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Document 32004R0868

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

OJ L 162, 30.4.2004, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 008 P. 207 - 213
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 014 P. 42 - 48
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 014 P. 42 - 48
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 018 P. 263 - 269

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2019; Aufgehoben durch 32019R0712

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/868/oj

32004R0868

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0001 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wettbewerbsstellung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft könnte bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach der, über die oder von der Gemeinschaft durch unlautere und diskriminierende Praktiken von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, die gleichartige Flugverkehrsdienste erbringen, beeinträchtigt werden.

(2) Solche unlauteren und diskriminierenden Praktiken können sich aus einer Subventionierung oder anderen Beihilfeformen ergeben, die die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung eines der Gemeinschaft nicht angehörenden Staates gewährt, oder aus bestimmten Preisbildungspraktiken durch ein gemeinschaftsfremdes Luftfahrtunternehmen, dem ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde.

(3) Es muss festgelegt werden, welche Abhilfemaßnahmen gegen solche unlauteren Praktiken zu ergreifen sind.

(4) Innerhalb der Gemeinschaft gelten strenge Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen an Luftfahrtunternehmen; damit den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Wettbewerbsnachteile erwachsen und sie keine Schädigung erleiden, muss ein Instrument geschaffen werden, das Schutz bietet vor gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, die subventioniert sind oder denen von ihren Regierungen andere Vorteile eingeräumt werden.

(5) Diese Verordnung soll keine Luftverkehrsabkommen mit Drittländern ersetzen, die für ein wirksames Vorgehen gegen die von ihr erfassten Praktiken genutzt werden können. In Fällen, in denen auf einzelstaatlicher Ebene ein Rechtsinstrument existiert, das eine befriedigende Reaktion innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht, hat dieses Rechtsinstrument für den betreffenden Zeitraum daher Vorrang vor dieser Verordnung.

(6) Die Gemeinschaft sollte in der Lage sein, Abhilfemaßnahmen hinsichtlich solcher unlauteren Praktiken zu ergreifen, die dadurch ermöglicht werden, dass die Regierung eines der Gemeinschaft nicht angehörenden Staates Subventionen gewährt; die Gemeinschaft sollte auch in der Lage sein, gegen unlautere Preisbildungspraktiken vorzugehen.

(7) Es sollte bestimmt werden, wann vom Vorliegen einer Subvention auszugehen ist und nach welchen Grundsätzen sie anfechtbar ist, insbesondere ob die Subvention gezielt für bestimmte Unternehmen oder Sektoren gewährt wird oder davon abhängig ist, dass Flugverkehrsdienste nach Drittländern durchgeführt werden.

(8) Für die Feststellung des Vorliegens einer Subvention ist nachzuweisen, dass eine finanzielle Zuwendung durch eine Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung durch den Transfer von Mitteln erfolgt ist oder die Regierung auf Forderungen jedweder Art im Zusammenhang mit normalerweise zu entrichtenden Abgaben verzichtet oder diese nicht geltend macht und dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil erwachsen ist.

(9) Es sollte bestimmt werden, wann vom Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auszugehen ist. Die Prüfung der Preisbildungspraktiken eines Luftfahrtunternehmens eines Drittlandes sollte auf die begrenzte Anzahl von Fällen beschränkt werden, in denen diesem Luftfahrtunternehmen ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde, der nicht eindeutig als Subvention erkennbar ist.

(10) Es sollte klargestellt werden, dass nur dann vom Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auszugehen ist, wenn diese Praktiken eindeutig von üblichen wettbewerbsorientierten Preisbildungspraktiken zu unterscheiden sind. Die Kommission sollte eine detaillierte Methode entwickeln, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen.

(11) Es ist ferner angezeigt, eindeutige und detaillierte Leitlinien hinsichtlich der Faktoren festzulegen, die für die Feststellung von Bedeutung sein können, ob die subventionierten oder zu unlauteren Preisen angebotenen Flugverkehrsdienste, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen erbracht wurden, eine Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Als Nachweis, dass die Preisbildungspraktiken im Zusammenhang mit den angebotenen Flugverkehrsdiensten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Schaden verursachen, sollten auch die Auswirkungen anderer Faktoren berücksichtigt werden, wobei allen einschlägigen bekannten Faktoren und wirtschaftlichen Kennzahlen, die für die Lage des Wirtschaftszweigs maßgebend sind, Rechnung zu tragen ist, besonders den in der Gemeinschaft herrschenden Marktbedingungen.

