EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0690

2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

OJ L 173M, 27.6.2006, p. 1–1 (MT)
OJ L 265, 10.10.2005, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 043 P. 44 - 44
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 043 P. 44 - 44
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 045 P. 3 - 3

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/690/oj

Related international agreement

10.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2005

über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

(2005/690/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits ist am 22. April 2002 in Valencia vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2)

Das Abkommen ist zu genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2)   Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 93 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

(3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 110 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 115.


EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

EINGEDENK zum einen der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum anderen des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,

EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,

IN DEM WUNSCH, eine politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzurichten und zu vertiefen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Terrorismus und das internationale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuellen und Umweltfragen aufzunehmen,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein günstiger Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieses Abkommens ist es,

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;

den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren;

die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;

die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1)   Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2)   Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

a)

die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;

b)

den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

c)

einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten;

d)

gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.

Artikel 4

Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung der Zusammenarbeit.

Artikel 5

Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

a)

auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b)

auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c)

durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d)

gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

Gewerbliche waren

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 8

Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 9

(1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

(2)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4)   Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(5)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

Artikel 10

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 11

(1)   Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.

Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmöglichen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßiger Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

Landwirtschaftliche erzeugnisse, fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche verarbeitungserzeugnisse

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 13

Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 14

(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(3)   Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(4)   Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.

(5)   Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5.

Artikel 15

(1)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

Artikel 16

(1)   Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2)   Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(3)   Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4)   Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

KAPITEL 3

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 17

(1)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten erhöht.

(2)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(3)   Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(4)   Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Dieser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte gesenkt.

Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.

Artikel 18

(1)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2)   Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3)   Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4)   Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.

Artikel 19

Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

Artikel 20

(1)   Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 21

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2)   Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 23

Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

(1)   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die Anwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Voraus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über

die Einleitung einer Untersuchung,

das Endergebnis der Untersuchung.

Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gelegenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt in der Sache darlegen können.

Ferner übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden; diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen.

(3)   Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsausschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4)   Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

(5)   Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hinausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte Präferenz aufrechterhalten.

(6)   Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich entspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichsangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs vereinbaren.

(7)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen.

Artikel 25

Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

i)

zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält,

oder

ii)

zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 26

(1)   Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(2)   Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes:

a)

Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b)

Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben.

Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

c)

Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt.

Artikel 29

Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 30

Beiderseitige Verpflichtungen

(1)   Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus.

(2)   Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren.

(3)   Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

(4)   Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33.

Artikel 31

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

Artikel 32

Gewerbliche Niederlassung

(1)

a)

Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

b)

Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen.

Artikel 33

Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

(1)   Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweig-niederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien:

a)

Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c)

„gesellschaftsintern versetztes Personal“, d. h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 34

Verkehr

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsverkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage.

(2)   Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedingungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes:

a)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat;

b)

Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind;

c)

Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren;

d)

Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e)

Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort, in denen u. a. die Beteiligung am Kapital und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Einstellung einheimischen oder ausländischen Personals vorgesehen ist;

f)

Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung.

(3)   Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der Nationalflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

(4)   Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

b)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(5)   Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Schiffen gewähren.

(6)   Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

Artikel 35

Interne Rechtsvorschriften

(1)   Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

(2)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3)   Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

(4)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(5)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(6)   Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2.

Artikel 36

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt.

b)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist.

c)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

d)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

e)

„Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

f)

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

g)

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.

h)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staatsangehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt.

Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 37

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Laufende zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 38

Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Artikel 39

(1)   Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(2)   Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.

Artikel 40

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche fragen

Artikel 41

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen

im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder

im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben.

(2)   Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5.

(3)   Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 42

Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 43

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

Artikel 44

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2)   Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 45

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 46

(1)   Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

(2)   Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 47

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.

(2)   Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

(3)   Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.

Artikel 48

Geltungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren.

(3)   Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.

(4)   Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

(5)   Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 49

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a)

regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b)

Informationsaustausch und Kommunikation;

c)

Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d)

Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;

e)

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f)

Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.

Artikel 50

Regionale Zusammenarbeit

Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

a)

wirtschaftliche Integration;

b)

Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;

c)

Umwelt;

d)

wissenschaftliche und technologische Forschung;

e)

Bildung und Ausbildung;

f)

Kultur;

g)

Zoll;

h)

regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

Artikel 51

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a)

den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch

Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,

Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b)

die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;

c)

die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;

d)

alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

Artikel 52

Umwelt

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

Desertifikation;

rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;

Versalzung;

Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;

Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;

integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;

Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung;

Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;

technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Artikel 53

Industrielle Zusammenarbeit

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a)

Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird;

b)

die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

c)

den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen;

d)

die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern;

e)

die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

f)

das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;

g)

die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern;

h)

einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten.

Artikel 54

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch

a)

Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber;

b)

Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten;

c)

technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen.

Artikel 55

Normung und Konformitätsbewertung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung.

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken;

Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen;

Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.

Artikel 56

Angleichung der Rechtsvorschriften

Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.

Artikel 57

Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.

Sie umfasst im Wesentlichen

einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen;

Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.

Artikel 58

Landwirtschaft und Fischerei

Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.

Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;

Ernährungssicherung;

integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u. a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;

Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;

Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fach-organisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;

technische Hilfe und fachliche Ausbildung;

Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;

Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;

Unterstützung der Privatisierung;

Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

Unterstützung der Forschungsprogramme.

Artikel 59

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;

die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;

die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;

das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;

die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

technische Hilfe und Ausbildung.

Artikel 60

Telekommunikation und Informationsgesellschaft

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologie;

die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien;

die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen;

der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien;

technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer.

Artikel 61

Energie und Bergbau

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist

a)

die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;

b)

die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;

c)

der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;

der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten

Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,

Erzeugung von Strom,

Verteilung von Erdölerzeugnissen,

Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,

bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;

die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom;

die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft;

die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau;

die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor;

die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz;

die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor.

Artikel 62

Tourismus und Handwerk

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:

Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk;

Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen;

Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;

Förderung des Jugendtourismus;

Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte;

Unterstützung der Privatisierung.

Artikel 63

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihandelsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf

a)

die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

b)

die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens.

Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

(2)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.

Artikel 64

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u. a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.

Artikel 65

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

(2)   Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

a)

Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;

b)

Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;

c)

Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d. h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;

d)

Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;

e)

Reform der Einrichtungen;

f)

Bereitstellung technischer Hilfe;

g)

Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;

h)

Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.

Artikel 66

Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.

Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.

In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

Bestimmungen über die arbeitnehmer

Artikel 67

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.

(2)   Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3)   Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.

Artikel 68

(1)   Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet.

Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.

Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 dieses Abkommens.

(2)   Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

(3)   Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbeihilfen.

(4)   Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen.

(5)   Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihre Familien-angehörigen eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.

Artikel 69

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt sind.

Artikel 70

(1)   Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze.

(2)   Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

Artikel 71

Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten.

KAPITEL 2

Dialog im sozialen bereich

Artikel 72

(1)   Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2)   Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3)   Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

a)

den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten;

b)

Migration;

c)

der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen;

d)

Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 73

Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den Rahmen für diesen Dialog bilden kann.

KAPITEL 3

Massnahmen der zusammenarbeit im sozialen bereich

Artikel 74

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität.

(2)   Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:

a)

Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten;

b)

Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden;

c)

Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer;

d)

Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich;

e)

Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

f)

Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens;

g)

Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern;

h)

Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten;

i)

Förderung des sozioprofessionellen Dialogs;

j)

Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofessionellen Bereich;

k)

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungswesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus;

l)

Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen;

m)

Verbesserung des Berufsbildungssystems.

Artikel 75

Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 76

Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

KAPITEL 4

Zusammenarbeit im kultur- und bildungsbereich

Artikel 77

Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.

Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u. a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.

Diese Zusammenarbeit könnte u. a. folgende Bereiche umfassen:

Übersetzung literarischer Werke;

Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;

Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;

Austausch von Künstlern und Kunstwerken;

Organisierung kultureller Veranstaltungen;

gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;

Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;

Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.

Artikel 78

Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,

a)

einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;

b)

den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;

c)

das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;

d)

den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 79

Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.

Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.

Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,

die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,

die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,

flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 80

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu erhöhen.

Artikel 81

Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES

Artikel 82

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.

In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

Artikel 83

Freizügigkeit

Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 84

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Ströme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren rückzuübernehmen;

versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen Ausweispapieren.

(2)   Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkommen wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen zu diesen Abkommen festgelegt.

(3)   Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere, unternommen werden können.

Artikel 85

Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt.

(2)   Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.

(3)   Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere

den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen;

einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.

(4)   Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst

den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung;

die Intensivierung des Austauschs u. a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte.

(5)   Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge.

Artikel 86

Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.

(2)   Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 87

Bekämpfung der Geldwäsche

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

(3)   Ziel der Zusammenarbeit ist

a)

die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;

b)

eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen.

Artikel 88

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.

Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet.

In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

Artikel 89

Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit

(1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a)

die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern;

b)

den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern.

(2)   Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(3)   Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:

a)

Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

b)

Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

c)

Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind;

d)

Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

(4)   Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit.

Artikel 90

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen;

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;

durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich.

Artikel 91

Bekämpfung der Korruption

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck

effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden;

einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität.

TITEL IX

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 92

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 93

(1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

(2)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen Regierung geführt.

Artikel 94

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 95

(1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.

(2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Artikel 96

(1)   Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen.

(2)   Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen.

Artikel 97

Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 98

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

Artikel 99

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern.

Artikel 100

(1)   Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2)   Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3)   Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.

Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 101

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 102

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken.

Artikel 103

Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass

die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 104

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 105

Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 106

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Algerien andererseits.

Artikel 107

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 108

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Algeriens andererseits.

Artikel 109

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 110

(1)   Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.

Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.

Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.

Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.

Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.

Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.

Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.

Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.

Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.

Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.

Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.

