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Document 32004R2237

Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 32 und IFRIC 1Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 393, 31.12.2004, p. 1–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 38–41 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 047 P. 244 - 284
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 047 P. 244 - 284

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2237/oj

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2237/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 32 und IFRIC 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 17. Dezember 2003 hat der „International Accounting Standard Board“ (IASB) den überarbeiteten „International Accounting Standard“ (IAS) 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Bei der Überarbeitung von IAS 32 stellte der IASB die in diesem Standard enthaltenen grundlegenden Ansätze nicht in Frage. In IAS 32 sind die grundlegenden Prinzipien für die Einstufung der Instrumente als Verbindlichkeiten oder Eigenkapital festgeschrieben. Bei der Bestimmung der Tatsache, welche Instrumente als Verbindlichkeiten oder als Eigenkapital einzustufen sind, muss das Unternehmen alle Bedingungen des jeweiligen Vertrages berücksichtigen.

(3)

Infolge bilateraler Gespräche mit Vertretern des Genossenschaftssektors sowie infolge eines Ersuchens der Kommission hat der IASB seinen „International Financial Reporting Interpretation Committee“ (IFRIC) gebeten, eine Interpretation zu entwickeln, die die Anwendung des überarbeiteten IAS 32 erleichtert. Eine endgültige Interpretation, IFRIC 2 Anteile der Mitglieder an Genossenschaften und ähnliche Instrumente, wurde am 25. November 2004 in der endgültigen Fassung veröffentlicht. Diese Interpretation wird zum gleichen Zeitpunkt wie IAS 32 zur Anwendung gelangen. Die Übernahme von IFRIC 2 wird von der Europäischen Kommission so bald wie möglich im Jahre 2005 geprüft.

(4)

Am 27. Mai 2004 hat der IASB die IFRIC-Interpretation 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen veröffentlicht. Die Interpretation geht auf die Art und Weise ein, wie die Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen zu bilanzieren sind, die in den Anwendungsbereich von IAS 16 Sachanlagen fallen und als Rückstellung unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ausgewiesen sind.

(5)

Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass der überarbeitete IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung sowie IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Haltung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text des „International Accounting Standard“ (IAS) 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, der Gegenstand des Anhangs zu dieser Verordnung ist, wird eingefügt.

2.

Der Text der Interpretation IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen, der Gegenstand des Anhangs zu dieser Verordnung ist, wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 27. 9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 (ABl. L 392 vom 31.12.2004, S. 1).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS

IAS 32

Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

IFRIC 1

Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechtes auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind vom IASB unter www.iasb.org.uk erhältlich.

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32

Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

INHALT

Zielsetzung

Anwendungsbereich

Definitionen

Darstellung

Schulden und Eigenkapital

Keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 16 (a))

Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Paragraph 16(b))

Bedingte Erfüllungsvereinbarungen

Erfüllungswahlrecht

Zusammengesetzte Finanzinstrumente

Eigene Anteile

Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Angaben

Form, Ort und Klassen von Finanzinstrumenten

Risikomanagementpolitik und Sicherungsmaßnahmen

Ausstattungsmerkmale sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Zinsänderungsrisiko

Ausfallrisiko

Beizulegender Zeitwert

Weitere Angaben

Ausbuchung

Sicherheiten

Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Umgliederungen

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

Wertminderung

Forderungsausfälle und Vertragsverletzungen

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Rücknahme anderer verlautbarungen

Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 32 (überarbeitet 2000) Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

ZIELSETZUNG

1.

Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, das Verständnis der Abschlussadressaten für die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens zu verbessern.

2.

Der vorliegende Standard enthält die Vorschriften für die Darstellung von Finanzinstrumenten und die über sie zu machenden Angaben. Die Darstellungspflichten beziehen sich auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten – aus Sicht des Emittenten – in finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die Klassifizierung der damit verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne sowie die Voraussetzungen für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Der Standard verlangt die Angabe von Informationen zum Betrag, zur zeitlichen Struktur und zur Wahrscheinlichkeit der aus den Finanzinstrumenten resultierenden künftigen Cashflows eines Unternehmens sowie Informationen zu den bei diesen Finanzinstrumenten angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Darüber hinaus fordert der Standard Angaben über Art und Umfang des Einsatzes von Finanzinstrumenten im Unternehmen, über den Zweck, den die Finanzinstrumente für das Geschäft erfüllen, über die damit verbundenen Risiken und über die Politik des Managements zur Steuerung dieser Risiken.

3.

Die in diesem Standard enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

ANWENDUNGSBEREICH

4.

Dieser Standard ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, der gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu bilanzieren ist. In diesen Fällen sind die Angabepflichten des IAS 27, IAS 28 und des IAS 31 zusätzlich zu denen dieses Standards zu erfüllen. Der vorliegende Standard ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden.

(b)

Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(c)

Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf Finanzinstrumente anzuwenden, die zwar der Form nach Versicherungsverträge (bzw. Rückversicherungsverträge) sind, wie in Paragraph 6 beschrieben, aber hauptsächlich die Übertragung von Finanzrisiken beinhalten, die in Paragraph 52 beschrieben sind. Dieser Standard ist außerdem auf in Versicherungsverträge eingebettete Derivate anzuwenden (siehe Paragraphen 10-13, IAS 39).

(d)

Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (siehe Paragraphen 65-67, IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse). Diese Ausnahme gilt nur für den Erwerber.

(e)

Verträge, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vorsehen (siehe Paragraph AG1, IAS 39). Dieser Standard ist jedoch auf andere Arten von Derivaten anzuwenden, die in solche Verträge eingebettet sind (wenn beispielsweise ein Zinsswap von einer klimatischen Variable, wie der Anzahl von Tagen, an denen geheizt wird, abhängt, ist das Zinsswap-Element ein eingebettetes Derivat, das in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt – siehe Paragraphen 10-13, IAS 39).

5.

Dieser Standard findet auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame Finanzinstrumente Anwendung. Bilanzwirksame Finanzinstrumente umfassen vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente sowie finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Zu den bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 liegen, jedoch in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen (wie beispielsweise einige Kreditzusagen).

6.

Versicherungsverträge im Sinne dieses Standards sind Verträge, die den Versicherer auf Grund von Ereignissen oder Umständen, die in einem festgelegten Zeitraum stattfinden oder entdeckt werden, bestimmbaren Verlustrisiken aussetzen. Hierzu gehören Tod (bzw. Rentenbezug des Versicherten im Erlebensfall), Krankheit, Berufsunfähigkeit, Vermögensschäden, Schäden Dritter und Betriebsunterbrechung. Die Vorschriften dieses Standards sind auf Finanzinstrumente anzuwenden, die zwar der Form nach Versicherungsverträge sind, aber hauptsächlich die Übertragung von Finanzrisiken beinhalten (siehe Paragraph 52), wie dies zum Beispiel bei einigen Arten von Rückversicherungsverträgen und garantierten Beteiligungsverträgen der Fall ist, die Versicherungsunternehmen und andere Unternehmen ausgeben. Unternehmen, die Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen haben, wird empfohlen, die Angemessenheit der Anwendung der Vorschriften dieses Standards bezüglich Darstellung und Angaben von Informationen über derartige Verpflichtungen zu erwägen.

7.

Andere International Accounting Standards, die sich spezifisch auf besondere Arten von Finanzinstrumenten beziehen, enthalten zusätzliche Vorschriften bezüglich Darstellung und Angaben. Zum Beispiel enthalten der IAS 17 Leasingverhältnisse und der IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen bestimmte Vorschriften zu Angaben, die sich auf Finanzierungsleasing bzw. auf Finanzinvestitionen für Altersversorgungspläne beziehen. Darüber hinaus finden auch einige Vorschriften anderer International Accounting Standards, insbesondere des IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen, Anwendung auf Finanzinstrumente.

8.

Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit Ausnahme von den Verträgen, die zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Kauf-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden.

9.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann. Dazu zählt:

(a)

den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln, sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten gestatten;

(b)

wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

(c)

wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;

und

(d)

wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist.

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt, um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

10.

Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 9(a) oder (d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung eines nicht finanziellen Postens gemäß dem voraussichtlichen Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen werden.

DEFINITIONEN (siehe auch Paragraphen AG3-AG24)

11.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

(a)

flüssige Mittel;

(b)

ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens;

(c)

ein vertragliches Recht:

(i)

flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten;

oder

(ii)

finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen;

oder

(d)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten;

oder

(ii)

ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

(a)

eine vertragliche Verpflichtung:

(i)

flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben;

oder

(ii)

finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen;

oder

(b)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abzugeben;

oder

(ii)

ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet. Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

12.

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem Standard mit der in IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.

fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Ausbuchung

Derivat

Effektivzinsmethode

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit

feste Verpflichtung

erwartete Transaktion

Wirksamkeit einer Sicherung

Grundgeschäft

Sicherungsinstrument

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

Kredite und Forderungen

marktüblicher Kauf oder Verkauf

Transaktionskosten

13.

In diesem Standard beziehen sich die Begriffe „Vertrag“ und „vertraglich“ auf eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die eindeutige wirtschaftliche Folgen hat, die von den einzelnen Vertragsparteien kaum oder überhaupt nicht zu vermeiden sind, weil die Vereinbarung für gewöhnlich im Rechtsweg durchsetzbar ist. Verträge und folglich Finanzinstrumente können die verschiedensten Formen annehmen und müssen nicht in Schriftform abgefasst sein.

14.

In diesem Standard umfasst der Begriff „Unternehmen“ Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder und öffentliche Institutionen.

DARSTELLUNG

Schulden und Eigenkapital (siehe auch Paragraphen AG25-AG29)

15.

Der Emittent eines Finanzinstruments hat das Finanzinstrument oder dessen Bestandteile beim erstmaligen Ansatz als finanzielle Verbindlichkeit, als finanziellen Vermögenswert oder als Eigenkapitalinstrument entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung und den Begriffsbestimmungen für finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte und Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.

16.

Bei Anwendung der Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 zur Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit ist dann, und nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind.

(a)

Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung,

(i)

flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben;

oder

(ii)

finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen.

(b)

Kann das Finanzinstrument in den Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:

(i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung seitens des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumenten abzugeben;

oder

(ii)

ein Derivat, das vom Emittenten nur durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Emittenten keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten darstellen.

Eine vertragliche Verpflichtung, einschließlich einer aus einem Derivat entstehenden vertraglichen Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führen wird oder kann, jedoch nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument.

Keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 16 (a))

17.

Ein Hauptmerkmal für die Abgrenzung von finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Eigenkapitalinstrumenten besteht in der vertraglichen Verpflichtung einer Vertragspartei (des Emittenten) des Finanzinstruments entweder zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an die andere Vertragspartei (den Inhaber) oder zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten mit dem Inhaber unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen. Obwohl der Inhaber eines Eigenkapitalinstruments zum Empfang einer anteiligen Dividende oder anderer Gewinnausschüttungen aus dem Eigenkapital berechtigt sein kann, unterliegt der Emittent keiner vertraglichen Verpflichtung zu derartigen Ausschüttungen, da ihm die Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an eine andere Vertragspartei nicht vorgeschrieben werden kann.

18.

Die wirtschaftliche Substanz eines Finanzinstruments und nicht allein seine rechtliche Gestaltung bestimmt die Klassifizierung in der Bilanz des Unternehmens. Die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche Gestaltung stimmen in der Regel, jedoch nicht immer, überein. So nehmen einige Finanzinstrumente die rechtliche Gestalt von Eigenkapital an, stellen aber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Substanz Verbindlichkeiten dar, andere Finanzinstrumente kombinieren die Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten mit denen von finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele:

(a)

Eine Vorzugsaktie, die den obligatorischen Rückkauf durch den Emittenten zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag und zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden Rücknahmezeitpunkt vorsieht oder dem Inhaber das Recht einräumt, vom Emittenten den Rückkauf des Finanzinstruments zu bzw. nach einem bestimmten Termin und zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag zu verlangen, ist als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren.

(b)

Ein Finanzinstrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte berechtigt („kündbares Instrument“), stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf der Grundlage eines Indexes oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße ermittelt wird oder wenn der Inhaber auf Grund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren Finanzinstruments einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat. Wenn der Inhaber über das Wahlrecht verfügt, das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, erfüllt das kündbare Finanzinstrument die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Beispielsweise können offene Investmentfonds, Unit Trusts, Personengesellschaften und bestimmte Genossenschaften ihre Anteilseigner bzw. Gesellschafter mit dem Recht ausstatten, ihre Anteile an dem Emittenten jederzeit gegen flüssige Mittel in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Eigenkapital des Emittenten einzulösen. Eine Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch die Verwendung von beschreibenden Zusätzen wie „Inventarwert pro Anteil“ und „Änderung des Inventarwertes pro Anteil“ im Abschluss eines Unternehmens, das über kein gezeichnetes Kapital verfügt (wie dies bei einigen Investmentfonds und Unit Trusts der Fall ist, siehe erläuterndes Beispiel 7), oder die Verwendung zusätzlicher Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der von den Anteilseignern gehaltenen Anteile Posten wie Rücklagen, die der Definition von Eigenkapital entsprechen, und kündbare Finanzinstrumente, die dieser Definition nicht entsprechen, umfasst, nicht aus.

19.

Sofern ein Unternehmen nicht über ein uneingeschränktes Recht verfügt, sich bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen, erfüllt diese Verpflichtung die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Beispiele:

(a)

Eine Beschränkung bezüglich der Fähigkeit des Unternehmens, der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, wie beispielsweise der fehlende Zugang zur Fremdwährung oder die Notwendigkeit, eine Zahlungsgenehmigung von einer Aufsichtsbehörde zu erlangen, entbindet das Unternehmen nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung bzw. beeinträchtigt nicht das vertragliche Recht des Inhabers bezüglich des Finanzinstruments.

(b)

Eine vertragliche Verpflichtung, die nur dann zu erfüllen ist, wenn eine Vertragspartei ihr Rückkaufsrecht in Anspruch nimmt, stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar, weil das Unternehmen nicht über das uneingeschränkte Recht verfügt, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen.

20.

Ein Finanzinstrument, das nicht ausdrücklich eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten begründet, kann eine solche Verpflichtung jedoch indirekt über die Vertragsbedingungen begründen. Beispiele:

(a)

Ein Finanzinstrument kann eine nicht finanzielle Verpflichtung beinhalten, die dann, und nur dann, zu erfüllen ist, wenn das Unternehmen keine Ausschüttung vornimmt oder das Instrument nicht zurückkauft. Kann das Unternehmen die Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten nur durch Erfüllung der nicht finanziellen Verpflichtung umgehen, ist das Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen.

(b)

Ein Finanzinstrument ist eine finanzielle Verbindlichkeit, wenn vorgesehen ist, dass die Erfüllung seitens des Unternehmens durch die Abgabe von

(i)

flüssigen Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerten

oder

(ii)

eigenen Anteilen, deren Wert wesentlich höher als der Wert der flüssigen Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerte angesetzt wird, erfolgt.

Das Unternehmen ist zwar vertraglich nicht ausdrücklich zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet, doch wird es sich auf Grund des Wertes der Anteile für einen Ausgleich in bar entscheiden. In jedem Fall wird dem Inhaber der wirtschaftlichen Substanz nach der Erhalt eines Betrags zugesichert, der mindestens dem bei Wahl einer Vertragserfüllung in bar zu entrichtenden Betrag entspricht (siehe Paragraph 21).

Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Paragraph 16(b))

21.

Der Umstand, dass ein Vertrag zum Empfang oder zur Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens führen kann, ist allein nicht ausreichend, um ihn als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Ein Unternehmen kann vertraglich berechtigt oder verpflichtet sein, eine variable Anzahl eigener Anteile oder anderer Eigenkapitalinstrumente zu empfangen oder abzugeben, deren Höhe so bemessen wird, dass der beizulegende Zeitwert der zu empfangenden oder abzugebenden Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens dem in Bezug auf das vertragliche Recht oder die vertragliche Verpflichtung festgelegten Betrag entspricht. Das vertragliche Recht oder die vertragliche Verpflichtung kann sich auf einen festen Betrag oder auf einen ganz oder teilweise in Abhängigkeit von einer anderen Variablen als dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente (z. B. einem Zinssatz, einem Warenpreis oder dem Preis für ein Finanzinstrument) schwankenden Betrag beziehen. Zwei Beispiele hierfür sind (a) ein Vertrag zur Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens im Wert von WE 100 (1) und (b) ein Vertrag zur Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens im Wert von 100 Unzen Gold. Obgleich ein derartiger Vertrag durch die Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden muss oder kann, stellt er eine finanzielle Verbindlichkeit des Unternehmens dar. Es handelt sich um kein Eigenkapitalinstrument, weil das Unternehmen zur Erfüllung des Vertrags eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten verwendet. Dementsprechend begründet der Vertrag keinen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Unternehmens nach Abzug aller Schulden.