(12) Es ist unbedingt erforderlich, die Begriffe "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft", "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" und "gleichartiger Flugverkehrsdienst" zu definieren.

(13) Es ist notwendig zu spezifizieren, wer eine Beschwerde einlegen kann und welche Informationen die Beschwerde enthalten sollte. Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn eine Schädigung nicht ausreichend erwiesen ist.

(14) Es sollte festgelegt werden, welches Verfahren bei der Untersuchung unlauterer Praktiken seitens gemeinschaftsfremder Luftfahrtunternehmen anzuwenden ist. Dieses Verfahren sollte zeitlich befristet sein.

(15) Es ist festzulegen, auf welche Weise Betroffenen mitzuteilen ist, welche Informationen die Behörden benötigen. Die Betroffenen sollten umfassend Gelegenheit haben, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu vertreten. Es ist ebenfalls angezeigt, die Regeln und Verfahren festzulegen, die bei einer Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Regeln, nach denen sich Betroffene innerhalb bestimmter Fristen melden, ihre Auffassungen darlegen und Informationen vorlegen sollen, damit diese Auffassungen und Informationen berücksichtigt werden können. Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sollte den Betroffenen Zugang zu sämtlichen zu den Ermittlungen gehörenden Informationen gewährt werden, die für die Darlegung ihres Falles relevant sind. Es ist vorzusehen, dass bei Betroffenen, die nicht ausreichend mitwirken, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und derartige Informationen für die Betroffenen weniger günstig sein können, als wenn sie mitgewirkt hätten.

(16) Es ist notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen vorläufige Maßnahmen auferlegt werden können. Solche Maßnahmen dürfen von der Kommission in jedem Fall nur für eine Dauer von sechs Monaten auferlegt werden.

(17) Eine Untersuchung oder ein Verfahren sollte eingestellt werden, wenn das Ergreifen von Maßnahmen unbegründet wäre, beispielsweise wenn die Höhe der Subvention, das Ausmaß der unlauteren Preisbildung oder die Schädigung geringfügig ist. Ein Verfahren sollte nur dann eingestellt werden, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer Begründung der Einstellung versehen ist. Maßnahmen sollten über einen geringeren Betrag als die anfechtbaren Subventionen oder das Ausmaß der unlauteren Preisbildung verhängt werden, wenn der Schädigung durch den geringeren Betrag abgeholfen wird.

(18) Es ist vorzusehen, dass das Ausmaß der Maßnahmen den Wert der Subventionen oder der eingeräumten nichtkommerziellen Vorteile oder den der entstandenen Schädigung entsprechenden Betrag, falls dieser niedriger ist, nicht überschreiten.

(19) Es ist vorzusehen, dass Maßnahmen nur so lange in Kraft bleiben, wie dies notwendig ist, um die schädigenden Subventionen oder unlauteren Preisbildungspraktiken unwirksam zu machen.

(20) Bei der Auferlegung von Maßnahmen sollte Abgaben Vorrang gegeben werden. Sollten sich solche Abgaben nicht als angemessen erweisen, können andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

(21) Es ist notwendig, Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, anstatt dass vorläufige oder endgültige Maßnahmen auferlegt werden. Es ist außerdem angezeigt, die Auswirkungen einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen festzulegen.

(22) Es ist notwendig, in Fällen, in denen ausreichende Nachweise bezüglich einer Änderung der Umstände vorgelegt werden, eine Überprüfung der auferlegten Maßnahmen vorzusehen.

(23) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(24) Art und Umfang der Maßnahmen und deren Durchsetzung sollten in einer Verordnung, die diese Maßnahmen festlegt, im Einzelnen dargelegt werden.

(25) Es muss sichergestellt werden, dass alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsinteresse völlig im Einklang stehen. Bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses muss geprüft werden, ob zwingende Gründe vorliegen, die eindeutig zu dem Schluss führen würden, dass das Ergreifen von Maßnahmen nicht im Gemeinschaftsinteresse liegen würde. Zu derartigen zwingenden Gründen könnten beispielsweise Fälle gehören, in denen die Nachteile für die Verbraucher oder für andere Betroffene eindeutig unverhältnismäßig groß wären gegenüber den Vorteilen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Auferlegung von Maßnahmen entstuenden.

(26) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten möglicherweise nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren zum Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, für den Fall festgelegt, dass dadurch eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirkt wird.