Image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Για την Eλληνική Δημoκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

Pela República Portuguesa

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Image

Image

ANHANG 1

Liste der in den artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen erzeugnisse und landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnisse, die unter die hs-kapitel 25 bis 97 fallen

HS-Code

2905 43

(Mannitol)

HS-Code

2905 44

(Sorbit)

HS-Code

2905 45

(Glycerin)

HS-Position

3301

(etherische Öle)

HS-Code

3302 10

(Riechstoffe)

HS-Positionen

3501 bis 3505

(Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

HS-Code

3809 10

(Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

HS-Positionen

3823

(technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)

HS-Code

3824 60

(Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)

HS-Positionen

4101 bis 4103

(Häute und Felle)

HS-Position

4301

(rohe Pelzfelle)

HS-Positionen

5001 bis 5003

(Grège und Abfälle von Seide)

HS-Positionen

5101 bis 5103

(Wolle und Tierhaare)

HS-Positionen

5201 bis 5203

(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)

HS-Position

5301

(Rohflachs)

HS-Position

5302

(Rohhanf)

ANHANG 2

Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

HS-Code

2501 00 10

2501 00 90

2502 00 00

2503 00 00

2504 10 00

2504 90 00

2505 10 00

2505 90 00

2506 10 00

2506 21 00

2506 29 00

2507 00 10

2507 00 20

2508 10 00

2508 20 00

2508 30 00

2508 40 10

2508 40 90

2508 50 00

2508 60 00

2508 70 00

2509 00 00

2510 10 00

2510 20 00

2511 10 00

2511 20 00

2512 00 10

2512 00 90

2513 11 00

2513 19 00

2513 20 00

2514 00 00

2515 11 00

2515 12 00

2515 20 10

2515 20 20

2516 11 00

2516 12 00

2516 21 00

2516 22 00

2516 90 00

2517 10 00

2517 20 00

2517 30 00

2517 41 00

2517 49 00

2518 10 00

2518 20 00

2518 30 00

2519 10 00

2519 90 00

2520 10 00

2520 20 00

2521 00 00

2522 10 00

2522 20 00

2522 30 00

2523 10 00

2523 21 00

2523 29 00

2523 30 00

2523 90 00

2524 00 00

2525 10 00

2525 20 00

2525 30 00

2526 10 00

2526 20 00

2528 10 00

2528 90 00

2529 10 00

2529 21 00

2529 22 00

2529 30 00

2530 10 00

2530 20 00

2530 90 00

2601 11 00

2601 12 00

2601 20 00

2602 00 00

2603 00 00

2604 00 00

2605 00 00

2606 00 00

2607 00 00

2608 00 00

2609 00 00

2610 00 00

2611 00 00

2612 10 00

2612 20 00

2613 10 00

2613 90 00

2614 00 00

2615 10 00

2615 90 00

2616 10 00

2616 90 10

2616 90 90

2617 10 00

2617 90 00

2618 00 00

2619 00 00

2620 11 00

2620 19 00

2620 21 00

2620 29 00

2620 30 00

2620 40 00

2620 60 00

2620 91 00

2620 99 00

2621 10 00

2621 90 00

2706 00 00

2707 10 10

2707 10 90

2707 20 10

2707 20 90

2707 30 10

2707 30 90

2707 40 00

2707 50 00

2707 60 00

2707 91 00

2707 99 10

2707 99 20

2707 99 30

2707 99 40

2707 99 90

2708 10 00

2708 20 00

2709 00 10

2710 11 21

2710 11 22

2710 11 23

2710 11 24

2710 11 25

2710 11 29

2710 19 41

2710 19 42

2710 19 43

2710 19 44

2710 19 45

2710 19 46

2710 19 47

2710 19 49

2711 12 20

2711 13 20

2711 14 20

2711 19 20

2711 29 20

2712 10 20

2712 20 20

2712 90 20

2712 90 40

2712 90 90

2713 11 20

2713 12 20

2713 20 20

2713 90 20

2714 10 20

2714 10 40

2714 90 20

2715 00 20

2715 00 40

2715 00 90

2801 10 00

2801 20 00

2801 30 00

2802 00 00

2803 00 00

2804 10 00

2804 21 00

2804 29 00

2804 30 00

2804 40 00

2804 50 00

2804 61 00

2804 69 00

2804 70 00

2804 80 00

2804 90 00

2805 11 00

2805 12 00

2805 19 00

2805 30 00

2805 40 00

2806 10 00

2806 20 00

2807 00 00

2808 00 10

2808 00 20

2809 10 00

2809 20 00

2810 00 00

2811 11 00

2811 19 00

2811 21 00

2811 22 00

2811 23 00

2811 29 00

2812 10 00

2812 90 00

2813 10 00

2813 90 00

2814 10 00

2814 20 00

2815 11 00

2815 12 00

2815 20 10

2815 20 20

2815 30 00

2816 10 00

2816 40 00

2817 00 10

2817 00 20

2818 10 00

2818 20 00

2818 30 00

2819 10 00

2819 90 00

2820 10 00

2820 90 00

2821 10 00

2821 20 00

2822 00 00

2823 00 00

2824 10 00

2824 20 00

2824 90 00

2825 10 00

2825 20 00

2825 30 00

2825 40 00

2825 50 00

2825 60 00

2825 70 00

2825 80 00

2825 90 00

2826 11 00

2826 12 00

2826 19 00

2826 20 00

2826 30 00

2826 90 00

2827 10 00

2827 20 00

2827 31 00

2827 32 00

2827 33 00

2827 34 00

2827 35 00

2827 36 00

2827 39 10

2827 39 90

2827 41 00

2827 49 00

2827 51 00

2827 59 00

2827 60 00

2828 10 00

2828 90 10

2828 90 20

2828 90 90

2829 11 00

2829 19 00

2829 90 10

2829 90 20

2829 90 30

2830 10 00

2830 20 00

2830 30 00

2830 90 10

2830 90 90

2831 10 00

2831 90 00

2832 10 00

2832 20 00

2832 30 00

2833 11 00

2833 19 00

2833 21 00

2833 22 00

2833 23 00

2833 24 00

2833 25 00

2833 26 00

2833 27 00

2833 29 00

2833 30 00

2833 40 00

2834 10 00

2834 21 00

2834 29 10

2834 29 90

2835 10 00

2835 22 00

2835 23 00

2835 24 00

2835 25 00

2835 26 00

2835 29 00

2835 31 00

2835 39 00

2836 10 00

2836 20 00

2836 30 00

2836 40 00

2836 50 00

2836 60 00

2836 70 00

2836 91 00

2836 92 00

2836 99 00

2837 11 00

2837 19 00

2837 20 00

2838 00 00

2839 11 00

2839 19 00

2839 20 00

2839 90 00

2840 11 00

2840 19 00

2840 20 00

2840 30 00

2841 10 00

2841 20 00

2841 30 00

2841 50 00

2841 61 00

2841 69 00

2841 70 00

2841 80 00

2841 90 00

2842 10 00

2842 90 10

2842 90 90

2843 10 00

2843 21 00

2843 29 00

2843 30 00

2843 90 00

2844 10 00

2844 20 00

2844 30 00

2844 40 00

2844 50 00

2845 10 00

2845 90 00

2846 10 00

2846 90 00

2847 00 00

2848 00 00

2849 10 00

2849 20 00

2849 90 00

2850 00 00

2851 00 10

2851 00 90

2901 10 00

2901 21 00

2901 22 00

2901 23 00

2901 24 00

2901 29 00

2902 11 00

2902 19 00

2902 20 00

2902 30 00

2902 41 00

2902 42 00

2902 43 00

2902 44 00

2902 50 00

2902 60 00

2902 70 00

2902 90 00

2903 11 00

2903 12 00

2903 13 00

2903 14 00

2903 15 00

2903 19 00

2903 21 00

2903 22 00

2903 23 00

2903 29 00

2903 30 00

2903 41 00

2903 42 00

2903 43 00

2903 44 00

2903 45 00

2903 46 00

2903 47 00

2903 49 00

2903 51 00

2903 59 00

2903 61 00

2903 62 10

2903 62 20

2903 69 00

2904 10 00

2904 20 10

2908 90 90

2909 11 00

2909 19 00

2909 20 00

2909 30 00

2909 41 00

2909 42 00

2909 43 00

2909 44 00

2909 49 00

2909 50 00

2909 60 00

2910 10 00

2910 20 00

2910 30 00

2915 34 00

2915 35 00

2915 39 00

2915 40 00

2915 50 00

2915 60 00

2915 70 00

2915 90 00

2916 11 00

2916 12 00

2916 13 00

2916 14 00

2916 15 00

2916 19 00

2916 20 00

2921 21 00

2921 22 00

2921 29 00

2921 30 00

2921 41 00

2921 42 00

2921 43 00

2921 44 00

2921 45 00

2921 46 00

2921 49 00

2921 51 00

2921 59 00

2922 11 00

2922 12 00

2931 00 10

2931 00 20

2931 00 90

2932 11 00

2932 12 00

2932 13 00

2932 19 00

2932 21 00

2932 29 00

2932 91 00

2932 92 00

2932 93 00

2932 94 00

2932 95 00

2932 99 00

2937 22 00

2937 23 00

2937 29 00

2937 31 00

2937 39 00

2937 40 00

2937 50 00

2937 90 00

2938 10 00

2938 90 00

2939 11 00

2939 19 00

2939 21 00

2939 29 00

2939 30 00

3105 51 00

3105 59 00

3105 60 00

3105 90 10

3105 90 90

3201 10 00

3201 20 00

3201 90 00

3202 10 00

3202 90 00

3203 00 00

3204 11 00

3204 12 00

3204 13 00

3204 14 00

2904 20 20

2904 20 90

2904 90 00

2905 11 00

2905 12 00

2905 13 00

2905 14 00

2905 15 00

2905 16 00

2905 17 00

2905 19 00

2905 22 00

2905 29 00

2905 31 00

2905 32 00

2905 39 00

2905 41 00

2905 42 00

2905 49 00

2905 51 00

2905 59 00

2906 11 00

2906 12 00

2906 13 00

2906 14 00

2906 19 00

2906 21 00

2906 29 00

2907 11 00

2907 12 00

2907 13 00

2907 14 00

2907 15 00

2907 19 00

2907 21 00

2907 22 00

2907 23 00

2907 29 00

2908 10 00

2908 20 00

2908 90 10

2910 90 00

2911 00 00

2912 11 00

