Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien
ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, S. 85–86 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 12 Band 02 S. 125 - 126
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 12 Band 02 S. 125 - 126
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Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ( «Beitrittsvertrag» ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 57,
auf Antrag Sloweniens,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(1) zielt darauf ab, gerechte Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2004 .
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird Netzengpässen mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen.
(3) Die «Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen» im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 enthalten im Kapitel «Allgemeines» unter den Nummern 1 bis 4 Regeln, die in direktem Zusammenhang mit der Grundregel des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung stehen.
(4) Slowenien hat für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Leitlinien eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007 beantragt.
(5) Slowenien hat dargelegt, dass ohne eine Übergangsfrist bestimmte energieintensive slowenische Industrien durch höhere Preise für Importstrom aus Österreich und bestimmte Stromproduzenten durch niedrigere Einnahmen aus dem Export nach Italien beeinträchtigt würden. Dies würde die laufenden Umstrukturierungsanstrengungen der betreffenden Industrien und ihre andauernden Bemühungen um die Einhaltung des für die Stromproduktion geltenden gemeinschaftlichen Besitzstandes behindern.
(6) Die von Slowenien vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Ausnahmeregelung. Darüber hinaus werden wegen der geringen Kapazität der beiden betroffenen Verbindungsleitungen und angesichts der Tatsache, dass sich diese Situation vor dem 1. Juli 2007 voraussichtlich nicht ändern wird, die Auswirkungen einer solchen Ausnahmeregelung auf den Binnenmarkt in der Praxis sehr gering sein.
(7) Die Ausnahmeregelung sollte auf das angesichts des slowenischen Antrags unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Sie sollte daher nur den Teil der Verbindungskapazität betreffen, der vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit gelten, als diese Kapazität die Hälfte der verfügbaren Gesamtkapazität nicht überschreitet.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sollte daher entsprechend geändert werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:
«Für die Verbindungsleitungen zwischen Slowenien und den benachbarten Mitgliedstaaten gelten Artikel 6 Absatz 1 und die im Anhang im Kapitel «Allgemeines» unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Regeln ab dem 1. Juli 2007 . Dieser Absatz gilt nur für die Verbindungskapazität, die vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit, als diese Kapazität die Hälfte der gesamten verfügbaren Verbindungskapazität nicht überschreitet.»
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2004 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Cullen
(1) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.
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