(2) Diese Verordnung steht der vorrangigen Anwendung spezieller Vorschriften von Luftverkehrsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.

(3) Diese Verordnung steht der Anwendung spezieller Vorschriften in Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.

Artikel 2

Grundsätze

Eine Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden zum Ausgleich

1. unmittelbar oder mittelbar einem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen gewährter Subventionen oder

2. unlauterer Preisbildungspraktiken durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen

bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf einer oder mehreren Strecken nach und von der Gemeinschaft, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Schädigung" eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 6 festgestellt wird;

b) "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Gesamtheit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die gleichartige Flugverkehrsdienste durchführen, oder diejenigen dieser Luftfahrtunternehmen, deren zusammengefasster Anteil einen Großteil des gesamten Gemeinschaftsangebots solcher Flugverkehrsdienste ausmacht;

c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates von 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) ausgestellt wurde;

d) "gleichartiger Flugverkehrsdienst" einen Flugverkehrsdienst, der auf denselben Strecken wie die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt wird oder der auf Strecken durchgeführt wird, die den Strecken stark ähneln, auf denen die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt werden.

Artikel 4

Subventionierung

(1) Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn

a) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i) eine Praktik der Regierung, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften beinhaltet;

ii) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;

iii) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;

iv) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der unter den Ziffern i), ii), und iii) genannten Art, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden,

b) und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(2) Subventionen unterliegen Abhilfemaßnahmen nur dann, wenn sie rechtlich oder faktisch auf ein Unternehmen oder eine Branche oder eine Gruppe von Unternehmen oder Branchen beschränkt sind, die der rechtlichen Kontrolle der gewährenden Stelle unterliegen.

Artikel 5

Unlautere Preisbildungspraktiken

(1) Von dem Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auf einem bestimmten Flugverkehrsdienst nach oder von der Gemeinschaft wird ausgegangen, wenn

- gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde und

- gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen Flugpreise anbieten, die weit genug unter denjenigen konkurrierender Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft liegen, um eine Schädigung zu bewirken.

Diese Praktiken müssen von üblichen wettbewerbsorientierten Preisbildungspraktiken klar zu unterscheiden sein.

(2) Beim Vergleich von Flugpreisen sind folgende Indizien zu berücksichtigen:

a) der tatsächliche Preis, zu dem die Flugscheine zum Verkauf angeboten werden;

b) die Zahl der Plätze, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Flugzeug verfügbaren Plätze zu einem angeblich unlauteren Preis angeboten werden;

c) die Beschränkungen und Bedingungen, die mit den zu einem angeblich unlauteren Preis verkauften Flugscheinen verknüpft sind;

d) das Leistungsniveau, das von allen Luftfahrtunternehmen, die einen gleichartigen Flugverkehrsdienst betreiben, angeboten wird;

e) die tatsächlichen Kosten des gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, das die Flugverkehrsdienste anbietet, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne und

f) die Situation auf vergleichbaren Strecken in Bezug auf die Buchstaben a) bis e).

(3) Die Kommission entwickelt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden.

Artikel 6

Feststellung der Schädigung

(1) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a) sowohl des Flugpreisniveaus der in Frage stehenden Flugverkehrsdienste und der Auswirkungen solcher Flugverkehrsdienste auf die Flugpreise von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als auch

b) der Folgewirkungen dieser Flugverkehrsdienste auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie sie aus der Entwicklung einer Reihe wirtschaftlicher Kennzahlen hervorgehen wie Zahl der Flüge, Kapazitätsauslastung, Fluggastbuchungen, Marktanteile, Gewinne, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung.

Ein einzelner oder mehrere dieser Faktoren sind für sich genommen nicht notwendigerweise ausschlaggebend.

(2) Es ist anhand der in Bezug auf Absatz 1 vorgelegten eindeutigen Beweise zu belegen, dass die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung bewirken.

(3) Abgesehen von den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten sind bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichfalls schädigen, ebenso zu prüfen, um sicherzustellen, dass die von diesen anderen Faktoren bewirkte Schädigung nicht den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten zuzurechnen ist.

(4) Die Feststellung, dass eine Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Artikel 7

Einleitung des Verfahrens

(1) Eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung wird auf eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebrachte schriftliche Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet, wenn ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe) oder unlauterer Preisbildungspraktiken im Sinne dieser Verordnung sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten oder von unlauterer Preisbildung begünstigten Flugverkehrsdiensten und der behaupteten Schädigung vorliegen.

