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Document 32005L0011

Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR

OJ L 46, 17.2.2005, p. 42–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 150–151 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 048 P. 242 - 243
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 048 P. 242 - 243
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 018 P. 67 - 68

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/11/oj

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/42


RICHTLINIE 2005/11/EG DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2005

zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/23/EWG ist eine der Einzelrichtlinien über das EG-Typgenehmigungsverfahren, das durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführt wurde.

(2)

Die Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG räumt den Typgenehmigungsbehörden die Möglichkeit ein, die Labors der Reifenhersteller bis zum 31. Dezember 2005 als zugelassene Prüflabors anzuerkennen. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis sehr gut bewährt; deshalb sollte diese Möglichkeit fortbestehen und daher die Befristung aufgehoben werden.

(3)

Der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Reifenherstellung ist rasant. Aufgrund der starken Nachfrage seitens der Verbraucher und der Kraftfahrzeugindustrie werden die Produktionszyklen für Reifen immer kürzer, gleichzeitig nimmt die Vielfalt der Reifentypen ständig zu. Dieser Zustand wird sich in der Zukunft noch verschärfen, zumal sehr kostspielige oder ganz spezielle Prüfanlagen und Fachkenntnisse benötigt werden. Um die neu entwickelten Produkte unverzüglich auf den Markt bringen zu können, ist eine ausreichende Zahl flexibel nutzbarer Prüfereinrichtungen unabdingbar.

(4)

Die Entwicklung technisch verbesserter Reifen macht immer anspruchsvollere Prüfverfahren erforderlich. Die zurzeit unabhängig von den Reifenherstellern verfügbaren Prüfkapazitäten würden nicht ausreichen, um die großen Zahl der erforderlichen Prüfungen zu bewältigen.

(5)

Die Richtlinie 92/23/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 92/23/EWG erhält Nummer 1.3 folgende Fassung:

„1.3

Die Genehmigungsbehörde kann die Labors der Reifenhersteller als zugelassene Prüflabors im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG anerkennen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25).


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