32004R2086


Titel und Fundstelle

Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39Text von Bedeutung für den EWR

 ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1–65 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 348M vom 24.12.2008, S. 22–26 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 47 S. 3 - 67
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 47 S. 3 - 67

 CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  NL  PL  PT  SK  SL  SV

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission [2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

(2) Am 17. Dezember 2003 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) den überarbeiteten "International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Zweck der Überarbeitung war eine weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden IAS.

(3) Am 31. März 2004 gab der IASB eine Änderung zu IAS 39 mit dem Titel "Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung betreffend die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ("fair value") für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken" heraus. Das allgemeine Ziel dieser Änderung besteht darin, die Anwendung von IAS 39 zu vereinfachen, indem eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ("fair value") für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken ermöglicht wird.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 besteht das Ziel der Kommission darin, eine "stabile Plattform" internationaler Rechnungslegungsstandards zu schaffen, die ab dem 1. Januar 2005 in Kraft sind. Einige wichtige Bestimmungen in IAS 39 sind jedoch noch Gegenstand laufender Diskussionen zwischen dem IASB, der Europäischen Zentralbank, den Aufsichtsbehörden und dem Bankgewerbe. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Möglichkeit, alle finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Sicherungsgeschäfte zu bilanzieren. Jede dieser Vorschriften betrifft einen Bereich, der völlig unabhängig und klar vom Rest des Standards zu trennen ist. Um den Termin 1. Januar 2005 einzuhalten, ist es notwendig, IAS 39 mit Ausnahme dieser Vorschriften einzuführen.

(5) IAS 39 führt eine Option ein, der zufolge alle finanziellen Vermögenswerte und alle finanziellen Verbindlichkeiten ohne jegliche Beschränkungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können. Unlängst hat der IASB jedoch ein "Exposure Draft" (Konsultationspapier) veröffentlicht, indem eine Änderung zu IAS 39 zur Einschränkung der oben genannten Option des Standards vorgeschlagen wird. Die vorgeschlagene Änderung ist eine direkte Antwort auf die Bedenken, die von Seiten der Europäischen Zentralbank, der im Baseler Ausschuss vertretenen Aufsichtsbehörden sowie der Wertpapierregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vorgebracht wurden, die befürchten, dass die oben genannte Option nicht zweckmäßig verwendet werden könnte, insbesondere im Falle der eigenen Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Nach Ansicht der Kommission sind diese Fragen wichtig und bedürfen einer weiteren Prüfung. Beim IASB sind zahlreiche Stellungnahmen zu dieser geplanten Änderung eingegangen und eine abschließende Entscheidung in dieser Frage wird bis Ende 2004 erwartet. Nach der Verordnung kann die Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert auf finanzielle Aktiva angewandt werden. Bei finanziellen Aktiva, die nicht auf aktiven und liquiden Märkten gehandelt werden, sollten die Unternehmen jedoch vorsichtig sein und die Zeitwert-Option so anwenden, dass sie zu einer zuverlässigen Bewertung führt.

(6) Die umfassende Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert dürfte nicht anwendbar sein, bis der IASB eine Lösung in dieser Frage gefunden hat und die Kommission anerkennen kann, dass eine geeignete Lösung in dieser Frage gefunden wurde. Da die umfassende Zeitwert-Bewertung nur eine Option ist, sind die Vorschriften zu dieser Option eindeutig von den anderen Teilen des Standards zu unterscheiden und von diesen zu trennen.

(7) In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wird diskutiert, ob IAS 39 ausreichend die Art und Weise berücksichtigt, auf die viele europäische Banken ihr Aktiv-Passiv-Management betreiben, insbesondere vor dem Hintergrund fester Zinssätze. Die Kontroverse betrifft die Begrenzung der Bilanzierung der Sicherungsgeschäfte auf entweder die Absicherung von Zahlungsströmen oder die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) sowie die strengen Anforderungen im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Sicherungsgeschäfte.

(8) Viele europäische Banken argumentieren, dass IAS 39 ihnen nicht die Möglichkeit gibt, die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf Kerneinlagen auf Portfolio-Basis anzuwenden, und sie zwingen würde, unverhältnismäßige und kostenträchtige Änderungen sowohl bei ihrem Aktiv-Passiv-Management als auch in ihrem Rechnungslegungssystem vorzunehmen. Da sich eine Portfolio-Absicherung — wegen interner Interaktionen und dem Gesetz der großen Zahlen — von der Absicherung eines einzelnen Vermögenswerts oder einer einzelnen Verbindlichkeit unterscheidet, wird auch argumentiert, dass die Zulassung der Bilanzierung der Portfolio-Absicherung von Kerneinlagen auf der Grundlage der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit dem Grundsatz konsistent ist, der in IAS 39 festgeschrieben ist und dem zufolge der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit Nachfragecharakter nicht unter dem auf Nachfrage zu zahlenden Betrag liegen darf.

