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Document 32005D0341

2005/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1024) (Text von Bedeutung für den EWR).

OJ L 115, 4.5.2005, p. 1–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 319M, 29.11.2008, p. 222–229 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 013 P. 223 - 230
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 013 P. 223 - 230

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/06/2011; Aufgehoben durch 32011D0337

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/341/oj

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1024)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/341/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das gemeinschaftliche Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische, auf die vorläufigen Kriterien des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union gestützte Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4)

Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/686/EG der Kommission vom 22. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (2) sollten in Anbetracht der Marktentwicklung zu überarbeitet werden.

(5)

Um ausdrücklich anzugeben, dass Server ausgeschlossen sind, ist es außerdem erforderlich, die Definition der Produktgruppe in jener Entscheidung zu ändern.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2001/686/EG daher ersetzt werden.

(7)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(8)

Herstellern, an die das Umweltzeichen vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung vergeben wurde bzw. die einen entsprechenden Antrag vor diesem Datum gestellt haben, sollte eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Tischcomputer“ umfasst Computer zur Benutzung an einem festen Ort, wie z. B. auf einem Schreibtisch, die aus einer Systemeinheit und einem Bildschirm — gleichgültig, ob innerhalb ein und desselben Gehäuses — sowie einer Tastatur bestehen.

Diese Produktgruppe umfasst auch Systemeinheiten, Tastaturen und Bildschirme, die zur Benutzung mit Tischcomputern bestimmt sind.

Die Produktgruppe umfasst keine Server.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Tischcomputer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Gerät der Produktgruppe „Tischcomputer“ angehören und die Umweltkriterien im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Tischcomputer“ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2009.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Tischcomputer“ den Produktgruppenschlüssel „013“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/686/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Umweltzeichen, die vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung für Produkte vergeben wurden, die unter die Produktgruppe „Tischcomputer“ fallen, dürfen bis zum 31. März 2006 verwandt werden.

Für Produkte, die unter die Produktgruppe „Tischcomputer“ fallen und für die vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein Umweltzeichen beantragt wurde, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2001/686/EG verliehen werden. In diesen Fällen darf das Umweltzeichen bis 31. März 2006 verwandt werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2005

Für die Kommission

StavrosDIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 4.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

 

Systemeinheit

Bildschirm

Tastatur

Tischcomputer

Energieeinsparung: Systemeinheit

X

 

 

X

Energieeinsparung: Bildschirm

 

X

 

X

Verlängerung der Lebensdauer: Systemeinheit

X

 

 

X

Verlängerung der Lebensdauer: Bildschirm

 

X

 

X

Quecksilbergehalt von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

 

X

(falls anwendbar)

 

X

(falls anwendbar)

Geräuschentwicklung

X

 

 

X

Elektromagnetische Strahlung

 

X

 

X

Rücknahme und Recycling

X

X

(je nach Einzelfall)

X

(je nach Einzelfall)

X

(je nach Einzelfall)

Hinweise für den Benutzer

X

X

X

(je nach Einzelfall)

X

(je nach Einzelfall)

Prüfungen sind bei Antragstellung, wie unter den Umweltkriterien angegeben, durchzuführen, und zwar von Laboratorien, die den allgemeinen Anforderungen der ISO-Norm EN 17025 entsprechen. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfenden zuständigen Stellen sie für gleichwertig erachten. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken durchzuführen, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen. (Anmerkung: Die Durchführung solcher Managementregelungen ist nicht verbindlich vorgeschrieben.)

UMWELTKRITERIEN

1.   Energieeinsparung

Systemeinheit

a)

Die Systemeinheit des Computers muss einen leicht zugänglichen An/Aus-Schalter besitzen.

b)

Die Systemeinheit des Computers muss den „Energy Star“ (1)-Konfigurationsanforderungen genügen, die energieeffiziente Betriebsmodi vorsehen.

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung vorzulegen, in der er bescheinigt, dass die Tischcomputer-Systemeinheit den Konfigurationsanforderungen („Guidelines“) gemäß Energy Star genügt.

c)

Der Computer muss den ACPI (2)-Ruhezustand S3 („Suspend to RAM“) unterstützen, um einen minimalen Energieverbrauch von höchstens 4 Watt zu ermöglichen. Der Computer muss aus diesem Zustand nach einem Signal folgender Herkunft erwachen:

Modem,

Netzverbindung,

Tastatur oder Maus.

Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den ACPI-Ruhezustand S3 bei Inaktivität darf höchstens 30 Minuten betragen. Der Hersteller muss diese Funktion aktivieren, aber der Benutzer muss sie deaktivieren können.

Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bestätigt wird, dass der Energieverbrauch im ACPI-Modus S3 nach dem Verfahren in der derzeitigen Spezifikation für „Energy Star Computer“ gemessen wurde. In dem Bericht ist der gemessene Energieverbrauch in diesem Modus anzugeben.

d)

Der Energieverbrauch im Aus-Zustand darf höchstens 2 Watt betragen. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Aus-Zustand den Zustand, in den der Computer durch den Befehl zum Herunterfahren übergeht.

Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bestätigt wird, dass der Energieverbrauch im Aus-Zustand nach dem Verfahren in der derzeitigen Spezifikation für „Energy Star Computer“ gemessen wurde. In dem Bericht ist der gemessene Energieverbrauch in diesem Modus anzugeben.

Bildschirm

a)

Der Bildschirm muss einen leicht zugänglichen An/Aus-Schalter besitzen.

b)

Der Bildschirm darf im Ruhezustand (3) höchstens 2 Watt verbrauchen. Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhezustand bei Inaktivität darf höchstens 30 Minuten betragen. Der Hersteller muss diese Funktion aktivieren, aber der Benutzer muss sie deaktivieren können.

c)

Der Bildschirm darf im Aus-Zustand (4) höchstens 1 Watt verbrauchen. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Aus-Zustand den Zustand, in den der Bildschirm durch den Befehl zum Abschalten übergeht.

d)

Bildschirme dürfen im An-Zustand nicht mehr Energie verbrauchen als gemäß Energy Star Version 4.0, Stufe 2 zugelassen. Der maximale Energieverbrauch von Bildschirmen muss folgender Formel genügen:

i)

wenn X < 1 dann Y = 23

ii)

wenn X ≥ 1 dann Y = 28X

(dabei ist X die Zahl der Megapixel und Y der Energieverbrauch in Watt).

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle einen Bericht vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass der Energieverbrauch im Aus-Zustand, im Ruhezustand und im An-Zustand nach dem Verfahren in den „Energy Star-Anforderungen für Computerbildschirme“ (Version 4.0) gemessen wurde. In dem Bericht ist der gemessene Energieverbrauch in allen drei Modi anzugeben.

2.   Verlängerung der lebensdauer

a)

Der Computer muss so gebaut sein, dass der Speicher leicht zugänglich ist und ausgetauscht werden kann.

b)

Der Computer muss so gebaut sein, dass die Festplatte und gegebenenfalls das CD-Laufwerk und/oder das DVD-Laufwerk ausgetauscht werden kann.

c)

Der Computer muss so gebaut sein, dass Grafikkarten leicht zugänglich sind und ausgetauscht werden können.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

3.   Quecksilbergehalt von bildschirmen mit flüssigkristallanzeige (lcd)

Die Hintergrundbeleuchtung des LCD-Bildschirms darf im Durchschnitt nicht mehr als 3 mg Quecksilber pro Lampe enthalten.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

4.   Geräuschentwicklung

Der „erklärte, A-bewertete Schallpegel“ (bezogen auf 1 pW) der Tischcomputer-Systemeinheit gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 darf folgende Werte nicht überschreiten:

4,0 B(A) im Leerlauf (entspricht 40 dB(A))

4,5 B(A) beim Zugriff auf ein Festplattenlaufwerk (entspricht 45 dB(A)).

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle einen von einem unabhängigen, nach ISO 17025 akkreditierten Prüflabor erstellten Bericht vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 gemessen und gemäß ISO 9296 angegeben wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Leerlauf als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.

5.   Elektromagnetische strahlung

Der Bildschirm des Tischcomputers muss die Anforderungen gemäß EN 50279, Kategorie A, erfüllen.

Der Antragsteller hat einen Bericht mit dem Nachweis vorzulegen, dass die Strahlung des Bildschirms den Anforderungen entspricht.

6.   Rücknahme, verwertung und gefährliche stoffe

Der Hersteller garantiert die kostenlose Rücknahme des Produkts zwecks Erneuerung oder Wiederverwertung, sowie ersetzter Bauteile, mit Ausnahme von Bauteilen, die vom Benutzer kontaminiert wurden (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen). Darüber hinaus muss das Produkt folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es muss von einer geschulten Person allein zerlegt werden können.

b)

Der Hersteller muss die Zerlegung des Produkts prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Bericht muss u. a. hervorgehen, dass

Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

Verbindungen so weit wie möglich genormt sind,

Verbindungen mit gängigen Werkzeugen zugänglich sind,

die Lampen zur Hintergrundbeleuchtung von LCD-Bildschirmen leicht voneinander trennbar sind.

c)

Gefährliche Werkstoffe müssen ausgesondert werden können.

d)

90 % (Gewichtsanteil) der Kunststoff- und Metallbestandteile des Gehäuses und des Baugruppenträgers müssen technisch verwertbar sein.

e)

Falls Etiketten erforderlich sind, müssen sie leicht abzulösen oder integriert sein.

f)

Kunststoffteile

müssen frei von Blei- oder Kadmiumzusätzen sein,

müssen aus einem Polymer oder kompatiblen Polymeren bestehen, mit Ausnahme der Abdeckung, die höchstens zwei trennbare Polymere enthalten darf, die nicht, z. B. mit Farbe, beschichtet sind,

dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht von einer Person mit einfachen Werkzeugen aussondern lassen.

g)

Kunststoffteile dürfen als Flammschutzmittel weder polybromiertes Biphenyl (PBB) noch polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt. Nachfolgende Anpassungen und Änderungen der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Verwendung von Decabromdiphenylether (Deca-BDE) sind dabei zu berücksichtigen.

