32005L0004

Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in LebensmittelnText von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 019 vom 21/01/2005 S. 0050 - 0052


Richtlinie 2005/4/EG der Kommission

vom 19. Januar 2005

zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln [1], insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 werden Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln [2] festgelegt.

(2) Es müssen aktualisierte Standardangaben zu Kontaminanten in Lebensmitteln aufgenommen werden, insbesondere zur Berücksichtigung der Messunsicherheit bei der Analyse.

(3) Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung in der gesamten Europäischen Union ist es von großer Bedeutung, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form angegeben und ausgewertet werden.

(4) Die Richtlinie 2001/22/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2001/22/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

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[1] ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

[2] ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14.

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+++++ ANNEX 1 +++++

+++++ ANNEX 2 +++++


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