22.

Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (erhält oder) abgibt, ist als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Beispielsweise stellt eine ausgegebene Aktienoption, die die Vertragspartei gegen Entrichtung eines festgelegten Preises oder eines festgelegten Kapitalbetrags einer Anleihe zum Kauf einer festen Anzahl von Aktien des Unternehmens berechtigt, ein Eigenkapitalinstrument dar. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Vertrags infolge von Schwankungen der Marktzinssätze, die keinerlei Auswirkung auf den Berag der bei Vertragserfüllung zu entrichtenden flüssigen Mittel oder anderen Vermögenswerte haben, schließen die Einstufung des Vertrags als Eigenkapitalinstrument nicht aus. Sämtliche erhaltenen Vergütungen (wie beispielsweise das Agio auf eine geschriebene Option oder ein Optionsschein auf die eigenen Aktien des Unternehmens) werden direkt zum Eigenkapital hinzugerechnet. Sämtliche entrichteten Vergütungen (wie beispielsweise das auf eine erworbene Option gezahlte Agio) werden direkt vom Eigenkapital abgezogen. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Eigenkapitalinstruments sind im Abschluss nicht auszuweisen.

23.

Ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags (beispielsweise in Höhe des Barwertes des Rückkaufpreises eines Termingeschäfts, des Ausübungskurses einer Option oder eines anderen Rückkaufbetrags). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Ein Beispiel hierfür ist die aus einem Termingeschäft entstehende Verpflichtung eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel zurückzuerwerben. Beim erstmaligen Ansatz der finanziellen Verbindlichkeit gemäß IAS 39 ist ihr beizulegender Zeitwert (der Barwert des Rückkaufbetrags) aus dem Eigenkapital umzugliedern. Anschließend erfolgt eine Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit gemäß IAS 39. Läuft der Vertrag aus, ohne dass eine Lieferung erfolgt, wird der Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit wieder in das Eigenkapital umgegliedert. Die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente begründet auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags, wenn die Kaufverpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei (z. B. durch Inanspruchnahme einer geschriebenen Verkaufsoption, welche die Vertragspartei zum Verkauf der Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen Preis berechtigt) zu erfüllen ist.

24.

Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen variablen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten hingibt oder erhält, ist als finanzieller Vermögenswert bzw. als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren. Ein Beispiel ist ein Vertrag, bei dem das Unternehmen 100 Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel im Wert von 100 Unzen Gold liefert.

Bedingte Erfüllungsvereinbarungen

25.

Ein Finanzinstrument kann das Unternehmen zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten oder zu einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden Erfüllung verpflichten, die vom Eintreten oder Nichteintreten unsichererer künftiger Ereignisse (oder dem Ausgang unsicherer Umstände), die außerhalb der Kontrolle sowohl des Emittenten als auch des Inhabers des Instruments liegen, abhängig sind. Hierzu zählen beispielsweise Änderungen eines Aktienindex, Verbraucherpreisindex, Zinssatzes oder steuerlicher Vorschriften oder die künftigen Erträge, das Periodenergebnis oder der Verschuldungsgrad des Emittenten. Der Emittent eines solchen Instruments verfügt nicht über das uneingeschränkte Recht, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden Erfüllung des Vertrags) zu entziehen. Aus diesem Grund liegt eine finanzielle Verbindlichkeit des Emittenten vor, es sei denn:

(a)

der Teil der bedingten Erfüllungsvereinbarung, der eine Erfüllung in flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder eine andere als finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Art der Erfüllung) erforderlich machen könnte, ist nicht echt;

oder

(b)

der Emittent kann nur im Falle seiner Liquidation gezwungen werden, die Verpflichtung in flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder auf eine andere als finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Weise) zu erfüllen.

Erfüllungswahlrecht

26.

Ein Derivat, das einer Vertragspartei die Art der Erfüllung frei stellt (der Emittent oder Inhaber kann sich z. B. für einen Ausgleich in bar oder durch den Tausch von Aktien gegen flüssige Mittel entscheiden), stellt einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit dar, soweit nicht alle Erfüllungsalternativen zu einer Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument führen würden.

27.

Ein Beispiel für ein als finanzielle Verbindlichkeit einzustufendes Derivat mit Erfüllungswahlrecht ist eine Aktienoption, bei der der Emittent die Wahl hat, ob die Erfüllung in bar oder durch den Tausch eigener Aktien gegen flüssige Mittel erfolgen soll. Ähnliches gilt für einige Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens gegen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen, da sie wahlweise durch Lieferung des nicht finanziellen Postens oder durch einen Ausgleich in bar oder anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden können (siehe Paragraphen 8-10). Solche Verträge sind finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten und keine Eigenkapitalinstrumente.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente (siehe auch Paragraphen AG30-AG35 und erläuternde Beispiele 9-12)

28.

Der Emittent eines nicht derivativen Finanzinstruments hat anhand der Konditionen des Finanzinstruments festzustellen, ob das Instrument sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweist. Diese Komponenten sind zu trennen und als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente gemäß Paragraph 14 zu klassifizieren.

29.

Ein Unternehmen hat die Komponenten eines Finanzinstruments, das (a) eine finanzielle Verbindlichkeit des Unternehmens begründet und (b) dem Inhaber des Instruments eine Option auf dessen Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument des Unternehmens garantiert, getrennt zu erfassen. Wandelschuldverschreibungen oder ähnliche durch den Inhaber in eine feste Anzahl von Stammaktien des Unternehmens wandelbare Instrumente sind Beispiele für zusammengesetzte Finanzinstrumente. Aus Sicht des Unternehmens besteht ein solches Instrument aus zwei Komponenten: einer finanziellen Verbindlichkeit (einer vertraglichen Vereinbarung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten) und einem Eigenkapitalinstrument (einer Kaufoption, die dem Inhaber für einen bestimmten Zeitraum das Recht auf Wandlung in eine feste Anzahl von Stammaktien des Unternehmens garantiert). Die wirtschaftlichen Effekte der Emission eines solchen Finanzinstruments stimmen in materieller Hinsicht mit den Effekten überein, die mit der Emission eines Schuldinstruments mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit, das gleichzeitig mit einem Bezugsrecht auf Stammaktien verknüpft ist, oder die mit der Emission eines Schuldinstruments mit abtrennbaren Optionsscheinen zum Erwerb von Aktien verbunden sind. Dementsprechend hat ein Unternehmen in allen Fällen dieser Art die Fremd- und die Eigenkapitalkomponenten getrennt in seiner Bilanz auszuweisen.

30.

Die Klassifizierung der Fremd- und Eigenkapitalkomponenten eines wandelbaren Instruments wird nicht revidiert, wenn sich die Wahrscheinlichkeit ändert, dass die Tauschoption wahrgenommen wird; dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung der Tauschoption für einige Inhaber wirtschaftlich vorteilhaft erscheint. Die Inhaber handeln nicht immer in der erwarteten Weise, weil zum Beispiel die steuerlichen Folgen aus der Wandlung bei jedem Inhaber unterschiedlich sein können. Darüber hinaus unterliegt die Wahrscheinlichkeit der Wandlung zeitlichen Veränderungen. Die vertragliche Verpflichtung des Unternehmens zu künftigen Zahlungen bleibt offen stehend, bis sie durch Wandlung, Fälligkeit des Instruments oder andere Umstände getilgt ist.

31.

IAS 39 behandelt die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. Eigenkapitalinstrumente sind Finanzinstrumente, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen. Bei der Verteilung des erstmaligen Buchwertes eines zusammengesetzten Finanzinstruments auf die Eigen- und Fremdkapitalkomponenten wird der Eigenkapitalkomponente der Restwert zugewiesen, der sich nach Abzug des getrennt für die Schuldkomponente ermittelten Betrags vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt. Der Wert der derivativen Ausstattungsmerkmale (z. B. einer Kaufoption), die in ein zusammengesetztes Finanzinstrument eingebettet sind und keine Eigenkapitalkomponente darstellen (z. B. eine Option zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument) wird der Schuldkomponente hinzugerechnet. Die Summe der Buchwerte, die für die Fremd- und die Eigenkapitalkomponente beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz ermittelt werden, ist in jedem Fall gleich dem beizulegenden Zeitwert, der für das Finanzinstrument als Ganzes anzusetzen wäre. Durch den getrennten erstmaligen Ansatz der Komponenten des Instruments entstehen keine Gewinne oder Verluste.

32.

Bei dem in Paragraph 31 beschriebenen Ansatz bestimmt der Emittent einer in Stammaktien wandelbaren Anleihe zunächst den Buchwert der Schuldkomponente, indem er den beizulegenden Zeitwert einer ähnlichen, nicht mit einer Eigenkapitalkomponente verbundenen Verbindlichkeit (einschließlich aller eingebetteten derivativen Ausstattungsmerkmale ohne Eigenkapitalcharakter) ermittelt. Der Buchwert eines Eigenkapitalinstruments, der durch die Option auf Wandlung des Instruments in Stammaktien repräsentiert wird, ergibt sich danach durch Subtraktion des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Verbindlichkeit vom beizulegenden Zeitwert des gesamten zusammengesetzten Finanzinstruments.

Eigene Anteile (siehe auch Paragraph AG36)

33.

Erwirbt ein Unternehmen seine eigenen Eigenkapitalinstrumente zurück, so sind diese Instrumente („eigene Anteile“) vom Eigenkapital abzuziehen. Der Kauf, Verkauf, die Ausgabe oder Einziehung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten werden nicht erfolgswirksam erfasst. Solche eigenen Anteile können vom Unternehmen selbst oder von anderen Konzernunternehmen erworben und gehalten werden. Alle gezahlten oder erhaltenen Gegenleistungen sind direkt im Eigenkapital zu erfassen.

34.

Der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile ist gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Beim Rückerwerb eigener Eigenkapitalinstrumente von nahe stehende Unternehmen und Personen sind die Angabepflichten gemäß IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu beachten.

Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne (siehe auch Paragraph AG37)

35.

Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten oder einem ihrer Komponenten, die finanzielle Verbindlichkeiten darstellen, sind im Periodenergebnis als Erträge bzw. Aufwendungen zu erfassen. Ausschüttungen an Inhaber eines Eigenkapitalinstruments sind, gemindert um alle damit verbundenen Ertragssteuervorteile, vom Unternehmen direkt vom Eigenkapital abzusetzen. Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion, mit Ausnahme der Kosten für die Ausgabe eines Eigenkapitalinstruments, die einem Unternehmenserwerb direkt zuzurechnen sind (und nach IAS 22 bilanziert werden), sind, gemindert um alle damit verbundenen Ertragssteuervorteile, als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren.

36.

Die Klassifizierung eines Finanzinstruments als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument ist ausschlaggebend dafür, ob die mit diesem Instrument verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne im Periodenergebnis als Erträge oder Aufwendungen erfasst werden. Daher sind auch Dividendenausschüttungen für Anteile, die insgesamt als Schulden angesetzt wurden, genauso wie beispielsweise Zinsen für eine Anleihe als Aufwand zu erfassen. Entsprechend sind auch mit dem Rückkauf oder der Refinanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten verbundene Gewinne oder Verluste im Periodenergebnis zu erfassen, während hingegen der Rückkauf oder die Refinanzierung von Eigenkapitalinstrumenten als Bewegungen im Eigenkapital abgebildet werden. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Eigenkapitalinstruments sind im Abschluss nicht auszuweisen.

37.

Einem Unternehmen entstehen bei der Ausgabe oder beim Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente in der Regel verschiedene Kosten. Hierzu zählen beispielsweise Register- und andere behördliche Gebühren, an Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und andere professionelle Berater entrichtete Beträge, Druckkosten und Börsenumsatzsteuern. Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital (gemindert um alle damit verbundenen Ertragssteuervorteile) zu bilanzieren, soweit es sich um zusätzliche, der Eigenkapitaltransaktion direkt zurechenbare Kosten handelt, die andernfalls vermieden worden wären. Die Kosten einer eingestellten Eigenkapitaltransaktion sind als Aufwand zu erfassen.

38.

Transaktionskosten, die mit der Ausgabe eines zusammengesetzten Finanzinstruments verbunden sind, sind den Fremd- und Eigenkapitalkomponenten des Finanzinstruments proportional zu der Zurechnung des aufgenommenen Kapitals zuzuordnen. Transaktionskosten, die sich insgesamt auf mehr als eine Transaktion beziehen, beispielsweise Kosten eines gleichzeitigen Zeichnungsangebots für neue Aktien und für die Börsennotierung von bereits ausgegebenen Aktien, sind anhand eines sinnvollen, bei ähnlichen Transaktionen verwendeten Schlüssels auf die einzelnen Transaktionen umzulegen.

39.

Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als Abzug vom Eigenkapital bilanziert wurde, ist nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses gesondert anzugeben. Die damit verbundenen Ertragssteuern, die direkt im Eigenkapital erfasst sind, sind in den Gesamtbetrag der dem Eigenkapital gutgeschriebenen oder belasteten tatsächlichen und latenten Ertragssteuern einzubeziehen, die gemäß IAS 12 Ertragssteuern anzugeben sind.

40.

Als Aufwendungen eingestufte Dividenden können in der Gewinn- und Verlustrechnung entweder mit Zinsaufwendungen für andere Verbindlichkeiten in einem Posten zusammengefasst oder gesondert ausgewiesen werden. Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Standards sind bei Zinsen und Dividenden die Angabepflichten von IAS 1 und IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen zu beachten. Sofern jedoch, beispielsweise im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit, Unterschiede in der Behandlung von Dividenden und Zinsen bestehen, ist ein gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung wünschenswert. Bei den Berichtsangaben zu steuerlichen Einflüssen sind die Anforderungen gemäß IAS 12 zu erfüllen.

41.

Gewinne und Verluste infolge von Änderungen des Buchwertes einer finanziellen Verbindlichkeit sind selbst dann als Ertrag oder Aufwand im Periodenergebnis zu erfassen, wenn sie sich auf ein Instrument beziehen, das einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte des Unternehmens im Austausch gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte begründet (siehe Paragraph 18(b)). Nach IAS 1 sind Gewinne und Verluste, die durch die Neubewertung eines derartigen Instruments entstehen, gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn dies für die Erläuterung der Ertragslage des Unternehmens relevant ist.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (siehe auch Paragraphen AG38 und AG39)

42.

Die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und die Angabe der Nettobeträge in der Bilanz hat dann, und nur dann, zu erfolgen, wenn ein Unternehmen:

(a)

zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen;

und

(b)

beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen, oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswertes die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes die Voraussetzungen für eine Ausbuchung nicht erfüllt, dürfen der übertragene Vermögenswert und die verbundene Verbindlichkeit bei der Bilanzierung nicht saldiert werden (siehe IAS 39, Paragraph 36).

43.

Dieser Standard schreibt die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf Nettobasis vor, wenn dadurch die erwarteten künftigen Cashflows eines Unternehmens aus dem Ausgleich von zwei oder mehreren verschiedenen Finanzinstrumenten abgebildet werden. Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnen Nettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tun beabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellen Vermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielle Verbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten entsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oder Verpflichtung des Unternehmens voneinander getrennt dargestellt.

44.

Die Saldierung eines erfassten finanziellen Vermögenswertes mit einer erfassten finanziellen Verbindlichkeit einschließlich der Darstellung des Nettobetrags unterscheidet sich von der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes und einer finanziellen Verbindlichkeit in der Bilanz. Während die Saldierung nicht zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten führt, hat die Ausbuchung eines Finanzinstruments aus der Bilanz nicht nur die Entfernung eines vorher bilanzwirksamen Postens, sondern möglicherweise auch die Erfassung von Gewinnen oder Verlusten zur Folge.

45.

