Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, S. 34–37 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 49 S. 189 - 193
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 49 S. 189 - 193
CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT SK SL SV
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
| html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | ||||
| tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff |
| Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV NL PL PT RO SK SL SV |
Richtlinie 2005/67/EG der Kommission
vom 18. Oktober 2005
zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG des Rates, der Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG des Rates und der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwecks ihrer Anpassung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern [1], insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern [2], insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates [3], insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/37/EG wurde der Einbau von Verankerungen für Sicherheitsgurte als neue Anforderung für die Typgenehmigung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Einklang mit der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen [4] eingeführt. Da sich die Richtlinie 76/115/EWG auf die Typgenehmigung verschiedener Klassen nicht in der Landwirtschaft eingesetzter Kraftfahrzeuge bezieht, ist es erforderlich anzugeben, welche Anforderungen dieser Richtlinie für bestimmte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten.
(2) Die in Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 76/115/EWG aufgeführten Anforderungen an nach vorne gerichtete Mittelsitze der Fahrzeugklasse N3 eignen sich für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
(3) Am 29. März 2005 hat der Rat der OECD den Beschluss C(2005) 1 mit Neufassungen der OECD-Kodizes für die Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angenommen.
(4) Es ist angezeigt, die Verweise auf die OECD-Kodizes in den Richtlinien 2003/37/EG, 86/298/EWG und 87/402/EWG anzupassen, um dem Beschluss C(2005) 1 des OECD-Rates Rechnung zu tragen.
(5) Die Richtlinien 86/298/EWG, 87/402/EWG und 2003/37/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG werden entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Die Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG werden entsprechend dem Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Oktober 2005
Für die Kommission
Günter Verheugen
Vizepräsident
[1] ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
[2] ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
[3] ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/13/EG der Kommission (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35).
[4] ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.1.1996, S. 95).
--------------------------------------------------
ANHANG I
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I Teil 4 Nummer 3.6.1 wird "OECD-Kodex 1 oder 2" ersetzt durch "OECD-Kodex 2".
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel B Teil I Zeile 26.1 wird "Verankerungen der Sicherheitsgurte" ersetzt durch "Verankerungen der Sicherheitsgurte [1].
b) Kapitel B Teil II.C erhält folgende Fassung:
"Teil II.C
Entsprechung mit den Normenkodizes der OECD
Die (vollständigen) Prüfprotokolle gemäß den nachstehend aufgeführten OECD-Kodizes können alternativ zu den Prüfprotokollen verwendet werden, die im Rahmen der Prüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Einzelrichtlinien erstellt werden.
Nummer in Teil I (Einzelrichtlinie) | Gegenstand | OECD-Kodex |
10.1. | 77/536/EWG | Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (dynamische Prüfung) | Kodex 3 |
26.1. | 76/115/EWG |
16.1. | 79/622/EWG | Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (statische Prüfung) | Kodex 4 |
26.1. | 76/115/EWG |
19.1. | 86/298/EWG | Amtliche Prüfungen der hinteren Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern | Kodex 7 |
26.1. | 76/115/EWG |
21.1. | 87/402/EWG | Amtliche Prüfungen der vorderen Schutzeinrichtungen land- oder forst-wirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern | Kodex 6 |
26.1. | 76/115/EWG |
| ER | Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Gleisketten | Kodex 8 |
26.1. | 76/115/EWG |
3. In Anhang III Teil I.A Nummer 3.6.1 wird "OECD-Kodex 1 oder 2" ersetzt durch "OECD-Kodex 2".
[1] Bei Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3, C1, C2 und C3 ist eine Mindestanzahl von zwei Verankerungspunkten erforderlich, wie in Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 76/115/EWG für nach vorne gerichtete Mittelsitze der Fahrzeugklasse N3 festgelegt ist. Die Prüfkräfte, die in Anhang I Nummer 5.4.3 und 5.4.4 der genannten Richtlinie für Fahrzeuge der Klasse N3 festgelegt sind, gelten auch für diese Zugmaschinenklassen."
[2] Die Prüfprotokolle müssen mit dem Beschluss C(2005) 1 der OECD übereinstimmen. Die Gleichwertigkeit eines Prüfprotokolls kann für die Verankerungen der Sicherheitsgurte nur dann anerkannt werden, wenn diese geprüft wurden.Die Prüfprotokolle entsprechend den Kodizes laut Beschluss C(2000) 59, zuletzt geändert durch den Beschluss C(2003) 252, sind während einer Übergangszeit von einem Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses C(2005) 1 auf der Website der OECD, d. h. bis zum 21. April 2006, ebenfalls zulässig.
[3] ER: Einzelrichtlinie erforderlich."
--------------------------------------------------
ANHANG II
Die Anhänge I und II der Richtlinie 86/298/EWG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Es gelten die Definitionen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme von Punkt 1.1."
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
--------------------------------------------------
"ANHANG II
Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.4 (geringfügige Änderungen), 3.5 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte)."
--------------------------------------------------
ANHANG III
Die Anhänge I und II der Richtlinie 87/402/EWG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"Es gelten die Definitionen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme von Punkt 1.1."
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
--------------------------------------------------
"ANHANG II
Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 6 des Beschlusses C(2005) 1 der OECD vom 29. März 2005, mit Ausnahme der Punkte 3.2.4 (Prüfprotokolle), 3.5 (geringfügige Änderungen), 3.6 (Kennzeichnung) und 3.7 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte)."
--------------------------------------------------
| nach oben |