32005L0021

Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von FahrzeugenText von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2005 S. 0025 - 0027


Richtlinie 2005/21/EG der Kommission

vom 7. März 2005

zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [1], insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 72/306/EWG gehört zu den Einzelrichtlinien des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [2].

(2) Demzufolge gelten die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auch für die Richtlinie 72/306/EWG.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG [3] ist für die Gleichwertigkeit zwischen den Einzelrichtlinien und den entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) zu sorgen. Daher ist es erforderlich, die technischen Anforderungen an die Lichtquelle des Trübungsmessgerätes anzupassen, das zur Messung der Trübung von Abgasen nach der UN-ECE-Regelung Nr. 24 und nach internationalen Normen eingesetzt wird. Zudem ist es angezeigt, den für die Messung der Abgastrübung verwendeten Kraftstoff an den Kraftstoff anzugleichen, der gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates [4] für die Messung der Emissionen zugelassen ist.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 72/306/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Ab dem 9. März 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Schadstoffemission von Dieselmotoren beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn dieser Fahrzeugtyp nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch diese Richtlinie, übereinstimmt.

Durch diese Richtlinie werden weder Typgenehmigungen, die zuvor gemäß der Richtlinie 72/306/EWG erteilt wurden, außer Kraft gesetzt, noch Erweiterungen solcher Typgenehmigungen nach den Bestimmungen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, verhindert.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 8. März 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Richtlinie ab 9. März 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).

[2] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

[3] ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.

[4] ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

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ANHANG

Das zwischen dem verfügenden Teil und dem Anhang I stehende Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:

ÄNDERUNGEN IN ANHANG I DER RICHTLINIE 72/306/EWG

1. In Abschnitt 5.2.2.1 wird "Anhang VI" durch "Anhang V" ersetzt.

In Abschnitt 5.3.2 wird "Anhang VI" durch "Anhang V" ersetzt.

In Abschnitt 5.4 wird "Anhang VII" durch "Anhang VI" ersetzt.

In Abschnitt 7.3.1.2 wird "Anhang VI" durch "Anhang V" ersetzt.

ÄNDERUNGEN IN ANHANG III DER RICHTLINIE 72/306/EWG

2. Der Abschnitt 3.2 erhält folgende Fassung:

"3.2 Kraftstoff

Es ist der in Anhang IV der Richtlinie 88/77/EWG in der geltenden Fassung beschriebene und für die Emissionsgrenzwerte, für die das Fahrzeug oder der Motor typgenehmigt wird, geeignete Bezugskraftstoff zu verwenden.";

In Abschnitt 3.4 wird "Anhang VII" durch "Anhang VI" und "Anhang VIII" durch "Anhang VII" ersetzt.

In Abschnitt 4.2 wird "Anhang VI" durch "Anhang V" ersetzt.

3. Der Anhang V wird gestrichen.

4. Der Anhang VI wird zu Anhang V.

5. Der Anhang VII wird zu Anhang VI.

Der Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:

"3.3 Lichtquelle

Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 und 3250 K liegt, oder aus einer grünen Lumineszenzdiode (LED) mit einem Strahlungsmaximum im Wellenlängenbereich zwischen 550 und 570 nm. Die Lichtquelle ist durch Mittel vor Verrußung zu schützen, die die optische Weglänge nicht stärker beeinflussen, als nach den Angaben des Herstellers zulässig ist."

6. Der Anhang VIII wird zu Anhang VII.

In den Punkten 2.16, 2.17 und 2.2.3 wird "Anhang VII" zu "Anhang VI".

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