Der Anspruch auf Verrechnung ist ein auf vertraglicher oder anderer Grundlage beruhendes, einklagbares Recht eines Schuldners, einen Teilbetrag oder den gesamten Betrag einer einem Gläubiger geschuldeten Verbindlichkeit mit einer Forderung zu verrechnen, die dem Schuldner selbst gegenüber dem betreffenden Gläubiger zusteht. In ungewöhnlichen Fällen kann ein Schuldner berechtigt sein, eine Forderung gegenüber einem Dritten mit einer geschuldeten Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger zu verrechnen, vorausgesetzt, dass zwischen allen drei Beteiligten eine eindeutige Vereinbarung über den Anspruch auf Verrechnung vorliegt. Da der Anspruch auf Verrechnung ein gesetzliches Recht ist, sind die Bedingungen, unter denen Verrechnungsvereinbarungen gültig sind, abhängig von den Gebräuchen des Rechtskreises, in dem sie getroffen werden; daher sind im Einzelfall immer die für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

46.

Besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verrechnung, wirkt sich dieses nicht nur auf die Rechte und Verpflichtungen aus, die mit den betreffenden finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbunden sind; es kann auch einen Einfluss auf die Ausfall- und Liquiditätsrisiken haben, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Das Bestehen eines solchen Rechtes stellt dabei jedoch noch keine hinreichende Voraussetzung für die Saldierung von Vermögens- und Schuldposten dar. Wenn keine Absicht besteht, dieses Recht auch tatsächlich auszuüben oder die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten zum gleichen Zeitpunkt zu bedienen, wirkt es sich weder auf die Beträge noch auf den zeitlichen Anfall der erwarteten Cashflows eines Unternehmens aus. Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, von dem Anspruch auf Verrechnung Gebrauch zu machen oder die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten zum gleichen Zeitpunkt zu bedienen, spiegelt die Nettodarstellung des Vermögenswertes und der Verbindlichkeit die Beträge, den zeitlichen Anfall und die damit verbundenen Risiken künftiger Cashflows besser wider als die Bruttodarstellung. Die bloße Absicht eines oder beider Vertragsparteien, Forderungen und Schulden auf Nettobasis ohne rechtlich bindende Vereinbarung auszugleichen, stellt keine ausreichende Grundlage für eine bilanzielle Saldierung dar, da die mit den einzelnen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbundenen Rechte und Verpflichtungen unverändert fortbestehen.

47.

Die Absichten eines Unternehmens bezüglich der Erfüllung von einzelnen Vermögens- und Schuldposten können durch die üblichen Geschäftspraktiken, die Anforderungen der Finanzmärkte und andere Umstände beeinflusst werden, die die Fähigkeit zur Bedienung auf Nettobasis oder zur gleichzeitigen Bedienung begrenzen. Wenn ein Unternehmen einen Anspruch auf Aufrechnung hat, aber nicht beabsichtigt, auf Nettobasis auszugleichen bzw. den Vermögenswert zu realisieren und gleichzeitig die Verbindlichkeit zu begleichen, wird der Effekt des Rechtes auf das Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß Paragraph 76 angegeben.

48.

Der gleichzeitige Ausgleich von zwei Finanzinstrumenten kann zum Beispiel durch direkten Austausch oder über eine Clearingstelle in einem organisierten Finanzmarkt erfolgen. In solchen Fällen findet tatsächlich nur ein einziger Finanzmitteltransfer statt, wobei weder ein Ausfall- noch ein Liquiditätsrisiko besteht. Erfolgt der Ausgleich über zwei voneinander getrennte (zu erhaltende bzw. zu leistende) Zahlungen, kann ein Unternehmen durchaus einem Ausfallrisiko im Hinblick auf den vollen Betrag der betreffenden finanziellen Forderungen und einem Liquiditätsrisiko im Hinblick auf den vollen Betrag der finanziellen Verbindlichkeit ausgesetzt sein. Auch wenn sie nur kurzzeitig auftreten, können solche Risiken erheblich sein. Die Gewinnrealisierung eines finanziellen Vermögenswertes und die Begleichung einer finanziellen Verbindlichkeit werden nur dann als gleichzeitig behandelt, wenn die Geschäftsvorfälle zum selben Zeitpunkt erfolgen.

49.

Die in Paragraph 42 genannten Voraussetzungen sind im Allgemeinen in den folgenden Fällen nicht erfüllt, so dass eine Saldierung unangemessen ist:

(a)

wenn mehrere verschiedene Finanzinstrumente kombiniert werden, um die Merkmale eines einzelnen Finanzinstruments (eines „synthetischen Finanzinstruments“) nachzuahmen;

(b)

wenn aus Finanzinstrumenten sich ergebende finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die das gleiche Risikoprofil haben (wenn sie beispielsweise zu einem Portfolio von Termingeschäften oder anderen Derivaten gehören), gegenüber verschiedenen Partnern bestehen;

(c)

wenn finanzielle oder andere Vermögenswerte als Sicherheit für finanzielle Verbindlichkeiten ohne Rückgriff verpfändet wurden;

(d)

wenn finanzielle Vermögenswerte von einem Schuldner in ein Treuhandverhältnis gegeben werden, um eine Verpflichtung zu begleichen, ohne dass die Vermögenswerte vom Gläubiger zum Ausgleich der Verbindlichkeit akzeptiert worden sind (beispielsweise eine Tilgungsfondsvereinbarung);

oder

(e)

wenn bei Verpflichtungen, die aus Schadensereignissen entstehen, zu erwarten ist, dass diese durch Ersatzleistungen von Dritten beglichen werden, weil aus einem Versicherungsvertrag ein entsprechender Entschädigungsanspruch abgeleitet werden kann.

50.

Ein Unternehmen, das eine Reihe von Geschäften mit Finanzinstrumenten mit einer einzigen Vertragspartei tätigt, kann mit dieser Vertragspartei einen Globalverrechnungsvertrag abschließen. Ein Globalverrechnungsvertrag sieht für den Fall von Nichtzahlung oder Kündigung bei einem einzigen Instrument die sofortige Aufrechnung bzw. Abwicklung aller Finanzinstrumente vor, die durch die Rahmenvereinbarung abgedeckt werden. Solche Rahmenvereinbarungen werden üblicherweise von Finanzinstitutionen verwendet, um sich gegen Verluste aus eventuellen Insolvenzverfahren oder anderen Umständen zu schützen, die dazu führen können, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Ein Globalverrechnungsvertrag schafft üblicherweise nur einen bedingten Anspruch auf Verrechnung, der nur im Rechtsweg durchgesetzt werden kann und die Gewinnrealisierung oder Begleichung eines einzelnen finanziellen Vermögenswertes oder einer einzelnen finanziellen Verbindlichkeit nur beeinflussen kann, wenn ein tatsächlicher Zahlungsverzug oder andere Umstände vorliegen, mit denen im gewöhnlichen Geschäftsverlauf nicht zu rechnen ist. Ein Globalverrechnungsvertrag stellt für sich genommen keine Grundlage für eine Saldierung in der Bilanz dar, es sei denn, die Verrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 42 werden ebenfalls erfüllt. Wenn finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen eines Globalverrechnungsvertrages nicht miteinander saldiert werden, sind die Auswirkungen der Rahmenvereinbarung auf das Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß Paragraph 76 anzugeben.

ANGABEN

51.

Die von diesem Standard geforderten Angaben sollen ein besseres Verständnis der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens sicherstellen; darüber hinaus sollen sie dazu beitragen, die Beträge, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows abschätzen zu können, die aus solchen Finanzinstrumenten resultieren.

52.

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können dazu führen, dass ein oder mehrere der unten beschriebenen Finanzrisiken vom Unternehmen selbst übernommen oder einem Dritten übertragen werden. Die geforderten Angaben bieten Informationen, die den Abschlussadressaten bei der Bewertung der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken unterstützen.

(a)

Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken:

(i)

Währungsrisiko – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Änderungen der Wechselkurse verändern kann.

(ii)

Zinsbedingtes Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen des Marktzinssatzes verändern kann.

(iii)

Preisrisiko – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen der Marktpreise verändern kann; dabei können solche Fluktuationen sowohl auf Faktoren zurückzuführen sein, die für ein individuelles Finanzinstrument oder seinen Emittenten charakteristisch sind, als auch auf solche, die alle im Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.

Der Begriff des Marktrisikos umfasst dabei nicht nur mögliche Verluste, sondern auch mögliche Gewinnchancen.

(b)

Ausfallrisiko — Risiko, dass eine Vertragspartei bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch bei der anderen Partei finanzielle Verluste verursacht.

(c)

Liquiditätsrisiko (auch als Refinanzierungsrisiko bezeichnet) – Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die Finanzmittel zu beschaffen, die zur Begleichung der im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingegangenen Verpflichtungen notwendig sind. Liquiditätsrisiken können auch dadurch entstehen, dass ein finanzieller Vermögenswert nicht jederzeit innerhalb kurzer Frist zu seinem beizulegenden Zeitwert verkauft werden kann.

(d)

Zinsbedingtes Cashflow-Risiko – Risiko, dass sich die künftigen Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen des Marktzinssatzes verändern können. Beispielsweise können sich im Fall von variabel verzinslichen Fremdkapitalinstrumenten solche Schwankungen auf Grund von Veränderungen der effektiven Verzinsung des Finanzinstruments ergeben, ohne dass damit korrespondierende Veränderungen des entsprechenden beizulegenden Zeitwertes eintreten.

Form, Ort und Klassen von Finanzinstrumenten

53.

Dieser Standard schreibt nicht vor, wie oder wo die geforderten Angaben im Abschluss darzustellen sind. Soweit die erforderlichen Angaben in der Bilanz ausgewiesen werden, brauchen sie im Anhang des Abschlusses nicht wiederholt zu werden. Die geforderten Angaben können je nach Art der Finanzinstrumente und ihrer relativen Bedeutung für das Unternehmen aus einer Kombination von beschreibendem Text und quantitativen Daten bestehen.

54.

Der zur Erfüllung der Angabepflichten für einzelne Finanzinstrumente zu wählende Detaillierungsgrad ist anhand der relativen Bedeutung dieser Instrumente zu beurteilen. Es ist notwendig, einen Mittelweg zwischen einem überladenen Bericht mit ausschweifenden Ausführungen zu Details, die dem Abschlussadressaten kaum noch nutzbringende Informationen liefern, und schwer verständlichen Darstellungen wichtiger Sachverhalte wegen zu weitgehender Zusammenfassung der Daten zu beschreiten. Wird beispielsweise in einem Unternehmen jeweils eine große Anzahl von Kontrakten über Finanzinstrumente mit gleichartigen Strukturen abgeschlossen, ohne dass einzelne Kontrakte für sich betrachtet eine wesentliche Bedeutung haben, ist eine gruppenweise Zusammenfassung der Finanzinstrumente sachgerecht. Andererseits können Informationen zu einem einzelnen Finanzinstrument von großer Bedeutung sein, wenn es etwa ein wesentliches Element der Kapitalstruktur eines Unternehmens darstellt.

55.

Das Management eines Unternehmens hat die Finanzinstrumente in Klassen zusammenzufassen, die der Art der angabepflichtigen Informationen angemessen sind, wobei neben den Merkmalen der betreffenden Instrumente auch die verwendete Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Im Allgemeinen werden bei der Klasseneinteilung Finanzinstrumente, die zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, von denen unterschieden, deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt. Es sind ausreichende Angaben zu machen, um eine Überleitung auf die betreffenden Bilanzposten zu ermöglichen. Ist ein Unternehmen Vertragspartei von Finanzinstrumenten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards liegen, dann erfolgt die Klassenbildung so, dass diese finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten getrennt von denjenigen Finanzinstrumenten ausgewiesen werden, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen. Die Angabepflichten für diese Finanzinstrumente werden in anderen IFRS behandelt.

Risikomanagementpolitik und Sicherungsmaßnahmen

56.

Ein Unternehmen hat die Zielsetzungen und Methoden des Finanzrisikomanagements zu beschreiben, einschließlich der Sicherungsmethode für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfolgt.

57.

Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den spezifischen Angaben über Bestände an und Transaktionen mit Finanzinstrumenten weitere Erläuterungen über das Ausmaß, in dem Finanzinstrumente genutzt werden, über die mit der Nutzung verbundenen Risiken sowie über die Zwecke, die damit für das Geschäft erfüllt werden sollen, vorzulegen. Zur Erläuterung der Verfahren, die das Managements zur Steuerung der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einsetzt, gehören auch Informationen über die unternehmensinternen Richtlinien, die zur Sicherung von Risikopositionen, zur Vermeidung übermäßiger Risikokonzentrationen und bezüglich der Anforderungen an zusätzliche Sicherheitsleistungen zur Minderung von Ausfallrisiken erlassen wurden. Auf diese Weise können unabhängig von den zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich eingesetzten spezifischen Instrumenten weitergehende allgemeine Ansichten vermittelt werden.

58.

Folgende Angaben sind bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes, einer Absicherung von Zahlungsströmen und der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (laut Definition in IAS 39) gesondert zu machen:

(a)

eine Beschreibung der Sicherungsbeziehung;

(b)

eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die zum Bilanzstichtag als Sicherungsinstrument eingesetzt wurden, sowie Angaben über ihre beizulegenden Zeitwerte;

(c)

die Art der abgesicherten Risiken;

und

(d)

im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen Angaben zu den Perioden, in denen die Cashflows erwartungsgemäß eintreten werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des Periodenergebnisses berücksichtigt werden, sowie eine Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für die vormals eine Absicherungsbilanzierung erfolgte, mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird.

59.

Wurde ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Finanzinstruments über die Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben erforderlich:

(a)

der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst wurde;

(b)

der Betrag, der aus dem Eigenkapital herausgenommen und in das Periodenergebnis einbezogen wurde;

und

(c)

der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion während der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital herausgenommen und in die erstmalige Bewertung der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde.

Ausstattungsmerkmale sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

60.

Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten hat ein Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(a)

Informationen über Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, welche die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Cashflows beeinflussen können;

und

(b)

die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien.

61.

Im Rahmen der Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens ist für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, ob marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wurden (siehe IAS 39, Paragraph 38).

62.

Die vertraglichen Laufzeiten sowie die sonstigen Konditionen eines Finanzinstruments wirken sich auf die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme zwischen den Vertragsparteien aus. Sofern Finanzinstrumente für sich allein betrachtet oder als Gruppe für die Vermögens- und Finanzlage oder die künftige Ertragslage eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, sind Fälligkeiten und sonstige vertragliche Vereinbarungen anzugeben. Sind die einzelnen von einem Unternehmen eingesetzten Finanzinstrumente für sich betrachtet allesamt unbedeutend im Hinblick auf die künftigen Cashflows, ist über die wesentlichen Merkmale von zu Gruppen zusammengefassten gleichartigen oder ähnlichen Instrumenten zu berichten.

63.

Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen Klassen von Finanzinstrumenten, die von einem Unternehmen gehalten werden oder begeben wurden, die in Paragraph 52 beschriebenen signifikanten Finanzrisiken auftreten können, sind folgende Angaben über Laufzeiten und vertragliche Konditionen notwendig:

(a)

festgesetzter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher Betrag; für bestimmte Derivate, wie beispielsweise Zinsswaps, kann dies der Betrag sein, auf dem künftige Zahlungen basieren (so genannter Nennbetrag);

(b)

Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag;

(c)

Optionen, die einer der beteiligten Vertragsparteien eine vorzeitige Ablösung des Finanzinstruments erlauben, einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die Option ausgeübt werden kann, sowie des jeweiligen Ausübungspreises oder der Preisspanne;

(d)

Optionen, die es einer der beteiligten Vertragspartei erlauben, das Finanzinstrument umzuwandeln in oder einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit, einschließlich der Tauschrelation(en) und des jeweiligen Zeitraums oder des Datums, zu dem die Option ausgeübt werden kann;

(e)

Betrag und zeitlicher Anfall von geplanten zukünftigen Zahlungsmittelzu- oder -abflüssen bezüglich des Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich Rückzahlungsraten sowie Tilgungsplanvereinbarungen und ähnlicher Anforderungen;

(f)

festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen, Dividenden oder andere sich aus Kapitalbeträgen ergebende, periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall solcher Zahlungen;

(g)

im Falle von finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw. im Falle von finanziellen Verbindlichkeiten geleistete Sicherheiten;

(h)

im Fall von Finanzinstrumenten, deren zugehörige Cashflows in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens vereinbart sind, die Währung, in der Ein- und Auszahlungen erfolgen;

(i)

im Fall von Finanzinstrumenten, bei denen ein Tausch möglich ist: Informationen entsprechend den Punkten (a) bis (h) bezüglich desjenigen Instruments, das über den Tausch erworben werden soll;

und

(j)

alle Konditionen, die mit dem Finanzinstrument oder einer dazugehörigen Vertragsabrede zusammenhängen und deren Missachtung irgendeine der anderen Bedingungen signifikant verändern würde, wie beispielsweise eine vereinbarte Obergrenze für den Verschuldungsgrad bei einer Anleihe, deren Überschreitung zu einer sofortigen Fälligkeit und Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des vollen Anleihebetrags führen würde.

