32005D0798


Titel und Fundstelle

2005/798/EG: Beschluss des Rates vom 14. November 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein

 ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 352M vom 31.12.2008, S. 347–348 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 67 S. 11 - 12
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 67 S. 11 - 12

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Beschluss des Rates

vom 14. November 2005

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein

(2005/798/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Oktober 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein auszuhandeln.

(2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein sowie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein wurden von den beiden Parteien am 14. September 2005 paraphiert.

(3) Insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren [1] und in der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern [2] sind für Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten Ausnahmen von den Gemeinschaftsbestimmungen über die Verfahren der Weinbereitung sowie von bestimmten Bescheinigungsverfahren vorgesehen.

(4) Die Ausnahmeregelungen laufen am 31. Dezember 2005 aus. Gemäß den Artikeln 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein werden Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten weiterhin in derselben Weise behandelt, doch finden diese Bestimmungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 des genannten Abkommens erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 des genannten Abkommens genannten schriftlichen Mitteilung Anwendung.

(5) Infolgedessen musste ein gesondertes Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt werden, das den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein abdeckt.

(6) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden.

(7) Um die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [3] die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen, einschließlich einer etwa erforderlichen Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung, zu erlassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Wein (nachstehend "Abkommen" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem Abkommen, einschließlich einer etwa erforderlichen Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung, zu erlassen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. Jowell

[1] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 24).

[2] ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

[3] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2004 (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 7).

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