30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/36


RICHTLINIE 2005/31/EG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), handelt es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(2)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den betreffenden Materialien und Gegenständen bei ihrem Inverkehrbringen eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3)

Diese Bestimmung war in der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht enthalten. Diese Verpflichtung ist für alle Keramikgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, vorzuschreiben, damit sie eindeutig von Dekorationsgegenständen unterschieden werden können.

(4)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten Zugang zu Unterlagen haben, die zeigen, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Daher sollte der Hersteller oder die Person, die die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den Behörden auf Anfrage Informationen über die durchgeführte Analyse zugänglich machen.

(5)

Die Richtlinie 84/500/EWG enthält eine Methode zur Analyse auf Blei und Kadmium. Auf diesem Gebiet wurden technische Fortschritte erzielt, und die in der Richtlinie enthaltene Analysemethode ist nur eine unter mehreren möglichen Methoden. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden, und es sollten Leistungskriterien festgelegt werden, die die Analysemethode unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Kadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (3) erfüllen muss.

(6)

Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit Keramikgegenständen zu gewährleisten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 84/500/EWG festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7)

Die Richtlinie 84/500/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/500/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beigefügt sein.

Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

3.

Es wird ein neuer Anhang III aufgenommen, der in Anhang II zur vorliegenden Richtlinie enthalten ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)

der Handel mit und die Verwendung von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab 20. Mai 2006 erlaubt ist;

b)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20. Mai 2007 verboten ist.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12.

(3)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).

(4)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“


ANHANG I

„ANHANG II

ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit.

2.   Prinzip

Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysemethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.

3.   Reagenzien

Alle Reagenzien müssen Analysequalität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

3.1   4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung

40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

3.2   Stammlösungen

Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.

4.   Leistungskriterien der instrumentellen Analysemthode

4.1

Die Nachweisgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

0,1 mg/l für Blei,

0,01 mg/l für Kadmium.

Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.

4.2

Die Bestimmungsgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

0,2 mg/l für Blei,

0,02 mg/l für Kadmium.

4.3

Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Kadmiums muss innerhalb 80—120 % der zugesetzten Menge liegen.

4.4

Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysemethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.

5.   Methode

5.1   Vorbereitung der Probe

Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.

Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.

5.2   Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration

Die so vorbereitete Probe wird unter den in Anhang I genannten Bedingungen geprüft.

Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet.

Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.

Die Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt.“


ANHANG II

„ANHANG III

ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

1.

Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;

2.

Identität des Keramikgegenstands;

3.

Datum der Erklärung;

4.

Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt.

Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.“