(2) Ist offenbar, dass ausreichende Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so leitet die Kommission das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Wird die betreffende Angelegenheit im Rahmen eines bilateralen Abkommens von dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert, so wird diese Frist von 45 Tagen auf Antrag des Mitgliedstaats um bis zu 30 Tage verlängert. Etwaige weitere Fristverlängerungen sind von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren zu beschließen.

Sind die Beweise unzureichend, so informiert die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren den Beschwerdeführer innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde.

(3) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wird die Einleitung einer Untersuchung bekannt gegeben, zusammen mit Angaben zum Umfang der Untersuchung, zu den Flugverkehrsdiensten auf den betroffenen Strecken, zu den Ländern, deren Regierung angeblich Subventionen gewährt hat oder Luftfahrtunternehmen Lizenzen erteilt, die angeblich eine unlautere Preisbildung praktizieren; ebenso wird die Frist angegeben, innerhalb deren sich Betroffene melden, ihre Auffassungen schriftlich darlegen und Informationen vorlegen müssen, wenn diese in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Ferner wird in der Bekanntmachung die Frist angegeben, innerhalb deren Betroffene ihre Anhörung durch die Kommission beantragen können.

(4) Die Kommission setzt die Luftfahrtunternehmen, die die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchführen, die betreffende Regierung und die Beschwerdeführer von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

(5) Die Kommission kann die betreffende Drittlandsregierung jederzeit zu Konsultationen mit dem Ziel einladen, die Situation hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Angelegenheiten zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Gegebenenfalls zieht die Kommission betroffene Mitgliedstaaten zu diesen Konsultationen hinzu. In Fällen, in denen die Konsultationen zwischen einem Mitgliedstaat und der betreffenden Drittlandsregierung bereits eingeleitet wurden, setzt sich die Kommission im Voraus mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung.

Artikel 8

Untersuchung

(1) Nach Einleitung des Verfahrens beginnt die Kommission eine Untersuchung über die Subventionierung oder unlautere Preisbildungspraktiken bei Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen auf bestimmten Strecken sowie über Schädigungen. Diese Untersuchung muss unverzüglich erfolgen und in der Regel innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein, es sei denn, es liegt einer der nachfolgenden Umstände vor, die eine Fristverlängerung rechtfertigen:

- Verhandlungen mit der betreffenden Drittlandsregierung sind so weit fortgeschritten, dass eine zufrieden stellende Lösung des Beschwerdefalls offenbar unmittelbar bevorsteht, oder

- es wird zusätzliche Zeit benötigt, um eine im Gemeinschaftsinteresse liegende Lösung herbeizuführen.

(2) Die Betroffenen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Frist gemeldet haben, werden angehört, wenn sie dies beantragt und dargelegt haben, dass sich der Ausgang des Verfahrens auf sie als Betroffene wahrscheinlich auswirkt und besondere Gründe für ihre Anhörung vorliegen.

(3) In Fällen, in denen ein Betroffener den fristgerechten Zugang zu erforderlichen Informationen verweigert oder auf sonstige Weise nicht ermöglicht oder die Untersuchung maßgeblich behindert, können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Fakten getroffen werden. Stellt sich heraus, dass der Betroffene unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, so sind die Angaben nicht zu berücksichtigen, und es können die verfügbaren Tatsachen herangezogen werden.

Artikel 9

Abhilfemaßnahmen

Vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen erfolgen vorzugsweise in Form von Abgaben, die dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

(1) Vorläufige Maßnahmen können auferlegt werden, falls eine vorläufige positive Feststellung getroffen wurde, dass den betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen Subventionen zugute kommen oder sie unlautere Preisbildung praktizieren und dass die daraus folgende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen zur weiteren Verhinderung einer solchen Schädigung erfordern.

(2) Vorläufige Maßnahmen können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ergriffen werden. Solche Maßnahmen werden für längstens sechs Monate auferlegt.

Artikel 11

Verfahrenseinstellung ohne Maßnahmen

(1) Wird die Beschwerde zurückgezogen oder wurde im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens eines Mitgliedstaats mit dem betreffenden Drittstaat eine befriedigende Abhilfe erzielt, so kann das Verfahren von der Kommission eingestellt werden, sofern eine solche Einstellung nicht dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

(2) Sind Abhilfemaßnahmen unnötig, so wird das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingestellt. Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens sind mit einer Begründung der Einstellung zu versehen.

