EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1242

Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 mit Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten

OJ L 142M, 30.5.2006, p. 98–99 (MT)
OJ L 236, 7.7.2004, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 207 - 208
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 207 - 208
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 008 P. 128 - 129

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1380

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1242/oj

7.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2004 DES RATES

vom 28. Juni 2004

mit Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden für die Fischereiflotten aller Mitgliedstaaten Referenzgrößen festgesetzt, die der Summe der für die einzelnen Flottensegmente festgesetzten Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997—2002 entsprechen.

(2)

Für die neuen Mitgliedstaaten sind keine Ziele gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgegeben.

(3)

Für die neuen Mitgliedstaaten könnten Referenzgrößen nur ausgehend von der Größe ihrer Flotten zum Zeitpunkt des Beitritts festgelegt werden. Dann wären die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 jedoch überflüssig, da sie sich mit der Zugangs-/Abgangsregelung gemäß Artikel 13 dieser Verordnung überschneiden würden.

(4)

Es ist daher nicht angezeigt, für die neuen Mitgliedstaaten Referenzgrößen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festzulegen oder Artikel 11 Absätze 2 und 4 dieser Verordnung auf sie anzuwenden, da dies keinen Einfluss auf die Steuerung der Flottenkapazität durch die neuen Mitgliedstaaten hat.

(5)

Da diese neuen Mitgliedstaaten nur für kurze Zeit Zuschüsse zur Flottenerneuerung gewähren können, ist es nicht angezeigt, einen Abbau dieser Flotten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu fordern.

(6)

Für die neuen Mitgliedstaaten sind entsprechende Ausnahmeregelungen von den relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


Top