9.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/14 |
RICHTLINIE 2005/23/EG DER KOMMISSION
vom 8. März 2005
zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2001/25/EG legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Anforderungen basieren auf den im Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten („STCW-Übereinkommen“) und dem Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW Code) festgelegten Normen. |
(2) |
Das STCW-Übereinkommen und der STCW-Code wurden geändert durch die Entschließungen MSC.66(68) und MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die am 1. Januar 1999 in Kraft traten, die Entschließung MSC.78(70), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, und die Rundschreiben STCW.6/Circ.3 und STCW.6/Circ.5, die seit 20. Mai 1998 beziehungsweise 26. Mai 2000 gelten. |
(3) |
Die neue Regel V/3 des STCW-Übereinkommens, die durch die Entschließung MSC.66(68) eingefügt wurde, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind. |
(4) |
Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Richtlinie 2001/25/EG wird Kapitel V wie folgt geändert:
1. |
An Absatz 3 der Regel V/2 wird folgender Text angefügt: „… oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.“ |
2. |
Am Ende des Kapitels wird folgender Text angefügt: „Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
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Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2005
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28).
(2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).