2912 12 00

2912 13 00

2912 19 00

2912 21 00

2912 29 00

2912 30 00

2912 41 00

2912 42 00

2912 49 00

2912 50 00

2912 60 00

2913 00 00

2914 11 00

2914 12 00

2914 13 00

2914 19 00

2914 21 00

2914 22 00

2914 23 00

2914 29 00

2914 31 00

2914 39 00

2914 40 00

2914 50 00

2914 61 00

2914 69 00

2914 70 00

2915 11 00

2915 12 00

2915 13 00

2915 21 00

2915 22 00

2915 23 00

2915 24 00

2915 29 00

2915 31 00

2915 32 00

2915 33 00

2916 31 00

2916 32 00

2916 34 00

2916 35 00

2916 39 00

2917 11 00

2917 12 00

2917 13 00

2917 14 00

2917 19 00

2917 20 00

2917 31 00

2917 32 00

2917 33 00

2917 34 00

2917 35 00

2917 36 00

2917 37 00

2917 39 00

2918 11 00

2918 12 00

2918 13 00

2918 14 00

2918 15 00

2918 16 00

2918 19 00

2918 21 00

2918 22 00

2918 23 00

2918 29 10

2918 29 90

2918 30 00

2918 90 00

2919 00 00

2920 10 00

2920 90 10

2920 90 20

2920 90 90

2921 11 00

2921 12 00

2921 19 00

2922 13 00

2922 14 00

2922 19 00

2922 21 00

2922 22 00

2922 29 00

2922 30 00

2922 31 00

2922 39 00

2922 41 00

2922 42 00

2922 43 00

2922 44 00

2922 49 00

2922 50 00

2923 10 00

2923 20 00

2923 90 00

2924 11 00

2924 19 00

2924 21 00

2924 23 00

2924 24 00

2924 29 00

2925 11 00

2925 12 00

2925 19 00

2925 20 00

2926 10 00

2926 20 00

2926 30 00

2926 90 00

2927 00 00

2928 00 00

2929 10 00

2929 90 00

2930 10 00

2930 20 00

2930 30 00

2930 40 00

2930 90 00

2933 11 00

2933 19 00

2933 21 00

2933 29 00

2933 31 00

2933 32 00

2933 33 00

2933 39 00

2933 41 00

2933 49 00

2933 52 00

2933 53 00

2933 54 00

2933 55 00

2933 59 00

2933 61 00

2933 69 00

2933 71 00

2933 72 00

2933 79 00

2933 91 00

2933 99 00

2934 10 00

2934 20 00

2934 30 00

2934 91 00

2934 99 00

2935 00 00

2936 10 00

2936 21 00

2936 22 00

2936 23 00

2936 26 00

2936 27 00

2936 28 00

2936 29 00

2936 90 00

2937 11 00

2937 12 00

2937 19 00

2937 21 00

2939 41 00

2939 42 00

2939 43 00

2939 49 00

2939 51 00

2939 59 00

2939 61 00

2939 62 00

2939 63 00

2939 69 00

2939 91 00

2939 99 00

2940 00 00

3002 20 00

3102 10 00

3102 21 00

3102 29 00

3102 30 00

3102 40 00

3102 50 00

3102 60 00

3102 70 00

3102 80 00

3102 90 10

3102 90 20

3102 90 90

3103 10 00

3103 20 00

3103 90 00

3104 10 00

3104 20 00

3104 30 00

3104 90 00

3105 10 00

3105 20 00

3105 30 00

3105 40 00

3105 51 00

3105 20 00

3105 30 00

3105 40 00

3204 15 00

3204 16 00

3204 17 00

3204 19 00

3204 20 00

3204 90 00

3205 00 10

3205 00 20

3206 11 00

3206 19 00

3206 20 00

3206 30 00

3206 41 00

3206 42 00

3206 43 00

3206 49 00

3206 50 00

3207 10 00

3207 20 00

3207 30 00

3207 40 00

3210 00 50

3211 00 00

3212 10 00

3212 90 10

3212 90 20

3214 10 10

3214 10 20

3214 10 30

3214 90 00

3215 11 00

3215 19 00

3215 90 00

3302 90 00

3403 11 10

3403 19 10

3404 10 00

3404 20 00

3404 90 00

3407 00 20

3407 00 30

3601 00 00

3602 00 10

3602 00 20

3602 00 30

3602 00 40

3602 00 90

3603 00 10

3603 00 20

3603 00 30

3603 00 90

3701 10 00

3701 20 00

3701 30 00

3701 91 00

3701 99 00

3702 10 00

3702 20 00

3702 31 00

3702 32 00

3702 39 00

3702 41 00

3702 42 00

3702 43 00

3702 44 00

3702 51 00

3702 52 00

3702 53 00

3702 54 00

3702 55 00

3702 56 00

3702 91 00

3702 93 00

3702 94 00

3702 95 00

3703 10 00

3703 20 00

3703 90 00

3706 10 00

3706 90 00

3707 10 00

3707 90 00

3801 10 00

3801 20 00

3801 30 00

3801 90 00

3802 10 00

3802 90 00

3803 00 00

3804 00 00

3805 10 00

3805 20 00

3805 90 00

3806 10 00

3806 20 00

3806 30 00

3806 90 00

3807 00 10

3807 00 20

3807 00 90

3808 10 90

3808 20 90

3808 30 90

3808 40 90

3808 90 90

3809 91 00

3809 92 00

3809 93 00

3810 10 00

3810 90 00

3811 11 00

3811 19 00

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 00

3812 10 00

3812 20 00

3812 30 00

3813 00 00

3814 00 00

3815 11 00

3815 12 00

3815 19 00

3815 90 00

3816 00 00

3817 00 00

3818 00 00

3820 00 00

3821 00 00

3822 00 00

3824 10 00

3824 20 00

3824 30 00

3824 40 00

3824 50 00

3824 71 00

3824 79 00

3824 90 00

3825 10 00

3825 20 00

3825 30 00

3825 41 00

3825 49 00

3825 50 00

3825 61 00

3825 69 00

3825 90 00

3901 10 00

3901 20 00

3901 30 00

3901 90 00

3902 10 10

3902 10 90

3902 20 00

3902 30 00

3902 90 00

3903 11 00

3903 19 00

3903 20 00

3903 30 00

3903 90 00

3904 10 00

3904 21 00

3904 22 00

3904 30 00

3904 40 00

3904 50 00

3904 61 00

3904 69 00

3904 90 00

3905 12 00

3905 19 00

3905 21 00

3905 29 00

3905 30 00

3905 91 00

3905 99 00

3906 10 00

3906 90 00

3907 10 00

3907 20 00

3907 30 00

3907 40 00

3907 50 10

3907 50 90

3907 60 00

3907 91 00

3907 99 00

3908 10 00

3908 90 00

3909 10 00

3909 20 00

3909 30 00

3909 40 00

3909 50 00

3910 00 00

3911 10 00

3911 90 00

3912 11 00

3912 12 00

3912 20 00

3912 31 00

3912 39 00

3912 90 00

3913 10 00

3913 90 00

3914 00 00

3915 10 00

3915 20 00

3915 30 00

3915 90 00

3916 10 00

3916 20 00

3917 10 00

3917 21 00

3917 22 00

3917 23 00

3917 29 00

3917 31 00

3917 32 00

3917 33 00

3917 39 00

3917 40 00

3918 10 00

3918 90 00

3919 10 00

3919 90 00

3920 10 10

3920 10 90

3920 20 10

3920 20 90

3920 30 10

3920 30 90

3920 43 00

3920 49 00

3920 51 00

3920 59 00

3920 61 00

3920 62 00

3920 63 00

3920 69 00

3920 71 10

3920 71 19

3920 71 90

3920 71 99

3920 72 00

3920 73 00

3920 79 00

3920 91 00

3920 92 00

3920 93 00

3920 94 00

3920 99 10

3920 99 90

3921 11 00

3921 12 00

3921 14 00

3921 19 10

3921 19 20

3921 90 00

4001 10 10

4001 10 20

4001 10 90

4001 21 00

4001 22 00

4001 29 10

4001 29 90

4001 30 10

4001 30 90

4002 11 10

4002 11 20

4002 11 90

4002 19 10

4002 19 20

4002 19 90

4002 20 10

4002 20 20

4002 20 90

4002 31 10

4002 31 20

4002 31 90

4002 39 10

4002 39 20

4002 39 90

4002 41 10

4002 41 20

4002 41 90

4002 49 10

4002 49 20

4002 49 90

4002 51 10

4002 51 20

4002 51 90

4002 59 10

4002 59 20

4002 59 90

4002 60 10

4002 60 20

4002 60 90

4002 70 10

4002 70 20

4002 70 90

4002 80 10

4002 80 20

4002 80 90

4002 91 10

4002 91 20

4002 91 90

4002 99 10

4002 99 20

4002 99 90

4003 00 00

4004 00 00

4005 10 00

4005 20 00

4005 91 10

4005 91 20

4005 99 00

4006 10 00

4006 90 00

4007 00 00

4008 11 00

4008 19 00

4008 21 00

4008 29 00

4009 11 00

4009 12 00

4009 21 00

4009 22 00

4009 31 00

4009 32 00

4009 41 00

4009 42 00

4014 10 00

4104 11 00

4104 19 00

4105 10 00

4105 30 00

4106 21 00

4106 22 00

4106 31 00

4106 32 00

4106 40 00

4106 91 00

4106 92 00

4107 11 00

4107 12 00

4107 19 00

4107 91 00

4107 92 00

4107 99 00

4112 00 00

4113 10 00

4113 20 00

4113 30 00

4113 90 00

4114 10 00

4114 20 00

4115 10 00

4115 20 00

4403 10 00

4403 20 00

4403 41 00

4403 49 00

4403 91 00

4403 92 00

4403 99 00

4404 10 00

4404 20 00

4405 00 00

4406 10 00

4406 90 00

4407 10 00

4407 24 00

4407 25 00

4407 92 00

4407 99 00

4408 10 10

4408 10 20

4408 10 90

4408 31 10

4408 31 20

4408 31 90

4408 39 10

4408 39 20

4408 39 90

4408 90 10

4408 90 20

4408 90 90

4409 10 00

4409 20 00

4410 21 00

4410 29 00

4410 31 00

4410 32 00

4410 33 00

4410 39 00

4410 90 00

4411 11 00

4411 19 00

4411 21 00

4411 29 00

4411 31 00

4411 39 00

4411 91 00

4411 99 00

4412 13 00

4412 14 00

4412 19 00

4412 22 00

4412 23 00

4412 29 00

4412 92 00

4412 93 00

4412 99 00

4413 00 00

4501 10 00

4501 90 00

4502 00 10

4502 00 90

4701 00 00

4702 00 00

4703 11 00

4703 19 00

4703 21 00

4703 29 00

4704 11 00

4704 19 00

4704 21 00

4704 29 00

4705 00 00

4706 10 00

4706 20 00

4706 91 00

4706 92 00

4706 93 00

4707 10 00

4707 20 00

4707 30 00

4707 90 00

4801 00 00

4802 10 00

4802 20 00

4802 30 00

4802 40 00

4802 54 00

4802 55 00

4802 57 00

