) | 900" |
b) Folgende Nummer 1b wird eingefügt:
"1b.Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a) | 750" |
c) Die Nummern 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"2.Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe b) | 150 |
3.Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe a und Regel 42) | 1300 |
4.Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe b und Regel 42) | 300" |
d) Die Nummern 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:
"7.Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 45, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe a) | 850 |
8.Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 45, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe b) | 150 |
9.Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe a und Regel 42) | 1700 |
10.Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45, Artikel 64 Absatz 3, Regel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 42) | 300" |
e) Die Nummern 12 bis 15 erhalten folgende Fassung:
"12.Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a) | 1500 |
12a.Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a) | 1350 |
13.Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b) | 400 |
14.Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 42) | 3000 |
15.Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Regel 42) | 800" |
2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen.
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen.
b) Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und iii werden gestrichen.
4. Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) bei einer Gemeinschaftsmarke: 1450 EUR zuzüglich 300 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b) bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 2700 EUR zuzüglich 600 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse."
5. Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) bei einer Gemeinschaftsmarke: 1200 EUR zuzüglich 400 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b) bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 2700 EUR zuzüglich 800 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse."
6. Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) bei einer Gemeinschaftsmarke: 850 EUR zuzüglich 150 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b) bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: 1700 EUR zuzüglich 300 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse."
Artikel 2
Bei einer Änderung der in den Artikeln 2, 11 und 12 aufgeführten Gebührensätze gilt folgende Übergangsregelung:
1. Bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung gilt.
2. Für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist die Gebühr einschließlich etwaiger Klassengebühren zu entrichten, die laut Verordnung zum Zeitpunkt der Absendung der in Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 genannten Aufforderung gilt.
3. Für alle anderen Anträge oder die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen sind die zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt geltenden Gebühren zu entrichten.
4. Für die Gebühren gemäß Artikel 11 und 12 gelten die nach Maßgabe der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Sätze.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Charlie McCreevy
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
[2] ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 20.
[3] ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1042/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 22).
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