(9) Die Frage, ob und wie die Rechnungslegungsbehandlung der Portfolio-Absicherung in einer Weise gestaltet werden kann, die den Besonderheiten von Banken, die in einer Umgebung mit festen Zinsen tätig sind, Rechnung trägt, wurde vom IASB als eine wichtige Frage anerkannt. Dieser hat prioritär eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe prüft die Vorschläge der europäischen Banken, die diese für die Einführung einer neuen Bilanzierungsmethode für Sicherungsgeschäfte (Zinsspannensicherung) in IAS 39 unterbreitet haben, die der Art und Weise, auf die diese Banken ihr Aktiv-Passiv-Management betreiben, eher gerecht wird.

(10) Die Bestimmungen von IAS 39, die direkt mit der Rechnungslegungsbehandlung der Portfolio-Absicherung verbunden sind, sollten daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur verbindlichen Verwendung verabschiedet werden, da sie nicht als endgültig angesehen werden können und in Kürze geändert werden könnten. Die diesbezüglichen Vorschriften, die von der verbindlichen Anwendung ausgeschlossen sind, sind klar abgegrenzt und vom Rest des Standards zu trennen. Sie betreffen diejenigen Bestimmungen, die einem Portfolio-Ansatz nicht entsprechen und daher die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf ein Portfolio von Kernanlagen verhindern, und diejenigen Vorschriften, die ein Vorauszahlungsrisiko mit einem Zinsrisiko gleichstellen und somit verhindern, dass von der Bankenaufsicht als akzeptabel anerkannte Risikomanagementtechniken weiter angewandt werden. Die Unternehmen haben jedoch die Wahl, diese Bestimmungen zu Grunde zu legen, und können daher alle Bestimmungen in IAS 39 zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften anwenden.

(11) Das Vorhandensein eines Rechnungslegungsstandards über die Behandlung von Finanzinstrumenten im Gemeinschaftsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Kerns von Standards, die von den Unternehmen im Jahre 2005 anzuwenden sind. Es besteht daher das Ziel, so bald wie möglich — und wenn irgendwie möglich bis spätestens gegen Ende 2005 — zu einer Situation zu gelangen, in der der geänderte IAS 39 in Gänze von der Kommission übernommen werden kann. Die Kommission wird folglich die Anwendbarkeit von IAS 39 überprüfen, sobald die Vorschriften über die Option des beizulegenden Zeitwerts und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vom IASB geändert wurden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005. Der IASB, die Europäische Zentralbank und die Bankaufsichtsbehörden arbeiten an einer Lösung für die umfassende Option des beizulegenden Zeitwerts. Die Kommission wird deshalb diese laufenden Arbeiten aufmerksam verfolgen und die Anwendbarkeit des Standards regelmäßig überprüfen. Die Verabschiedung geeigneter Vorschriften über die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in naher Zukunft ist ebenfalls eng mit den Fortschritten der vom IASB eingesetzten Arbeitsgruppe verbunden.

(12) Unternehmen, die ihre Abschlüsse erstmalig gemäß den "International Financial Reporting Standards" (IFRS) erstellen und IAS 39 in der dieser Verordnung angefügten Fassung verwenden, sind als „Erstanwender“ im Sinne von IFRS 1, so wie er mittels der Verordnung (EG) Nr. 707/2004 und der vorliegenden Verordnung übernommen wurde, anzusehen. IFRS 1 dient dem Ziel, dass die Kosten für den Übergang zur vollständigen Anwendung der IAS/IFRS die Vorteile für die Anwender der Abschlüsse nicht überwiegen. Diese Erwägung gilt auch für den Übergang zur vollständigen Anwendung übernommener IAS. Folglich sind Verweise in IFRS 1 auf IAS/IFRS, die durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2004 verabschiedet wurden, als Verweise auf IAS/IFRS in der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verabschiedeten Fassung anzusehen.

(13) Die Übernahme von IAS 39 macht folglich Änderungen an IAS 12, 18, 19, 30, 36 und 37 sowie an SIC 27 erforderlich, die mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 übernommen wurden, will man die Konsistenz zwischen den entsprechenden Rechnungslegungsstandards gewährleisten.

(14) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass IAS 39 in der Fassung im Anhang zu dieser Verordnung den Kriterien für die Annahme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entspricht.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 ist dementsprechend zu ändern.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der "International Accounting Standard" (IAS) 39 "Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" wird mit Ausnahme einiger der Bestimmungen, die die Verwendung der Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und einige der Bestimmungen auf dem Gebiet der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 übernommen.

Der aufzunehmende Text, auf den im ersten Unterabsatz Bezug genommen wird, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.

(2) Unternehmen gelten im Sinne von Absatz 1 als "Erstanwender". Verweise in IFRS 1 auf IAS/IFRS sind als Verweise auf IAS/IFRS, wie von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen, anzusehen.

(3) IAS 12, 18, 19, 30, 36 und 37 sowie SIC-37 und der "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1 werden gemäß Anhang B von IAS 39 geändert, so wie im Anhang zu dieser Verordnung erwähnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens zum 1. Januar 2005.

Brüssel, den 19. November 2004

Im Namen der Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

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[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2004 (ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 3) geänderten Fassung.

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+++++ ANNEX 1 +++++

+++++ ANNEX 2 +++++

+++++ ANNEX 3 +++++

+++++ ANNEX 4 +++++

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen