2005/60/: 2005/60/EG: - Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5567)Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/2005 S. 0064 - 0068
Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5567) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/60/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen [1], insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 19 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission [2] sind die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern festgelegt. (2) Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp) sind exotische Schädlinge, die Honigbienen befallen und sich auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet haben, wo sie im Bienenzuchtsektor ernste Probleme verursachen. Um die Einschleppung dieser Schädlinge in die Gemeinschaft zu verhindern, wurden mit der Entscheidung 2003/881/EG Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von lebenden Bienen festgelegt. (3) Angesichts der Merkmale dieser Schädlinge und aufgrund der Tatsache, dass es keine obligatorische Norm des OIE für die Anzeige dieser Schädlinge gibt, gilt für die Einfuhr von lebenden Bienenköniginnen in die Gemeinschaft die Vorschrift, dass für den kleinen Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe im gesamten Hoheitsgebiet des Ausfuhrdrittlandes Anzeigepflicht bestehen muss. Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten (APHIS — Animal and Plant Health Inspection Service) hat den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass dies nicht in allen US-Staaten der Fall ist. Aus diesem Grund haben die Vereinigten Staaten bei der Kommission eine Ausnahmegenehmigung für die Ausfuhr von lebenden Bienenköniginnen aus Hawaii beantragt, da dieses Gebiet vom Rest des Landes geografisch isoliert ist und die genannten Schädlinge dort anzeigepflichtig sind. (4) Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten hat alle notwendigen Informationen hinsichtlich der Tiergesundheitslage für Bienen auf Hawaii übermittelt und hervorgehoben, dass seit 1985 keine Bienen mehr in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wurden und regelmäßig Überwachungsprogramme zur Erkennung von Bienenkrankheiten, einschließlich des Befalls mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), durchgeführt werden. (5) Angesichts der besonderen geografischen Lage Hawaiis und des Gesundheitsstatus dieses Gebiets hinsichtlich Bienenkrankheiten sollte ein Regionalisierungsmechanismus für isolierte Gebiete geschaffen werden, der angemessene Ausnahmen zulässt. Eine solche Ausnahme sollte für Hawaii gewährt werden, so dass lebende Bienenköniginnen und Hummelköniginnen ausschließlich aus diesem Teil der Vereinigten Staaten eingeführt werden können. (6) Artikel 1 und die Anhänge der Entscheidung 2003/881/EG sind entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/881/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, sofern - sie aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes stammen, das in Anhang III Teil 1 aufgeführt ist, - sie von einer nach dem Muster in Anhang I auszustellenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sind und die darin festgelegten Garantieanforderungen erfüllen und - die Sendungen auf maximal 20 Pflegebienen pro Königin in einem einzelnen Königinnenkäfig beschränkt sind. (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) gemäß Absatz 1 aus einem Drittland nur, wenn die bösartige Faulbrut, der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) im gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes anzeigepflichtige Krankheiten/Schädlinge sind. Abweichend wird die Einfuhr von Bienen aus einem geografisch und epidemiologisch isolierten Teil eines Drittlandes genehmigt, der in Anhang III Teil 2 aufgeführt ist. Im Fall einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einfuhr von Bienen aus allen anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittlandes, die nicht in Anhang III Teil 2 aufgeführt sind, automatisch ausgeschlossen. (3) Am Bestimmungsort, wo die Bienenstöcke einer amtlichen Kontrolle unterworfen werden, werden die Bienenköniginnen in neue Behältnisse verladen, bevor sie in örtliche Völker eingesetzt werden. (4) Die Behältnisse, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, wird zur Untersuchung auf den kleinen Bienenstockkäfer, seine Eier oder Larven und Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein Labor gesandt. Nach der Laborprüfung wird alles Material unschädlich beseitigt." 2. Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung. 3. Anhang II dieser Entscheidung wird als neuer Anhang III angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 2005 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission -------------------------------------------------- [1] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320; Berichtigung: ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128). [2] ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 26. --------------------------------------------------
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