Artikel 12

Endgültige Maßnahmen

(1) Belegen die endgültigen Tatsachenfeststellungen, dass Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken und dadurch verursachte Schädigungen vorliegen, und erfordert das Gemeinschaftsinteresse gemäß Artikel 16 ein Eingreifen, so werden endgültige Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren auferlegt.

(2) Die zum Ausgleich von Subventionen auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Betrag der den gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen nachweislich zugute gekommenen Subventionen, der anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, und sollten unter dem Gesamtbetrag der Subventionen liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(3) Die zum Ausgleich unlauterer Preisbildungspraktiken, denen ein nichtkommerzieller Vorteil zugute kommt, auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Unterschied zwischen den Flugpreisen, die von dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen angeboten werden, und den Flugpreisen der betreffenden konkurrierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sollten aber darunter liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In jedem Fall sollte die Maßnahme in ihrer Höhe nicht den Wert des nichtkommerziellen Vorteils überschreiten, der dem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen eingeräumt wird.

(4) Eine Maßnahme ist den Flugverkehrsdiensten aller gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, denen auf den betreffenden Strecken nachweislich Subventionen zugute gekommen sind oder die eine unlautere Preisbildung praktiziert haben, jeweils in der angemessenen Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage aufzuerlegen, ausgenommen denjenigen Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, für die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung angenommen wurden.

(5) Eine Maßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die Subventionen oder unlauteren Preisbildungspraktiken, die Schädigungen bewirken, auszugleichen.

Artikel 13

Verpflichtungen

(1) Untersuchungen können ohne Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen nach Erhalt einer zufrieden stellenden freiwilligen Verpflichtung eingestellt werden, wonach

a) die Regierung, die die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile gewährt hat, einwilligt, die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile zu streichen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung zu treffen, oder

b) sich das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Durchführung von Flugverkehrsdiensten in das in Frage stehende Gebiet einzustellen, so dass die schädigende Wirkung der Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile beseitigt wird.

(2) Verpflichtungen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(3) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei werden endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 auferlegt, die sich auf die Tatsachen stützen, die im Zusammenhang mit der zu der Verpflichtung führenden Untersuchung ermittelt wurden, sofern die Untersuchung mit der endgültigen Feststellung einer Subventionierung abgeschlossen wurde und, außer bei Rücknahme der Verpflichtung durch das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder der die Subvention gewährenden Regierung, dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen oder der Regierung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde.

Artikel 14

Überprüfung

(1) Die Notwendigkeit einer fortdauernden Auferlegung von Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Form kann gegebenenfalls von der Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Antrag eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, dem Maßnahmen auferlegt wurden, oder auf Antrag von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft überprüft werden, sofern eine Zeitspanne von mindestens zwei aufeinander folgenden IATA-Flugplanperioden seit Auferlegung der endgültigen Maßnahme vergangen ist.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 wird von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingeleitet. Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 finden auf die Überprüfung nach Absatz 1 Anwendung. Im Rahmen der Überprüfung ist zu beurteilen, ob weiterhin Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen und/oder welche Schädigung durch sie verursacht wird, und es ist erneut festzustellen, ob das Gemeinschaftsinteresse ein weiteres Eingreifen erfordert. Gegebenenfalls werden Maßnahmen aufgrund der Überprüfung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren aufgehoben, geändert oder beibehalten.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(6) eingesetzten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Gemeinschaftsinteresse

Die Feststellung nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, bzw. die Feststellung, ob gemäß Artikel 14 Absatz 2 Maßnahmen beibehalten werden, stützt sich auf eine Bewertung aller unterschiedlichen Interessen in ihrer Gesamtheit. Die Anwendung von Maßnahmen kann entfallen, wenn der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass dies nicht im Gemeinschaftsinteresse liegt.

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1) Vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen werden durch eine Verordnung auferlegt und von den Mitgliedstaaten in der Form und Höhe sowie gemäß den sonstigen Kriterien durchgeführt, die in der zur Auferlegung dieser Maßnahmen erlassenen Verordnung festgelegt sind. Werden anstelle von Ausgleichsabgaben andere Maßnahmen auferlegt, so wird die Form dieser Maßnahmen in der entsprechenden Verordnung gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einzelnen festgelegt.

(2) Verordnungen zur Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichsmaßnahmen und Verordnungen oder Entscheidungen zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Aussetzung oder Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 285.

(2) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 29.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 14), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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