64.

Wenn der bilanzielle Ausweis eines Finanzinstruments sich von dessen rechtlicher Form unterscheidet, ist es wünschenswert, dass das Unternehmen die Art des Finanzinstruments im Anhang des Abschlusses erläutert.

65.

Der Nutzen der Information über den Umfang und die Art der Finanzinstrumente wird weiter erhöht, wenn alle diejenigen Beziehungen zwischen einzelnen Instrumenten herausgestellt werden, die die Beträge, die Zeitpunkte oder die Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows eines Unternehmens wesentlich beeinflussen können. So kann es beispielsweise wichtig sein, Sicherungsbeziehungen anzugeben, wie sie bestehen können, wenn ein Unternehmen eine Finanzinvestition in Aktien hält, für die es eine Verkaufsoption erworben hat. Das Ausmaß, in dem die Risikoposition durch die Beziehung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verändert wird, kann dem Bilanzadressaten durch Informationen von der Art, wie sie in Paragraph 63 beschrieben werden, deutlich gemacht werden; es kann aber auch erforderlich sein, weitergehende Angaben zu machen.

66.

Gemäß IAS 1 ist von einem Unternehmen die Angabe aller maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gefordert, einschließlich der allgemeinen Grundsätze und der Methoden, nach denen diese Grundsätze auf Transaktionen sowie andere Ereignisse und Umstände im Geschäftsverlauf des Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies Angaben über:

(a)

die Kriterien, nach denen über den Ansatz oder die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird;

(b)

die Bewertungsgrundsätze, nach denen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen bewertet werden;

und

(c)

die Grundsätze, nach denen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet werden.

Zinsänderungsrisiko

67.

Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist anzugeben, wie weit das Unternehmen einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung schließt ein:

(a)

vertraglich festgelegte Fälligkeitstermine oder Zinsanpassungstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen;

und

(b)

Effektivzinssätze, wenn geeignet.

68.

Ein Unternehmen stellt Informationen darüber zur Verfügung, wie sich künftige Änderungen des herrschenden Zinsniveaus auf das Unternehmen auswirken. Änderungen des Marktzinses haben bei einigen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten direkte Auswirkungen auf die vertraglich festgelegten Cashflows (zinsbedingtes Cashflow-Risiko), bei anderen Finanzinstrumenten wirken sie sich auf den beizulegenden Zeitwert aus (zinsbedingtes Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes).

69.

Informationen über Fälligkeitsdaten (oder Zinsanpassungstermine, wenn diese früher liegen) geben Aufschluss über den Zeitraum, für den eine Zinsbindung gilt, und Informationen über Effektivzinssätze geben Aufschluss über die Zinsniveaus, für die eine Zinsbindung gilt. Durch die Angabe dieser Informationen erhalten die Abschlussadressaten eine Grundlage für die Bewertung des zinsbedingten Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, und damit auch eine Basis für die Abschätzung des Gewinn- oder Verlustpotenzials. Für Finanzinstrumente, die vor ihrer endgültigen Fälligkeit an den Marktzins angepasst werden, ist dabei die Angabe des Zeitraums bis zur nächsten Neufestsetzung des Zinssatzes wichtiger als die Angabe der bis zur Endfälligkeit verbleibenden Zeit.

70.

Um die Informationen über vertraglich festgelegte Fälligkeits- und Zinsanpassungstermine zu ergänzen, kann ein Unternehmen Informationen über die erwarteten Zinsanpassungs- oder Fälligkeitstermine angeben, wenn diese wesentlich von den vertraglich festgelegten Terminen abweichen. Die Angabe solcher Informationen ist beispielsweise dann von besonderer Bedeutung, wenn ein Unternehmen mit hinreichender Verlässlichkeit sagen kann, dass beispielsweise ein festverzinsliches Hypothekendarlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit zurückgezahlt wird und auf Grund dieser Erwartung das Management seines Zinsänderungsrisikos erfolgt. Die zusätzlichen Informationen beinhalten die Angabe, dass sie auf den Einschätzungen und Erwartungen des Managements beruhen, und eine Erläuterung, welche Hypothesen den erwarteten Fälligkeits- und Zinsanpassungsterminen zu Grunde liegen und in welchem Umfang die Annahmen von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

71.

Ein Unternehmen gibt an, welchen Risiken seine finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten ausgesetzt sind:

(a)

einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wie beispielsweise festverzinsliche finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten;

(b)

einem zinsbedingten Cashflow-Risiko, wie beispielsweise finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einem variablen Zinssatz, der sich mit dem Marktzins ändert;

und

(c)

keinem direkten Zinsänderungsrisiko, wie beispielsweise bei einigen Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente.

72.

Die Vorschrift in Paragraph 67(b) findet Anwendung auf Anleihen, Schuldverschreibungen, Kredite und ähnliche Finanzinstrumente, die künftige Zahlungen beinhalten, die beim Inhaber zu Erträgen und beim Emittenten zu Aufwendungen führen, welche den Zinseffekt widerspiegeln. Sie gilt nicht für Finanzinstrumente wie Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und derivative Finanzinstrumente, da diese keinen festsetzbaren Effektivzins beinhalten. Die Angabe eines Effektivzinssatzes ist auch dann nicht erforderlich, wenn Veränderungen im Marktzins bei Finanzinstrumenten wie beispielsweise Zinsderivativen (einschließlich Swaps, Termingeschäften und Optionen) zu einem Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder einem Cashflow-Risiko führen. Werden Informationen zu Effektivzinssätzen zur Verfügung gestellt, so berichtet das Unternehmen über die Auswirkungen von Sicherungsbeziehungen (beispielsweise von Zinsswaps) auf die eigene Zinsänderungsrisikoposition.

73.

Ein Unternehmen kann einem Zinsänderungsrisiko auf Grund einer Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert oder keine finanzielle Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst wird. In solchen Fällen gibt das Unternehmen Informationen an, die dem Bilanzadressaten Art und Ausmaß des bestehenden Zinsänderungsrisikos deutlich machen. Besteht bei einem Unternehmen beispielsweise eine Verpflichtung, Finanzmittel zu einem festen Zinssatz auszuleihen, sind üblicherweise folgende Angaben zu machen: ausgewiesener Kapitalbetrag und Laufzeit des auszuleihenden Betrags sowie die maßgeblichen vertraglichen Bedingungen der Transaktion, die die Zinsänderungsrisikoposition begründen.

74.

Die Art des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens und das Ausmaß seiner Aktivitäten mit Finanzinstrumenten bestimmt, ob Informationen über Zinsänderungsrisiken in verbaler Form, in Tabellenform oder in einer Kombination beider Darstellungsarten vorgelegt werden. Sofern das Unternehmen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten nutzt, die einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder einem zinsbedingten Cashflow-Risiko unterliegen, kann es zur berichtsmäßigen Darstellung einen oder mehrere der nachfolgenden Ansätze verwenden:

(a)

Bei Finanzinstrumenten, die einem Zinsänderungsrisiko unterliegen, können die Buchwerte in tabellarischer Form aufbereitet werden, gruppiert nach Instrumenten mit vertraglich festgesetzter Fälligkeit oder Zinsanpassung in den folgenden Zeiträumen nach dem Bilanzstichtag:

(i)

in einem Jahr oder weniger;

(ii)

in mehr als einem Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Jahren;

(iii)

in mehr als zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren;

(iv)

in mehr als drei Jahren, jedoch nicht mehr als vier Jahren;

(v)

in mehr als vier Jahren, jedoch nicht mehr als fünf Jahren;

(vi)

in mehr als fünf Jahren.

(b)

Wird die Ertragskraft eines Unternehmens erheblich von Zinsänderungsrisiken oder Veränderungen dieser Risiken beeinflusst, sind ausführlichere Angaben wünschenswert. Beispielsweise können Unternehmen wie Kreditinstitute für die Angaben zu den Restlaufzeiten von Finanzinstrumenten mit vertraglich festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Zinsanpassungsterminen kürzere Zeiträume wählen:

(i)

in einem Monat oder weniger nach dem Bilanzstichtag;

(ii)

in mehr als einem Monat, aber nicht mehr als drei Monaten nach dem Bilanzstichtag;

und

(iii)

in mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag.

(c)

Ein ähnliches Vorgehen ist bei der Berichterstattung über zinsbedingte Cashflow-Risiken möglich. Ein Unternehmen kann die Summe der Buchwerte von klassifizierten variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verpflichtungen – angeordnet nach Fristigkeit – in Tabellenform darstellen.

(d)

Die Angaben zum Zinssatz können für einzelne Finanzinstrumente dargestellt werden. Alternativ ist auch die Angabe von gewichteten Durchschnittswerten oder Zinsbereichen für die einzelnen Klassen von Finanzinstrumenten möglich. Lauten die Finanzinstrumente eines Unternehmens auf verschiedene Währungen oder gibt es starke Divergenzen bei den Ausfallrisiken, kann ein Unternehmen die betreffenden Finanzinstrumente verschiedenen Klassen zuordnen, soweit solche Faktoren zu deutlichen Unterschieden bei den Effektivzinssätzen führen.

75.

Ein nützlicher Einblick in die Zinsänderungsrisikoposition eines Unternehmens ergibt sich unter Umständen aus Angaben darüber, wie sich eine hypothetische Veränderung des Marktzinses auf den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Finanzinstrumente sowie die künftigen Periodenergebnisse und Cashflows auswirken würde. Solche Angaben könnten beispielsweise auf der Grundlage einer angenommenen Veränderung des Marktzinses um 1 % (100 Basispunkte) zum Bilanzstichtag erfolgen. Die Auswirkungen von Zinssatzänderungen umfassen Veränderungen der Zinsaufwendungen und Zinserträge aus variabel verzinslichen Finanzinstrumenten sowie Kursgewinne oder -verluste aus festverzinslichen Finanzinstrumenten, die sich aus Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes ergeben. Die Berichterstattung über die Sensitivität gegenüber Zinssatzänderungen kann auf die direkten Auswirkungen der Zinsbewegungen auf die zum Bilanzstichtag erfassten verzinslichen Finanzinstrumente beschränkt werden, da üblicherweise kaum verlässliche Aussagen über die indirekten Wirkungen solcher Änderungen auf Märkte und Unternehmen gegeben werden können. Wenn ein Unternehmen Angaben zur Zinsänderungssensitivität macht, sind auch die Grundlagen für die Aufbereitung der Informationen einschließlich der signifikanten Annahmen anzugeben.

Ausfallrisiko

76.

Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und anderen Ausfallrisikopositionen ist anzugeben, wie weit das Unternehmen einem Ausfallrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung schließt ein:

(a)

die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum Bilanzstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am zutreffendsten wiedergibt. Der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten ist nicht zu berücksichtigen;

und

(b)

die Angabe von erheblichen Ausfallrisikokonzentrationen.

77.

Ein Unternehmen stellt den Bilanzadressaten Informationen über das Ausfallrisiko zur Verfügung, damit sie einschätzen können, inwieweit sich der Betrag künftiger Zahlungsmittelzuflüsse aus finanziellen Vermögenswerten zum Bilanzstichtag reduzieren oder ein Mittelabfluss aus anderen Ausfallrisikopositionen (wie z. B. einem Kreditderivat oder einer Garantieübernahme für Verpflichtungen eines Dritten) erforderlich sein könnte, wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Solche Ausfälle führen zu Verlusten, die im Periodenergebnis eines Unternehmens zu erfassen sind. Paragraph 76 fordert von einem Unternehmen keine Angabe seiner Einschätzung der Wahrscheinlichkeit künftiger Verluste.

78.

Beträge, die einem Ausfallrisiko ausgesetzt sind, werden aus den folgenden Gründen unabhängig von möglichen Erlösen aus Gewinnrealisierungen durch Sicherheiten (das maximale Ausfallrisiko eines Unternehmens) angegeben:

(a)

dem Abschlussadressaten sind konsistent gemessene Angaben zum Ausfallrisiko für finanzielle Vermögenswerte und andere Ausfallrisikopositionen zur Verfügung zu stellen;

und

(b)

es ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass das maximale Ausfallrisiko vom Buchwert der finanziellen Vermögenswerte zum Bilanzstichtag differiert.

79.

Bei mit einem Ausfallrisiko behafteten finanziellen Vermögenswerten gibt der in der Bilanz nach Abzug etwaiger Wertberichtigungen erfasste Buchwert für gewöhnlich die Höhe des Ausfallrisikos zutreffend wieder. Für den Fall, dass zum Beispiel ein Zinsswap zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, stellt normalerweise der in der Bilanz angesetzte Buchwert das maximale Verlustrisiko zum Bilanzstichtag dar, da dieser Betrag gleichzeitig den Kosten entspricht, die zu herrschenden Marktpreisen aufgewendet werden müssten, um den betreffenden Zinsswap beim Ausfall der ursprünglichen Vertragspartei durch eine neue, äquivalente Vereinbarung zu ersetzen. Über die in der Bilanz enthaltenen Informationen hinaus sind also in solchen Fällen keine weiteren Angaben erforderlich. Andererseits kann das maximale potenzielle Verlustrisiko eines Unternehmens bei einigen Finanzinstrumenten signifikant von den entsprechenden Buchwerten oder von anderen angegebenen Werten (wie beispielsweise dem beizulegenden Zeitwert oder dem Kapitalbetrag) abweichen. In diesen Fällen sind zusätzliche Angaben erforderlich, um die Anforderungen von Paragraph 76(a) zu erfüllen.

80.

Ein finanzieller Vermögenswert, der einem Rechtsanspruch auf Verrechnung mit einer finanziellen Verpflichtung unterliegt, darf in der Bilanz solange nicht um die Verbindlichkeit vermindert ausgewiesen werden, wie nicht die Absicht besteht, die Abwicklung insgesamt auf Nettobasis vorzunehmen oder zu einem gleichzeitigen Ausgleich von finanziellem Vermögenswert und Verbindlichkeit zu gelangen. Das Unternehmen gibt in solchen Fällen allerdings den Anspruch auf Verrechnung an und stellt Informationen gemäß Paragraph 76 zur Verfügung. Erhält beispielsweise ein Unternehmen die Erlöse aus der Realisierung eines finanziellen Vermögenswertes vor der Erfüllung einer (gleich hohen oder höheren) finanziellen Verbindlichkeit mit Anspruch auf Verrechnung, so ist es dem Unternehmen möglich, im Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Vertragspartei Verluste zu vermeiden, indem eine Verrechnung vorgenommen wird. Reagiert ein Unternehmen dagegen auf die Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei dadurch, dass es die Zahlungsfrist für den finanziellen Vermögenswert verlängert, unterliegt es einem Ausfallrisiko, wenn der verlängerte Fälligkeitstermin dem Fälligkeitszeitpunkt der aufrechenbaren Verbindlichkeit nachgelagert ist. Um die Bilanzadressaten darüber zu informieren, in welchem Ausmaß das Ausfallrisiko zu einem bestimmten Zeitpunkt verringert wurde, gibt das Unternehmen das Vorhandensein und die Auswirkungen eines Anspruchs auf Verrechnung an, wenn der finanzielle Vermögenswert gemäß der Fälligkeit beizutreiben ist. Wenn die finanzielle Verpflichtung, für die ein Anspruch auf Verrechnung besteht, vor dem finanziellen Vermögenswert fällig ist, ist das Unternehmen einem Ausfallrisiko über den vollen Buchwert des Vermögenswertes ausgesetzt, wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem die Verbindlichkeit ausgeglichen wurde.

81.

Um Verlustrisiken zu mindern, hat ein Unternehmen möglicherweise Globalverrechnungsverträge abgeschlossen, ohne dass damit auch eine bilanzielle Saldierung zulässig ist. Wenn ein Globalverrechnungsvertrag zu einer signifikanten Reduzierung des Ausfallrisikos bei finanziellen Vermögenswerten geeignet ist, die nicht gegen finanzielle Verpflichtungen derselben Vertragspartei zu saldieren sind, stellt das Unternehmen zusätzliche Informationen über die Auswirkungen des Vertrags bereit. Solche Angaben zeigen, dass:

(a)

das Ausfallrisiko bei finanziellen Vermögenswerten, die einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen, nur in dem Maße ausgeschaltet wird, wie die finanziellen Verpflichtungen gegenüber derselben Vertragspartei nach Realisierung des Vermögenswertes ausgeglichen werden;

und

(b)

das Ausmaß, bis zu dem die gesamten Ausfallrisikopositionen eines Unternehmens durch einen Globalverrechnungsvertrag reduziert werden, sich bereits kurze Zeit nach dem Bilanzstichtag beträchtlich ändern kann, weil die Höhe des Ausfallrisikos von jeder Transaktion beeinflusst wird, die Gegenstand eines Globalverrechnungsvertrags ist.

Es ist außerdem wünschenswert, dass ein Unternehmen die Bedingungen seines Globalverrechnungsvertrages angibt, die das Ausmaß der Ausfallrisikoreduzierung bestimmen.

82.

Ein Unternehmen kann einem Ausfallrisiko auf Grund einer Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert in der Bilanz erfasst wird, wie dies beispielsweise bei einer Finanzgarantie oder einem Kreditausfallvertrag der Fall ist. Die Übernahme einer Garantie für Verpflichtungen Dritter begründet eine Verbindlichkeit und setzt den Garantiegeber oder den Bürgen einem Ausfallrisiko aus, dem ebenfalls im Rahmen der Angabepflichten gemäß Paragraph 76 Rechnung zu tragen ist.

83.

Eine Konzentration von Ausfallrisiken, die zu einem wesentlichen Verlustpotenzial führen, wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist anzugeben, sofern sie nicht bereits aus anderen Darstellungen zu Art und Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens ersichtlich ist. Die Feststellung solcher Risikokonzentrationen erfordert eine vernünftige kaufmännische Beurteilung des Managements, bei der auch die Situation des Unternehmens und die seiner Schuldner zu berücksichtigen ist. Den Ausgangspunkt für die Identifizierung wesentlicher Ausfallrisikokonzentrationen bilden Unternehmenssegmente, die in Anlehnung an IAS 14 Segmentberichterstattung nach Industriesegment und geographischen Segmenten ermittelt werden können.

84.

Die Konzentration von Ausfallrisiken kann aus Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Schuldnern oder zu Schuldnergruppen resultieren, deren gemeinsame Merkmale erwarten lassen, dass die betreffenden Schuldner(gruppen) bei Veränderungen der wirtschaftlichen Lage oder anderer Bedingungen in gleicher Weise in ihrer Schuldentilgungsfähigkeit beeinträchtigt sein werden. Zu den Merkmalen der Schuldner, die zu einer Konzentration von Ausfallrisiken führen können, gehören die Art der Tätigkeit des Schuldners, etwa in Abhängigkeit vom jeweiligen Wirtschaftszweig, ferner die Regionen, in denen die Schwerpunkte ihrer Geschäfte liegen, sowie die Kreditwürdigkeit der verschiedenen Schuldner(gruppen). So wird ein Unternehmen, das beispielsweise Ausrüstungen für die Öl- und Gasindustrie produziert, normalerweise vor allem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufweisen, deren Bonität durch die wirtschaftliche Entwicklung der Öl- und Gasindustrie bestimmt ist. Ein Kreditinstitut mit internationalem Kreditgeschäft, das zahlreiche Ausleihungen an weniger entwickelte Länder in seinem Portfolio hält und dadurch Ausfallrisiken ausgesetzt ist, ist stark von der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Schuldnerländer abhängig.

85.

Zu den Angaben über die Konzentration von Ausfallrisiken gehören eine Beschreibung der gemeinsamen Merkmale, die für jedes einzelne Risikobündel charakteristisch sind, und die betragsmäßigen Angaben zum maximalen Ausfallrisiko aller finanziellen Vermögenswerte, die zu dem betreffenden Risikobündel gehören.

Beizulegender Zeitwert

86.

Sofern Paragraph 90 nicht etwas anderes besagt, hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten in der Bilanz möglich ist.(IAS 39 enthält Anleitungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes.)

87.

Informationen über den beizulegenden Zeitwert werden vielfach für Geschäftszwecke genutzt, um die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens insgesamt zu ermitteln und Entscheidungen über einzelne Finanzinstrumente zu treffen. Sie sind außerdem relevant für viele Entscheidungen, die die Abschlussadressaten zu treffen haben; denn der beizulegende Zeitwert spiegelt in vielen Fällen die Erwartungen der Finanzmärkte bezüglich des Barwertes künftiger Cashflows wider, die aus einem bestimmten Finanzinstrument resultieren. Informationen über den beizulegenden Zeitwert ermöglichen den Vergleich verschiedener Finanzinstrumente, die im Wesentlichen die gleichen wirtschaftlichen Merkmale haben, unabhängig davon, warum sie gehalten werden und wann und von wem sie emittiert bzw. erworben wurden. Beizulegende Zeitwerte bilden eine neutrale Grundlage für Urteile darüber, wie gut das Management im Auftrag der Eigner gearbeitet hat, indem sie die Folgen von Entscheidungen über den Kauf, den Verkauf oder das Halten von finanziellen Vermögenswerten und über die Aufnahme, das Halten oder die Tilgung von finanziellen Verbindlichkeiten abbilden. Wenn ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht zu beizulegenden Zeitwerten ansetzt, sind Informationen über den beizulegenden Zeitwert in Form von zusätzlichen Angaben bereitzustellen.

88.

Bei Finanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen kann auf die Angabe des beizulegenden Zeitwertes verzichtet werden, wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt.

89.

Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Klassen einzuteilen, wobei eine Saldierung zwischen den verschiedenen Klassen nur in dem Maße zulässig ist, wie die zugehörigen Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

90.

Werden Finanzinvestitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte Derivate gemäß IAS 39 zu Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, so ist dieser Umstand zusammen mit einer Beschreibung der Finanzinstrumente, ihren Buchwerten, einer Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, und, sofern möglich, einer Schätzungsbandbreite, innerhalb der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt, anzugeben. Werden finanzielle Vermögenswerte verkauft, deren beizulegender Zeitwert vorher nicht verlässlich bestimmt werden konnte, so ist zusätzlich diese Tatsache als solche, der Buchwert der besagten finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie die Höhe des erfassten Gewinns oder Verlusts anzugeben.

91.

Werden Finanzinvestitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte Derivate gemäß IAS 39 zu Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, brauchen die in Paragraph 86 und 92 dargestellten Informationen über den beizulegenden Zeitwert nicht angegeben zu werden. Statt dessen sind Informationen bereitzustellen, die es den Bilanzadressaten ermöglichen, ihre eigenen Schlussfolgerungen über das Ausmaß der möglichen Abweichungen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zu ziehen. Der Verzicht auf die Angaben ist zu begründen, und die wesentlichen, für die Bewertung entscheidenden Merkmale und Märkte der Finanzinstrumente sind zu erläutern. In einigen Fällen kann es insgesamt ausreichend sein, die gemäß Paragraph 60 geforderten Angaben zu Laufzeiten und Vertragsbedingungen der betreffenden Finanzinstrumente zu machen. Das Management kann auch seine Einschätzung des Verhältnisses von Buchwert und beizulegendem Zeitwert bei denjenigen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mitteilen, bei denen eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht möglich ist, sofern eine vernünftige Grundlage dafür besteht.

92.

Folgende Angaben sind von einem Unternehmen zu machen:

(a)

die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten herangezogen werden, getrennt für jede maßgebliche Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten.(Paragraph 55 enthält Leitlinien für die Einteilung von finanziellen Vermögenswerten in verschiedene Klassen.)

(b)

ob die beizulegenden Zeitwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten direkt durch teilweise oder vollständige Bezugnahme auf öffentlich notierte Marktpreise auf einem aktiven Markt bestimmt oder durch Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode geschätzt werden (siehe IAS 39, Paragraph AG71-AG79).

(c)

ob in seinem Abschluss Finanzinstrumente enthalten sind, die zu beizulegenden Zeitwerten bewertet werden, welche vollständig oder teilweise mithilfe einer Bewertungsmethode bestimmt werden, die auf Annahmen beruht, die nicht durch notierte Marktpreise oder Zinssätze gestützt werden. Würde die Veränderung einer derartigen Annahme in eine vernünftigerweise mögliche Alternative einen wesentlich anderen beizulegenden Zeitwert ergeben, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die Auswirkung einer Bandbreite vernünftigerweise möglicher alternativer Annahmen offen zu legen. Zu diesem Zweck ist die Wesentlichkeit unter Bezugnahme auf das Periodenergebnis und die Summe der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten einzuschätzen.

(d)

der Gesamtbetrag der Veränderung des mithilfe einer Bewertungsmethode geschätzten beizulegenden Zeitwertes, der für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde.

93.

Zu den Angaben über den beizulegenden Zeitwert gehört auch die Darlegung der zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten signifikanten Annahmen. Beispielsweise hat ein Unternehmen Angaben über die Annahmen in Bezug auf Vorfälligkeitsraten, geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze zu machen, sofern diese wesentlich sind.

Weitere Angaben

Ausbuchung

94.

(a)

Ein Unternehmen kann entweder einen finanziellen Vermögenswert übertragen (siehe IAS 39, Paragraph 18) oder eine in Paragraph 19 von IAS 39 beschriebene Art der Vereinbarung in einer Weise abgeschlossen haben, dass die Vereinbarung nicht die Kriterien einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes erfüllt. Wenn das Unternehmen den Vermögenswert vollständig oder in einem Umfang, der dem anhaltenden Engagement des Unternehmens entspricht (siehe IAS 39, Paragraphen 29 und 30), weiterhin erfasst, so sind für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben zu machen:

(i)

Art der Vermögenswerte;

(ii)

Art der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen, die für das Unternehmen weiterhin bestehen;

(iii)

wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin vollständig erfasst, die Buchwerte des Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit;

und

(iv)

wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang erfasst, der seinem anhaltenden Engagement entspricht, der Gesamtbetrag des Vermögenswertes, der Betrag des weiterhin erfassten Vermögenswertes sowie der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeit.

Sicherheiten

94.

(b)

Ein Unternehmen hat den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet wurden, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die als Sicherheit für Eventualverbindlichkeiten verpfändet wurden, sowie (in Übereinstimmung mit den Paragraphen 60(a) und 63(g)) alle wesentlichen Vertragsbedingungen in Bezug auf die als Sicherheiten dienenden Vermögenswerte anzugeben.

(c)

Hat ein Unternehmen Sicherheiten angenommen, die es ohne Vorliegen eines Zahlungsverzugs seitens des Eigentümers der Sicherheiten verkaufen oder verpfänden darf, sind folgende Angaben erforderlich:

(i)

der beizulegende Zeitwert der angenommenen Sicherheiten (finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten);

(ii)

der Zeitwert aller verkauften oder weiterverpfändeten Sicherheiten und ob das Unternehmen zur Rückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist;

und

(iii)

alle wesentlichen Vertragsbedingungen, die mit der Nutzung dieser Sicherheiten (in Übereinstimmung mit den Paragraphen 60(a) und 63(g)) verbunden sind.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten

94.

(d)

Hat ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert, das sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (siehe Paragraph 28), und sind in das Instrument mehrere derivative Ausstattungsmerkmale eingebettet, deren Werte wechselseitig abhängig sind (wie etwa ein kündbares wandelbares Schuldinstrument), so sind dieser Umstand selbst sowie der Effektivzinssatz der Schuldkomponente (abzüglich aller gesondert bilanzierten eingebetteten Derivate) anzugeben.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe auch Paragraph AG40)

94.

(e)

Ein Unternehmen hat die Buchwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben,

(i)

die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

und

(ii)

bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden (d. h. jene finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

(f)

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben erforderlich:

(i)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der nicht auf Änderungen eines Leitzinssatzes (z. B. LIBOR) zurückzuführen ist;

und

(ii)

die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der Verpflichtung zahlen müsste.

Umgliederungen

94.

(g)

Sofern ein Unternehmen einen zum beizulegenden Zeitwert angesetzten finanziellen Vermögenswert umgliedert, sodass er nunmehr mit seinen Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird (siehe IAS 39, Paragraph 54), sind die Gründe für eine solche Umgliederung anzugeben.

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

94.

(h)

Ein Unternehmen hat die wesentlichen Ertrags- oder Aufwandsposten sowie Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, unabhängig davon, ob sie im Periodenergebnis oder als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck sind mindestens die folgenden Angaben zu machen:

(i)

der (nach der Effektivzinsmethode berechnete) gesamte Zinsertrag und gesamte Zinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

(ii)

bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode direkt im Eigenkapital erfasst wurden, sowie der Betrag, der aus dem Eigenkapital entfernt und in das Periodenergebnis einbezogen wurde;

und

(iii)

die Höhe des für wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte aufgelaufenen Zinsertrags in Übereinstimmung mit IAS 39, Paragraph AG93.

Wertminderung

94.

(i)

Ein Unternehmen hat getrennt für jede maßgebliche Klasse von finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 55 enthält Leitlinien für die Einteilung von finanziellen Vermögenswerten in verschiedene Klassen) Angaben über Art und Höhe aller im Periodenergebnis erfassten Wertminderungsaufwendungen eines finanziellen Vermögenswertes zu machen.

Forderungsausfälle und Vertragsverletzungen

94.

(j)

In Bezug auf alle in der Berichtsperiode eingetretenen Ausfälle von Tilgungs-, Zins-, Tilgungsfonds- oder Rückkaufzahlungen für am Bilanzstichtag erfasste Darlehensverbindlichkeiten sowie andere in der Berichtsperiode eingetretene Verletzungen von Darlehensverträgen, sind, wenn diese Verletzungen den Kreditgeber dazu berechtigen, eine Rückzahlung zu verlangen (außer bei Verletzungen, die bis zum Bilanzstichtag behoben wurden oder zu einer Neuverhandlung der Darlehensbedingungen geführt haben), folgende Angaben zu machen:

(i)

Einzelheiten dieser Verletzungen;

(ii)

der am Bilanzstichtag in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, bei denen die Verletzung auftrat, erfasste Betrag

und

(iii)

in Bezug auf die unter (ii) angegebenen Beträge, ob der Forderungsausfall vor dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung behoben oder die Darlehenskonditionen neu verhandelt wurden.

95.

Bei den Angaben zu Verletzungen von Darlehensverträgen gemäß Paragraph 94(j) umfassen Darlehensverbindlichkeiten ausgegebene Schuldinstrumente und finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme kurzfristiger Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die den üblichen Zahlungsfristen unterliegen. Tritt in der Berichtsperiode eine derartige Verletzung auf und wird diese Verletzung bis zum Bilanzstichtag nicht behoben oder werden die Konditionen der Darlehensverbindlichkeit nicht neu verhandelt, so ist die Auswirkung der Verletzung auf die Klassifizierung der Verbindlichkeit als langfristig oder kurzfristig gemäß IAS 1 zu bestimmen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

96.

Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

97.

Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.

RÜCKNAHME ANDERER VERLAUTBARUNGEN

98.

Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, überarbeitet 2000.

99.

Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:

(a)

SIC-5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;

(b)

SIC-16 Gezeichnetes Kapital – Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile);

und

(c)

SIC-17 Eigenkapital – Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.

100.

Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der Interpretation SIC D43 Financial Instruments – Instruments or Rights Redeemable by the Holder.


(1)  In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

ANHANG A

Anleitungen zur Anwendung IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.

AG1.

In diesen Anleitungen zur Anwendung wird die Umsetzung bestimmter Aspekte des Standards erläutert.

AG2.

Der Standard behandelt nicht den Ansatz bzw. die Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Anforderungen bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dargelegt.

Definitionen (Paragraphen 11-14)

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten

AG3.

Zahlungsmittel (flüssige Mittel) stellen einen finanziellen Vermögenswert dar, weil sie das Austauschmedium und deshalb die Grundlage sind, auf der alle Transaktionen im Abschluss bewertet und erfasst werden. Eine Einlage flüssiger Mittel auf ein laufendes Konto bei einer Bank oder einer ähnlichen Finanzinstitution ist ein finanzieller Vermögenswert, weil sie das vertraglich eingeräumte Recht eines Einlegers darstellt, flüssige Mittel von der Bank zu erhalten bzw. einen Scheck oder ein ähnliches Finanzinstrument zu Gunsten eines Gläubigers zur Bezahlung einer finanziellen Verbindlichkeit zu verwenden.

AG4.

Typische Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die ein vertraglich eingeräumtes Recht darstellen, flüssige Mittel zu einem künftigen Zeitpunkt zu erhalten, und korrespondierend für finanzielle Verbindlichkeiten, die eine vertragliche Verpflichtung darstellen, flüssige Mittel zu einem künftigen Zeitpunkt abzugeben, sind:

(a)

Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

(b)

Wechselforderungen und Wechselverbindlichkeiten,

(c)

Darlehensforderungen und Darlehensverbindlichkeiten

und

(d)

Anleiheforderungen und Anleiheverbindlichkeiten.

In allen Fällen steht dem vertraglich eingeräumten Recht der einen Vertragspartei, flüssige Mittel zu erhalten (oder der Verpflichtung, flüssige Mittel abzugeben), korrespondierend die vertragliche Zahlungsverpflichtung (oder das Recht, flüssige Mittel zu erhalten) der anderen Vertragspartei gegenüber.

AG5.

Andere Arten von Finanzinstrumenten sind solche, bei denen der (erwartete bzw. begebene) wirtschaftliche Nutzen nicht in flüssigen Mitteln, sondern in einem anderen finanziellen Vermögenswert besteht. Eine Wechselverbindlichkeit aus Regierungsanleihen räumt dem Inhaber beispielsweise das vertragliche Recht ein und verpflichtet den Emittenten vertraglich zur Übergabe von Regierungsanleihen und nicht von flüssigen Mitteln. Regierungsanleihen sind finanzielle Vermögenswerte, weil sie eine Verpflichtung der emittierenden Regierung auf Zahlung flüssiger Mittel darstellen. Wechsel stellen daher für den Wechselinhaber finanzielle Vermögenswerte dar, während sie für den Wechselemittenten finanzielle Verbindlichkeiten präsentieren.

AG6.

Ewige Schuldinstrumente (wie beispielsweise ewige schuldrechtliche Papiere, ungesicherte Schuldverschreibungen und Schuldscheine) räumen dem Inhaber normalerweise ein vertragliches Recht auf Erhalt von Zahlungen auf Grund von Zinsen zu festgesetzten Zeitpunkten bis in unbestimmte Zukunft hinein ein. Der Inhaber hat hierbei kein Recht auf Rückerhalt des Kapitalbetrags, oder er hat dieses Recht zu Bedingungen, die den Erhalt sehr unwahrscheinlich machen bzw. ihn auf einen Termin in ferner Zukunft festlegen. Ein Unternehmen kann beispielsweise ein Finanzinstrument emittieren, mit dem es sich für alle Ewigkeit zu jährlichen Zahlungen zu einem vereinbarten Zinssatz von 8 % des ausgewiesenen Nennwertes oder Kapitalbetrags von WE 1 000 verpflichtet. (1) Wenn der marktgängige Zinssatz für das Finanzinstrument bei Ausgabe 8 % beträgt, übernimmt der Emittent eine vertragliche Verpflichtung zu einer Reihe von künftigen Zinszahlungen, deren beizulegender Zeitwert (Barwert) beim erstmaligen Ansatz WE 1 000 beträgt. Der Inhaber bzw. der Emittent des Finanzinstruments hat einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit.

AG7.

Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung auf Empfang, Lieferung oder Übertragung von Finanzinstrumenten stellt selbst ein Finanzinstrument dar. Eine Kette von vertraglich vereinbarten Rechten oder Verpflichtungen erfüllt die Definition eines Finanzinstruments, wenn sie letztendlich zum Empfang oder zur Abgabe von Finanzmitteln oder zum Erwerb oder zur Emission von Eigenkapitalinstrumenten führt.

AG8.

Die Fähigkeit zur Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rechtes oder die Forderung zur Erfüllung einer vertraglich eingeräumten Verpflichtung kann unbedingt oder abhängig vom Eintreten eines künftigen Ereignisses sein. Zum Beispiel ist eine Bürgschaft ein dem Kreditgeber vertraglich eingeräumtes Recht auf Empfang von Finanzmitteln durch den Bürgen und eine korrespondierende vertraglich eingeräumte Verpflichtung seitens des Bürgen zur Zahlung an den Kreditgeber, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das vertraglich eingeräumte Recht und die Verpflichtung bestehen auf Grund von früheren Rechtsgeschäften oder Geschäftsvorfällen (Berechnungsgrundlage der Bürgschaft), selbst wenn die Fähigkeit des Kreditgebers, sein Recht auszuüben, und die Anforderung an den Bürgen, seine Verpflichtungen zu begleichen, abhängig von einem künftigen Verzug des Kreditnehmers sind. Vom Eintreten bestimmter Ereignisse abhängige Rechte und Verpflichtungen erfüllen die Definition von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, selbst wenn solche finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten nicht immer im Abschluss bilanziert werden.

AG9.

Gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse wird ein Leasingvertrag in erster Linie als Anspruch eines Leasinggebers auf Erhalt von bzw. als Verpflichtung eines Leasingnehmers zur Zahlung von Zahlungsströmen betrachtet, die in materieller Hinsicht der Zahlung von Zins und Tilgung bei einem Darlehensvertrag entsprechen. Der Leasinggeber verbucht seine Investition als ausstehende Forderung auf Grund des Leasingvertrags und nicht als geleasten Vermögenswert. Andererseits wird ein Operating-Leasingverhältnis in erster Linie als nicht erfüllter Vertrag betrachtet, der den Leasinggeber verpflichtet, die künftige Nutzung eines Vermögenswertes im Austausch für eine Gegenleistung ähnlich einem Entgelt für eine Dienstleistung zu gestatten. Der Leasinggeber verbucht den geleasten Vermögenswert und nicht die gemäß Leasingvertrag ausstehende Forderung. Dementsprechend wird ein Finanzierungsleasing als Finanzinstrument und ein Operating-Leasingverhältnis nicht als Finanzinstrument betrachtet (außer im Hinblick auf einzelne jeweils fällige Zahlungen).

AG10.

Körperliche Vermögenswerte (wie beispielsweise Vorräte, Sachanlagen), geleaste Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte (wie Patente und Warenrechte) gelten nicht als finanzielle Vermögenswerte. Mit der Verfügungsmacht über körperliche und immaterielle Vermögenswerte ist zwar die Möglichkeit verbunden, Finanzmittelzuflüsse oder den Zufluss anderer finanzieller Vermögenswerte zu generieren, sie führt aber nicht zu einem bestehenden Rechtsanspruch auf flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte.

AG11.

Vermögenswerte (wie beispielsweise aktivische Abgrenzungen), für die der künftige wirtschaftliche Nutzen im Empfang von Waren oder Dienstleistungen und nicht im Recht auf Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten besteht, sind keine finanziellen Vermögenswerte. Ebenso gelten Posten wie beispielsweise passivische Abgrenzungen und die meisten Gewährleistungsverpflichtungen nicht als finanzielle Verbindlichkeiten, da die aus ihnen resultierenden Nutzenabflüsse in der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen und nicht in einer vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bestehen.

AG12.

Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung basieren (wie beispielsweise Verbindlichkeiten für Ertragsteuern, die als Ergebnis gesetzlicher Vorschriften erhoben werden), gelten nicht als finanzielle Verbindlichkeiten oder finanzielle Vermögenswerte. Die Bilanzierung von Ertragsteuern wird im IAS 12 Ertragsteuern behandelt. Gleiches gilt für faktische Verpflichtungen laut Definition in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, die nicht durch Verträge begründet werden und keine finanziellen Verbindlichkeiten darstellen.

Eigenkapitalinstrumente

AG13.

Beispiele für Eigenkapitalinstrumente sind u. a. nicht kündbare Stammaktien, einige Arten von Vorzugsaktien (siehe Paragraphen AG25 und AG26) sowie Optionsscheine oder geschriebene Verkaufsoptionen, die den Inhaber zur Zeichnung oder zum Kauf einer festen Anzahl nicht kündbarer Stammaktien des emittierenden Unternehmens gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten berechtigt. Die Verpflichtung eines Unternehmens, eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auszugeben oder zu erwerben, ist als Eigenkapitalinstrument des Unternehmens zu klassifizieren. Wird das Unternehmen in einem solchen Vertrag jedoch zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet, so entsteht gleichzeitig eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags (siehe Paragraph AG27(a)). Ein Emittent nicht kündbarer Stammaktien geht eine Verbindlichkeit ein, wenn er formell eine Gewinnausschüttung vornimmt oder den Anteilseignern gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet wird. Dies kann nach einer Dividendenerklärung der Fall sein oder wenn das Unternehmen liquidiert wird und alle nach Begleichung der Schulden verbliebenen Vermögenswerte auf die Aktionäre zu verteilen sind.

AG14.

Eine erworbene Kaufoption oder ein ähnlicher erworbener Vertrag, der ein Unternehmen zum Rückkauf einer festen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente gegen die Abgabe eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten berechtigt, stellt keinen finanziellen Vermögenswert des Unternehmens dar. Stattdessen werden sämtliche für einen solchen Vertrag entrichteten Entgelte vom Eigenkapital abgezogen.

Derivative Finanzinstrumente

AG15.

Zu den Finanzinstrumenten zählen originäre Instrumente (wie beispielsweise Forderungen, Zahlungsverpflichtungen und Eigeninstrumente) und derivative Finanzinstrumente (wie beispielsweise Optionen, standardisierte und andere Termingeschäfte, Zinsswaps und Währungsswaps). Derivative Finanzinstrumente erfüllen die Definition eines Finanzinstruments und fallen daher in den Anwendungsbereich dieses Standards.

AG16.

Derivative Finanzinstrumente begründen Rechte und Verpflichtungen, so dass Finanzrisiken, die in den zugrunde liegenden originären Finanzinstrumenten enthalten sind, als separate Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien übertragen werden können. Zu Beginn räumen derivative Finanzinstrumente einer Vertragspartei ein vertragliches Recht auf Austausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten mit der anderen Vertragspartei unter potenziell vorteilhaften Bedingungen ein bzw. verpflichten vertraglich zum Austausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten mit der anderen Vertragspartei unter potenziell nachteiligen Bedingungen. Sie führen im Allgemeinen (2) bei Vertragsabschluss jedoch nicht zu einer Übertragung des zugrunde liegenden originären Finanzinstruments, und auch die Erfüllung solcher Verträge ist nicht unbedingt mit einer Übertragung des originären Finanzinstruments verknüpft. Einige Finanzinstrumente schließen sowohl ein Recht auf Austausch als auch eine Verpflichtung zum Austausch ein. Da die Bedingungen des Austauschs zu Beginn des derivativen Finanzinstrumentes festgelegt werden und die Preise in den Finanzmärkten ständigen Veränderungen unterworfen sind, können die Bedingungen im Laufe der Zeit entweder vorteilhaft oder nachteilig werden.

AG17.

Eine Verkaufs- oder Kaufoption auf den Austausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten (also anderen Finanzinstrumenten als den Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens) räumt dem Inhaber ein Recht auf einen potenziellen künftigen wirtschaftlichen Nutzen auf Grund der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Basis ein, die dem Kontrakt zu Grunde liegt. Umgekehrt geht der Stillhalter einer Option eine Verpflichtung ein, sich eines potenziellen künftigen wirtschaftlichen Nutzens zu begeben bzw. potenzielle Verluste auf Grund der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des betreffenden Finanzinstrumentes zu tragen. Das vertraglich eingeräumte Recht des Inhabers und die Verpflichtung des Stillhalters erfüllen die definitorischen Merkmale eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit. Das einem Optionsvertrag zugrunde liegende Finanzinstrument kann ein beliebiger finanzieller Vermögenswert einschließlich Aktien an anderen Unternehmen und verzinslicher Instrumente sein. Eine Option kann den Stillhalter verpflichten, ein Schuldinstrument zu emittieren, statt einen finanziellen Vermögenswert zu übertragen, jedoch würde das dem Optionsvertrag zugrunde liegende Finanzinstrument einen finanziellen Vermögenswert des Inhabers darstellen, sofern das Optionsrecht genutzt wird. Das Recht des Optionsinhabers auf Austausch der Vermögenswerte unter potenziell vorteilhaften Bedingungen und die Verpflichtung des Stillhalters zur Abgabe von Vermögenswerten unter potenziell nachteiligen Bedingungen sind von den betreffenden, bei Ausübung der Option auszutauschenden finanziellen Vermögenswerten zu unterscheiden. Die Art des Inhaberrechtes und die Verpflichtung des Stillhalters bleiben von der Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Optionsrechtes unberührt.

AG18.

Ein weiteres Beispiel für derivative Finanzinstrumente ist ein Termingeschäft, das in einem Zeitraum von sechs Monaten zu erfüllen ist und in dem ein Übernehmer sich verpflichtet, flüssige Mittel im Wert von WE 1 000 000 im Austausch gegen festverzinsliche Regierungsanleihen mit einem Nennbetrag von WE 1 000 000 zu übergeben, und der Verkäufer sich verpflichtet, festverzinsliche Regierungsanleihen mit einem Nennbetrag von WE 1 000 000 im Austausch gegen flüssige Mittel im Wert von WE 1 000 000 zu übergeben. Während des Zeitraums von sechs Monaten haben beide Vertragsparteien ein vertraglich eingeräumtes Recht und eine vertraglich eingeräumte Verpflichtung zum Austausch von Finanzinstrumenten. Wenn der Marktpreis der Regierungsanleihen über WE 1 000 000 steigt, sind die Bedingungen für den Übernehmer vorteilhaft und für den Verkäufer nachteilig; wenn der Marktpreis unter WE 1 000 000 fällt, kommt es zum gegenteiligen Effekt. Der Übernehmer hat ein vertraglich eingeräumtes Recht (einen finanziellen Vermögenswert) ähnlich dem Recht auf Grund einer gehaltenen Kaufoption und eine vertragliche Verpflichtung (eine finanzielle Verbindlichkeit) ähnlich einer Verpflichtung auf Grund einer geschriebenen Verkaufsoption; der Verkäufer hat hingegen ein vertraglich eingeräumtes Recht (einen finanziellen Vermögenswert) ähnlich dem Recht auf Grund einer gehaltenen Verkaufsoption und eine vertragliche Verpflichtung (eine finanzielle Verbindlichkeit) ähnlich einer Verpflichtung auf Grund einer geschriebenen Kaufoption. Wie bei Optionen stellen diese vertraglich eingeräumten Rechte und Verpflichtungen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten dar, die von den den Geschäften zugrunde liegenden Finanzinstrumenten (den auszutauschenden Regierungsanleihen und flüssigen Mitteln) zu trennen und wohl zu unterscheiden sind. Beide Vertragsparteien eines Termingeschäfts gehen eine zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu erfüllende Verpflichtung ein, während die Erfüllung bei einem Optionsvertrag nur dann erfolgt, sofern der Inhaber der Option dies wünscht.

AG19.

Viele andere Arten von derivativen Finanzinstrumenten beinhalten ein Recht auf bzw. eine Verpflichtung zu einem künftigen Austausch, einschließlich Zins- und Währungsswaps, Collars und Floors, Darlehenszusagen, NIFs (Note Issuance Facilities) und Akkreditive. Man kann einen Zinsswap als Variante eines standardisierten Terminkontrakts betrachten, bei dem die Vertragsparteien übereinkommen, künftig Geldbeträge auszutauschen, wobei der eine Betrag auf Grund eines variablen Zinssatzes und der andere Geldbetrag auf Grund eines festen Zinssatzes berechnet wird. Futures-Kontrakte stellen eine weitere Variante von Terminkontrakten dar, die sich hauptsächlich dadurch unterscheiden, dass die Verträge standardisiert sind und an Börsen gehandelt werden.

Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens (Paragraphen 8-10)

AG20.

Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens erfüllen nicht die Definition eines Finanzinstruments, weil das vertraglich eingeräumte Recht einer Vertragspartei auf den Empfang nicht finanzieller Vermögenswerte oder Dienstleistungen und die korrespondierende Verpflichtung der anderen Vertragspartei keinen bestehenden Rechtsanspruch oder eine Verpflichtung auf Empfang, Lieferung oder Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes begründen. Beispielsweise gelten Verträge, die eine Erfüllung ausschließlich durch Erhalt oder Lieferung eines nicht finanziellen Vermögenswertes (beispielsweise eine Option, ein standardisierter oder anderer Terminkontrakt über Silber) vorsehen, nicht als Finanzinstrumente. Viele Warenverträge sind von dieser Art. Einige Warenverträge sind der Form nach standardisiert und werden in organisierten Märkten auf ähnliche Weise wie einige derivative Finanzinstrumente gehandelt. Ein standardisiertes Warentermingeschäft kann beispielsweise sofort gegen Bargeld gekauft und verkauft werden, weil es an einer Börse zum Handel zugelassen ist und häufig den Besitzer wechseln kann. Die Vertragsparteien, die den Vertrag kaufen bzw. verkaufen, handeln allerdings im Grunde genommen mit der dem Vertrag zugrunde liegenden Ware. Die Fähigkeit, einen Warenvertrag gegen flüssige Mittel zu kaufen bzw. zu verkaufen, die Leichtigkeit, mit der der Warenvertrag gekauft bzw. verkauft werden kann, und die Möglichkeit, einen Barausgleich mit der Verpflichtung zu vereinbaren, die Ware zu erhalten bzw. zu liefern, ändern nichts an der grundlegenden Eigenschaft des Vertrags derart, dass ein Finanzinstrument gebildet würde. Dennoch fallen einige Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können oder bei denen der nicht finanzielle Posten jederzeit in flüssige Mittel umgewandelt werden kann, in den Anwendungsbereich dieses Standards, als handelte es sich um Finanzinstrumente (siehe Paragraph 8).

AG21.

Ein Vertrag, der den Erhalt bzw. die Lieferung von körperlichen Vermögenswerten beinhaltet, begründet weder einen finanziellen Vermögenswert bei der einen Vertragspartei noch eine finanzielle Verbindlichkeit bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, dass eine entsprechende Zahlung oder Teilzahlung auf einen Zeitpunkt nach Übergabe der körperlichen Vermögenswerte verschoben wird. Dies ist der Fall beim Kauf oder Verkauf von Gütern mittels Handelskredit.

AG22.

Einige Verträge beziehen sich auf Waren, beinhalten aber keine Erfüllung durch physische Entgegennahme bzw. Lieferung von Waren. Bei diesen Verträgen erfolgt die Erfüllung durch Barzahlungen, deren Betrag von einer im Vertrag vereinbarten Formel bestimmt wird, und nicht durch Zahlung von Festbeträgen. Der Kapitalwert einer Anleihe kann beispielsweise durch Zugrundelegung des Marktpreises für Öl berechnet werden, der bei Fälligkeit der Anleihe für eine feste Ölmenge besteht. Der Kapitalwert wird im Hinblick auf den Warenpreis indiziert, aber ausschließlich mit flüssigen Mitteln erbracht. Solche Verträge stellen Finanzinstrumente dar.

AG23.

Die Definition eines Finanzinstruments umfasst auch Verträge, die zusätzlich zu finanziellen Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten zu nicht finanziellen Vermögenswerten bzw. nicht finanziellen Verbindlichkeiten führen. Solche Finanzinstrumente räumen einer Vertragspartei häufig eine Option auf Austausch eines finanziellen Vermögenswertes gegen einen nicht finanziellen Vermögenswert ein. Eine an Öl gebundene Anleihe beispielsweise kann dem Inhaber das Recht auf Erhalt von regelmäßigen Zinszahlungen in festen zeitlichen Abständen und auf Erhalt eines festen Betrags an flüssigen Mitteln bei Fälligkeit mit der Option einräumen, den Kapitalbetrag gegen eine feste Menge an Öl einzutauschen. Ob die Ausübung einer solchen Option vorteilhaft ist, hängt davon ab, wie stark sich der beizulegende Zeitwert des Öls in Bezug auf das in der Anleihe festgesetzte Tauschverhältnis von Zahlungsmitteln gegen Öl (den Tauschpreis) verändert. Die Absichten des Anleihegläubigers, eine Option auszuüben, beeinflussen nicht die wirtschaftliche Substanz derjenigen Teile, die Vermögenswerte darstellen. Der finanzielle Vermögenswert des Inhabers und die finanzielle Verbindlichkeit des Emittenten machen die Anleihe zu einem Finanzinstrument, unabhängig von anderen Arten von Vermögenswerten und Schulden, die ebenfalls geschaffen werden.

AG24.

Auch wenn der Standard nicht für die Anwendung auf Warenverträge und andere Verträge, die nicht die Definition eines Finanzinstruments erfüllen oder in den Anwendungsbereich von Paragraph 8 fallen, erarbeitet wurde, können Unternehmen die relevanten Angabepflichten auf derartige Verträge anwenden, sofern ihnen dies angemessen erscheint.

Darstellung

Schulden und Eigenkapital (Paragraphen 15-27)

Keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (Paragraphen 17-20)

AG25.

Vorzugsaktien können mit verschiedenen Rechten ausgestattet emittiert werden. Bei der Einstufung einer Vorzugsaktie als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument bewertet ein Emittent die einzelnen Rechte, die mit der Aktie verbunden sind, um zu bestimmen, ob sie die grundlegenden Eigenschaften einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllt. Beispielsweise beinhaltet eine Vorzugsaktie, die einen Rückkauf zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Wunsch des Inhabers vorsieht, eine finanzielle Verbindlichkeit, da der Emittent zur Abgabe von finanziellen Vermögenswerten an den Aktieninhaber verpflichtet ist. Die potenzielle Unfähigkeit eines Emittenten, der vertraglich vereinbarten Rückkaufverpflichtung von Vorzugsaktien nachzukommen, sei es aus Mangel an Finanzmitteln, auf Grund einer gesetzlich vorgeschriebenen Verfügungsbeschränkung oder ungenügender Gewinne oder Rückstellungen, macht die Verpflichtung nicht hinfällig. Eine Option des Emittenten auf Rückkauf der Aktien gegen flüssige Mittel erfüllt nicht die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit, weil der Emittent keine gegenwärtige Verpflichtung zur Abgabe von finanziellen Vermögenswerten an die Anteilseigner hat. In diesem Fall liegt der Rückkauf von Aktien ausschließlich im Ermessensspielraum des Emittenten. Eine Verpflichtung kann allerdings entstehen, wenn der Emittent seine Option ausübt. Normalerweise geschieht dies, indem er die Anteilseigner von der Rückkaufabsicht formell unterrichtet.

AG26.

Wenn Vorzugsaktien nicht rückkauffähig sind, hängt die angemessene Klassifizierung von den anderen mit ihnen verbundenen Rechten ab. Die Klassifizierung erfolgt entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarungen und den Begriffsbestimmungen für finanzielle Verbindlichkeiten und für Eigenkapitalinstrumente. Wenn Gewinnausschüttungen an Inhaber von kumulativen oder nicht-kumulativen Vorzugsaktien im Ermessensspielraum des Emittenten liegen, gelten die Aktien als Eigenkapitalinstrumente. Die Klassifizierung einer Vorzugsaktie als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit wird beispielsweise nicht beeinflusst durch:

(a)

die Vornahme von Ausschüttungen in der Vergangenheit;

(b)

die Absicht, künftig Ausschüttungen vorzunehmen;

(c)

eine mögliche nachteilige Auswirkung auf den Kurs der Stammaktien des Emittenten, falls keine Ausschüttungen vorgenommen werden (auf Grund von Beschränkungen hinsichtlich der Zahlung von Dividenden auf Stammaktien, wenn keine Dividenden auf Vorzugsaktien gezahlt werden);

(d)

die Höhe der Rücklagen des Emittenten;

(e)

eine Gewinn- oder Verlusterwartung des Emittenten für eine Berichtsperiode;

oder

(f)

die Fähigkeit oder Unfähigkeit des Emittenten, die Höhe seines Periodenergebnisses zu beeinflussen.

Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Paragraphen 21-24)

AG27.

Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wie die verschiedenen Arten von Verträgen über die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens klassifiziert werden.

(a)

Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten ohne künftige Gegenleistung erhält oder abgibt oder eine feste Anzahl eigener Anteile gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten tauscht, ist als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Dementsprechend werden im Rahmen eines solchen Vertrags erhaltene oder entrichtete Entgelte direkt dem Eigenkapital zugeschrieben bzw. vom Eigenkapital abgezogen. Ein Beispiel hierfür ist eine ausgegebene Aktienoption, welche die andere Vertragspartei zum Kauf einer festen Anzahl von Anteilen des Unternehmens gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln berechtigt. Ist das Unternehmen jedoch vertraglich verpflichtet, seine eigenen Anteile zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden Zeitpunkt oder auf Verlangen gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu kaufen (zurückzukaufen), hat es gleichzeitig eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags anzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist die Verpflichtung eines Unternehmens bei einem Termingeschäft, eine feste Anzahl eigener Anteile gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln zurückzukaufen.

(b)

Die Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Anteile gegen flüssige Mittel begründet auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags, wenn die Anzahl der Anteile, zu deren Rückkauf das Unternehmen verpflichtet ist, nicht festgelegt ist oder die Verpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei zu erfüllen ist. Ein Beispiel für eine solche vorbehaltliche Verpflichtung ist eine ausgegebene Option, die das Unternehmen zum Rückkauf eigener Anteile verpflichtet, sofern die Vertragspartei die Option ausübt.

(c)

Ein in bar oder durch andere finanzielle Vermögenswerte abgegoltener Vertrag stellt auch dann einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit dar, wenn der zu erhaltende bzw. abzugebende Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf Änderungen des Marktpreises der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens beruht. Ein Beispiel hierfür ist eine Aktienoption mit Nettobarausgleich.

(d)

Ein Vertrag, der durch eine variable Anzahl eigener Anteile des Unternehmens erfüllt wird, deren Wert einem festen Betrag oder einem von Änderungen einer zugrunde liegenden Variablen (beispielsweise eines Warenpreises) abhängigen Betrag entspricht, stellt einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit dar. Ein Beispiel hierfür ist eine geschriebene Option auf den Kauf von Gold, die bei deren Ausübung netto in den Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird, wobei sich die Anzahl der abzugebenden Instrumente nach dem Wert des Optionskontrakts bemisst. Ein derartiger Vertrag stellt auch dann einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit dar, wenn die zugrunde liegende Variable der Kurs der eigenen Anteile des Unternehmens und nicht das Gold ist. Auch ein Vertrag, der einen Ausgleich durch eine bestimmte Anzahl eigener Anteile des Unternehmens vorsieht, die jedoch mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet werden, so dass der Erfüllungsbetrag einem festen Betrag oder einem auf Änderungen einer zugrunde liegenden Variablen basierenden Betrag entspricht, ist als finanzieller Vermögenswert bzw. als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen.

Bedingte Erfüllungsvereinbarungen (Paragraph 25)

AG28.

Ist ein Teil einer bedingten Erfüllungsvereinbarung, der einen Ausgleich in bar oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder eine andere als finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Art der Erfüllung) erforderlich machen könnte, nicht echt, so hat die Erfüllungsvereinbarung gemäß Paragraph 25 keinen Einfluss auf die Klassifizierung eines Finanzinstruments. Dementsprechend ist ein Vertrag, der nur dann in bar oder durch eine variable Anzahl eigener Anteile zu erfüllen ist, wenn ein extrem seltenes, äußert ungewöhnliches und sehr unwahrscheinliches Ereignis eintritt, als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Ähnliches gilt für Verträge, deren Erfüllung durch eine feste Anzahl eigener Anteile des Unternehmens unter Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, vertraglich ausgeschlossen wird, die jedoch als Eigenkapitalinstrument einzustufen sind, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Umstände nicht echt ist.

Behandlung im Konzernabschluss

AG29.

Im Konzernabschluss weist ein Unternehmen die Minderheitsanteile – also die Anteile Dritter am Eigenkapital und Periodenergebnis seiner Tochterunternehmen – gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aus. Bei der Klassifizierung eines Finanzinstruments (oder eines Bestandteils davon) im Konzernabschluss bestimmt ein Unternehmen anhand aller zwischen den Konzernmitgliedern und den Inhabern des Instruments vereinbarten Vertragsbedingungen, ob der Konzern als Ganzes in Bezug auf das Instrument zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder zu einer anderen Art der Erfüllung verpflichtet ist, die zu einer Klassifizierung als Verbindlichkeit führt. Wenn ein Tochterunternehmen in einem Konzern ein Finanzinstrument emittiert und ein Mutterunternehmen oder ein anderes Konzernunternehmen mit den Inhabern des Instruments direkt zusätzliche Vertragsbedingungen (beispielsweise eine Garantie) vereinbart, liegen die Ausschüttungen oder der Rückkauf möglicherweise nicht mehr im Ermessensspielraum des Konzerns. Auch wenn eine Klassifizierung des Instruments unter Ausklammerung dieser zusätzlichen Bedingungen im Einzelabschluss des Tochterunternehmens angemessen sein kann, ist die Auswirkung anderer Vereinbarungen zwischen den Konzernmitgliedern und den Inhabern des Instruments zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Konzernabschluss die vom Konzern als Ganzen eingegangenen Verträge und Transaktionen widerspiegelt. Soweit eine derartige Verpflichtung oder Erfüllungsvereinbarung besteht, ist das Instrument (oder dessen Bestandteil, auf den sich die Verpflichtung bezieht) im Konzernabschluss als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente (Paragraphen 28-32)

AG30.

Paragraph 28 bezieht sich nur auf die Emittenten von nicht derivativen zusammengesetzten Finanzinstrumenten. In Paragraph 28 werden zusammengesetzte Finanzinstrumente nicht aus Sicht der Inhaber behandelt. Die Trennung eingebetteter Derivate aus Sicht der Inhaber von zusammengesetzten Finanzinstrumenten, die sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalmerkmale aufweisen, ist in IAS 39 geregelt.

AG31.

Eine typische Art von zusammengesetzten Finanzinstrumenten ist ein Schuldinstrument, das eine Tauschoption wie beispielsweise in Stammaktien des Emittenten wandelbare Anleihen beinhaltet und keine anderen eingebetteten derivativen Ausstattungsmerkmale aufweist. Paragraph 28 verlangt vom Emittenten eines solchen Finanzinstruments, die Schuldkomponente und die Eigenkapitalkomponente in der Bilanz wie folgt getrennt auszuweisen:

(a)

Die Verpflichtung des Emittenten zu regelmäßigen Zins- und Kapitalzahlungen stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar, die solange besteht, wie das Instrument nicht gewandelt wird. Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert der Schuldkomponente dem Barwert der vertraglich festgelegten künftigen Cashflows, die zum marktgängigen Zinssatz abgezinst werden, der zu diesem Zeitpunkt für Finanzinstrumente gültig ist, die einen vergleichbaren Kreditstatus haben und die bei gleichen Bedingungen zu im Wesentlichen den gleichen Cashflows führen, bei denen aber keine Tauschoption vorliegt.

(b)

Das Eigenkapitalinstrument besteht in der darin enthaltenen Option auf Wandlung der Verbindlichkeit in Eigenkapital des Emittenten. Der beizulegende Zeitwert der Option umfasst ihren Zeitwert und gegebenenfalls ihren inneren Wert. Diese Option hat beim erstmaligen Ansatz auch dann einen Wert, wenn sie aus dem Geld ist.

AG32.

Bei Wandlung eines wandelbaren Instruments zum Fälligkeitstermin wird die Schuldkomponente ausgebucht und im Eigenkapital erfasst. Die ursprüngliche Eigenkapitalkomponente wird weiterhin als Eigenkapital geführt (kann jedoch von einem Eigenkapitalposten in einen anderen umgebucht werden). Bei der Umwandlung zum Fälligkeitstermin entsteht kein Gewinn oder Verlust.

AG33.