4802 59 00

4802 61 00

4802 69 00

4804 11 00

4804 19 00

4804 21 00

4804 29 00

4804 31 00

4804 39 00

4804 41 00

4804 42 00

4804 49 00

4804 51 00

4804 52 00

4804 59 00

4805 11 00

4805 12 00

4805 19 00

4805 24 00

4805 25 00

4805 30 00

4805 40 00

4805 91 00

4805 92 00

4805 93 00

4806 10 00

4806 20 00

4806 30 00

4806 40 00

4807 00 00

4808 10 00

4808 20 00

4808 30 00

4808 90 00

4809 10 00

4809 20 00

4809 90 00

4810 13 00

4810 19 00

4810 21 00

4810 29 00

4810 31 00

4810 32 00

4810 39 00

4810 91 00

4810 99 00

4811 10 00

4811 41 00

4811 49 00

4811 51 90

4811 59 10

4811 59 90

4811 60 10

4811 60 90

4811 90 00

4812 00 00

4818 40 10

4819 20 20

4822 10 00

4822 90 00

4823 12 00

4823 19 00

4823 20 00

5004 00 00

5005 00 00

5006 00 00

5104 00 00

5105 10 00

5105 21 00

5105 29 00

5105 40 00

5106 10 00

5106 20 00

5107 10 00

5107 20 00

5108 10 00

5108 20 00

5110 00 00

5204 11 00

5204 19 00

5205 11 00

5205 12 00

5205 13 00

5205 14 00

5205 15 00

5205 21 00

5205 22 00

5205 23 00

5205 24 00

5205 26 00

5205 27 00

5205 28 00

5205 31 00

5205 32 00

5205 33 00

5205 34 00

5205 35 00

5205 41 00

5205 42 00

5205 43 00

5205 44 00

5205 46 00

5205 47 00

5205 48 00

5206 11 00

5206 12 00

5206 13 00

5206 14 00

5206 15 00

5206 21 00

5206 22 00

5206 23 00

5206 24 00

5206 25 00

5206 31 00

5206 32 00

5206 33 00

5206 34 00

5206 35 00

5206 41 00

5206 42 00

5206 43 00

5206 44 00

5206 45 00

5303 10 00

5303 90 00

5304 10 00

5304 90 00

5305 11 00

5305 19 00

5305 21 00

5305 29 00

5305 90 10

5305 90 90

5306 10 10

5306 20 10

5307 10 00

5307 20 00

5308 10 00

5308 20 10

5308 90 10

5308 90 30

5308 90 90

5401 10 10

5401 20 10

5402 10 00

5402 20 00

5402 31 00

5402 32 00

5402 33 00

5402 39 00

5402 41 00

5402 42 00

5402 43 00

5402 49 00

5402 51 00

5402 52 00

5402 59 00

5402 61 00

5402 62 00

5402 69 00

5403 10 00

5403 20 00

5403 31 00

5403 32 00

5403 33 00

5403 39 00

5403 41 00

5403 42 00

5403 49 00

5404 10 00

5404 90 00

5405 00 00

5406 10 00

5406 20 00

5501 10 00

5501 20 00

5501 30 00

5501 90 00

5502 00 00

5503 10 00

5503 20 00

5503 30 00

5503 40 00

5503 90 00

5504 10 00

5504 90 00

5505 10 00

5505 20 00

5506 10 00

5506 20 00

5506 30 00

5506 90 00

5507 00 00

5508 10 10

5508 20 10

5509 11 00

5509 12 00

5509 21 00

5509 22 00

5509 31 00

5509 32 00

5509 42 00

5509 51 00

5509 52 00

5509 53 00

5509 59 00

5509 61 00

5509 62 00

5509 69 00

5509 91 00

5509 92 00

5509 99 00

5510 11 00

5510 12 00

5510 20 00

5510 30 00

5510 90 00

5511 10 00

5511 20 00

5511 30 00

5603 11 00

5603 12 00

5603 13 00

5603 14 00

5603 91 00

5603 92 00

5603 93 00

5603 94 00

5604 10 00

5604 20 00

5604 90 00

5605 00 00

5606 00 00

5902 10 00

5902 20 00

5902 90 00

5908 00 00

5909 00 00

5910 00 00

5911 10 00

5911 20 00

5911 31 00

5911 32 00

5911 40 00

5911 90 10

5911 90 20

5911 90 90

6406 10 10

6406 10 20

6406 10 30

6406 10 40

6406 10 90

6406 20 10

6406 20 20

6406 91 00

6406 99 10

6406 99 20

6406 99 30

6406 99 40

6406 99 50

6406 99 60

6406 99 90

6602 00 10

6806 10 00

6806 20 00

6806 90 00

6808 00 00

6809 11 00

6809 19 00

6809 90 00

6810 11 00

6810 19 00

6810 91 00

6810 99 00

6811 10 00

6811 20 00

6811 30 00

6811 90 00

6813 10 00

6813 90 00

6814 10 00

6814 90 00

6815 10 00

6815 20 00

6815 91 00

6815 99 00

6901 00 00

6902 10 00

6902 20 00

6902 90 00

6903 10 00

6903 20 00

6903 90 00

6904 10 00

6904 90 00

6905 10 00

6905 90 00

6906 00 00

7001 00 00

7002 10 00

7002 20 00

7002 31 00

7002 32 00

7002 39 00

7003 12 00

7003 19 00

7003 20 00

7003 30 00

7004 20 00

7004 90 00

7005 10 00

7005 21 00

7005 29 00

7005 30 00

7006 00 00

7007 11 10

7007 11 90

7007 19 00

7007 21 10

7007 21 90

7007 29 00

7008 00 00

7010 10 10

7010 10 90

7010 20 00

7010 90 10

7010 90 91

7010 90 92

7010 90 99

7011 10 00

7011 20 00

7011 90 00

7019 11 00

7019 12 00

7019 19 00

7019 31 00

7019 32 00

7019 39 10

7019 40 00

7019 51 00

7019 52 00

7019 59 00

7019 90 00

7020 00 20

7020 00 30

7102 10 10

7102 21 00

7102 29 00

7103 10 10

7103 91 10

7103 99 10

7104 10 10

7104 20 10

7104 90 10

7105 10 00

7105 90 00

7106 10 00

7106 91 00

7106 92 10

7106 92 20

7106 92 90

7107 00 10

7107 00 20

7108 20 00

7110 11 00

7110 19 10

7110 19 20

7110 19 90

7110 21 00

7110 29 10

7110 29 90

7110 31 00

7110 39 10

7110 39 90

7110 41 00

7110 49 10

7110 49 90

7111 00 00

7112 30 00

7201 10 00

7201 20 00

7201 50 00

7202 11 00

7202 19 00

7202 21 00

7202 29 00

7202 30 00

7202 41 00

7202 49 00

7202 50 00

7202 60 00

7202 70 00

7202 80 00

7202 91 00

7202 92 00

7202 93 00

7202 99 00

7203 10 00

7203 90 00

7204 10 00

7204 21 00

7204 29 00

7204 30 00

7204 41 00

7204 49 00

7204 50 00

7205 10 00

7205 21 00

7205 29 00

7206 10 00

7206 90 00

7207 11 00

7207 12 00

7207 19 00

7207 20 00

7208 10 00

7208 25 00

7208 26 00

7208 27 00

7208 36 00

7208 37 00

7208 38 00

7208 39 00

7208 40 00

7208 51 00

7208 52 00

7208 53 00

7208 54 00

7208 90 00

7209 15 00

7209 16 00

7209 17 00

7209 18 00

7209 25 00

7209 26 00

7209 27 00

7209 28 00

7209 90 00

7210 11 00

7210 12 00

7210 20 00

7210 50 00

7210 61 00

7210 69 00

7210 70 00

7210 90 00

7211 13 00

7211 14 00

7211 19 00

7211 23 00

7211 29 00

7211 90 00

7212 10 00

7212 20 00

7212 30 00

7212 40 00

7212 50 00

7212 60 00

7213 10 00

7213 20 00

7213 91 00

7213 99 00

7214 10 00

7214 20 00

7214 30 00

7214 91 00

7214 99 00

7215 10 00

7215 50 00

7215 90 00

7216 10 10

7216 10 20

7216 10 30

7216 21 00

7216 22 00

7216 31 00

7216 32 00

7216 33 00

7216 40 00

7216 50 10

7216 50 90

7216 61 00

7216 69 00

7216 91 00

7216 99 00

7217 10 00

7217 20 00

7217 30 00

7217 90 00

7218 10 00

7218 91 00

7218 99 00

7219 11 00

7219 12 00

7219 13 00

7219 14 00

7219 21 00

7219 22 00

7219 23 00

7219 24 00

7219 31 00

7219 32 00

7219 33 00

7219 34 00

7219 35 00

7219 90 00

7220 11 00

7220 12 00

7220 20 00

7220 90 00

7221 00 00

7222 11 00

7222 19 00

7222 20 00

7222 30 00

7222 40 00

7223 00 00

7224 10 00

7224 90 00

7225 11 00

7225 19 00

7225 20 00

7225 30 00

7225 40 00

7225 50 00

7225 91 00

7225 92 00

7225 99 00

7226 11 00

7226 19 00

7226 20 00

7226 91 00

7226 92 00

7226 93 00

7226 94 00

7226 99 00

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 00

7228 10 00

7228 20 00

7228 30 00

7228 40 00

7228 50 00

7228 60 00

7228 70 00

7228 80 10

7228 80 20

7229 10 00

7229 20 00

7229 90 00

7301 10 00

7301 20 00

7303 00 00

7304 10 00

7304 31 90

7304 39 90

7304 41 90

7304 49 90

7304 51 90

7304 59 90

7304 90 90

7305 39 10

7305 39 90

7305 90 10

7305 90 90

7306 40 00

7306 50 00

7306 60 00

7306 90 00

7307 11 90

7307 19 00

7307 23 90

7307 29 00

7307 91 00

7307 92 00

7308 10 00

7308 20 00

7308 40 00

7308 90 00

7312 10 00

7312 90 00

7313 00 00

7317 00 10

7317 00 20

7317 00 30

7317 00 90

7318 11 00

7318 12 00

7318 13 00

7318 14 00

7318 15 00

7318 16 00

7318 19 00

7318 21 00

7318 22 00

7318 23 00

7318 24 00

7318 29 00

7401 10 00

7401 20 00

7402 00 00

7403 11 00

7403 12 00

7403 13 00

7403 19 00

7403 21 00

7403 22 00

7403 23 00

7403 29 00

7404 00 00

7405 00 00

7406 10 00

7406 20 00

7407 10 00

7407 21 00

7407 22 00

7407 29 00

7408 11 00

7408 19 00

7408 21 00

7408 22 00

7408 29 00

7409 11 00

7409 19 00

7409 21 00

7409 29 00

7409 31 00

7409 39 00

7409 40 00

7409 90 00

7410 11 00

7410 12 00

7410 21 00

7410 22 00

7411 10 00

7411 21 00

7411 22 00

7411 29 00

7412 10 00

7412 20 00

7413 00 00

7414 20 00

7414 90 00

7415 10 00

7415 21 00

7415 29 00

7415 33 00

7415 39 00

7416 00 00

7501 10 00

7501 20 00

7502 10 00

7502 20 00

7503 00 00

7504 00 00

7505 11 00

7505 12 00

7505 21 00

7505 22 00

7506 10 00

7506 20 00

7507 11 00

7507 12 00

7507 20 00

7508 90 10

7601 10 00

7601 20 00

7602 00 00

7603 10 00

7603 20 00

7604 10 00

7604 21 00

7604 29 00

7605 11 00

7605 19 00

7605 21 00

7605 29 00

7606 11 00

7606 12 00

7606 91 00

7606 92 00

7607 11 10

7607 11 90

7607 19 10

7607 19 90

7607 20 10

7607 20 90

7608 10 00

7608 20 00

7609 00 00

7610 90 00

7611 00 00

7612 10 00

7612 90 00

7613 00 00

7614 10 00

7614 90 00

7616 99 40

7801 10 00

7801 91 00

7801 99 00

7802 00 00

7803 00 00

7804 11 00

7804 19 00

7804 20 00

7805 00 00

7806 00 10

7806 00 20

7806 00 90

7901 11 00

7901 12 00

7901 20 00

7902 00 00

7903 10 00

7903 90 00

7904 00 00

7905 00 00

7906 00 00

7907 00 00

8001 10 00

8001 20 00

8002 00 00

8003 00 00

8004 00 00

8005 00 00

8006 00 00

8007 00 20

8101 10 00

8101 94 00

8101 95 00

8101 96 00

8101 97 00

8101 99 00

8102 10 00

8102 94 00

8102 95 00

8102 96 00

8102 97 00

8102 99 00

8103 20 00

8103 30 00

8103 90 00

8104 11 00

8104 19 00

8104 20 00

8104 30 00

8104 90 00

8105 20 00

8105 30 00

8105 90 00

8106 00 20

8106 00 30

8106 00 90

8107 20 00

8107 30 00

8107 90 00

8108 20 00

8108 30 00

8108 90 00

8109 20 00

8109 30 00

8109 90 00

8110 10 00

8110 20 00

8110 90 00

8111 00 20

8111 00 30

8111 00 90

8112 12 00

8112 13 00

8112 19 00

8112 21 00

8112 22 00

8112 29 00

8112 30 20

8112 30 30

8112 30 90

8112 40 20

8112 40 30

8112 40 90

8112 51 00

8112 52 00

8112 59 00

8112 92 00

8112 99 00

8113 00 10

8113 00 90

8311 10 00

8311 20 00

8311 30 00

8311 90 00

8421 29 10

8469 30 10

8710 00 00

8713 10 00

8713 90 00

8714 20 00

8802 11 00

8802 12 00

8802 30 00

8802 40 00

8802 60 00

8803 10 00

8803 20 00

8803 30 00

8803 90 00

8804 00 00

8805 10 00

8805 21 00

8805 29 00

8901 10 00

8901 30 00

8901 90 00

8904 00 00

8905 10 00

8905 20 00

8905 90 00

8906 10 00

8906 90 00

8907 10 00

8907 90 00

8908 00 00

9001 20 00

9018 90 30

9018 90 50

9021 29 00

9021 31 00

9021 39 00

9021 40 00

9021 50 00

9021 90 10

9021 90 90

9301 11 00

9301 19 00

9301 20 00

9302 00 00

9305 10 00

9305 91 00

9306 30 10

9306 90 10

9306 90 90

9701 10 00

9701 90 00

9702 00 00

9703 00 00

9704 00 00

9705 00 00

9706 00 00

ANHANG 3

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren

HS-Code

2701 11 00

2701 12 00

2701 19 00

2701 20 00

2702 10 00

2702 20 00

2703 00 00

2704 00 10

2704 00 20

2705 00 00

2709 00 90

2710 19 38

2711 11 00

2711 14 10

2711 19 10

2711 21 00

2711 29 10

2712 10 10

2712 20 10

2712 90 10

2712 90 30

2712 90 50

2713 11 10

2713 12 10

2713 20 10

2713 90 10

2714 10 10

2714 10 30

2714 90 10

2716 00 00

2936 24 00

2936 25 00

2941 10 00

2941 20 00

2941 30 00

2941 40 00

2941 50 00

2941 90 00

2942 00 00

3001 10 00

3001 20 00

3001 90 10

3001 90 90

3002 10 00

3002 20 00

3002 30 00

3002 90 00

3003 10 00

3003 20 00

3003 31 00

3003 39 00

3003 40 00

3003 90 00

3004 10 00

3004 20 00

3004 31 00

3004 32 00

3004 39 00

3004 40 00

3004 50 10

3004 50 90

3004 90 00

3005 10 00

3005 90 00

3006 10 00

3006 20 00

3006 30 00

3006 40 00

3006 50 00

3006 60 00

3006 70 00

3006 80 00

3402 11 00

3402 12 00

3402 13 00

3402 19 00

3403 11 20

3403 19 20

3403 91 00

3403 99 00

3704 00 10

3704 00 90

3705 10 00

3705 20 00

3705 90 00

3926 90 10

3926 90 20

3926 90 30

3926 90 40

3926 90 90

4010 11 00

4010 12 00

4010 13 00

4010 19 00

4010 31 00

4010 32 00

4010 33 00

4010 34 00

4010 35 00

4010 36 00

4010 39 00

4011 10 10

4011 10 90

4011 20 10

4011 20 20

4011 20 90

4011 30 00

4011 40 00

4011 50 00

4011 61 00

4011 62 00

4011 63 00

4011 69 00

4011 92 00

4011 93 00

4011 94 00

4011 99 00

4012 11 00

4012 12 00

4012 13 00

4012 19 00

4013 10 10

4013 10 20

4013 10 90

4013 20 00

4013 90 00

4014 90 10

4014 90 90

4015 11 00

4015 19 10

5608 11 10

5608 11 90

5608 90 10

5608 90 20

6003 40 00

6003 90 00

6004 40 00

6004 90 00

6005 10 00

6005 21 00

6005 22 00

6005 23 00

6005 24 00

6005 31 00

6005 32 00

6005 33 00

6005 34 00

6005 41 00

6005 42 00

6005 43 00

6005 44 00

6005 90 00

6006 10 00

6006 21 00

6006 22 00

6006 23 00

6006 24 00

6006 31 00

6006 32 00

6006 33 00

6006 34 00

6006 41 00

6006 42 00

6006 43 00

6006 44 00

6006 90 00

6305 10 00

6305 20 00

6305 32 00

6305 33 00

6305 39 00

6305 90 00

7015 10 00

7017 10 00

7017 20 00

7017 90 00

7302 10 00

7302 30 00

7302 40 00

7302 90 00

7304 21 00

7304 29 00

7304 31 10

7304 39 10

7304 41 10

7304 49 10

7304 51 10

7304 59 10

7304 90 10

7305 11 00

7305 12 00

7305 19 00

7305 20 00

7305 31 10

7305 31 90

7306 10 00

7306 20 00

7306 30 00

7307 11 10

7307 21 00

7307 22 00

7307 23 10

7307 93 00

7307 99 00

7310 10 00

7310 21 00

7310 29 00

7311 00 10

7311 00 20

7311 00 90

7320 10 00

7320 20 00

7320 90 00

8207 13 00

8207 19 10

8207 19 90

8207 20 00

8207 30 00

8207 40 00

8207 50 00

8207 60 00

8207 70 00

8207 80 00

8207 90 00

8208 10 00

8208 20 00

8208 30 00

8208 40 00

8208 90 00

8401 10 00

8401 20 00

8401 30 00

8401 40 00

8402 11 00

8402 12 00

8402 19 00

8402 20 00

8402 90 00

8404 10 10

8404 20 00

8404 90 00

8405 10 00

8405 90 00

8406 10 00

8406 81 00

8406 82 00

8406 90 00

8407 10 00

8407 29 00

8407 31 00

8407 32 00

8407 33 00

8407 34 00

8407 90 00

8408 10 00

8408 20 10

8408 20 90

8408 90 00

8409 10 00

8409 91 10

8409 91 90

8409 99 00

8410 11 00

8410 12 00

8410 13 00

8410 90 00

8411 11 00

8411 12 00

8411 21 00

8411 22 00

8411 81 00

8411 82 00

8411 91 00

8411 99 00

8412 10 00

8412 21 00

8412 29 00

8412 31 00

8412 39 00

8412 80 00

8412 90 00

8413 11 10

8413 11 90

8413 19 10

8413 19 90

8413 20 00

8413 30 00

8413 40 00

8413 50 00

8413 60 00

8413 70 11

8413 70 12

8413 70 13

8413 70 14

8413 70 15

8413 70 16

8413 70 17

8413 70 21

8413 70 22

8413 70 23

8413 70 29

8413 70 31

8413 70 39

8413 70 40

8413 70 51

8413 70 52

8413 70 59

8413 70 61

8413 70 62

8413 70 63

8413 70 69

8413 70 70

8413 70 90

8413 81 00

8413 82 00

8413 91 00

8413 92 00

8414 10 00

8414 20 00

8414 30 00

8414 40 00

8415 10 20

8415 81 10

8415 82 10

8415 83 10

8416 10 00

8416 20 00

8416 30 00

8416 90 00

8417 10 00

8417 20 00

8417 80 00

8417 90 00

8419 11 10

8419 20 00

8419 31 00

8419 32 00

8419 39 00

8419 40 00

8419 50 00

8419 60 00

8419 81 12

8419 90 20

8420 10 00

8420 91 00

8420 99 00

8421 11 00

8421 12 00

8421 19 10

8421 19 90

8421 21 00

8421 22 00

8421 29 90

8421 39 00

8421 91 00

8421 99 00

8422 11 20

8422 19 00

8422 20 00

8422 30 00

8422 40 00

8422 90 90

8423 20 00

8423 30 00

8423 82 00

8423 89 00

8424 20 00

8424 30 00

8424 81 00

8424 89 00

8424 90 00

8425 11 00

8425 19 00

8425 20 00

8425 31 00

8425 39 00

8425 41 00

8425 42 00

8425 49 00

8426 11 00

8426 12 00

8426 19 00

8426 20 00

8426 30 00

8426 41 10

8426 41 90

8426 49 00

8426 91 00

8426 99 00

8427 10 10

8427 10 20

8427 10 30

8427 10 40

8427 20 10

8427 20 20

8427 20 30

8427 20 40

8427 20 50

8427 20 60

8427 90 10

8427 90 90

8428 10 00

8428 20 00

8428 31 00

8428 32 00

8428 33 00

8428 39 00

8428 40 00

8428 50 00

8428 60 00

8428 90 10

8428 90 90

8429 11 00

8429 19 00

8429 20 00

8429 30 00

8429 40 00

8429 51 00

8429 52 00

8429 59 00

8430 10 00

8430 20 00

8430 31 00

8430 39 00

8430 41 00

8430 49 00

8430 50 00

8430 61 00

8430 69 00

8431 10 00

8431 20 00

8431 31 00

8431 39 00

8431 41 00

8431 42 00

8431 43 00

8431 49 00

8432 10 00

8432 21 00

8432 29 00

8432 30 00

8432 40 00

8432 80 00

8432 90 00

8433 20 00

