2005/15/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5769)Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2005 S. 0007 - 0017
Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5769) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/15/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste [1], insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist es angebracht vorzusehen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union Bekanntmachungen betreffend die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG, die Verlängerung der der Kommission zur Verfügung stehenden Fristen und die Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 nach Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden. (2) Angesichts der strengen Fristen, die für den Ablauf des Verfahrens nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind, erscheint es angezeigt, dass die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 Angaben enthalten, die der Prüfung des Antrags sachdienlich sind. Zu diesem Zweck sollten alle Angaben, die der Antrag enthalten muss, sowie weitere praktische Modalitäten für diese Anträge aufgelistet werden. Die Prüfung der in Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Bedingungen sollte lediglich für den Zweck der Richtlinie 2004/17/EG erfolgen und nicht der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften vorgreifen. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen überein — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG müssen mindestens die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Angaben enthalten. (2) Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme zu den im Sinne des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/17/EG sachdienlichen Fragen abgegeben, so ist diese Stellungnahme den Anträgen beizufügen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge und Stellungnahmen sind per E-Mail an folgende Adresse zu senden: Markt-C3@cec.eu.int Ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich, so sind die Anträge und Stellungnahmen in dreifacher Ausfertigung an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Direktion D — Vergabewesen B-1049 Brüssel. Artikel 2 (1) Nach Erhalt eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang II Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält. (2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG die Frist, die der Kommission zur Entscheidung über einen Antrag zur Verfügung steht, verlängert wird, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang III Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält. (3) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG gemäß Artikel 30 Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie in einer Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang IV Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält. (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Januar 2005 Für die Kommission Charlie McCreevy Mitglied der Kommission -------------------------------------------------- [1] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17). --------------------------------------------------
+++++ ANNEX 1 +++++
+++++ ANNEX 2 +++++
+++++ ANNEX 3 +++++
+++++ ANNEX 4 +++++