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Document 32004R1925

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

OJ L 331, 5.11.2004, p. 13–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 322M, 2.12.2008, p. 37–42 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 138 - 143
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 138 - 143

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0079

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1925/oj

5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1925/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (1), insbesondere auf Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (2) niedergelegten Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zusammengefasst und verstärkt.

(2)

Festzulegen sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten.

(3)

Es sollten Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Auskünften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 festgelegt werden.

(4)

Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Missing Trader“ einen für MwSt.-Zwecke registrierten Unternehmer, der, möglicherweise in betrügerischer Absicht, Gegenstände oder Dienstleistungen ohne Zahlung der MwSt. erwirbt oder zu erwerben vorgibt und beim Weiterverkauf dieser Gegenstände oder Dienstleistungen MwSt. in Rechnung stellt, die geschuldete MwSt. aber nicht an die zuständige staatliche Stelle abführt;

2.

„missbräuchlich verwendete MwSt.-Nummer“ die unrechtmäßige Verwendung der MwSt.-Nummer eines anderen Unternehmers.

Artikel 3

Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen oder strukturierten automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003:

1.

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtigen;

2.

Informationen über neue Fahrzeuge;

3.

Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen;

4.

Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergemeinschaftliche Umsätze;

5.

Informationen über (potenzielle) „Missing Traders“.

Artikel 4

Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

(1)   Informationen über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige betreffen:

a)

die Erteilung von MwSt.-Nummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

b)

MwSt.-Erstattungen an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates (3).

(2)   Informationen über neue Fahrzeuge sollen betreffen:

a)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (4) befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 28a Absatz 4 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke registriert sind;

b)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind;

c)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind.

(3)   Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen, betreffen:

a)

Lieferungen, deren Wert über dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt;

b)

Lieferungen, deren Wert unter dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat.

(4)   Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergemeinschaftliche Umsätze betreffen:

a)

Lieferungen, deren über das MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS) gemeldeter Wert erheblich von dem gemeldeten Wert der entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe abweicht;

b)

innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, die nicht gemäß Artikel 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen.

(5)   Informationen über potenzielle „Missing Traders“ betreffen:

a)

Steuerpflichtige, deren MwSt.-Nummer wegen Fehlens oder Vortäuschung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gelöscht wurde oder nicht mehr gültig ist und die innergemeinschaftliche Umsätze getätigt haben;

b)

Steuerpflichtige, die potenzielle „Missing Traders“ sind, deren MwSt.-Nummer jedoch nicht gelöscht worden ist;

c)

Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, und deren Kunden in anderen Mitgliedstaaten, wenn der Kunde ein potenzieller „Missing Trader“ ist oder möglicherweise eine MwSt.-Nummer missbräuchlich verwendet.

Artikel 5

Mitteilung über die Beteiligung am Informationsaustausch

In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 teilt jeder Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung der Kommission schriftlich mit, ob er sich am Austausch von Informationen einer bestimmten in Artikel 3 und 4 genannten Kategorie oder Unterkategorie beteiligen wird, und, wenn ja, ob er dies auf automatischem oder auf strukturiert automatischem Wege zu tun beabsichtigt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Nimmt ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Kategorien oder Unterkategorien von Informationen, an deren Austausch er beteiligt ist, oder der Art und Weise, in der er an dem Informationsaustausch beteiligt ist, Änderungen vor, so teilt er dies der Kommission schriftlich mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 6

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs gilt für die Übermittlung der Informationen Folgendes:

a)

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 1 und 3 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderjahr übermittelt, in dem sie erlangt wurden;

b)

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absatz 2 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal übermittelt, in dem sie erlangt wurden.

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 4 und 5 werden übermittelt, sobald sie erlangt werden.

Artikel 7

Informationsübermittlung

(1)   Alle gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 schriftlich erteilten Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

a)

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;

b)

gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermittelte Urschriften.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, auf die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Auskünfte in Papierform zu verzichten.

Artikel 8

Bewertung

Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden werden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ab Inkrafttreten dieser Entscheidung alle drei Jahre bewertet.

Artikel 9

Statistische Angaben

Die in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich im Anhang.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres diese statistischen Angaben möglichst auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters im Anhang.

Artikel 10

Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt in Kraft am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. Oktober 2004.

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70).

(3)  ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11.

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


ANHANG

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Mitgliedstaat:

Kalenderjahr:

ERLÄUTERUNGEN

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 1 und 2

In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele Auskunftsersuchen der Mitgliedstaat während des Kalenderjahrs von den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bzw. an diese gerichtet hat. Ein Auskunftsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden. Zu berücksichtigen sind alle Auskunftsersuchen, auch die nicht vom Zentralen Verbindungsbüro (CLO) selbst übermittelten.

Feld 3

In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen während des Berichtsjahrs die Dreimonatsfrist für die Antwort nicht eingehalten wurde, auch wenn das betreffende Ersuchen im Vorjahr gestellt wurde oder wenn die Antwort am Ende des Berichtsjahrs noch nicht übermittelt wurde. Wurde auch nach einem weiteren Jahr noch keine Antwort übermittelt, so ist dies bei den Angaben für das folgende Berichtsjahr nicht erneut mitzuzählen.

Feld 4

In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen die einzelnen Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen binnen eines Monats beantwortet haben. Antworten auf im Vorjahr gestellte Ersuchen sind mitzuzählen, nicht jedoch Antworten auf im Berichtsjahr gestellte Ersuchen, die erst im folgenden Jahr eingegangen sind.

Feld 5

In diesem Feld ist die Anzahl der im Berichtsjahr erhaltenen Mitteilungen gemäß Artikel 10 anzugeben.

Feld 6 und 7

In diesen Feldern ist die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Berichtsjahr gestellten bzw. erhaltenen Zustellungsersuchen anzugeben. Ein Zustellungsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden.

Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 8 und 9

In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele inländische Unternehmer im Berichtsjahr mindestens einen der betreffenden Umsätze gemeldet haben.

Feld 10 und 11

Bei den Angaben in diesen Feldern sind sowohl die im Rahmen des Programms Fiscalis 2003—2007 finanzierten Prüfungen als auch alle anderen Prüfungen (auch rein bilaterale Prüfungen) zu berücksichtigen. Gleichzeitige Prüfungen sind für das Jahr anzugeben, in dem die Mitteilung gemäß Artikel 13 erfolgt ist.

Feld 12 und 13

In diesen Feldern ist die Anzahl der im Berichtsjahr gestellten Ersuchen um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzugeben.

Feld 14

In diesem Feld ist die Anzahl der während des Kalenderjahrs ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen im Rahmen des spontanen, des automatischen und des strukturierten automatischen Informationsaustauschs anzugeben.

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

 

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5

Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1

Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2

Mitteilungen gemäß Artikel 10

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 14—16

Anzahl der enthaltenen Ersuchen (Feld 1)

Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 2)

Anzahl der Antworten, die nicht fristgerecht binnen drei Monaten eingegangen sind (Feld 3)

Anzahl der Antworten, die fristgerecht binnen einem Monat eingegangen sind (Feld 4)

Anzahl der erhaltenen Mitteilungen (Feld 5)

Anzahl der erhaltenen Ersuchen (Feld 6)

Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 7)

Belgien

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

 

 

 

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

 

Deutschland

 

 

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

 

Lettland

 

 

 

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

 

Ungarn

 

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

 

 

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

 

 

 

 

 

 

 

Finnland

 

 

 

 

 

 

 

Schweden

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 

 


Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte

Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet haben (Feld 8)

 

Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die in ihren vierteljährlichen Erklärungen innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet haben (Feld 9)

 

Prüfungen und Ermittlungen

Anzahl der durchgeführten gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13 (Feld 10)

 

Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Feld 11)

 

Anzahl der beantragten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 12)

 

Anzahl der auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 13)

 

Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Anzahl der ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen gemäß den Artikeln 17 bis 21 (Feld 14)

 

MIAS

Prozentanteil der Fälle, in denen die MwSt.-Nummer von Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorschriftsmäßig gebildet war (fehlerhafte Zeilen, Gesamtzahl der Zeilen) (Feld 15)

 

Anzahl der MwSt.-Nummern in den erhaltenen O_MCTL-Meldungen (Feld 16)

 


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