8433 30 00

8433 40 00

8433 51 00

8433 52 00

8433 53 00

8433 59 00

8433 60 10

8433 60 90

8433 90 00

8434 10 00

8434 20 00

8434 90 00

8435 10 00

8435 90 00

8436 10 00

8436 21 00

8436 29 00

8436 80 00

8436 91 00

8436 99 00

8437 10 00

8437 80 00

8437 90 00

8438 10 00

8438 20 00

8438 30 00

8438 40 00

8438 50 00

8438 60 00

8438 80 00

8438 90 00

8439 10 00

8439 20 00

8439 30 00

8439 91 00

8439 99 00

8440 10 00

8440 90 00

8441 10 00

8441 20 00

8441 30 00

8441 40 00

8441 80 00

8441 90 00

8442 10 00

8442 20 00

8442 30 00

8442 40 00

8442 50 00

8443 11 00

8443 12 00

8443 19 00

8443 21 00

8443 29 00

8443 30 00

8443 40 00

8443 51 00

8443 59 00

8443 60 00

8443 90 00

8444 00 00

8445 11 00

8445 12 00

8445 13 00

8445 19 00

8445 20 00

8445 30 00

8445 40 00

8445 90 00

8446 10 00

8446 21 00

8446 29 00

8446 30 00

8447 11 00

8447 12 00

8447 20 00

8447 90 00

8448 11 00

8448 19 00

8448 20 00

8448 31 00

8448 32 00

8448 33 00

8448 39 00

8448 41 00

8448 42 00

8448 49 00

8448 51 00

8448 59 00

8449 00 00

8450 11 20

8450 12 20

8450 19 12

8450 19 92

8450 20 00

8450 90 90

8451 10 00

8451 29 00

8451 40 00

8451 50 00

8451 80 00

8451 90 90

8453 10 00

8453 20 00

8453 80 00

8453 90 00

8454 10 00

8454 20 00

8454 30 00

8454 90 00

8455 10 00

8455 21 00

8455 22 00

8455 30 00

8455 90 00

8456 10 00

8456 20 00

8456 30 00

8456 91 00

8456 99 00

8457 10 00

8457 20 00

8457 30 00

8458 11 00

8458 19 00

8458 91 00

8458 99 00

8459 10 00

8459 21 00

8459 29 00

8459 31 00

8459 39 00

8459 40 00

8459 51 00

8459 59 00

8459 61 00

8459 69 00

8459 70 00

8460 11 00

8460 19 00

8460 21 00

8460 29 00

8460 31 00

8460 39 00

8460 40 00

8460 90 00

8461 20 10

8461 20 20

8461 30 00

8461 40 00

8461 90 00

8462 10 00

8462 21 00

8462 29 00

8462 31 00

8462 39 00

8462 41 00

8462 49 00

8462 91 00

8462 99 00

8463 10 00

8463 20 00

8463 30 00

8463 90 00

8464 10 00

8464 20 00

8464 90 00

8465 10 00

8465 91 00

8465 92 00

8465 93 00

8465 94 00

8465 95 00

8465 96 00

8465 99 00

8466 10 00

8466 20 00

8466 30 00

8466 91 00

8466 92 00

8466 93 00

8466 94 00

8467 11 00

8467 19 00

8467 21 00

8467 22 00

8467 29 00

8467 81 00

8467 89 00

8467 91 00

8467 92 00

8467 99 00

8468 10 00

8468 20 00

8468 80 00

8468 90 00

8471 10 00

8471 30 00

8471 41 00

8471 49 00

8471 50 00

8471 60 00

8471 70 00

8471 80 00

8471 90 00

8472 90 10

8473 30 00

8474 10 00

8474 20 00

8474 31 00

8474 32 00

8474 39 00

8474 80 00

8474 90 00

8475 10 00

8475 21 00

8475 29 00

8475 90 00

8477 10 00

8477 20 00

8477 30 00

8477 40 00

8477 51 00

8477 59 00

8477 80 00

8477 90 00

8478 10 00

8478 90 00

8479 10 00

8479 20 00

8479 30 00

8479 40 00

8479 50 00

8479 60 00

8479 81 00

8479 82 00

8479 89 00

8479 90 00

8480 10 00

8480 20 00

8480 30 00

8480 41 00

8480 49 00

8480 50 00

8480 60 00

8480 71 00

8480 79 00

8481 10 30

8481 20 00

8481 30 00

8481 40 00

8482 10 00

8482 20 00

8482 30 00

8482 40 00

8482 50 00

8482 80 00

8482 91 00

8482 99 00

8483 10 00

8483 20 00

8483 30 00

8483 40 00

8483 50 00

8483 60 00

8483 90 00

8484 10 00

8484 20 00

8484 90 00

8485 10 00

8485 90 00

8501 10 00

8501 31 00

8501 32 00

8501 33 00

8501 34 00

8501 40 00

8501 51 00

8501 52 00

8501 53 00

8501 61 10

8501 61 20

8501 62 00

8501 63 00

8501 64 00

8502 11 00

8502 12 00

8502 13 00

8502 20 10

8502 20 90

8502 31 00

8502 39 00

8502 40 00

8503 00 00

8504 10 10

8504 10 90

8504 21 00

8504 22 10

8504 22 20

8504 23 00

8504 31 00

8504 32 00

8504 33 00

8504 34 00

8504 40 00

8504 50 00

8504 90 00

8505 11 00

8505 19 00

8505 20 10

8505 20 20

8505 30 00

8505 90 10

8505 90 90

8507 90 00

8512 10 00

8512 20 00

8512 30 00

8512 40 00

8514 30 00

8514 40 00

8514 90 00

8515 11 00

8515 19 00

8515 21 00

8515 29 00

8515 31 00

8515 39 00

8515 80 00

8515 90 00

8517 19 90

8517 21 00

8517 22 00

8517 30 10

8517 30 20

8517 30 30

8517 50 00

8517 80 00

8517 90 00

8530 90 00

8532 10 00

8532 21 00

8532 22 00

8532 23 00

8532 24 00

8532 25 00

8532 29 00

8532 30 00

8532 90 00

8533 10 00

8533 21 00

8533 29 00

8533 31 00

8533 39 00

8533 40 00

8533 90 00

8534 00 00

8540 20 00

8540 40 00

8540 50 00

8540 60 00

8540 71 00

8540 72 00

8540 79 00

8540 81 00

8540 89 00

8540 91 00

8540 99 00

8541 10 00

8541 21 00

8541 29 00

8541 30 00

8541 40 00

8541 50 00

8541 60 00

8541 90 00

8542 10 00

8542 21 00

8542 60 00

8542 70 00

8542 90 00

8543 11 00

8543 20 00

8543 30 00

8543 40 00

8543 81 00

8543 89 00

8543 90 00

8544 11 10

8544 11 90

8544 19 10

8544 19 90

8544 20 00

8544 30 00

8544 41 00

8544 49 00

8544 51 00

8544 59 00

8544 60 00

8544 70 00

8545 11 00

8545 19 00

8545 20 00

8545 90 00

8546 10 00

8546 20 00

8546 90 00

8547 10 00

8547 20 00

8547 90 00

8601 10 00

8601 20 00

8602 10 00

8602 90 00

8603 10 00

8603 90 00

8604 00 00

8605 00 00

8606 10 00

8606 20 00

8606 30 00

8606 91 00

8606 92 00

8606 99 00

8607 11 00

8607 12 00

8607 19 00

8607 21 00

8607 29 00

8607 30 00

8607 91 00

8607 99 00

8608 00 10

8608 00 20

8608 00 50

8609 00 00

8701 10 10

8701 10 90

8701 20 10

8701 20 90

8701 30 10

8701 30 20

8701 30 90

8701 90 10

8701 90 20

8701 90 30

8701 90 90

8702 10 10

8702 90 10

8703 21 10

8703 22 10

8703 22 30

8703 23 10

8703 23 10

8703 23 20

8703 23 30

8703 24 10

8703 24 30

8703 31 10

8703 31 10

8703 31 30

8703 32 10

8703 32 30

8703 33 10

8703 33 30

8704 10 10

8704 10 90

8704 21 10

8704 21 20

8704 21 30

8704 21 90

8704 22 10

8704 22 20

8704 22 90

8704 23 10

8704 23 90

8704 31 10

8704 31 20

8704 31 90

8704 32 10

8704 32 90

8704 90 00

8705 10 00

8705 20 00

8705 30 00

8705 40 00

8705 90 10

8705 90 90

8706 00 10

8706 00 20

8706 00 30

8706 00 90

8707 10 00

8707 90 10

8707 90 90

8708 10 00

8708 21 00

8708 29 00

8708 31 00

8708 39 10

8708 39 90

8708 40 00

8708 50 00

8708 60 00

8708 70 00

8708 80 00

8708 91 00

8708 92 00

8708 93 10

8708 93 90

8708 94 00

8708 99 10

8708 99 20

8708 99 90

8709 19 00

8709 90 00

8716 20 00

8716 31 00

8716 39 00

8716 40 00

8902 00 10

8902 00 90

9001 10 00

9001 30 00

9001 50 00

9001 90 00

9002 11 00

9007 19 10

9010 10 00

9010 41 00

9010 42 00

9010 49 00

9010 50 00

9010 60 00

9010 90 00

9011 10 00

9011 20 00

9011 80 00

9011 90 00

9012 10 00

9012 90 00

9013 10 00

9013 20 00

9013 80 10

9014 10 00

9014 20 00

9014 80 00

9014 90 00

9015 10 00

9015 20 00

9015 30 00

9015 40 00

9015 80 00

9015 90 00

9017 10 00

9017 20 00

9017 30 00

9017 80 00

9017 90 00

9018 11 00

9018 12 00

9018 13 00

9018 14 00

9018 19 00

9018 20 00

9018 32 00

9018 39 90

9018 41 00

9018 49 10

9018 49 90

9018 50 00

9018 90 20

9018 90 40

9018 90 90

9019 10 00

9019 20 00

9020 00 00

9021 21 90

9022 12 00

9022 13 00

9022 14 00

9022 19 00

9022 21 00

9022 29 00

9022 30 00

9022 90 00

9023 00 00

9024 10 00

9024 80 00

9024 90 00

9025 11 00

9025 19 00

9025 80 00

9025 90 00

9026 10 00

9026 20 00

9026 80 00

9026 90 00

9027 10 00

9027 20 00

9027 30 00

9027 40 00

9027 50 00

9027 80 00

9027 90 00

9028 10 00

9028 20 10

9028 20 20

9028 30 00

9028 90 00

9029 10 00

9029 20 00

9029 90 00

9030 10 00

9030 20 00

9030 31 00

9030 39 00

9030 40 00

9030 82 00

9030 83 00

9030 89 00

9030 90 00

9031 10 00

9031 20 00

9031 30 00

9031 41 00

9031 49 00

9031 80 00

9031 90 00

9032 10 00

9032 20 00

9032 81 00

9032 89 00

9032 90 00

9033 00 00

9101 11 00

9109 11 00

9112 20 90

9112 90 10

9306 10 00

9504 40 00

9508 90 00

9542 29 00

9613 90 00

ANHANG 4

Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

Tarifposition

(Algerischer Zolltarif)

0401.1000

0401.2010

0401.2020

0401.3010

0401.3020

0403.1000

0405.1000

0406.2000

0406.3000

0406.4000

0406.9090

0407.0020

0409.0000

0701.9000

0703.2000

0710.1000

0710.2100

0710.2200

0710.2900

0710.3000

0710.4000

0710.8000

0710.9000

0711.2000

0711.3000

0711.4000

0712.9010

0712.9090

0801.1100

0801.1900

0801.2100

0801.2200

0802.1200

0802.3100

0802.3200

0806.1000

0806.2000

0808.1000

0808.2000

0812.9000

0813.1000

0813.2000

1101.0000

1103.1120

1105.1000

1105.2000

1512.1900

1517.1000

1604.1300

1604.1400

1604.1600

1704.1000

1806.3100

1806.3200

1806.9000

1901.2000

1902.1900

1902.2000

1902.3000

1902.4000

1905.3100

1905.3900

1905.4010

1905.4090

1905.9090

2001.1000

2001.9010

2001.9020

2001.9090

2002.9010

2002.9020

2005.2000

2005.4000

2005.5100

2005.5900

2005.9000

2006.0000

2007.1000

2007.9100

2007.9900

2009.1900

2009.2000

2009.3000

2009.4000

2009.5000

2009.6000

2009.7000

2009.8090

2009.9000

2102.1000

2102.2000

2102.3000

2103.3090

2103.9010

2103.9090

2104.1000

2104.2000

2106.9090

2201.1000

2201.9000

2202.1000

2202.9000

2203.0000

2204.1000

2204.2100

2204.2900

2204.3000

2209.0000

2828.9030

3303.0010

3303.0020

3303.0030

3303.0040

3304.1000

3305.9000

3307.1000

3307.2000

3307.3000

3307.9000

3401.1100

3401.1990

3402.2000

3605.0000

3923.2100

3923.2900

3925.9000

3926.1000

4802.5600

4802.6200

4814.2000

4817.1000

4818.1000

4818.3000

4818.4020

4820.2000

5407.1000

5702.9200

5703.1000

5703.2000

5805.0000

6101.1000

6101.2000

6101.3000

6101.9000

6102.1000

6102.2000

6102.3000

6102.9010

6102.9090

6103.1100

6103.1200

6103.1900

6103.2100

6103.2200

6103.2300

6103.2900

6103.3100

6103.3200

6103.3300

6103.3900

6103.4100

6103.4200

6103.4300

6103.4900

6104.1100

6104.1200

6104.1300

6104.1900

6104.2100

6104.2200

6104.2300

6104.2900

6104.3100

6104.3200

6104.3300

6104.3900

6104.4100

6104.4200

6104.4300

6104.4400

6104.4900

6104.5100

6104.5200

6104.5300

6104.5900

6104.6100

6104.6200

6104.6300

6104.6900

6105.1000

6105.2000

6105.9000

6106.1000

6106.2000

6106.9000

6107.1100

6107.1200

6107.1900

6107.2100

6107.2200

6107.2900

6108.1100

6108.1900

6108.2100

6108.2200

6108.2900

6108.3100

6108.3200

6108.3910

6108.3990

6109.1000

6109.9000

6110.1100

6110.1200

6110.1900

6110.2000

6110.3000

6110.9000

6111.1000

6111.2000

6111.3000

6111.9000

6112.1100

6112.1200

6112.1900

6112.3100

6112.3900

6112.4100

6112.4900

6115.1100

6115.1200

6115.1900

6115.2000

6115.9100

6115.9200

6115.9300

6115.9900

6201.1100

6201.1200

6201.1300

6201.1900

6202.1100

6202.1200

6202.1300

6202.1900

6203.1100

6203.1200

6203.1900

6203.2100

6203.2200

6203.2300

6203.2900

6203.3100

6203.3200

6203.3300

6203.3900

6203.4100

6203.4200

6203.4300

6203.4900

6204.1100

6204.1200

6204.1300

6204.1900

6204.2100

6204.2200

6204.2300

6204.2900

6204.3100

6204.3200

6204.3300

6204.3900

6204.4100

6204.4200

6204.4300

6204.4400

6204.5100

6204.5200

6204.5300

6204.5900

6204.6100

6204.6200

6204.6300

6204.6900

6205.1000

6205.2000

6205.3000

6205.9000

6206.1000

6206.2000

6206.3000

6206.4000

6206.9000

6207.1100

6207.1900

6207.2100

6207.2200

6207.2900

6207.9100

6208.1100

6208.1900

6208.2100

6208.2200

6208.2900

6211.1100

6211.1200

6211.3210

6211.3900

6212.1000

6212.2000

6213.9000

6214.1000

6214.9000

6215.9000

6301.2000

6301.3000

6301.4000

6301.9000

6302.2100

6302.2200

6302.2900

6304.1900

6304.9900

6309.0000

6401.1000

6401.9900

6402.1900

6402.2000

6402.3000

6402.9900

6403.1900

6403.2000

6403.4000

6403.5100

6403.5900

6403.9100

6403.9900

6404.1100

6404.1900

6404.2000

6405.1000

6405.2000

6405.9000

6908.1000

6908.9000

6911.1000

6911.9000

7003.1200

7007.1110

7007.2110

7013.1000

7013.2900

7013.3200

7013.3900

7020.0010

7318.1100

7318.1200

7318.1500

7318.1600

7318.1900

7318.2100

7318.2200

7318.2300

7318.2900

7321.1119

7322.1100

7322.1900

7323.9100

7323.9200

7323.9300

7323.9400

7323.9900

7324.1000

7615.1900

8414.5110

8415.1090

8415.8190

8418.1019

8418.2119

8418.2219

8418.2919

8418.3000

8419.1190

8419.8119

8422.1190

8405.1190

8450.1290

8450.1919

8450.1999

8452.1090

8481.8010

8481.9000

8501.4000

8501.5100

8504.1010

8506.1000

8507.1000

8509.4000

8516.1000

8516.3100

8516.4000

8516.7100

8517.1100

8517.1990

8527.1300

8527.2100

8527.3130

8528.1290

8528.1390

8528.2190

8529.1060

8529.1070

8533.1000

8536.5010

8536.5090

8536.6190

8536.6910

8536.6990

8536.9020

8539.2200

8543.8900

8711.1090

9001.4000

9006.5200

9006.5300

9028.2010

9401.6100

9401.6900

9401.7100

9401.7900

9403.5000

9403.6000

9403.8000

9404.1000

9404.2900

9405.1000

9405.4000

9405.9100

9405.9900

9606.2100

9606.2200

9606.2900

9607.1100

9607.1900

9608.1000

9608.9900

9609.1000

9617.0000

ANHANG 5

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 41

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Ziele

Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Auswirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei verhindert werden.

Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u. a. für den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit sich auf diese Gebiete auswirkt.

Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte machen.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wettbewerbsrecht“ ist

i)

im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und das in diesem Zusammenhang von der Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;

ii)

im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wettbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;

iii)

die Änderung oder Aufhebung der genannten Bestimmungen.

b)

„Wettbewerbsbehörde“ ist

i)

im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse;

ii)

im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence (Wettbewerbsrat).

c)

„Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können.

d)

„wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG

3.   Notifizierung

3.1.   Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese

a)

nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind;

b)

wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;

c)

Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

d)

wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden;

e)

eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.

3.2.   Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung.

3.3.   Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

3.4.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.

4.   Informationsaustausch und Vertraulichkeit

4.1.   Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern.

4.2.   Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

5.   Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen

5.1.   Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen.

5.2.   Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden

a)

das mögliche Ergebnis der Koordinierung,

b)

gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen,

c)

die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten

und

d)

die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.

6.   Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

6.1.   Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen.

6.2.   Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme.

7.   Technische Zusammenarbeit

7.1.   Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken.

7.2.   Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:

a)

Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll,

b)

Seminare, insbesondere für Beamten,

und

c)

Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.

8.   Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften

Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern.

ANHANG 6

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

1.   Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“,

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), „Budapester Vertrag“,

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“,

Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).

2.   Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“,

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“,

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“,

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), „Madrider Abkommen“;

in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

3.   Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), „UPOV“, bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.

Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.

PROTOKOLL NR. 1

über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft

Artikel 1

(1)   Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben.

Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

(3)   Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(4)   Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.

Artikel 2

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger

oder

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

(1)   Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen.

(2)   Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen.

PROTOKOLL NR. 2

über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien

Einziger artikel

Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.

KN-Code

Warenbezeichnung

Angewandter Zoll

(v. H.)

Senkung des Zolls

(v. H.)

Präferenzielles Zollkontingent

(Tonnen)

 

 

a

b

c

0102 10 00

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

5

100

50

0102 90

Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

5

100

5 000

0105 11

Hühner (Eintagsküken)

5

100

20

0105 12

Truthühner (Eintagsküken)

5

100

100

0202 20 00

Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen

30

20

200

0202 30 00

Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen

30

20

11 000

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

30

100

200

0207 11 000207 12 00

Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

30

50

2 500

0402 10

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

5

100

30 000

0402 21

Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 %

5

100

40 000

0406 90 20

Schmelzkäse, für die Verarbeitung

30

50

2 500

0406 90 10

Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse

30

100

800

0406 90 90

Andere (des italienischen und des Gouda-Typs)

30

100

0407 00 30

Vogeleier, von Wildgeflügel

30

100

100

0602 20 00

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

5

100

unbeschränkt

0602 90 10

Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe)

5

100

unbeschränkt

0602 90 20

Forstgehölze, Jungpflanzen

5

100

unbeschränkt

0602 90 90

Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

5

100

unbeschränkt

0701 10 00

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

5

100

45 000

ex07 13

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, andere als zur Aussaat

5

100

3 000

0802 12 00

Mandeln, ohne Schale

30

20

100

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

30

20

100

0810 90 00

Andere Früchte, frisch

30

100

500

0813 20 00

Pflaumen

30

20

50

0813 50 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

30

100

50

0909 30

Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

30

100

50

0910 91 000910 99 00

Andere Gewürze

30

100

50

1001 10 90

Hartweizen, anderer als zur Aussaat

5

100

100 000

1001 90 90

Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat

5

100

300 000

1003 00 90

Gerste, andere als zur Aussaat

15

50

200 000

1004 00 90

Hafer, anderer als zur Aussaat

15

100

1 500

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

15

100

500

1006

Reis

5

100

2 000

1008 30 90

Kanariensaat, andere als zur Aussaat

30

100

500

1103 13

Grobgrieß und Feingrieß, von Mais

30

50

1 000

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln

30

20

100

1107 10

Malz, nicht geröstet

30

100

1 500

1108 12 00

Stärke, von Mais

30

20

1 000

1207 99 00

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

5

100

100

1209 21 00

Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen

5

100

unbeschränkt

1209 91 00

Samen von Gemüsen, zur Aussaat

5

100

unbeschränkt

1209 99 00

Andere als Samen von Gemüsen

5

100

unbeschränkt

1210 20 00

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

5

100

unbeschränkt

1211 90 00

Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein

5

100

unbeschränkt

1212 30 90

Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

30

100

unbeschränkt

1507 10 10

Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt

15

50

1 000

1507 90 00

Sojaöl, anderes als rohes Öl

30

20

1 000

1511 90 00

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

30

100

250

1512 11 10

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, rohe Öle

15

50

25 000

1514 11 10

Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle

15

100

20 000

1514 91 11

Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl

1514 19 00

Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle

30

100

2 500

1514 91 19

Senföl, anderes als rohes Öl

1516 20

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausgenommen solche der Unterposition 1516 20 10)

30

100

2 000

1517 10 00

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

30

100

2 000

1517 90 00

Andere

30

1601 00 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

30

20

20

1602 50

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

30

20

20

1701 99 00

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, anderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

30

100

150 000

1702 90

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

30

100

500

1703 90 00

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, andere als Rohrzuckermelasse

15

100

1 000

2005 40 00

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

Erbsen (Pisum sativum)

30

100

200

2005 59 00

Bohnen, andere als ausgelöst

30

20

250

2005 60 00

Spargel

30

100

500

2005 90 00

Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

30

20

200

2007 99 00

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von Zitrusfrüchten

30

20

100

2008 19 00

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Schalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich Mischungen

30

20

100

2008 20 00

Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

30

100

100

2009 41 00

Ananassaft

15

100

200

2009 80 10

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen

15

100

100

2204 10 00

Schaumwein

30

100

100 hl

2302 20 00

Kleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

 

 

 

von Reis

30

100

1 000

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

30

100

10 000

2306 30 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

 

 

 

aus Sonnenblumenkernen

30

100

1 000

2309 90 00

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und Katzenfutter

15

50

1 000

2401 10 00

Tabak, nicht entrippt

15

100

8 500

2401 20 00

Tabak, teilweise oder ganz entrippt

15

100

1 000

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5

100

unbeschränkt

PROTOKOLL NR. 3

über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft

Einziger artikel

Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

KN-Code (2002)

Warenbezeichnung

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

– –

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

– – –

Abfälle von Fischen

0511 91 90

– – –

andere

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

 

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

1604 11 00

– –

Lachse

1604 12

– –

Heringe

 

– –

Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

1604 13 90

– – –

andere

1604 14

– –

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten)

1604 15

– –

Makrelen

1604 16 00

– –

Sardellen

1604 19

– –

andere

 

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 05

– –

Surimizubereitungen

 

– –

andere:

1604 20 10

– – –

Lachse

1604 20 30

– – –

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 20 40

– – –

Sardellen

ex16042050

– – –

Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 20 70

– – –

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

1604 20 90

– – –

andere

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 10

– –

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

 

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

PROTOKOLL NR. 4

über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien

Einziger artikel

Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen.