Kunststoffteile dürfen als Flammschutzmittel keine kurzkettigen Chlorparaffine mit 10-17-Kohlenstoffatomen und einem Chlorgehalt von mehr als 50 Gewichtsprozent (CAS-Nr. 85535-84-8 und CAS-Nr. 85535-85-9) enthalten.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

h)

Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Beantragung des Umweltzeichens eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze) zugeordnet wurde:

gesundheitsgefährdend:

 

R45 (kann Krebs erzeugen)

 

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

 

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

 

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

umweltgefährdend:

 

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

 

R50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

 

R51/53 (giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

wie in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) festgelegt.

i)

Kunststoffteile müssen mit einer permanenten Kennzeichnung des Werkstoffs gemäß ISO 11469: 2000 versehen sein. Ausgenommen hiervon sind extrudierte Kunststoffe und Lichtleiter von Flachbildschirmen.

j)

Die Batterien dürfen nicht mehr als 0,0001 Gew.- % Quecksilber, 0,001 Gew.- % Kadmium und 0,01 Gew.- % Blei enthalten.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vorlegen.

Hinsichtlich des Kriteriums 6 h dürfen den gegebenenfalls eingesetzten Flammschutzmitteln keine der oben genannten Gefahrenkennzeichnungen zugeordnet sein, noch dürfen sie im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ihren Änderungen aufgeführt sein. Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der oben genannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in seiner ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben. Alle in Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendeten Flammschutzmittel sind in den Antragsunterlagen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer anzugeben.

7.   Hinweise für den benutzer

Dem Produkt muss beim Verkauf eine einschlägige Bedienungsanleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, insbesondere:

a)

Empfehlungen zu den Energiesparmerkmalen, u. a. den Hinweis darauf, dass die Inaktivierung dieser Merkmale einen höheren Energieverbrauch bewirken und somit die Betriebskosten steigern kann;

b)

den Hinweis, dass der Netzstromverbrauch auf null gesenkt werden kann, wenn der Netzstecker des Computers aus der Steckdose gezogen oder die Netzsteckdose abgeschaltet wird;

c)

Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Kann der Anwender den Computer aufrüsten oder Bauteile austauschen, dann ist anzugeben, wie dabei vorzugehen ist;

d)

einen Hinweis darauf, dass das Gerät im Hinblick auf eine Wiederverwendung von Teilen und auf die Wiederverwertung entworfen wurde und nicht weggeworfen werden sollte;

e)

Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann;

f)

Hinweise darauf, wie die Sicherheitsrisiken bei der Verwendung von WLAN-Karten möglichst gering gehalten werden können;

g)

Mitteilung, dass das Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

8.   Verpackung

Die Verpackung muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Alle Verpackungsbestandteile müssen sich per Hand leicht nach einzelnen Materialien trennen lassen, um eine Wiederverwertung zu erleichtern.

b)

Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wieder verwerteten Altstoffen bestehen.

Bewertung und Überprüfung: Der Antragsteller erklärt, dass diese Anforderungen erfüllt sind, und stellt der zuständigen Stelle mit seinem Antrag (ein) Muster der Verpackung zur Verfügung.

9.   Im umweltzeichen enthaltene angaben

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

sparsam im Energieverbrauch,

leicht wiederverwertbar,

lärmarm.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle, dass sein Produkt dieser Anforderung entspricht, und legt ein Exemplar des auf der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen anzubringenden Umweltzeichens vor.


(1)  Wie von der Umweltagentur (EPA) der Vereinigten Staaten festgelegt und im September 2004 in Kraft getreten, siehe: http://www.energystar.gov/index.cfm?c=computers.pr_crit_computers.

(2)  Advanced Configuration and Power Interface.

(3)  Wie für Bildschirme in der Version 4.0 von Energy Star festgelegt, siehe:

http://www.energystar.gov/index.cfm?c=computers.pr_crit_computers.

(4)  Wie für Bildschirme in der Version 4.0 von Energy Star festgelegt, siehe:

http://www.energystar.gov/index.cfm?c=computers.pr_crit_computers.

(5)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(6)  ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.


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