32005L0024

Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/2005 S. 0043 - 0044


Richtlinie 2005/24/EG des Rates

vom 14. März 2005

zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht [3] muss der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen in einem amtlich anerkannten Zentrum für künstliche Besamung gewonnen, behandelt und aufbewahrt werden.

(2) Gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr [4] ist die Lagerung von Samen nicht nur in Besamungsstationen, sondern auch in Samendepots zulässig.

(3) Um die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten, sollte Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG an den erweiterten Anwendungsbereich und die neuen Definitionen der Richtlinie 88/407/EWG angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit bietet es sich an, die Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Eizellen und Embryonen an die übrigen Rechtsvorschriften über die Züchtung reinrassiger Tiere anzugleichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 87/328/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass — unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln — Folgendes nicht verboten, beschränkt oder behindert wird:

- die Zulassung reinrassiger weiblicher Zuchtrinder zur Zucht;

- die Zulassung reinrassiger Bullen zur natürlichen Deckung;

- die Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger weiblicher Zuchtrinder."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen nach Artikel 2 in einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr [5] zugelassenen Besamungsstation gewonnen, behandelt und aufbewahrt und gegebenenfalls in einem gemäß jener Richtlinie zugelassenen Samendepot aufbewahrt wird.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis 24 März 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Boden

[1] Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[2] Stellungnahme vom 15. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[3] ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.

[4] ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

[5] ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15)."

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