(Algerischer) Code

Warenbezeichnung

Angewandter Zollsatz (i. S. d. Art. 18)

Senkung des Zolls

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend:

 

 

0301 99 10

Brut

5 %

100 %

0301 99 90

andere

30 %

100 %

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 11 00

– –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

30 %

100 %

0302 12 00

– –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

30 %

100 %

0302 19 00

– –

andere

30 %

100 %

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 21 00

– –

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

30 %

100 %

0302 22 00

– –

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

30 %

100 %

0302 23 00

– –

Seezungen (Solea-Arten)

30 %

25 %

0302 29 00

– –

andere

30 %

100 %

 

Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 31 00

– –

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

30 %

25 %

0302 32 00

– –

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

30 %

25 %

0302 33 00

– –

echter Bonito

30 %

25 %

0302 34 00

– –

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

30 %

25 %

0302 35 00

– – – –

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

30 %

25 %

0302 36 00

– – – –

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus accoyii)

30 %

100 %

0302 39 00

– –

andere

30 %

25 %

0302 40 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

30 %

100 %

0302 50 00

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

30 %

100 %

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 61 00

– –

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

30 %

25 %

0302 62 00

– –

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 %

100 %

0302 63 00

– –

Köhler (Pollachius virens)

30 %

100 %

0302 64 00

– –

Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

30 %

25 %

0302 65 00

– –

Haie

30 %

25 %

0302 69 00

– –

andere

30 %

25 %

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

30 %

25 %

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 11 00

– –

Roter Lachs

30 %

100 %

0303 19 00

– –

andere

30 %

100 %

 

andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 21 00

– – –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

30 %

100 %

0303 22 00

– –

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

30 %

100 %

0303 29 00

– –

andere

30 %

100 %

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 31 00

– –

Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

30 %

100 %

0303 32 00

– –

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

30 %

100 %

0303 33 00

– –

Seezungen (Solea-Arten)

30 %

25 %

0303 39 00

– –

andere

30 %

100 %

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 41 00

– –

Weißer Thun (Thunnus alalunga):

30 %

25 %

0303 42 00

– –

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

30 %

25 %

0303 43 00

– –

echter Bonito

30 %

25 %

0303 44 00

– –

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

30 %

25 %

0303 45 00

– – – –

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

30 %

25 %

0303 46 00

– – – –

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

30 %

100 %

0303 49 00

– –

andere

30 %

25 %

0303 50 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

30 %

100 %

0303 60 00

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

30 %

100 %

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 71 00

– –

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

30 %

25 %

0303 72 00

– –

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 %

100 %

0303 73 00

– –

Köhler (Pollachius virens)

30 %

100 %

0303 74 00

– –

Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

30 %

25 %

0303 75 00

– –

Haie

30 %

25 %

0303 77 00

– –

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

30 %

25 %

0303 78 00

– –

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

30 %

25 %

0303 79 00

– –

andere

30 %

25 %

 

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 80 10

– –

vom Thunfisch

30 %

25 %

0303 80 90

– –

andere

30 %

25 %

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

0304 10 10

– –

vom Thunfisch

30 %

25 %

0304 10 90

– –

andere

30 %

25 %

 

gefrorene Fischfilets:

 

 

0304 20 10

– –

vom Thunfisch

30 %

25 %

0304 20 90

– –

andere

30 %

25 %

0304 90 00

andere

30 %

25 %

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

30 %

100 %

0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

30 %

100 %

0305 30 00

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

30 %

25 %

 

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

 

 

0305 41 00

– –

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

30 %

100 %

0305 42 00

– –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

30 %

100 %

0305 49 00

– –

andere

30 %

25 %

 

Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

0305 51 00

– –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

30 %

100 %

0305 59 00

– –

andere

30 %

25 %

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

 

 

0305 61 00

– –

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

30 %

100 %

0305 62 00

– –

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

30 %

100 %

0305 69 00

– –

andere

30 %

25 %

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

gefroren:

 

 

0306 11 00

– –

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

30 %

25 %

0306 12 00

– –

Hummer (Homarus-Arten)

30 %

25 %

0306 13 00

– –

Garnelen

30 %

25 %

0306 14 00

– –

Krabben

30 %

25 %

0306 19 00

– –

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

30 %

100 %

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

Austern:

 

 

0307 10 10

– –

Saataustern

5 %

100 %

0307 10 90

– –

andere

30 %

100 %

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

0307 31 10

– –

Jungmuscheln

5 %

100 %

0307 31 90

– – –

andere

30 %

100 %

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

0307 41 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

30 %

25 %

0307 49 00

– –

andere

30 %

25 %

 

Kraken (Octopus-Arten):

 

 

0307 51 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

30 %

25 %

0307 59 00

– –

andere

30 %

25 %

0307 60 00

Schnecken, andere als Meeresschnecken

30 %

25 %

 

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

– –

lebend, frisch oder gekühlt

30 %

25 %

0307 99 00

– –

andere

30 %

25 %

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

0511 91 00

– –

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

30 %

25 %

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

 

 

2301 10 00

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

30 %

25 %

PROTOKOLL NR. 5

über den handel zwischen Algerien und der gemeinschaft mit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Artikel 2

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Artikel 3

Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.

Artikel 4

Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 5

Die Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

PROTOKOLL NR. 6

über die bestimmung des begriffs „erzeugnisse mit ursprung in“ oder „ursprungserzeugnisse“ und über die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I —   ALLGEMEINES

— Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE

— Artikel 2

Allgemeines

— Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

— Artikel 4

Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien

— Artikel 5

Kumulierung der Be- und Verarbeitungen

— Artikel 6

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

— Artikel 7

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

— Artikel 8

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

— Artikel 9

Maßgebende Einheit

— Artikel 10

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

— Artikel 11

Warenzusammenstellungen

— Artikel 12

Neutrale Elemente

TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN

— Artikel 13

Territorialitätsprinzip

— Artikel 14

Unmittelbare Beförderung

— Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

— Artikel 16

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

— Artikel 17

Allgemeines

— Artikel 18

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

— Artikel 19

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

— Artikel 20

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

— Artikel 21

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

— Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

— Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

— Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

— Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

— Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

— Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

— Artikel 28

Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt

— Artikel 29

Belege

— Artikel 30

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

— Artikel 31

Abweichungen und Formfehler

— Artikel 32

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

— Artikel 33

Gegenseitige Amtshilfe

— Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

— Artikel 35

Streitbeilegung

— Artikel 36

Sanktionen

— Artikel 37

Freizonen

TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA

— Artikel 38

Anwendung des Protokolls

— Artikel 39

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

— Artikel 40

Änderung des Protokolls

— Artikel 41

Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

— Artikel 42

Durchführung des Protokolls

— Artikel 43

Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien

— Artikel 44

Durchfuhr- und Lagerwaren

ANHÄNGE

— Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

— Anhang II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

— Anhang III:

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

— Anhang IV:

Erklärung auf der Rechnung

— Anhang V:

Muster der Lieferantenerklärung

— Anhang VI:

Auskunftsblatt

— Anhang VII:

Gemeinsame Erklärungen

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

k)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien

(1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.

(4)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.

Artikel 5

Kumulierung der Be- und Verarbeitungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be- oder verarbeitet werden.

(3)   Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 6

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht

und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht.

Artikel 7

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.

Artikel 8

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i)

Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d)

Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h)

Schlachten von Tieren.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 10

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 12

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

b)

dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 14

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens befördert werden.

(2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 16

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6)   Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.

(7)   Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a)

auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b)

auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)   Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 18

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 19

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„EXPEDIDO A POSTERIORI“

DA

„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

DE

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

EL

„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

EN

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

FR

„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

IT

„RILASCIATO A POSTERIORI“

NL

„AFGEGEVEN A POSTERIORI“

PT

„EMITIDO A POSTERIORI“

FI

„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

SV

„UTFÄRDAT I EFTERHAND“

DZ

Image

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 20

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

„DUPLICADO“

DA

„DUPLIKAT“

DE

„DUPLIKAT“

EL

„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN

„DUPLICATE“

FR

„DUPLICATA“

IT

„DUPLICATO“

NL

„DUPLICAAT“

PT

„SEGUNDA VIA“

FI

„KAKSOISKAPPALE“

SV

„DUPLIKAT“

DZ

Image

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 21

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1)   Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt

(1)   Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Lieferantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung auszufertigen.

(2)   Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu überprüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.

(3)   Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel29

Belege

Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e)

Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis für die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien vorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in Artikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt oder ausgestellt worden sind.

Artikel 30

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 31

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 32

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7)   Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 35

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 36

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 37

Freizonen

(1)   Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Anwendung des Protokolls

(1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß.

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

(1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Algeriens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgehen;

2.

als Ursprungserzeugnisse Algeriens:

a)

Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannten Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 41

Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1)   Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im Zollbereich zu erfüllen.

(2)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens andererseits zusammen.

Artikel 42

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 43

Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Artikel 44

Durchfuhr- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

PROTOKOLL NR. 7

über die gegenseitige amtshilfe der verwaltungsbehörden im zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c)

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(2)(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

die Zustellung aller Schriftstücke,

die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte

oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,

oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Algeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.


SCHLUSSAKTE

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

andererseits,

die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,

das Abkommen,

seine Anhänge 1 bis 6, nämlich:

ANHANG 1

Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

ANHANG 2

Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren

ANHANG 3

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren

ANHANG 4

Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren

ANHANG 5

Durchführungsvorschriften zu Artikel 41

ANHANG 6

Geistiges und gewerbliches Eigentum

und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:

Protokoll Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

Protokoll Nr. 3

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 4

über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien

Protokoll Nr. 5

über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 6

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 7

über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)

ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens

Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei

Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens

Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens

Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.

Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.

Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.

Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.

Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.

Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.

Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.

Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.

Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.

Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.

Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.

Image

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Για την Eλληνική Δημoκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

Pela República Portuguesa

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Image

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM AUSTAUSCH VON MENSCHEN

Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 84 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 104 DES ABKOMMENS

1.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,

im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

2.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 110 DES ABKOMMENS

Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR TÜRKEI

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM BEITRITT ALGERIENS ZUR WTO

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 84 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DES ABKOMMENS

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 88 DES ABKOMMENS (RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT)

Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt.

ERKLÄRUNGEN ALGERIENS

ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 9 DES ABKOMMENS

Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.

ERKLÄRUNG ALGERIENS ZUR ZOLLUNION ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI

Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.

ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS

Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.

ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 91 DES ABKOMMENS

Nach Auffassung Algeriens ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.


Top