Wird ein wandelbares Instrument durch frühzeitige Rücknahme oder frühzeitigen Rückkauf, bei dem die ursprünglichen Wandlungsrechte unverändert bestehen bleiben, vor seiner Fälligkeit getilgt, werden das entrichtete Entgelt und alle Transaktionskosten für den Rückkauf oder die Rücknahme zum Zeitpunkt der Transaktion den Schuld- und Eigenkapitalkomponenten des Instruments zugeordnet. Die Methode zur Verteilung der entrichteten Entgelte und Transaktionskosten auf die beiden Komponenten muss mit der identisch sein, die bei der ursprünglichen Verteilung der vom Unternehmen bei der Emission des wandelbaren Instruments vereinnahmten Erlöse gemäß den Paragraphen 28-32 angewendet wurde.

AG34.

Nach der Verteilung des Entgelts sind alle daraus resultierenden Gewinne oder Verluste nach den maßgeblichen Bilanzierungsgrundsätzen für die jeweilige Komponente zu behandeln:

(a)

der Gewinn oder Verlust, der sich auf die Schuldkomponente bezieht, wird im Ergebnis erfasst;

und

(b)

der Betrag des Entgelts, der sich auf die Eigenkapitalkomponente bezieht, wird im Eigenkapital erfasst.

AG35.

Ein Unternehmen kann die Bedingungen eines wandelbaren Instruments ändern, um eine frühzeitige Wandlung herbeizuführen, beispielsweise durch das Angebot eines günstigeren Umtauschverhältnisses oder die Zahlung einer zusätzlichen Gegenleistung bei Wandlung vor einem festgesetzten Termin. Die Differenz, die zum Zeitpunkt der Änderung der Bedingungen zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung, die der Inhaber bei Wandlung des Instruments gemäß den geänderten Bedingungen erhält, und dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung, die der Inhaber gemäß den ursprünglichen Bedingungen erhalten hätte, besteht, werden im Ergebnis als Aufwand erfasst.

Eigene Anteile (Paragraphen 33 und 34)

AG36.

Die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens werden unabhängig vom Grund ihres Rückkaufs nicht als finanzieller Vermögenswert angesetzt. Paragraph 33 schreibt vor, dass zurückerworbene Eigenkapitalinstrumente vom Eigenkapital abzuziehen sind. Hält ein Unternehmen dagegen eigene Eigenkapitalinstrumente im Namen Dritter, wie dies etwa bei einer Finanzinstitution der Fall ist, die Eigenkapitalinstrumente im Namen eines Kunden hält, liegt ein Vermittlungsgeschäft vor, so dass diese Bestände nicht in die Bilanz des Unternehmens einfließen.

Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne (Paragraphen 35-41)

AG37.

Das folgende Beispiel veranschaulicht die Anwendung des Paragraphen 35 auf ein zusammengesetztes Finanzinstrument. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass eine nicht kumulative Vorzugsaktie in fünf Jahren gegen flüssige Mittel rückgabepflichtig ist, die Zahlung von Dividenden vor dem Rückkauftermin jedoch im Ermessenspielraum des Unternehmens liegt. Ein solches Instrument ist ein zusammengesetztes Finanzinstrument, dessen Schuldkomponente dem Barwert des Rückkaufbetrags entspricht. Die Abwicklung der Diskontierung dieser Komponente wird im Ergebnis erfasst und als Zinsaufwendungen klassifiziert. Alle gezahlten Dividenden beziehen sich auf die Eigenkapitalkomponente und werden dementsprechend als Ergebnisausschüttung erfasst. Eine ähnliche Bilanzierungsweise fände auch dann Anwendung, wenn der Rückkauf nicht obligatorisch, sondern auf Wunsch des Inhabers erfolgte oder die Verpflichtung bestünde, den Anteil in eine variable Anzahl von Stammaktien umzuwandeln, deren Höhe einem festen Betrag oder einem von Änderungen einer zugrunde liegenden Variablen (beispielsweise einer Ware) abhängigen Betrag entspricht. Werden dem Rückkaufbetrag jedoch noch nicht gezahlte Dividenden hinzugefügt, stellt das gesamte Instrument eine Verbindlichkeit dar. In diesem Fall sind alle Dividenden als Zinsaufwendungen zu klassifizieren.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Paragraphen 42-50)

AG38.

Zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten muss ein Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch haben, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen. Ein Unternehmen kann über ein bedingtes Recht auf Verrechnung erfasster Beträge verfügen, wie dies beispielsweise bei Globalverrechnungsverträgen oder einigen Arten von Schulden ohne Rückgriffsanspruch der Fall ist, jedoch sind solche Rechte nur beim Eintreten eines künftigen Ereignisses, in der Regel eines Verzugs der Vertragspartei, durchsetzbar. Eine derartige Vereinbarung erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für eine Saldierung.

AG39.

Der Standard stellt keine spezielle Behandlung für so genannte „synthetische Finanzinstrumente“ bereit, worunter Gruppen von einzelnen Finanzinstrumenten zu verstehen sind, die erworben und gehalten werden, um die Eigenschaften eines anderen Finanzinstruments nachzuahmen. Eine variabel verzinsliche langfristige Anleihe, die mit einem Zinsswap kombiniert wird, der den Erhalt von variablen Zahlungen und die Durchführung fester Zahlungen beinhaltet, synthetisiert beispielsweise eine festverzinsliche langfristige Anleihe. Jedes der einzelnen Finanzinstrumente eines „synthetischen Finanzinstruments“ stellt ein vertragliches Recht bzw. eine vertragliche Verpflichtung mit eigenen Laufzeiten und Vertragsbedingungen dar, so dass jedes Instrument für sich übertragen oder verrechnet werden kann. Jedes Finanzinstrument ist Risiken ausgesetzt, die von denen verschieden sein können, denen die anderen Finanzinstrumente unterliegen. Wenn das eine Finanzinstrument eines „synthetischen Finanzinstruments“ ein Vermögenswert und das andere eine Schuld ist, werden diese dementsprechend nur dann auf Nettobasis in der Unternehmensbilanz saldiert und ausgewiesen, wenn sie die Saldierungskriterien in Paragraph 42 erfüllen. Es sind Angaben über die wesentlichen Vertragsbedingungen jedes einzelnen Finanzinstruments zu machen, wobei das Unternehmen zusätzlich die Art der Beziehung zwischen den einzelnen Instrumenten angeben kann (siehe Paragraph 65).

Angaben

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (Paragraph 94(f))

AG40.

Stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Finanzinstrument ein, muss es die Höhe der Änderung im beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit angeben, der nicht auf Änderungen eines Leitzinssatzes (z. B. LIBOR) zurückzuführen ist. Bei einer Verbindlichkeit, deren beizulegender Zeitwert anhand eines beobachtbaren Marktpreises bestimmt wird, kann dieser Betrag wie folgt geschätzt werden:

(a)

Zunächst berechnet das Unternehmen anhand des beobachtbaren Marktpreises der Verbindlichkeit deren interne Rendite zu Beginn der Berichtsperiode sowie die vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode. Von dieser Rendite wird der Leitzinssatz zu Beginn der Berichtsperiode abgezogen, um den instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu ermitteln.

(b)

Als nächstes berechnet das Unternehmen den Barwert der Verbindlichkeit anhand der vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode und eines Abzinsungssatzes, welcher der Summe aus dem Leitzinssatz am Ende der Berichtsperiode und dem unter (a) ermittelten instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu Beginn der Berichtsperiode entspricht.

(c)

Der unter (b) ermittelte Betrag wird anschließend um alle flüssigen Mittel verringert, die während der Berichtsperiode für die Verbindlichkeit gezahlt wurden, und um die Zunahme des beizulegenden Zeitwertes erhöht, die dadurch entsteht, dass die vertraglichen Cashflows eine Periode näher an ihren Fälligkeitstermin gerückt sind.

(d)

Die Differenz zwischen dem beobachtbaren Marktpreis der Verbindlichkeit am Ende der Berichtsperiode und dem unter (c) ermittelten Betrag entspricht dem beizulegenden Zeitwert, der nicht auf Änderungen des Leitzinssatzes zurückzuführen ist. Dies ist der anzugebende Betrag.


(1)  In diesen Anleitungen werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

(2)  Dies trifft auf die meisten, jedoch nicht alle Derivate zu. Beispielsweise wird bei einigen kombinierten Zins-Währungsswaps der Nennbetrag bei Vertragsabschluss getauscht (und bei Vertragserfüllung zurückgetauscht).

IFRIC INTERPRETATION 1

Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen

VERWEISE

IAS 1

Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)

IAS 8

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IAS 16

Sachanlagen (überarbeitet 2003)

IAS 23

Fremdkapitalkosten

IAS 36

Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet 2004)

IAS 37

Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

HINTERGRUND

1

Viele Unternehmen sind verpflichtet, Sachanlagen zu demontieren, zu entfernen und wiederherzustellen. In dieser Interpretation werden solche Verpflichtungen als ‚Rückstellungen für Entsorgungs- «Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen» bezeichnet. Gemäß IAS 16 umfassen die Anschaffungskosten von Sachanlagen die erstmalig geschätzten Kosten für die Demontage und das Entfernen des Gegenstandes sowie die Wiederherstellung des Standortes, an dem er sich befindet, d.h. die Verpflichtung, die ein Unternehmen entweder bei Erwerb des Gegenstandes eingeht oder anschließend, wenn es während einer gewissen Periode den Gegenstand zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Vorräten nutzt. IAS 37 enthält Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen. Diese Interpretation enthält Leitlinien zur Bilanzierung der Auswirkung von Bewertungsänderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen vor.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Diese Interpretation wird auf Bewertungsänderungen jeder bestehenden Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen angewendet, die sowohl

(a)

im Rahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage gemäß IAS 16 angesetzt wurde;

als auch

(b)

als eine Verbindlichkeit gemäß IAS 37 angesetzt wurde.

Eine Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen kann beispielsweise beim Abbruch einer Fabrikanlage, bei der Sanierung von Umweltschäden in der rohstoffgewinnenden Industrie oder bei der Entfernung von Sachanlagen entstehen.

FRAGESTELLUNG

3

Diese Interpretation behandelt, wie die Auswirkung der folgenden Ereignisse auf die Bewertung einer bestehenden Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen zu bilanzieren ist:

(a)

eine Änderung des geschätzten Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen (z.B. Cashflows), der für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist;

(b)

eine Änderung des aktuellen auf dem Markt basierenden Abzinsungssatzes gemäß Definition von IAS 37, Paragraph 47 (dies schließt Änderungen des Zinseffekts und für die Schuld spezifische Risiken ein);

und

(c)

eine Erhöhung, die den Zeitablauf widerspiegelt (dies wird auch als Aufzinsung bezeichnet).

BESCHLUSS

4

Bewertungsänderungen einer bestehenden Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen, die auf Änderungen der geschätzten Fälligkeit oder Höhe des Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen, der zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, oder auf einer Änderung des Abzinsungssatzes beruhen, sind gemäß den nachstehenden Paragraphen 5-7 zu behandeln.

5

Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet:

(a)

sind Änderungen der Rückstellung gemäß b) zu den Anschaffungskosten des dazugehörigen Vermögenswertes in der laufenden Periode hinzuzufügen oder davon abzuziehen.

(b)

darf der von den Anschaffungskosten des Vermögenswertes abgezogene Betrag seinen Buchwert nicht übersteigen. Wenn eine Abnahme der Rückstellung den Buchwert des Vermögenswertes übersteigt, ist dieser Überhang unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen.

(c)

hat das Unternehmen, wenn die Anpassung zu einem Zugang zu den Anschaffungskosten eines Vermögenswertes führt, zu bedenken, ob dies ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der neue Buchwert des Vermögenswertes nicht voll erzielbar sein könnte. Liegt ein solcher Anhaltspunkt vor, hat das Unternehmen den Vermögenswert auf Wertminderung zu prüfen, indem es seinen erzielbaren Betrag schätzt, und jeden Wertminderungsaufwand gemäß IAS 36 zu erfassen.

6

Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet:

(a)

gehen die Änderungen in die für diesen Vermögenswert angesetzten Neubewertungsrücklage ein, so dass:

(i)

eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst wird, es sei denn, sie ist erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie eine in der Vergangenheit als Aufwand erfasste Abwertung desselben Vermögenswertes rückgängig macht.

(ii)

eine Erhöhung der Rückstellung erfolgwirksam erfasst wird, es sei denn, sie ist direkt von der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital abzusetzen, soweit sie den Betrag der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt.

(b)

ist, im Fall dass eine Abnahme der Rückstellung den Buchwert überschreitet, der angesetzt worden wäre, wenn der Vermögenswert nach dem Anschaffungskostenmodell bilanziert worden wäre, der Überhang umgehend erfolgswirksam zu erfassen.

(c)

ist eine Änderung der Rückstellung ein Anhaltspunkt dafür, dass der Vermögenswert neu bewertet werden müsste, um sicherzustellen dass der Buchwert nicht wesentlich von dem abweicht, der unter Verwendung des beizulegenden Zeitwertes zum Bilanzstichtag ermittelt werden würde. Jede dieser Neubewertungen ist bei der Bestimmung der Beträge, die erfolgswirksam und im Eigenkapital gemäß (a) erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich, sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.

(d)

ist nach IAS 1 jeder direkt im Eigenkapital erfasste Ertrags- und Aufwandsposten in der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu identifizieren und als solche anzugeben.

7

Das angepasste Abschreibungsvolumen des Vermögenswertes wird über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Wenn der dazugehörige Vermögenswert das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, sind daher alle nachfolgenden Änderungen der Rückstellung erfolgswirksam zu erfassen, wenn sie anfallen. Dies gilt sowohl für das Anschaffungskostenmodell als auch für das Neubewertungsmodell.

8

Die periodische Aufzinsung ist erfolgswirksam als Finanzierungsaufwand zu erfassen, wenn sie anfällt. Die nach IAS 23 zulässige Alternative der Aktivierung ist nicht erlaubt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

9

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. September 2004 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. September 2004 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

ÜBERGANG

10

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Bestimmungen von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler vorzunehmen. (1)


(1)  Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für eine Berichtsperiode, die vor dem 1. Januar 2005 beginnt, anwendet, hat das Unternehmen die Bestimmungen der früheren Fassung von IAS 8 mit dem Titel Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, es sei denn, das Unternehmen wendet die überarbeitete Fassung dieses Standards für die frühere Periode an.

ANHANG

Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1.September 2004 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird diese Interpretation auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

A1.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und die begleitenden Dokumente werden wie folgt geändert.

In Paragraph 12 dieses IFRS wird der Verweis auf die Paragraphen 13-25D auf 13-25E geändert.

Die Unterparagraphen 13(h) und (i) dieses IFRS werden wie folgt geändert und der Unterparagraph (j) eingefügt:

(h)

Transaktionen mit anteilsbasierten Zahlungen (Paragraphen 25B und 25C);

(i)

Versicherungsverträge (Paragraph 25D);

und

(j)

in den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Entsorgungsschulden (Paragraph 25E).

Eine neue Überschrift und Paragraph 25E werden wie folgt in diesen IFRS eingefügt:

In den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen

25E

IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen fordert, dass spezifizierte Änderungen einer Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen zu den Anschaffungskosten des dazugehörigen Vermögenswertes hinzugefügt oder davon abgezogen werden; das angepasste Abschreibungsvolumen des Vermögenswertes wird dann prospektiv über seine verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Erstanwender braucht diese Anforderungen für Änderungen solcher Rückstellungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRSs auftraten, nicht anzuwenden. Wenn ein Erstanwender diese Ausnahme nutzt, hat er:

(a)

zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Rückstellung gemäß IAS 37 zu bewerten;

(b)

sofern die Rückstellung im Anwendungsbereich von IFRIC 1 liegt, den Betrag, der in den Anschaffungskosten des zugehörigen Vermögenswertes beim ersten Auftreten der Verpflichtung enthalten gewesen wäre, zu schätzen, indem die Rückstellung zu dem Zeitpunkt unter Einsatz seiner bestmöglichen Schätzung des/der historisch risikobereinigten Abzinsungssatzes/-sätze diskontiert wird, die für diese Rückstellung für die dazwischen liegenden Perioden angewendet worden wären;

und

(c)

zum Übergangszeitpunkt auf IFRS die kumulierte Abschreibung auf den Betrag auf Grundlage der laufenden Schätzung der Nutzungsdauer des Vermögenswertes unter Anwendung der vom Unternehmen gemäß IFRS eingesetzten Abschreibungsmethode zu berechnen.


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