32005L0030

Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/2005 S. 0017 - 0031


Richtlinie 2005/30/EG der Kommission

vom 22. April 2005

zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [1], insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates [2], insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 97/24/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2002/24/EG.

(2) Es sollten technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbstständige technische Einheiten eingeführt werden, um ein angemessenes Emissionsverhalten zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von Austauschkatalysatoren und ihrer Verpackung eingeführt werden.

(3) Die Landeskennziffern für Malta und Zypern sollten in den Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG aufgenommen werden.

(4) Die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG sollten entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang der Richtlinie 97/24/EG aufgeführte Text wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und V der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,

a) weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EWG verweigern noch

b) den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.

(2) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 18. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2005

Für die Kommission

Günter Verheugen

Vizepräsident

[1] ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).

[2] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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ANHANG I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 97/24/EG

Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, wird wie folgt geändert:

a) Dem "VERZEICHNIS DER ANHÄNGE" werden folgende Verweise hinzugefügt:

"ANHANG VII Typgenehmigung eines Austauschkatalysators als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge …

Anlage 1 Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 2 Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 3 Muster der Typgenehmigungszeichen … "

b) Anhang I wird wie folgt geändert:

i) Die folgenden Abschnitte 1.4, 1.5 und 1.6 werden angefügt:

"1.4 "Katalysator für die Erstausrüstung" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.5 "Austauschkatalysator" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgenehmigten Fahrzeug vorgesehen ist und der als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann.

1.6 "Original-Austauschkatalysator" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden."

ii) Der folgende Abschnitt 2.3 wird angefügt:

"2.3 Schaubild und Aufschriften

2.3.1 Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.3.2 Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben "e", gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben."

iii) Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

"5. AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1 Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1 Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2 Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2 Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren sind die folgenden Angaben beizufügen:

5.2.2.1 Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2 Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3 Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4 falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5 Die Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen."

c) Anhang II wird wie folgt geändert:

i) Die folgenden Abschnitte 1.7, 1.8 und 1.9 werden angefügt:

"1.7 "Katalysator für die Erstausrüstung" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.8 "Austauschkatalysator" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgeprüften Fahrzeug vorgesehen ist und der (die) als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann;

1.9 "Original-Austauschkatalysator" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden."

ii) Der folgende Abschnitt 2.4 wird angefügt:

"2.4 Schaubild und Kennzeichnungen

2.4.1 Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.4.2 Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben "e", gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben."

iii) Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

"5. AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Nummern 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1 Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1 Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2 Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2 Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren müssen folgende Angaben beiliegen:

5.2.2.1 Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2 Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3 Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4 falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5 Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen."

d) Anhang VI wird wie folgt geändert:

i) Der folgende Abschnitt 4a wird eingefügt:

"4a. Katalysatoren

4a.1 Fabrikmarke und Typ des Katalysators für die Erstausrüstung wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.

4a.2 Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Original-Austauschkatalysators wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt."

e) Der folgende Anhang VII wird eingefügt:

""

Kapitel 7, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

"1.10 "Auspuffanlage": die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator bestehende Baugruppe."

b) Der folgende Abschnitt 3.10.1.3.7a) wird eingefügt:

"3.10.1.3.7a) Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt)."

Kapitel 9, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a) In die "LISTE DER ANHÄNGE" wird zwischen "Anhang VI" und "Anhang VII" der folgende Verweis auf eine Anlage eingefügt:

"Anlage Muster von Typgenehmigungszeichen … "

b) In Anhang II wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

"3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden."

c) In Anhang III wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

"3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden."

d) In Anhang IV wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

"3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden."

e) Anhang VI wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung:

"1.3 Genehmigungszeichen, zusammengesetzt und angebracht gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch Zusatzangaben gemäß Abschnitt 6 dieses Anhangs. Die Länge der Strecke "a" beträgt ≥ 3 mm."

ii) Der folgende Abschnitt 6 wird eingefügt:

"6. WEITERE IM TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN ENTHALTENE ANGABEN

Auf nicht-originalen Auspuffanlagen oder Bauteilen von solchen, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde, es sei denn, es gelten die Bestimmungen von Nummer 6.1.3.

6.1.1 Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Schalldämpfer als auch den Katalysator umfasst

Dem Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. die Ziffer 9 befindet.

6.1.2 Nicht-originale Auspuffanlage, die vom Katalysator getrennt ist

Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Zahl 9 befindet.

6.1.3 Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil (Schalldämpfer) besteht, für Fahrzeuge, die nicht gemäß Kapitel 5 typgenehmigt sind

Das am Schalldämpfer angebrachte Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 darf nicht durch Zusatzangaben ergänzt werden.

Beispiele für das Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage wiedergegeben."

iii) Die folgende Anlage wird eingefügt:

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ANHANG II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2002/24/EG

Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II erhält Abschnitt 3.2.12 folgende Fassung:

"3.2.12 Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen):

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

Katalysator: ja/nein [1]

Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren):

Art der katalytischen Reaktion:

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

Relative Konzentration:

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

Zellendichte:

Art des Katalysatorgehäuses:

Lage des (der) Katalysators(en) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

Sauerstoffsonde: ja/nein [1]

Typ:

Anordnung:

Regelbereich:

Lufteinblasung: ja/nein [1]

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

Abgasrückführung: ja/nein [1]

Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

b) Anhang V wird wie folgt geändert:

i) In der Liste Buchstabe A Abschnitt 1 Nummer 1 wird "CY für Zypern" durch "49 für Zypern" und "MT für Malta" durch "50 für Malta" ersetzt.

ii) In der Liste unter Buchstabe B unter Nummer 1.1 "CY für Zypern" durch "49 für Zypern" und "MT für Malta" durch "50 für Malta" ersetzt.

[1] Nichtzutreffendes streichen."

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